Falcner Posted April 21, 2009 Share Posted April 21, 2009 Hallo, mein Bruder hat vor Jahren ein KK-Gewehr von unserem Vater geerbt und möchte das jetzt dauerhaft mit Wissen des Amtes bei mir einlagern, weil ich einen Waffenschrank habe und er nicht. Ist das überhaupt möglich oder muss er seine Waffe selber verwahren, damit unbefugte Dritte keinen Zugriff haben??? Ich selbst besitze eigentlich nur Vorderlader fürs Reenactmenthobby, möchte aber nicht unbedingt, dass wegen seiner Waffe das Ordnungsamt auf einmal vor der Tür steht... Bin für jede Hilfe dankbar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted April 21, 2009 Share Posted April 21, 2009 Das klärt ihr am Besten mit Eurem Sachbearbeiter Wenn der der Lagerung bei Dir zustimmt, wirst Du auch keinen Besuch bekommen. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Nightingale Posted April 21, 2009 Share Posted April 21, 2009 Geht nach meinem Wissen nur mit Verleihschein, aller 4 Wochen einen neuen oder Umtragen auf Deine WBK. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Falcner Posted April 21, 2009 Author Share Posted April 21, 2009 Geht nach meinem Wissen nur mit Verleihschein, aller 4 Wochen einen neuen oder Umtragen auf Deine WBK. Ich habe ja keine WBK, wüsste auch nicht, dass ich die mit meinen Vorderladern bräuchte, oder? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Nightingale Posted April 21, 2009 Share Posted April 21, 2009 Ich habe ja keine WBK, wüsste auch nicht, dass ich die mit meinen Vorderladern bräuchte, oder? Dann kannst Du eine erlaubnispflichtige Waffe nicht verwahren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Falcner Posted April 21, 2009 Author Share Posted April 21, 2009 Danke für die Antwort, ich glaube mein Bruder hat sich da nicht so richtig informiert, werde das so an ihn weitergeben. Super Hilfe Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted April 21, 2009 Share Posted April 21, 2009 Danke für die Antwort, ich glaube mein Bruder hat sich da nicht so richtig informiert, werde das so an ihn weitergeben. Super Hilfe Moin, da Du keine WBK hast, darfst Du keine WBK-pflichtigen aufbewahren, aber Dein Bruder könnte einen geeigneten Waffenschrank bei Dir aufstellen. Du darfst aber KEINEN Zugriff auf dne Inhalt haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted April 21, 2009 Share Posted April 21, 2009 Danke für die Antwort, ich glaube mein Bruder hat sich da nicht so richtig informiert, werde das so an ihn weitergeben. Super Hilfe hola amigos, im WaffG steht dass man Waffen ZUR SICHEREN VERWAHRUNG auch bei anderen WBK Inhaber in deren Waffensafe deponieren kann, als WBK Inhaber darf er sogar deinen Zweitschlüssel bekommen, und es gibt Urteile die von 2 Jahre ausgehen. Falls Du nur einschüssige Vorderlader (ohne WBK) dein eigen nennst darf er es NICHT, das WaffG sagt nur von WBK Inhaber zu WBK Inhaber erlaubt. Möglich währe dass NUR der WBK Inhaber zugriff zum Waffensafe bekommt, d.H. nur er die Schlüsselgewalt hat, und er dir deine Vorderlader jedesmal aushändigt wenn sie gebraucht werden. Aber der SB bei der Behörde wird dir auch auf deine Frage eine (hoffentlich)vernünftige Antwort geben. saludos de pancho lobo Link to comment Share on other sites More sharing options...
Falcner Posted April 22, 2009 Author Share Posted April 22, 2009 Das fehlte mir noch, dass ich jedes Mal meinen Bruder anrufen muss, um an meine frei zugänglichen Waffen zu kommen, nur weil sein schon lange munitionsloses Gewehr drin ist. Er wirds wohl zum Amt bringen, um es loszuwerden. Schade eigentlich, aber besser so, als dass man sich länger als nötig mit sowas rumärgert und sich nur Ärger damit einfängt... Besten Dank nochmal für die Hilfe. Falcner Link to comment Share on other sites More sharing options...
R1806 Posted April 22, 2009 Share Posted April 22, 2009 Das fehlte mir noch, dass ich jedes Mal meinen Bruder anrufen muss, um an meine frei zugänglichen Waffen zu kommen, nur weil sein schon lange munitionsloses Gewehr drin ist. Er wirds wohl zum Amt bringen, um es loszuwerden. Schade eigentlich, aber besser so, als dass man sich länger als nötig mit sowas rumärgert und sich nur Ärger damit einfängt... Besten Dank nochmal für die Hilfe. Falcner Zum Amt ? Wäre für mich der allerletzte Gang, Sag mal wo der Standort des Gewehrs ist und dann gibt es Leute - Berechtigte - die auch so ein Gewehr gerne aufnehmen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted April 22, 2009 Share Posted April 22, 2009 Das fehlte mir noch, dass ich jedes Mal meinen Bruder anrufen muss, um an meine frei zugänglichen Waffen zu kommen, nur weil sein schon lange munitionsloses Gewehr drin ist. Er wirds wohl zum Amt bringen, um es loszuwerden. Schade eigentlich, aber besser so, als dass man sich länger als nötig mit sowas rumärgert und sich nur Ärger damit einfängt... Besten Dank nochmal für die Hilfe. Falcner Soll es bei egun verkaufen oder hier im Forum verschenken. Ich würde nichts der Behörde geben! Die sehen das denn noch als Erfolg Ihrer Politik Link to comment Share on other sites More sharing options...
Falcner Posted April 22, 2009 Author Share Posted April 22, 2009 mir wollte ers auch schon für einen Euro verticken, aber da ich in keinem Schützenverein bin, werde ich wohl nie ne Wbk bekommen. Will ich auch nicht unbedingt nur deswegen. Gruß Falcner Link to comment Share on other sites More sharing options...
Commerzgandalf Posted April 25, 2009 Share Posted April 25, 2009 Ich stehe gerade vor dem selben Problem. meine Freundin macht gerade ne WBK. und will sich ne KK Pistole kaufen. Sie darf aber zuhause keinen Safe aufstellen weil ihre Eltern was dagegen haben. Jetzt wollen wir die Pistole in meinem Safe deponieren wo ich auch zugriff drauf habe. Ich werde Dienstag mal auf dem Amt anrufen und berichten wie es ausgeht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 25, 2009 Share Posted April 25, 2009 Für Fremdverwahrung gibts folgende Möglichkeiten: 1. Gemeinsamer Haushalt Wenn beide WBK-Inhaber sind, können die Waffen zusammen verwahrt werden. Wenn nur einer WBK-Inhaber ist, darf nur dieser Zugriff haben. 2. Getrennter Haushalt Verwahrer muss WBK-Inhaber sein, sonst darf er keinen Zugriff haben. In diesem Fall ist auf der Schiene § 12 und 38 WaffG nur vorübergehende Verwahrung mit Leihschein möglich. Wird oft gemacht, wenn jemand längere Zeit auf Reisen, Montage, krank o.ä. ist oder gerade am Haus bauen ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Duncan Posted April 25, 2009 Share Posted April 25, 2009 mal nen verquerer Gedanke: Bruder erbt von Vater ??? hört sich an ob auch Erbengemeinschaft bestehend aus den Geschwistern(+x?) bestehen kann - Eigentümer ist dann die Gemeinschaft, an den einzelnen Sachen jeweils Anteilig, so auch das KK. Das Waffenrecht interessiert sich für den Besitzer, hier will eventl. ein (Mit-)Eigentümer den Besitz an seinem Eigentum erlangen! - in wieweit besteht ein Anspruch darauf, das ihm eine Erben-WBK ausgestellt wird bzw. die vorhandene WBK auf die entsprechende(n) Person(en) erweitert wird? (mir würde gerade nur die Fristversäumnis als Gegenargument einfallen - da aber mind. ein Berechtigter benannt wurde, dürfte das als heilbar anzusehen sein.) Wenn er auch mit auf der WBK als Berechtigter erscheint, gibt es dann ja wieder gar kein Problem. PS:*ich gehe jetzt mal davon auf das keine Hinderungsgründe ala §§ 5,6 oder ähnliches dagegen sprechen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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