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IGNORED

"Schießleistungsnachweis"


bopper

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wo lebst DU denn :confused: Schon mal an die Alternative gedacht bestimmt und sicher aufzutreten, Rechte zu fordern, für eine Sache zu stehen?

Oder machst Du auf dem Amt immer schön den Bückling? :s2: ...

Bückling nicht gerade, aber sachliches und höfliches Miteinander, ohne gleich mit der Zaunlatte zu winken. Dann gehe ich nach 10 Minuten Plausch mit Voreintrag und gleichzeitigem Erwerbseintrag wieder nach Hause, der Krawallo nach mir, der nach den Buchstaben des Gestzes absolut Recht hat, dem SB dies lautstark und arrogant zu verstehen gibt, wird sicher ca. acht bis zwölf Wochen auf die Rücksendung seiner WBK mit Voreintrag warten können ...

Wir sind alle nur Menschen ...

mfg

Ralf

Geschrieben
NOCH hat der Sachbearbeiter auf'm Amt kein Recht auf eine direkte Bedürfnisprüfung. Die Bedürfnisüberprüfung zum Waffenerwerb und die Bedürfniswiederholungsprüfung (3 Jahre nach Ersterlaubnis) hat NOCH über den Verband zu erfolgen.

Tut er dies JETZT (direkt oder über den Verband), dann überschreitet er seine Kompetenzen und Befugnisse.

Diese Ansicht ist leider völlig falsch.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des WaffG 2002 die Vornahme der Bedürfnisprüfung an die nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverbände delegiert hat, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass seitens der zuständigen Erlaubnisbehörde keine Bedürfnisprüfung mehr erfolgt. Ganz im Gegenteil: Insbesondere die sog. Plausibilitätsprüfung vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis verbleibt allein in der Hand der zuständigen Erlaubnisbehörde. Diese ist nämlich nicht verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis nur auf der Grundlage einer vorgelegten Verbandsbescheinigung zu erteilen. Hat der zuständige Sachbearbeiter berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Verbandsbescheinigung, z.B. wenn der Antragsteller bereits eine grössere Anzahl gleichartiger Schusswaffen besitzt, dann kann er jederzeit unabhängig von der Bestätigung des Verbandes seinerseits eine entsprechende Bedürfnisprüfung vornehmen.

Die (bisher) einmalige Wiederholungsprüfung 3 Jahre nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgt in alleiniger Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde und nicht durch den Verband. Dazu hat der Erlaubnisinhaber auf Verlangen der Erlaubnisbehörde die entsprechenden Schiessnachweise unmittelbar vorzulegen.

CM

Geschrieben

Ein Schützenkollege von mir hat das mal so geregelt:

jede Woche die Scheiben nicht wegwerfen sonder einmal in 4 Wochen dem SB senden mit dem Hinweis dass diese Unterlagen in seiner akte zu archivieren seien......

Der Wunsch nach schießsportlichen Nachweisen hat sich dann (2 x 4-5 Disziplinen die Woche) irgendwann ohne Konflikt in Wohlgefallen aufgelöst

Geschrieben

CM: Das ist auch nicht so ganz richtig so, wie Du es formulierst. Im Bereich der Bedürfnisbestätigung liegt eine echte hoheitliche Beleihung vor. Das bedeutet: das Verfahren wird zwar von und bei der Behörde geführt, wie Du richtig sagst; diese ist aber an die Bestätigungen der Verbände *gebunden*

Gebunden heißt nicht, dass sie diese nicht gegenüberprüfen oder anzweifeln dürfte (eine Art Remonstration), wenn die Bescheinigung nicht plausibel erscheint. Das darf sie selbstverständlich. Dann wird der Verband dies nochmals prüfen und entweder die Bescheinigung abändern oder widerrufen (was durchaus passieren kann), oder sie aufrecht erhalten. Von deren Inhalt kann die Behörde aber nicht einseitig abweichen; ggf. muß sie sich an das Bundesverwaltungsamt wenden, damit dieses gegen den Verband vorgeht.

Carcano

Geschrieben
CM: Das ist auch nicht so ganz richtig so, ...

Ok.

Ich werde mich hüten, einem fachlich versierten und allseits geschätzten Rechtsgelehrten zu widersprechen.

Mir sind aus den vergangenen 6 Monaten aktuell 2 Fälle aus meinem näheren Umfeld bekannt, in denen die zuständige Erlaubnisbehörde die vorgelegten Verbandsbescheinigungen nicht anerkannt und zur erneuten Überprüfung zurückgegeben hat. Es ging dabei um den Erwerb einer 6. bzw. 11. (!) Kurzwaffe.

In einem bereits länger zurückliegenden Fall (2004) musste nach Einschreiten des Verbandspräsidiums die sich beharrlich weigernde Erlaubnisbehörde durch die vorgesetzte Behörde (RP Darmstadt) zu korrektem Verwaltungshandeln "überredet" werden. Im letzgenannten Fall ging es ebenfalls um den Erwerb einer 11. Kurzwaffe, allerdings handelte es sich bei dem Antragsteller um einen amtierenden BIANCHI CUP-Weltmeister. Die zuständige Erlaubnisbehörde war der Landrat des Main-Taunus-Kreises.

Die von mir gepostete Erläuterung ist die nahezu wörtliche Wiedergabe einer entsprechenden Stellungnahme des Bundesverwaltungsamtes (BVA) aus dem Schriftverkehr zum letztgenannten Fall, wobei ich die Richtigkeit dieser Stellungnahme unterstellt habe.

CM

Geschrieben
Die von mir gepostete Erläuterung ist die nahezu wörtliche Wiedergabe einer entsprechenden Stellungnahme des Bundesverwaltungsamtes (BVA) aus dem Schriftverkehr zum letztgenannten Fall, wobei ich die Richtigkeit dieser Stellungnahme unterstellt habe.

Mir wurde im September 2006 vom Sächsischen Staatsministerium des Inneren auf meine Anfrage hin mitgeteilt, dass bei vorliegen einer Verbandsbestätigung die Behörde das Bedürfnis nicht noch einmal zu prüfen habe. Muss den Wisch mal rauskramen...

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