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IGNORED

Waffenlagerung bei anderen möglich?


Falcner

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Hallo,

mein Bruder hat vor Jahren ein KK-Gewehr von unserem Vater geerbt und möchte das jetzt dauerhaft mit Wissen des Amtes bei mir einlagern, weil ich einen Waffenschrank habe und er nicht. Ist das überhaupt möglich oder muss er seine Waffe selber verwahren, damit unbefugte Dritte keinen Zugriff haben???

Ich selbst besitze eigentlich nur Vorderlader fürs Reenactmenthobby, möchte aber nicht unbedingt, dass wegen seiner Waffe das Ordnungsamt auf einmal vor der Tür steht... Bin für jede Hilfe dankbar.

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Gast Nightingale
Ich habe ja keine WBK, wüsste auch nicht, dass ich die mit meinen Vorderladern bräuchte, oder?

Dann kannst Du eine erlaubnispflichtige Waffe nicht verwahren.

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Danke für die Antwort, ich glaube mein Bruder hat sich da nicht so richtig informiert, werde das so an ihn weitergeben. Super Hilfe :eclipsee_gold_cup:

Moin,

da Du keine WBK hast, darfst Du keine WBK-pflichtigen aufbewahren, aber Dein Bruder könnte einen geeigneten Waffenschrank bei Dir aufstellen. Du darfst aber KEINEN Zugriff auf dne Inhalt haben.

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Danke für die Antwort, ich glaube mein Bruder hat sich da nicht so richtig informiert, werde das so an ihn weitergeben. Super Hilfe :eclipsee_gold_cup:

:confused: hola amigos,

im WaffG steht dass man Waffen ZUR SICHEREN VERWAHRUNG auch bei anderen WBK Inhaber in deren Waffensafe deponieren kann, als WBK Inhaber darf er sogar deinen Zweitschlüssel bekommen, und es gibt Urteile die von 2 Jahre ausgehen. Falls Du nur einschüssige Vorderlader (ohne WBK) dein eigen nennst darf er es NICHT, das WaffG sagt nur von WBK Inhaber zu WBK Inhaber erlaubt. Möglich währe dass NUR der WBK Inhaber zugriff zum Waffensafe bekommt, d.H. nur er die Schlüsselgewalt hat, und er dir deine Vorderlader jedesmal aushändigt wenn sie gebraucht werden.

Aber der SB bei der Behörde wird dir auch auf deine Frage eine (hoffentlich)vernünftige Antwort geben.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Das fehlte mir noch, dass ich jedes Mal meinen Bruder anrufen muss, um an meine frei zugänglichen Waffen zu kommen, nur weil sein schon lange munitionsloses Gewehr drin ist. Er wirds wohl zum Amt bringen, um es loszuwerden.

Schade eigentlich, aber besser so, als dass man sich länger als nötig mit sowas rumärgert und sich nur Ärger damit einfängt...

Besten Dank nochmal für die Hilfe.

Falcner

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Das fehlte mir noch, dass ich jedes Mal meinen Bruder anrufen muss, um an meine frei zugänglichen Waffen zu kommen, nur weil sein schon lange munitionsloses Gewehr drin ist. Er wirds wohl zum Amt bringen, um es loszuwerden.

Schade eigentlich, aber besser so, als dass man sich länger als nötig mit sowas rumärgert und sich nur Ärger damit einfängt...

Besten Dank nochmal für die Hilfe.

Falcner

Zum Amt ? Wäre für mich der allerletzte Gang, Sag mal wo der Standort des Gewehrs ist und dann gibt es Leute - Berechtigte - die auch so ein Gewehr gerne aufnehmen.

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Das fehlte mir noch, dass ich jedes Mal meinen Bruder anrufen muss, um an meine frei zugänglichen Waffen zu kommen, nur weil sein schon lange munitionsloses Gewehr drin ist. Er wirds wohl zum Amt bringen, um es loszuwerden.

Schade eigentlich, aber besser so, als dass man sich länger als nötig mit sowas rumärgert und sich nur Ärger damit einfängt...

Besten Dank nochmal für die Hilfe.

Falcner

Soll es bei egun verkaufen oder hier im Forum verschenken. Ich würde nichts der Behörde geben! Die sehen das denn noch als Erfolg Ihrer Politik

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Ich stehe gerade vor dem selben Problem. meine Freundin macht gerade ne WBK. und will sich ne KK Pistole kaufen. Sie darf aber zuhause keinen Safe aufstellen weil ihre Eltern was dagegen haben. Jetzt wollen wir die Pistole in meinem Safe deponieren wo ich auch zugriff drauf habe.

Ich werde Dienstag mal auf dem Amt anrufen und berichten wie es ausgeht.

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Für Fremdverwahrung gibts folgende Möglichkeiten:

1. Gemeinsamer Haushalt

Wenn beide WBK-Inhaber sind, können die Waffen zusammen verwahrt werden. Wenn nur einer WBK-Inhaber ist, darf nur dieser Zugriff haben.

2. Getrennter Haushalt

Verwahrer muss WBK-Inhaber sein, sonst darf er keinen Zugriff haben. In diesem Fall ist auf der Schiene § 12 und 38 WaffG nur vorübergehende Verwahrung mit Leihschein möglich. Wird oft gemacht, wenn jemand längere Zeit auf Reisen, Montage, krank o.ä. ist oder gerade am Haus bauen ist.

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mal nen verquerer Gedanke: Bruder erbt von Vater ??? hört sich an ob auch Erbengemeinschaft bestehend aus den Geschwistern(+x?) bestehen kann - Eigentümer ist dann die Gemeinschaft, an den einzelnen Sachen jeweils Anteilig, so auch das KK.

Das Waffenrecht interessiert sich für den Besitzer, hier will eventl. ein (Mit-)Eigentümer den Besitz an seinem Eigentum erlangen! - in wieweit besteht ein Anspruch darauf, das ihm eine Erben-WBK ausgestellt wird bzw. die vorhandene WBK auf die entsprechende(n) Person(en) erweitert wird? :ninja:(mir würde gerade nur die Fristversäumnis als Gegenargument einfallen - da aber mind. ein Berechtigter benannt wurde, dürfte das als heilbar anzusehen sein.)

Wenn er auch mit auf der WBK als Berechtigter erscheint, gibt es dann ja wieder gar kein Problem.

PS:*ich gehe jetzt mal davon auf das keine Hinderungsgründe ala §§ 5,6 oder ähnliches dagegen sprechen.

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