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IGNORED

WBK unter 25 Jahren


Gast

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Hallo Leute,

vielleicht kann jemand mit sachkundigem Rat weiterhelfen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn ein Sportschütze unter 25 Jahren (aber älter als 18 Jahre) beabsichtigt, eine WBK zu beantragen, er aber lediglich KK-Waffen auf die WBK eintragen lassen will?

Vielen Dank!

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1. Bedürfnis:

Das bekommt man wenn man als Mitglied eines Schützenvereines mit mindestens ein Jahr Mitgliedschaft. In diesem Jahr muss nachweislich regelmäßig über das Jahr verteilt mit erlaubnispflichtigen Waffen das Training absolviert werden.

2. Sachkunde:

Es ist eine Waffensachkundeprüfung notwendig. Entweder ein Wochenendschulung oder mehrwöchigen Abendkurs. Beide mit abschließender Prüfung.

3. Zuverlässigkeit:

Vorstrafen, mehrere geringwertige Verurteilung oder bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind u.U. ein Versagungsgrund. Evtl. laufende Verfahren verursachen einen Eintrag im anwaltschaftlichen Verfahrensregister, die erstmal eine WBK-Ausstellung hemmen, bis die Sache zu Gunsten des Antragstellers geklärt ist. Weiterhin wird die örtliche Polizeibehörde abgefragt, ob der Antragsteller dort negativ bekannt ist.

4. Persönliche Eignung:

Mindestalter zur beantragen Waffe muss passen, bekannte Drogen und Alkoholprobleme, Demenz usw. verhindern eine Ausstellung der WBK.

Ist der 18 Jährige durch die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes (nicht Verein!) als Sportschütze anerkannt, kann er Kleinkaliberwaffen und Flinten beantragen.

Der Sportschütze muss einen zugelassenen (!) Waffenschrank kaufen. Meistens wird dieser Nachweis bereits bei Beantragung der WBK verlangt.

Im Gesetz liest sich das so:

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__4.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__5.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__6.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__7.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__14.html

Alle Fragen damit beantwortet?

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1. Bedürfnis:

Das bekommt man wenn man als Mitglied eines Schützenvereines mit mindestens ein Jahr Mitgliedschaft. In diesem Jahr muss nachweislich regelmäßig über das Jahr verteilt mit erlaubnispflichtigen Waffen das Training absolviert werden.

2. Sachkunde:

Es ist eine Waffensachkundeprüfung notwendig. Entweder ein Wochenendschulung oder mehrwöchigen Abendkurs. Beide mit abschließender Prüfung.

3. Zuverlässigkeit:

Vorstrafen, mehrere geringwertige Verurteilung oder bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind u.U. ein Versagungsgrund. Evtl. laufende Verfahren verursachen einen Eintrag im anwaltschaftlichen Verfahrensregister, die erstmal eine WBK-Ausstellung hemmen, bis die Sache zu Gunsten des Antragstellers geklärt ist. Weiterhin wird die örtliche Polizeibehörde abgefragt, ob der Antragsteller dort negativ bekannt ist.

4. Persönliche Eignung:

Mindestalter zur beantragen Waffe muss passen, bekannte Drogen und Alkoholprobleme, Demenz usw. verhindern eine Ausstellung der WBK.

Ist der 18 Jährige durch die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes (nicht Verein!) als Sportschütze anerkannt, kann er Kleinkaliberwaffen und Flinten beantragen.

Der Sportschütze muss einen zugelassenen (!) Waffenschrank kaufen. Meistens wird dieser Nachweis bereits bei Beantragung der WBK verlangt.

Im Gesetz liest sich das so:

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__4.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__5.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__6.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__7.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__14.html

Alle Fragen damit beantwortet?

Vielen Dank für die kompetente und schnelle Beantwortung meiner Fragen. Eines würde ich allerdings gerne noch wissen: wir haben im Verein einen Schützen, der noch unter 25 ist, aber dennoch eine WBK hat und auch GK-Waffen in 9mm dort eingetragen hat. Er meinte, er hätte ein Gutachten anfertigen lassen müssen, dass er über die geistige Reife für den Umgang mit den Waffen verfüge. Was kostet so ein Gutachten, und muss man so ein Gutachten immer anfertigen lassen oder nur in bestimmten Härtefällen?

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N Abend,

braucht man für GK in diesen jungen Jahren nicht noch nen psychologisches Gutachten?

Großkaliberwaffen bekommt der 18 - 20 Jährige nicht.

Für Großkaliberwaffen braucht der 21 - 24 Jährige zusätzlich zu den obrigen Anforderungen eine fachpsychologisches Gutachten - MPU.

Ab 25 Jahren kann das entfallen.

Das gilt aber nur für Sportschützen, Jäger alles ab 18 Jahren ohne MPU.

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Großkaliberwaffen bekommt der 18 - 20 Jährige nicht.

Für Großkaliberwaffen braucht der 21 - 24 Jährige zusätzlich zu den obrigen Anforderungen eine fachpsychologisches Gutachten - MPU.

Ab 25 Jahren kann das entfallen.

Das gilt aber nur für Sportschützen, Jäger alles ab 18 Jahren ohne MPU.

Ok, damit sind alle meine Fragen beantwortet, herzlichen Dank.

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Da ich ja demnächst aus Interesse mal eine WKB beantragen möchte (zum Waffen sammeln), würde ich gern mal wissen ob das ohne jegliche Vorkenntnisse überhaupt unter Möglich ist.

Nein, das ist nicht möglich. Das wurde Dir hier auch schon gesagt.

Mein Anfangsverdacht, daß Du ein Troll bist bestätigt sich immer mehr.

Für welches Organ suchst Du den Schmutz um die Besitzer legaler Waffen damit zu bewerfen?

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Nein, das ist nicht möglich. ...

Aber klar ist das möglich, Winzi... er kann auch beantragen, dass ihm die Künast jeden Tag ein Tofu-Würstchen, der Beckstein einen Kasten Bier und der Ströbele einen Joint nach Hause bringt ... ob er es denn genehmigt bekommt ist eher unwahrscheinlich... :rolleyes:

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Da ich ja demnächst aus Interesse mal eine WKB beantragen möchte (zum Waffen sammeln), würde ich gern mal wissen ob das ohne jegliche Vorkenntnisse überhaupt unter Möglich ist.

Beantragen kannst Du alles, aber das wird nicht von Erfolg gekrönt sein.

Absolvierte Waffensachkundeprüfung ist immer nötig, wie auch die persönliche Eignung.

Nur das Bedürfnis ist als Sammler ein anderer Weg.

Ich und sicher alle anderen hier im Forum werden Dir versichern können, dass die Anerkennung als Waffensammler der dornenreichste und schwierigste Weg ist, um letztlich die nötige rote WBK ausgestellt zu bekommen. Hier gibt es Leute, die kämpfen schon jahrelang darum, eine Rote durchgesetzt zu bekommen. Nicht wenige haben das gerichtlich versucht durchzusetzten.

Du musst schon fundiertes Fachwissen nachweisen und das Sammelgebiet gutachterlich belegen können.

Alle anderen Wege einer Erlaubnis für Schusswaffen sind nicht geeignet um Waffen zu sammeln.

Reicht das?

Generell - Eine WBK ohne Fleiß und Nachweise gibt es nicht.

(Ausnahme Erben, aber da ist das mit den Waffen auch wieder anders geregelt -Sperrsysteme. Aber das ist ein anderes Thema)

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Ja das reicht. Finde es auch schöne eine brauchdabre Info zu bekommen. Aber eins versteh ich jetzt nicht, warum ist das den so schwer durchzusetzen? Der eine Sammelt eben Briefmarken der andere Waffen. Ist das ein verbrechen? Glaube nicht und ich denke das jeder Sammler und auch ich mit den Sammlerstücken irgend einen Mist bauen will.

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Ich rate allen Sammelinteressierten sich einen Termin vom zuständigen Sachbearbeiter zwecks persönliches Gespräch geben zu lassen. Der wird dann schon weiteres sagen und ob er gewillt ist, ein bestimmtes Sammelgebiet zu genehmigen.

Wie kompliziert die gesetzliche Grundlage ist, zeigt einen Blick in die Gesetze, die für den (angehenden) Sammler wichtig sind - das nur, um Dir den Zahn der "einfachen" Beantragung zu ziehen:

WaffG § 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

(2) 1Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. 2Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (verbotene Waffen, Gegenstände, Munition)

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1

Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

1.2

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

1.2.1.1

Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder

1.2.1.2

Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;

1.2.2

ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);

1.2.3

über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

1.2.4

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2

Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

1.2.5

mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;

1.3

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

1.3.1

Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

1.3.2

Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;

1.3.3

sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);

1.3.4

Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann

1.3.5

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

-

in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und

-

zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

1.3.6

Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen

1.3.7

Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;

1.3.8

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

1.4

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

1.4.1

Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

-

höchstens 8,5 cm lang ist und

-

nicht zweiseitig geschliffen ist;

1.4.2

Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,

1.4.3

Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,

1.4.4

Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;

1.5

Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.7

1.5.1

Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;

1.5.2

Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;

1.5.3

Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

1.5.4

Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;

1.5.5

Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;

1.5.6

Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann;

1.5.7

Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt

AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

BeschG§ 11 Zulassung sonstiger Munition

(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.

Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt,

2.

Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.

WaffVwV Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen.

Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Stufe B nach VDMA 24992 erfolgen. Das System ist wie bei erlaubnispflichtigen Langwaffen, also bis zwanzig Kurzwaffen

zwei Behältnisse usw. Bei mehr als 30 Kurzwaffen soll im Sinne des § 36 Abs. 6 geprüft werden, ob eine einzelfallbezogene Festlegung eines höheren Sicherheitsstandards erforderlich ist.

WaffVwV Zu § 17: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen oder Munitionssammler

17.1 Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des Waffengesetzes sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel nicht zum Gebrauch bestimmt sind und z. B. die aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen.

Sie ist nach einer individuellen Systematisierung anzulegen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren.

Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss) erfüllt sind. Auf Nummer 10.10 wird

hingewiesen.

17.2 Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nur dann, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten vermag. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein, Waffen oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst oder fortgeführt haben oder diese dokumentieren

.

Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell, sondern nach der Bedeutung der Waffen, z. B.

- aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,

- unter geografisch-, personen- oder organisationsorientiertem Bezug,

- nach konstruktiven Merkmalen oder

- nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten

zu bemessen.

Die Technikgeschichte ist Teil der Kulturgeschichte. Eine Sammlung kann daher auch nach wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten angelegt werden (§ 17 Abs. 1, 2. Halbsatz). Der Beginn einer technischen Entwicklung

muss dabei nicht zwingend in der Vergangenheit liegen. Demnach kann eine wissenschaftlich-technische Sammlung (z. B. zur Dokumentation des Lebenswerkes eines namhaften Konstrukteurs oder zur Dokumentation der Firmengeschichte eines namhaften Waffenherstellers) auch Waffen und Munition aus unserer Zeit umfassen. Es handelt sich dabei um Waffen und Munition, deren Markt- oder Truppeneinführung nach dem 2. September 1945 begonnen hat. Die Beschränkung der Sammlung auf Waffen oder Munition eines Konstrukteurs/Unternehmens aus den letzten 20 Jahren vor der Antragstellung, deren Modellvarianten sich nur geringfügig voneinander unterscheiden, schließt es in der Regel aus, dieser Sammlung kulturhistorische Bedeutsamkeit zuzuerkennen.

17.3 Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes kann Waffen oder Munition umfassen,

die

17.3.1 nach rein chronologischen Gesichtspunkten geordnet oder mit Erinnerungen an berühmte Menschen oder an geschichtliche Ereignisse verknüpft sind oder einen exemplarischen Ausschnitt einer bestimmten Epoche darstellen,

17.3.2 nach dem Zündungssystem (z. B. Perkussions-, Randfeuer- oder Zentralfeuerzündung)

geordnet sind,

17.3.3 nach dem Verschlusssystem geordnet sind,

17.3.4 nach dem Ladesystem (z. B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung) geordnet

sind,

17.3.5 an einem 20jährigen Produktionsprofil eines noch existierenden Waffen oder Munitionsherstellers oder eines nicht mehr existenten Herstellers mit einem mehrjährigen Entwicklungs- und Produktionsprofil eines namhaften Waffen- oder Munitionsherstellers ausgerichtet sind (firmengeschichtliche Sammlung),

17.3.6 nach geographischem Bezug (Verwendungs-, Herstellungsort, -land, -zeit) geordnet sind und sich auf ein einziges Modell oder auf verschiedene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung beziehen.

17.4 Die vorstehende Aufzählung möglicher Inhalte einer Sammlung ist nicht erschöpfend. Es sind auch Sammlungen denkbar, die nach anderen Systematisierungsgesichtspunkten aufgebaut sind (z. B. Jagd-, Duell-, Deliktswaffen, Verwendungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen).

Sammelthemen wie z. B. „Ordonnanzwaffen“ oder „Militär-Waffen“ können ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges als Sammelbereich nicht anerkannt werden. Der Begriff „Originalwaffe“ genügt nicht; vielmehr bedarf er einer näheren Eingrenzung. Z. B. dürfen bei Faustfeuerwaffen der deutschen Armee nur solche als Originalwaffen angesehen werden, die auf Grund besonderer Kennzeichnung (Abnahmestempel), sonstiger Merkmale oder durch sonstige Glaubhaftmachung als Militärwaffen identifizierbar sind; auf diese Weise wird vermieden, kulturhistorisch unbedeutsame kommerzielle Waffen in eine solche Sammlung einzufügen.

17.5 Eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler soll auf den Erwerb von Originalwaffen beschränkt werden.

Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen von den Originalen nicht unterscheiden, können in beschränktem Umfang als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere, wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich sind.

Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen nicht unter § 17 Abs. 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zu verweisen, die von § 17 Abs. 1 nicht erfasst werden.

17.6. Bei Anträgen auf Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für das Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Waffen- und Munitionssammlungen soll wie folgt verfahren werden:

17.6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Vollendung des Mindestalters (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6) festgestellt sind, den Antrag, der folgende zusätzliche Angaben enthalten muss:

17.6.1.1 eingehende Darlegung des Bedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung

folgender Punkte:

a ) Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung durch Sammelplan, zeitlicher, örtlicher Bezug, vgl. Nummer 17.3),

B ) Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aussagekraft der angestrebten Sammlung,

c ) besondere Begründung zur Erforderlichkeit, wenn eine Sammlung überwiegend oder ausschließlich – insbesondere jedoch durch Selbstladewaffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 – ergänzt werden soll;

17.6.1.2 vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen oder Munition in der Art, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind in die Aufstellung einzubeziehen. Vorhandene Waffen oder Munition, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen. Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu kennzeichnen;

17.6.1.3 Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen oder Munition unter genauer Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten;

17.6.1.4 Nachweis der Sachkunde;

in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a und c AWaffV genannten Fällen gilt die für Waffen- oder Munitionssammler erforderliche Sachkunde als erbracht;

an die Sachkunde von Waffen- und Munitionssammlern sind nur die in § 1 Abs. 1 AWaffV genannten Anforderungen zu stellen; d. h., dass bei einem Sammler auf den Nachweis der Schießfertigkeit verzichtet werden kann; die auf die Sammlung bezogenen speziellen Kenntnisse sind Gegenstand des Bedürfnisnachweises;

die Tätigkeit in einer schießsportlichen Vereinigung, die Tätigkeit in einem Waffenhandelsgeschäft sowie die Waffenausbildung im polizeilichen oder Bewachungsbereich können in einem Erlaubnisverfahren nach § 17 nur dann als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn sie geeignet waren, die für das Sammeln der im Antrag bezeichneten Art von Waffen oder Munition notwendigen Kenntnisse zu vermitteln;

17.6.1.5 genaue Angaben darüber, wo die Sammlung aufbewahrt wird und wie sie gegen unbefugten Zugriff gesichert werden soll.

17.6.2 Die Erlaubnisbehörde stellt fest, ob der Antragsteller

- eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder erweitern will und

- den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen

Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen kann.

Dies kann in einem persönlichen Gespräch geschehen. Die Erlaubnisbehörde kann hierzu eine sachkundige Person hinzuziehen oder mit dem Gespräch eine sachkundige Stelle oder sachkundige Person beauftragen.

17.6.3 Der Antragsteller hat die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung nachzuweisen. Legt der Antragsteller ein Privatgutachten vor, hat die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung dieses Gutachtens zu entscheiden. Soweit der Antragsteller kein Gutachten vorlegt, hat die Behörde andere Stellen oder Personen mit der Erstattung dieses Gutachtens zu beauftragen. Sie leitet diesen, soweit erforderlich, ein Doppel des Antrages und der vollständigen Antragsunterlagen zu.

Die Kosten für das Gutachten sind durch den Antragsteller zu tragen. Hierauf soll der Antragsteller vorher hingewiesen werden.

17.6.4 Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Nummern 17.6.1 bis 17.6.3, dass der Antrag wegen negativer Bewertung einer der vorstehenden Punkte abgelehnt werden muss, soll die Behörde dem Antragsteller nahe legen, seinen Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten für ihn zurückzunehmen.

17.6.5 Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, soll die Waffenbesitzkarte bzw. der Munitionserwerbsschein nur für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse für Sammelgebiete, die sich auch oder vorwiegend auf Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher Waffen oder Munition ermöglichen,

die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen (vgl. Nr. 17.2, letzter Satz).

Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit

können die Einschränkungen in den Erlaubnissen schrittweise zurückgenommen

werden.

17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung, die im Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen besteht, der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe beantragt und ist absehbar, dass es sich voraussichtlich um einen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich eine Grüne

Waffenbesitzkarte auszustellen.

17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung über den Waffenbestand (§ 17 Abs. 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation voraus.

Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der erworbene

Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem

Sammlungsthema überprüft werden.

17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung" für vererbte Waffen- und Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die Erwerber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls" zusammengefasst. Damit wird - im Unterschied zum zivilrechtlichen Fachbegriff des „Erwerbers von Todes wegen" - sowohl die gesetzliche Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtlich Rechtsnachfolge (beim Vermächtnisnehmer

und beim durch Auflage Begünstigten) erfasst.

Die Regelung kombiniert das Erbenprivileg mit einem abgeschwächten Sammlerbedürfnis. Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition primär auf das Behaltendürfen der jeweils ererbten Waffen- oder Munitionssammlung. Der Erwerb von Einzelstücken zur Komplettierung der Sammlung durch den Rechtsnachfolger ist ebenfalls möglich. Vor diesem Hintergrund muss der in § 17 Abs. 3 genannte Personenkreis im Unterschied zu dem in § 20 genannten Personenkreis im Erlaubnisverfahren auch seine Sachkunde (§ 7) nachweisen.

In die Waffenbesitzkarte sind unter amtlicher Eintragung das bisherige Sammelthema und ein Hinweis auf § 17 Abs. 3 einzutragen.

Setzt der Erbe die Sammlung fort, so gelten für ihn die vorerwähnten

Maßgaben für Sammler.

Quellennachweise:

Drucksache 81/06 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) 27.01.06)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung(AWaffV) Ausfertigungsdatum: 27.10.2003

Waffengesetz(WaffG) Ausfertigungsdatum: 11.10.2002 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.3.2008

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Ja das reicht. Finde es auch schöne eine brauchdabre Info zu bekommen. Aber eins versteh ich jetzt nicht, warum ist das den so schwer durchzusetzen? Der eine Sammelt eben Briefmarken der andere Waffen. Ist das ein verbrechen? Glaube nicht und ich denke das jeder Sammler und auch ich mit den Sammlerstücken irgend einen Mist bauen will.

dir wurde jetzt hier schon in 2 threads gesagt wo du die infors herbekommst die du suchst. wenn du noch immer zu faul und bequem bist den ratschlägen zu folgen und weiterhin nach der methode "ich will das aber wissen" rumnölst, ist die wahrscheilichkeit extrem hoch dass sich zukünftig nur noch deine fragen in diesem forum finden werden.... oder noch nicht mal diese! also tu was man dir geraten!.... das erspart uns dann auch diese trolliche fragerei auch.

@floppyk.... WOW!... ich hätts nicht gemacht.....lesen tut ers eh nicht!... geschweige denn dass es ihn wirklich interessieren wird.

gruß alzi... und wieder ein name auf der liste

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Na ja, da mich ähnliche Fragen doch öfters erreichen, habe ich das vorher schon mal zusammengestellt. Ich hoffe es fehlt nichts wesentliches.

Wäre es nicht Sinnvoll eine derartige Zusammenstellung von Fragen und Antworten auf der Website des FVLW zu veröffentlichen. Dann kann man einen Frager direkt per Link dahin schicken.

BBF

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