IMI Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 http://www.jagd-bayern.eu/ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gloeckner Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Der Begriff der dringenden Gefahr wird im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts verstanden (Cassardt in Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar zum Grundgesetz, Art. 13 RdNr. 167). Eine dringende Gefahr ist mithin eine gesteigerte konkrete Gefahr im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts (BVerwG DVBl 1974, 846/849). Bereits eine konkrete Gefahr liegt aber nur vor, wenn im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar zu erwarten ist. Genau dies wird in der aktuellen übrigen Kommentarliteratur überwiegend anders gesehen, incl. des BVerfGs selbst (jedenfalls in einer alten Entscheidung). Danach reicht das Vorliegen einer abstrakten Gefahr aus, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "Gefahrenverhütung" im Gegensatz zu "Gefahrenabwehr" im Polizeirecht ergeben soll. Dem Staat ist danach also auch Handeln möglich, das den Eintritt eines Zustandes erst verhindern soll, der - dringend - eine konkrete Gefahr herbeiführen würde. Diese Auseinandersetzung wird ja sehr interessant. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 ein verband der öffentlich stellung bezieht und schon jetzt ankündigt, dass er rechtlich dagegen vorgehen wird und dass seine mitglieder hinter ihm stehen. D(O)SB, BDS, DSU ... und wie sie alle heißen..... nehmt euch ein beispiel an den jägern in bayern! so muss das laufen, so und nicht anders! gruß alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Seit Beginn der Diskussionen um eine mögliche Waffenrechtsverschärfung habe ich eine juristische "Kampfansage" dieser Art von den großen Schießsportverbänden vermisst. Es ist leider die einzige Sprache, die unsere Politiker verstehen. Ein "Bravo" an den bayerischen Jagdverband. Weiter so! HIER wäre ich bereit durch Spenden zu unterstützen. Hinnerk Link to comment Share on other sites More sharing options...
WolfK33 Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Sauba, Bouma und Deandl ! Haut´s dene Gschaftlhuaba eran Schmarrn no g´scheit um´d Oahrn ! Mal schauen ob das Budget noch eine Gastmitgliedschaft im BJV hergibt. Ist ja schliesslich auch die alte Heimat... Link to comment Share on other sites More sharing options...
ShooterX Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Jo, die Lederhosn lossn si net verarschn. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Absehen4 Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Jo, die Lederhosn lossn si net verarschn. Ich darf mal zart auf die Herkunft des Hrn. Vocke hinweisen, ja.... abs4 Link to comment Share on other sites More sharing options...
ShooterX Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Ich darf mal zart auf die Herkunft des Hrn. Vocke hinweisen, ja.... abs4 Und? Lässt der sich vielleicht verarschen? http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Vocke Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gloeckner Posted May 29, 2009 Share Posted May 29, 2009 Wenn ihr euch die juristische Begründung genauer anschaut, mit der der Bayerische Jagdverband einen Verstoß gegen Art. 13 GG propagiert, fällt Folgendes auf: Die Aussage stützt sich auf einen mehr oder weniger No-Name-Kommentar, der den Inhalt des Art. 13 VII GG vollkommen konträr zu der herrschenden Meinung dazu auslegt. Da im Internet Kommentare nicht verfügbar sind, kann ich insoweit nur einen Ausschnitt des wohl führenden Kommentars posten: ... ist die Rechtfertigung der Maßnahme an die Voraussetzung geknüpft,dass sie „zur Verhütung dringender Gefahren“ erfolgt. Diesbezüglich ist anerkannt, dass noch keine konkrete Gefahr eingetreten sein muss, sondern auch eine vorgelagerte präventive Verhütung der Gefahr möglich ist, d.h. eine bloß „abstrakte“ Gefahr ausreicht. Papier, in Maunz/Dürig, Art. 13, Rn. 128; BVerfGE 17, 232/251 f Man beachte den Autor. Herr Papier ist kein geringerer als der Präsident des BVerfGs. Der LJVBay meint nun unter Berufung auf "seinen" Kommentar, Art. 13 VII setze eine konkrete Gefahr (wie im Polizeirecht) voraus. Da eine solche bei wahllosen, verdachtsunabhängigen Kontrollen bei bis dahin unbescholtenen Waffenbesitzern nicht vorliegt, seien solchen Kontrollen nicht mit Art.13 GG zu vereinbaren. Wie man aber schon in dem kleinen Zitat von Papier sieht (liest man die Kommentierung im Original vollständig, wird es noch deutlicher), wird diese Auslegung des Art.13 VII GG vom BVerfG nicht geteilt. Ich halte den Artikel des LJVBay daher für einen durchsichtigen Versuch, gegenüber seinen Mitgliedern Handlungsstärke und Flagge zu zeigen, wo juristisch kein Blumentopf zu gewinnen ist. Eine Ablenkung von der Tatsache, dass der LJV wie auch die anderen Verbände im Vorfeld bei der Verhinderung der WaffG-Verschärfung POLITISCH VERSAGT haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 3, 2009 Author Share Posted June 3, 2009 http://www.jagd-bayern.eu/ Hat diese Stellungnahme schon jemand wo anderes gefunden, als verbandsintern? Ich nicht. Von daher ist es nicht viel mehr als Selbstbeweihräucherung. Der BJV müsste diese Stellungnahme z.B. in die Süddeutschen Zeitung setzen. Die Gelder dazu hat der BJV momentan eh noch auf der hohen Kante... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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