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IGNORED

Vorläufige Stellungnahme des Bayerischen Jagdverbandes zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes (26.05.2009):


IMI

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Der Begriff der dringenden Gefahr wird im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts verstanden (Cassardt in Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar zum Grundgesetz, Art. 13 RdNr. 167). Eine dringende Gefahr ist mithin eine gesteigerte konkrete Gefahr im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts (BVerwG DVBl 1974, 846/849). Bereits eine konkrete Gefahr liegt aber nur vor, wenn im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar zu erwarten ist.

Genau dies wird in der aktuellen übrigen Kommentarliteratur überwiegend anders gesehen, incl. des BVerfGs selbst (jedenfalls in einer alten Entscheidung). Danach reicht das Vorliegen einer abstrakten Gefahr aus, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "Gefahrenverhütung" im Gegensatz zu "Gefahrenabwehr" im Polizeirecht ergeben soll.

Dem Staat ist danach also auch Handeln möglich, das den Eintritt eines Zustandes erst verhindern soll, der - dringend - eine konkrete Gefahr herbeiführen würde.

Diese Auseinandersetzung wird ja sehr interessant.

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ein verband der öffentlich stellung bezieht und schon jetzt ankündigt, dass er rechtlich dagegen vorgehen wird und dass seine mitglieder hinter ihm stehen.

D(O)SB, BDS, DSU ... und wie sie alle heißen..... nehmt euch ein beispiel an den jägern in bayern! so muss das laufen, so und nicht anders! :icon14:

gruß alzi

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Seit Beginn der Diskussionen um eine mögliche Waffenrechtsverschärfung habe ich eine juristische "Kampfansage" dieser Art von den großen Schießsportverbänden vermisst. Es ist leider die einzige Sprache, die unsere Politiker verstehen.

Ein "Bravo" an den bayerischen Jagdverband. Weiter so!

HIER wäre ich bereit durch Spenden zu unterstützen.

Hinnerk

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Wenn ihr euch die juristische Begründung genauer anschaut, mit der der Bayerische Jagdverband einen Verstoß gegen Art. 13 GG propagiert, fällt Folgendes auf:

Die Aussage stützt sich auf einen mehr oder weniger No-Name-Kommentar, der den Inhalt des Art. 13 VII GG vollkommen konträr zu der herrschenden Meinung dazu auslegt.

Da im Internet Kommentare nicht verfügbar sind, kann ich insoweit nur einen Ausschnitt des wohl führenden Kommentars posten:

... ist die Rechtfertigung der Maßnahme an die Voraussetzung geknüpft,

dass sie „zur Verhütung dringender Gefahren“ erfolgt. Diesbezüglich ist anerkannt, dass

noch keine konkrete Gefahr eingetreten sein muss, sondern auch eine vorgelagerte präventive

Verhütung der Gefahr möglich ist, d.h. eine bloß „abstrakte“ Gefahr ausreicht.

Papier, in Maunz/Dürig, Art. 13, Rn. 128; BVerfGE 17, 232/251 f

Man beachte den Autor. Herr Papier ist kein geringerer als der Präsident des BVerfGs.

Der LJVBay meint nun unter Berufung auf "seinen" Kommentar, Art. 13 VII setze eine konkrete Gefahr (wie im Polizeirecht) voraus. Da eine solche bei wahllosen, verdachtsunabhängigen Kontrollen bei bis dahin unbescholtenen Waffenbesitzern nicht vorliegt, seien solchen Kontrollen nicht mit Art.13 GG zu vereinbaren.

Wie man aber schon in dem kleinen Zitat von Papier sieht (liest man die Kommentierung im Original vollständig, wird es noch deutlicher), wird diese Auslegung des Art.13 VII GG vom BVerfG nicht geteilt.

Ich halte den Artikel des LJVBay daher für einen durchsichtigen Versuch, gegenüber seinen Mitgliedern Handlungsstärke und Flagge zu zeigen, wo juristisch kein Blumentopf zu gewinnen ist.

Eine Ablenkung von der Tatsache, dass der LJV wie auch die anderen Verbände im Vorfeld bei der Verhinderung der WaffG-Verschärfung POLITISCH VERSAGT haben. :pissed:

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Hat diese Stellungnahme schon jemand wo anderes gefunden, als verbandsintern?

Ich nicht.

Von daher ist es nicht viel mehr als Selbstbeweihräucherung.

Der BJV müsste diese Stellungnahme z.B. in die Süddeutschen Zeitung setzen.

Die Gelder dazu hat der BJV momentan eh noch auf der hohen Kante...

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