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IGNORED

§27 Abs. 4 noch existent?


schuster

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eine Frage:

ist nach der diesjährigen Rechtsänderung der §27 Abs. 4 noch existent, oder ist der gestrichen worden?

§27

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine

Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt

werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung

und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft

gemacht sind.

in der Drucksache 1613423 habe ich dazu nichts gefunden. :rolleyes:

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Er ist unverändert... wobei ich noch grüble, was die Änderung von Abs. 3 für Auswirkungen auf die Sondergenehmigung meiner Tochter hat (... sonstige Schusswaffen...)

Danke, ich war mir da unsicher, da nun nur noch abgeklärt werden muss, ab welchem Alter die Ausnahmegenehmigung für "sonstige Schusswaffen" nun erteilt werden kann. :rolleyes:

Nachtrag:

Da §3 Abs. 3 Waffengesetz auch nicht verändert wurde, erwarte ich jetzt nach Inkrafttreten des geänderten Rechts eine Flut von Anträgen nach §3 Abs. 3 und §27 Abs. 4. :ninja:

§3

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den

Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen

und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die einzige Sorge bereitet mir das "öffenliche Ineresse" ... da muss noch etwas Gras wachsen!!

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Er ist unverändert... wobei ich noch grüble, was die Änderung von Abs. 3 für Auswirkungen auf die Sondergenehmigung meiner Tochter hat (... sonstige Schusswaffen...)

Dann sollte sie anwaltlichen Rat einholen. Rechtsschutz ist ja vorhanden. :gutidee:

Carcano

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Dann sollte sie anwaltlichen Rat einholen. Rechtsschutz ist ja vorhanden. :gutidee:

Carcano

Ich würde jedoch vorher die Position seiner Waffenbehörde zu diesem Punkt erkunden.

Wenn man einen guten Draht hat, reicht ein Telefonat, oder ein persönliches unverbindliches Gespräch!

Wenn sich nichts ändert, würde ich keine "schlafenden Hunde" wecken.

Sind Änderungen in nachteiligen Hinsicht in Aussicht, würde ich reagieren.

Die Auskunft meiner Waffenbehörde würde ihn nicht viel weiterbringen, da ja von Behörde zu Behörde unterschiedliche Rechtsauffassungen/-auslegungen bestehen.

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Dann sollte sie anwaltlichen Rat einholen.

Kennst du zufällig einen Anwalt? :rotfl2:

... ja, wir haben es ja schon besprochen... erst mal abwarten ob da ein Änderungsbescheid kommt, bis dahin halten wir die Füße still.

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