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IGNORED

Gemeinsame Verwahrung von Waffen in einer häuslichen Gemeinschaft


IMI

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Geschrieben

Wenn laut AWaffV §13

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

waffen verwahrt werden,

wie definiert sich dann die "berechtigte Person"?

wer darf gemeinsam verwahren?

Nur Jäger und Jäger, oder auch

Sammler und Jäger oder auch

Schütze und Sammler, etc....

Darf der Erbe womöglich nur mit einem anderen Erben zusammenwohnen? :peinlich:

Bin auf Eure Auslegung gespannt.

Geschrieben

Am einfachsten ist es bei meiner Frau und mir:

Jeder von uns ist auf der WBK des anderen als weiterer Berechtigter eingetragen. Jeder hat einen Schlüssel für die Schränke. Ganz einfach...

Geschrieben
wer darf gemeinsam verwahren?
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

[...]

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

[...]

Im WaffG wird immer wieder von berechtigten Personen gesprochen, ohne dass in Anlage 1 bei den Begriffsbestimmungen näher darauf eingegangen wird. Einzig in §12(1)1. wird beim Erlaubnisfreien Erwerb (vorübergehende Überlassung / Leihe 1 Monat) gefordert, das der ausleihende eine Waffenbesitzkarte hat - eine Übereinstimmung des Bedürfnisses wird aber auch da nicht gefordert.

In Anlehnung daran würde ich den Paragraphen AWaffV 13(10) so verstehen, dass lediglich eine eigene WBK vorliegen muß. Eine Übereinstimmung des Bedürfnisses halte ich nicht für erforderlich. Imho würde eine gemeinsame Verwahrung bei häuslicher Gemeinschaft auch funktionieren wenn Mutter sammelt, Vater jagt und die Tochter mit WBK-pflichtiger Waffe den Schießsport ausübt (aber halt nur solange sie bei den Eltern wohnt).

Geschrieben

.... nur wenn einer reiner erbe ist, dann wirds wieder schwierig! er ist zwar berechtigt, aber.....

*grübel* ... hatten wir das nicht vor kurzem schon mal hier diskutiert?

gruß alzi

Geschrieben
In Anlehnung daran würde ich den Paragraphen AWaffV 13(10) so verstehen, dass lediglich eine eigene WBK vorliegen muß. Eine Übereinstimmung des Bedürfnisses halte ich nicht für erforderlich.

Korrekt.

Carcano

Geschrieben

Hallo

Meint ihr auch bei mir wäre es oki ?

Vater Erbe

Schwester Passive Sportschützin, lebt in Holland

Ich: Sportschütze und Jungjägeranwärter

Schlüssel habe nur ich

Danke für eure Antworten

Bis denn

Marcus

Gast God of Hellfire
Geschrieben
.... nur wenn einer reiner erbe ist, dann wirds wieder schwierig! er ist zwar berechtigt, aber.....

Wo bitte steht im Gesetz, daß es in dem Fall anders gehandhabt wird?

Auch ein Erbe hat eine WBK und ist auf Zuverlässigkeit überprüft.

Ansichten und Auslegungen von Sachbearbeitern interessieren da nicht.

Geschrieben
Meint ihr auch bei mir wäre es oki?

Vater Erbe: Nach den Buchstaben des Gesetzes imho ja

Schwester Passive Sportschützin, lebt in Holland: Zugriff auf die Waffen Deiner Schwester darfst Du NICHT haben da keine häusliche Gemeinschaft.

Ich: Sportschütze und Jungjägeranwärter: Sportschütze mit WBK i.O., Jungjägeranwärter ist uninteressant.

Geschrieben
Ne mal ohne Quatsch, dürfte sie mir ihre Plempe verleihen ? Das ginge doch sicherlich.

Jap - höchstens für einen Monat und besser mit Leihschein.

Geschrieben

...müssen sich der MarcusGoebel und seine Schwester eben regelmäßig besuchen und den Leihschein neu ausstellen - denn länger als einen Monat gilt dieser leider nicht.

Geschrieben

Wie ist denn eigentlich der §12(1)1.B) zu verstehen:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

[...]

b. vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Wie ist das vorübergehend auszulegen?

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