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IGNORED

Anwort von Herrn Bosbach


dreikaesehoch

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Geschrieben

Hallo,

ich bin neu hier! Zu meiner Person: seit 27 Jahren Jäger und Sportschütze.

Gestern kam ich nicht umhin meinen Frust über den Entwurf zum neuen Waffengesetz auszulassen. Ich schrieb also Herrn Bosbach, dass er es endgültig geschafft hat mich zu kriminalisieren. Des Weiteren teilte ich ihm mit, dass ich und meine Familie sowie die meisten meiner Jagd- und Schützenfreunde nie wieder schwarz wählen werden.

Die Antwort kam heute als PDF. Es ist unglaublich!Ebeling__Waffenrecht___28_1_.5.09.pdf

Geschrieben
Es ist unglaublich!

Was genau daran ist nun "unglaublich" ?

Vorweg- ich will nicht die Verschärfung des WaffG gutheißen.

Aber fachlich hat Bosbach mit seinem Hinweis auf den Unterschied zwischen einer "Durchsuchung" und den jetzt vorgesehenen Kontrollen ganz einfach Recht. Das Eine ist mit dem Anderen nicht ansatzweise auf eine Stufe zu stellen.

Auch die Parallelen zum Schornsteinfegerrecht hat er zutreffend dargelegt.

Geschrieben

Herr Bosbach hat klar gezeigt, warum die Verschärfung des Waffenrechts in diesem Punkt aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Ob die Regelung sinnvoll ist und etwas bringt ist eine rein politische Frage.

Gast Harlekin
Geschrieben
Auch die Parallelen zum Schornsteinfegerrecht hat er zutreffend dargelegt.

so, so?

Darf ein Schornsteinfeger zu jeder Tages- u. Nachtzeit unangemeldet bei den Hausbesitzern erscheinen? Meiner Kenntnis nach meldet er sich immer an und vereinbart Termine!?

Wenn sich der Hausbesitzer weigert, den Schornsteinfeger einzulassen, verliert er dann sein Recht auf Hausbesitz und muss sein Haus verkaufen?

Die Antwort von Bosbach vergleicht Äpfel mit Birnen, ist dümmlich und zeigt, dass er keinerlei Ahnung von den gesetzlichen Zusammenhängen hat.

Allerdings liegt die Vermutung nahe, dass er hier schon mitgelesen hat und den Unterschied zwischen Durchsuchung und "Nachschau" (das ist übrigens ein neuer Terminus) vorgesetzt bekam.

Harlekin

Geschrieben
Darf ein Schornsteinfeger zu jeder Tages- u. Nachtzeit

Nein. Aber der "Waffenkontrolleur" ebenfalls nicht. Einzig das "unangemeldet" kommt im WaffG hinzu. Na und- wenns grad nicht passt, lässt du ihn nicht rein.

Wenn sich der Hausbesitzer weigert, den Schornsteinfeger einzulassen, verliert er dann sein Recht auf Hausbesitz und muss sein Haus verkaufen?

NIRGENDS (außer in den Köpfen mancher Hysteriker) ist die Rede davon, dass die Verweigerung der Kontrolle sofort zur Unzuverlässigkeit führt. Und wenn du den Schornsteinfeger wiederholt nicht reinlässt, wird ein richterlicher Beschluss erlassen und unter Hilfe der Polizei deine Bude aufgebrochen.

dass er keinerlei Ahnung von den gesetzlichen Zusammenhängen hat.

Na gut Einstein, dann beweise uns, dass du es besser kannst. :021:

llerdings liegt die Vermutung nahe, dass er hier schon mitgelesen hat und den Unterschied zwischen Durchsuchung und "Nachschau" (das ist übrigens ein neuer Terminus) vorgesetzt bekam.

Da liegst du falsch. Die Begriffe "Durchsuchung" und "Nachschau" sind juristisch derartiges Neuland, dass er sich vorher bei mir persönlich kundig gemacht hat. :s73::lol::rotfl2::lol:

Geschrieben
so, so?

Darf ein Schornsteinfeger zu jeder Tages- u. Nachtzeit unangemeldet bei den Hausbesitzern erscheinen? Meiner Kenntnis nach meldet er sich immer an und vereinbart Termine!?

Wenn sich der Hausbesitzer weigert, den Schornsteinfeger einzulassen, verliert er dann sein Recht auf Hausbesitz und muss sein Haus verkaufen?

Die Antwort von Bosbach vergleicht Äpfel mit Birnen, ist dümmlich und zeigt, dass er keinerlei Ahnung von den gesetzlichen Zusammenhängen hat.

Allerdings liegt die Vermutung nahe, dass er hier schon mitgelesen hat und den Unterschied zwischen Durchsuchung und "Nachschau" (das ist übrigens ein neuer Terminus) vorgesetzt bekam.

Harlekin

Nee, der Schornsteinfeger kann keinen zwingen sein Haus zu verkaufen, nur weil dei Heizung nicht umweltkonform läuft. Natürlich verliert man nicht das Recht auf Hausbesitz.

Aber er kann einem die Nutzung dieser nicht richtig funktionierenden Heizung untersagen.

Ich glaube das ist es, was Herr Bosbach sagen wollte.

Klar bin ich gegen die unangekündigten Kontrollen, ehem sorry die unangekündigte Nachschau (bin ja lernfähig), nur gehe ich davon aus, dass es so dramatisch nicht werden wird, wie es oftmals beschrieben wird.

Derzeit darf ja die Waffenbehörde nach Voranmeldung eine Kontrolle durchführen, richtig? Bedeutet, der SB muss mit mir vorab einenTermin vereinbaren.

Nach neuer Regelung würde er dann einfach vor der Tür stehen. Wen nich zu Hause bin gut, wenn nicht zeigt meine Frau ihm den verschlossenen Waffenschrank und fertig. Wenn ihm das nicht genügt, muss er mit mir einen Termin vereinbaren, denn auch meine Zeit ist kostbar.

Wenn der SB vor der Tür steht und ich bin zu Hause, verweigere aber die Kontrolle, tja, dann habe ich ein Problem und Deutschland einen Waffenbesitezr weniger.

Wie wäre es denn derzeit im Falle von angekündigten Kontrollen, wenn der Einlaß oder ein Termin vom Waffenbesitzer verweigert würde. Würde es da schon zur anzweifelung der Zuverlässigkeit kommen?

Nochmal, auch wenn es jetzt danach klingt, ich bin nicht für die unangemeldete Nachschau, aber was wäre wenn die Nachschau zwar weiterhin nur nach Anmeldung erfolgen dürfte, aber hier auch bei Verweigerung dieser Nachschau die WBK flöhten gehen würde, wie wäre dann die Reaktion?

Gast Snaketwin
Geschrieben

Auch ich finde dieses Schreiben durchaus bemerkenswert. Eigentlich hat der Gute Mann damit auch vollkommen recht. Heizungsableser und Schornsteinfeger sind zwar ein irgendwie komischer Vergleich, aber wenn du alles richtig machst, dann musst du dich ja auch nicht kriminalisiert fühlen.

Ich zumindest habe nichts gegen Besuche des Ordnungsamtes, weil ich nichts zu verheimlichen habe und meine Waffe ordnungsgemäß unter Verschluss halte. Dieses Grundrechtverletzungsgeschwafel hängt mir persönlich auch zum Halse raus. Man darf nicht vergessen, das wir alle verdammt nochmal scharfe Waffen zu Hause haben und da eine gewisse Kontrolle schon durchaus Sinn macht, ob angekündigt oder nicht.

Ich kann mir echt nicht helfen, aber jeder, der sich darüber aufregt hat entweder ein zu hoch angesetztes Rechtsverständnis was die Grundrechte angeht oder hat einfach ein Problem damit, bei der "Home-Defense" erwischt zu werden.

Geschrieben

Das einzig positive an Bosbachs Antworten ist, daß er persönlich antwortet. Inhaltlich sind sie ein Schlag ins Gesicht der Waffenbesitzer.

Geschrieben
so, so?

Darf ein Schornsteinfeger zu jeder Tages- u. Nachtzeit unangemeldet bei den Hausbesitzern erscheinen? Meiner Kenntnis nach meldet er sich immer an und vereinbart Termine!?

Wenn sich der Hausbesitzer weigert, den Schornsteinfeger einzulassen, verliert er dann sein Recht auf Hausbesitz und muss sein Haus verkaufen?

Die Antwort von Bosbach vergleicht Äpfel mit Birnen, ist dümmlich und zeigt, dass er keinerlei Ahnung von den gesetzlichen Zusammenhängen hat.

Allerdings liegt die Vermutung nahe, dass er hier schon mitgelesen hat und den Unterschied zwischen Durchsuchung und "Nachschau" (das ist übrigens ein neuer Terminus) vorgesetzt bekam.

Harlekin

Da muss ich Harlkin Recht geben.

Zum Tema Schornstenfegerrecht gab es auch schon einmal folgendes.

Bemerkung zur Grundgesetzwidrigkeit des § 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG):

Der Schornsteinfeger erhält das Recht die Wohnung zu betreten

§ 1 Absatz 3 des SchfG

1.Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Artikel 13 des Grundgesetzes:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Im § 1 des Schornsteinfegergesetzes (Bundesgesetz) wird der Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt. Dies geschieht durch ein normales Gesetz und nicht durch eine Verfassungsänderung!

In Artikel 19 des Grundgesetzes heißt es dazu:

Artikel 19 GG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Es stellt sich zuerst die Frage ob die Einschränkung des Grundgesetzes für die Schornsteinfeger allgemein gilt oder nur für den ganz speziellen Fall des Schornsteinfegers. Schließlich gibt es andere Bereiche der Sicherheit, die eine höhere Priorität als der Schornsteinfeger zu einer Aufhebung eine Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung eher haben müssten.

In jedem Falle widerspricht der § 1 des Schornsteinfegergesetzes dem Absatz 2 des Artikel 19, weil er den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht nur antastet, sondern aus nichtigem Grund sogar aufhebt. Die von den Schornsteinfegern genannten Sicherheitsrisiken sind vollständig übertrieben dargestellt und bestehen zum größten Teil gar nicht. Die Überprüfungen können auch durch eine Auswahl von anderen Kontrollpersonen durchgeführt werden, keinesfalls aber allein durch fachlich schwach ausgebildete Feger. Keine Kontrolleinrichtung des Staates hat eine so weitgehende Befugnis, in die geschützte Wohnung einzudringen.

Für den Fall des Landes Berlin (und dies gilt auch in weiteren Bundesländern Deutschlands) gilt folgendes:

Verfassung von Berlin:

Artikel 28

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.

(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.

Artikel 36

(1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.

(2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht den Grundgedanken dieser Rechte verletzen.

(3) Werden die in der Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich verletzt, so ist jedermann zum Widerstand berechtigt.

Die Wohnung ist und bleibt durch die Verfassung geschützt. Gesetze, die Artikel der Verfassung aushebeln sind nach Artikel 36 Absatz 2 unzulässig. Selbst Bundesgesetze können die Länder Verfassung nicht brechen. Grundsätzlich gilt zwar:

Artikel 31 GG

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Aber Artikel 142 des Grundgesetzes verbietet die Aushebelung der Landesverfassung.

Artikel 142 GG

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Damit ist das Recht des Schornsteinfegers und der Aufsichtsbehörden, die Wohnung gegen Willen des Besitzers zu betreten, rechtswidrig. Das SchfG § 1 ist damit verfassungswidrig.

18.02.2002

Geschrieben

@ Sepia, wer hat das denn verfasst ? Quelle ?

Nur zur Information: Die rechtsverbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes obliegt ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht.

Geschrieben
(...) Inhaltlich sind sie ein Schlag ins Gesicht der Waffenbesitzer.

Politisch kann man das so sehen. RECHTLICH ist daran nichts auszusetzen. Aber wir werden ja sicher noch die eine oder andere Gerichtsentscheidung dazu erleben....

Geschrieben
@ Sepia, wer hat das denn verfasst ? Quelle ?

Nur zur Information: Die rechtsverbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes obliegt ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht.

Gloekner, das mit der Feststellung ob ein Gesetz "Verfassungswidreig ist, oder auch nicht obliegt natürlich dem Verfassungsgericht.

Der text stammte aus dem folgendem link: http://www.indusnet.de/schornsteinfeger/thema.htm

Geschrieben
....allein im Land Brandenburg hat es im letzten Jahr 1.100 Hausbesuche durch die Waffenbehörden gegeben und in keinem einzigen Fall hatte der Waffenbesitzer Bedenken dagegen, dass die Nachschau stattfindet. In 15 Fällen konnte eine nichtordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen festgestellt werden

Inhaltlich eine Katastrophe wenn diese Zahlen stimmen, und davon gehe ich mal aus.

15 von 1.100 ! Kann das mal einer hochrechnen auf den gesamten Bestand. Es dürfte wohl jedem klar sein, was passiert

wenn auch nur EINER versagt und mit einer Waffe aus einem legalem Besitz nochmals ein derartiges Verbrechen verübt wird.

Geschrieben
Gloekner, das mit der Feststellung ob ein Gesetz "Verfassungswidreig ist, oder auch nicht obliegt natürlich dem Verfassungsgericht.

Der text stammte aus dem folgendem link: http://www.indusnet.de/schornsteinfeger/thema.htm

Offenbar sind die Gegner der Schornsteinfegerbefugnisse mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken ja nicht durchgedrungen... .

Und nach meiner Überzeugung (ich hoffe dennoch ausnahmsweise mal, dass ich mich irre) werden auch die vorgetragenen Bedenken an dem geplanten WaffG bzgl. Art.13 GG nicht ziehen.

Bedenken darf jeder haben und äußern.

Aber eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfGs holt einen dann wieder auf den Boden der Tatsachen.

Geschrieben

Wir haben keine Verfassung wir haben ein Grundgesetz....

Sucht mal nach einer Definition für Verfassung, im I-Netz gibt es genügend und dann nach dem Begriff Grundgesetz.

Es gibt dort fundamentale Unterschiede!!

Weder ich noch meine Eltern noch meine Großeltern haben dem Grundgesetz je zugestimmt, weil wir nicht gefragrt wurden.

Also bitte Es geht ums Grundgesetz, nicht die Verfassung.

Obwohl aus einen logischem Widerspruch kann man Alles ableiten.

Gruß Gomez

ps. ich freu mich jedes mal wenn unsere gewählten Vertreter von einer Verfassung sprechen. :(

Geschrieben
Inhaltlich eine Katastrophe wenn diese Zahlen stimmen, und davon gehe ich mal aus.

15 von 1.100 ! Kann das mal einer hochrechnen auf den gesamten Bestand. Es dürfte wohl jedem klar sein, was passiert

wenn auch nur EINER versagt und mit einer Waffe aus einem legalem Besitz nochmals ein derartiges Verbrechen verübt wird.

Er at geschrieben dass es von 1.100 Kontrollierten bei 15 etwas zu beanstanden gab.

Das ist nich tsehr aussagekräftig.

Das kann alles mögliche sein. Von einem nicht 100% korrektem Munitinsschrank bis zu dem nicht vorhanden sein eines Waffenschrankes.

Die Frage ist eben, ob jedes vergehen gleich aufs massivste bestraft werden, oder erstmal nur eine art Mängelkarte ausgestellt wird, mit einer Frist bis wann der Mangel zu beheben ist.

Geschrieben
Wir haben keine Verfassung wir haben ein Grundgesetz....

Und was tut diese Unterscheidung rechtlich konkret zur Sache (es sei denn man will herumphilosophieren) ?

Ich schrieb es schonmal woanders: Erklär doch mal dem BundesVERFASSUNGSgericht, dass es eine falsche Bezeichnung trägt.

Und komischerweise kennt das Grundgesetz eine VERFASSUNGSbeschwerde. Da wir aber gar keine Verfassung haben, gibts in Wirklichkeit überhaupt keine Verfassungsbeschwerde. Jahrzehntelange Rechtsprechung für den A.... .

Na sowas, hat sich das GG eben selbst geirrt, nur dass es bislang außer einigen Intelligenzbestien niemand bemerkt hat.

Weder ich noch meine Eltern noch meine Großeltern haben dem Grundgesetz je zugestimmt, weil wir nicht gefragrt wurden.

Ja, das stellt natürlich die Verfassungs (äh- Grundgesetz) geschichte auf den Kopf.

Und noch mehr, dass ICH nicht gefragt wurde..... :021:

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