Zum Inhalt springen
IGNORED

§27 Erweiterung auf Böller


Justus

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe gestern meine nun auf Böllern und Salutböller erweiterte Erlaubnis bekommen (Rheinland- Pfalz). Darin steht nun folgender Eintrag:

"Die Erlaubnis zum Schießen mit Böllern außerhalb von genehmigten Schießständen gilt nur in Verbindung mit einer Erlaubnis gemäß § 45 Waffengesetz."

Hier scheint ein Fehler vorzuliegen. Der aktuelle § 45 ist mit "Rücknahme und Widerruf" betitelt.

Im alten Waffengesetz vorm 01.04.2003 stand in § 45:

§ 45 Schießen

(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.

(4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschenmunition und mit Böllern kann widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren auch Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des Absatzes 1 den Erlaubnisschein und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden

1. auf das Schießen mit Schußapparaten,

2. auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit

dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,

b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,

c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

3. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,

4. auf das Schießen mit Signalwaffen zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen,

5. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des Anschießens von Jagdwaffen im Revier sowie auf den Jagd- und Forstschutz,

6. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmunition geschossen wird,

7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage der Veranstalter.

Was meint Ihr soll ich die Behörde auf diesen Fehler hinweisen?

Die 2. Sache ist die Lagerung der Salutböller (Pyrotechnischer Gegenstand Klasse IV). Laut Fachkundeprüfung in Baden-Württemberg gilt hier nicht die Kleinmengenregelung, sondern man benötige eine behördliche Genehmigung für die Lagerung in einem Nebengebäude.

In meinem Erweiterungssantrag hatte ich angeführt, dass ich eine Lagerung in einem unbewohnten Nebengebäude durchführen möchte.

In der Erlaubnis stehen unverändert die zulässigen Lagermengen für NC und SP, zum Thema Salutböller erfolgte, ausser dass ich welche Erwerben darf, kein weiterer Eintrag.

Wie ist mit diesem Sachverhalt umzugehen?

Gruß, Justus

Geschrieben

Ein Böller ist keine Waffe und das Böllern selbst ist kein Schießen im waffenrechtlichem Sinne. Daher hat das WaffG mit diesem Ding nichts zu tun.

Das aber nicht mit dem Salutschießen mit scharfer, bzw. mit auf Salut umgebauter Waffe verwechseln.

Geschrieben

Justus,

Der § 45 war auch schon im WaffG 2003 "Rücknahme und Widerruf"

lediglich in einem WaffG von 1992 habe ich den § so wie Du ihn abgeschrieben hast gefunden.

Aber warum stellst Du die Frage nicht in der Rubrik Böller?

Da sind doch die Spezialisten.

Gruß

Rainer

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich habe gestern meine nun auf Böllern und Salutböller erweiterte Erlaubnis bekommen (Rheinland- Pfalz). Darin steht nun folgender Eintrag:

....

In der Erlaubnis stehen unverändert die zulässigen Lagermengen für NC und SP, zum Thema Salutböller erfolgte, ausser dass ich welche Erwerben darf, kein weiterer Eintrag.

Gruß, Justus

Hallo Justus.

Interessant. Welches Gewerbeaufsichtsamt ist denn für dich zuständig? Mich interessiert das, weil dein Gewerbeaufsichtsamt dir die Erwerbserlaubnis für die (FK?) Salutböller gegeben hat. Neustadt hat das nämlich bei mir nicht mehr gemacht.

Grüße

Schönauer

Geschrieben

Hallo justus,

grundsätzlich fallen die FK- Böller, Salutböller oder wie sie jetzt heissen: Pyrostarenschreck unter die Lagergruppe G und sind somit nicht in den Regelungen zur Lagerung geringer Mengen enthalten. Eine Lagerung ist nur in einem behördlich genehmigten Sprengstofflager gestattet. Die Anforderungen an ein solches Lager sind leider etwas mehr als dein Nebenraum. Also besser kaufen und am selben Tag verschiessen....

Gruss Dadde

Geschrieben

Hallo,

ich habe auch die Erwerbserlaubnis für die FK-Salutböller. Mit welcher Begründung hat Neustadt das verweigert???

Lagern darf ich diese Salutböller nicht. Nach dem Kauf müssen Sie innerhalb 72 Stunden abgebrannt werden. Diese 72 Stunden zählen dann nicht als Lagern.

Gruß

Geschrieben

§ 45 WaffG mit der Schießerlaubnis fand sich so im WaffG1972 bzw. 1976, also bis zum 31.03.2003. Seit 01.04.2003 in § 10 Abs. 5 WaffG.

Da beim böllern nach der Definition des WaffG nicht geschossen wird, trifft das im Gegensatz zu damals aber nicht mehr zu. Gemeint ist von der Behörde vermutlich, dass man zum böllern außerhalb genehmigter Schießstätten vom Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde eine Freigabe braucht. Diese prüft zur allgemeinen Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz, ob im Einzelfall bzw. den örtlichen Gegebenheiten bestimmte Auflagen oder Vorkehrungen erforderlich sind. In manchen Bundesländern (z.B. in Bayern) erfolgt das ganze nach dem Landesimmissionsschutzgesetz.

Geschrieben
§ 45 WaffG mit der Schießerlaubnis fand sich so im WaffG1972 bzw. 1976, also bis zum 31.03.2003. Seit 01.04.2003 in § 10 Abs. 5 WaffG.

Da beim böllern nach der Definition des WaffG nicht geschossen wird, trifft das im Gegensatz zu damals aber nicht mehr zu. Gemeint ist von der Behörde vermutlich, dass man zum böllern außerhalb genehmigter Schießstätten vom Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde eine Freigabe braucht. Diese prüft zur allgemeinen Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz, ob im Einzelfall bzw. den örtlichen Gegebenheiten bestimmte Auflagen oder Vorkehrungen erforderlich sind. In manchen Bundesländern (z.B. in Bayern) erfolgt das ganze nach dem Landesimmissionsschutzgesetz.

Danke für die Ausführungen! :eclipsee_gold_cup:

Bezüglich einer Lagerung von erworbenen 1.1G- Gegenständen werde ich in Neustadt nachfragen, ob mein der Behörde gemeldetes Zweitlager (bis jetzt nur NC & SP), für 1.1G genehmigungsfähig ist.

Justus

Geschrieben

Wo gibt es was Konkretes offizielles darüber, was ich ausdrucken und meinem Sachbearbeiter geben könnte?

Geschrieben
....

Mit welcher Begründung hat Neustadt das verweigert???

Lagern darf ich diese Salutböller nicht. Nach dem Kauf müssen Sie innerhalb 72 Stunden abgebrannt werden. Diese 72 Stunden zählen dann nicht als Lagern.

...

Gute Frage. Sie wurden bei der Verlängerung schlicht gestrichen und ich muss sagen, dass ich nicht nachgefragt hatte, weil mein Händler mich bereits darauf hingewiesen hatte, dass das passieren würde.

Interessant finde ich, dass ich gerade bei Jever77 als jemandem, der in BaWü wohnt, ein gewisses Erstaunen aus der Rückfrage herauslese, weil ich meinen Händler damals so verstand, dass in diesem Bundesland die Probleme ihren Ausgang hatten. Dort sollen wohl professionelle Feuerwerker einen Unfall zum Anlaß genommen haben, über die Lagerproblematik Druck auf die Genehmigung von FKs für Privatleute zu machen.

Grüße

Schönauer

  • 4 Jahre später...
  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Hallo,

ich habe auch die Erwerbserlaubnis für die FK-Salutböller. Mit welcher Begründung hat Neustadt das verweigert???

Lagern darf ich diese Salutböller nicht. Nach dem Kauf müssen Sie innerhalb 72 Stunden abgebrannt werden. Diese 72 Stunden zählen dann nicht als Lagern.

Gruß

Wo steht das mit der Lagerung ?

gruß

Geschrieben

Seit wann regelt eine Erlaubnis nach Paragraf 27 SprengG einen frei ab 18 erwerbbaren Gegenstandes, der noch nicht mal das WaffenG berührt? Oder habe ich da was falsch verstanden?

Geschrieben

Seit wann regelt eine Erlaubnis nach Paragraf 27 SprengG einen frei ab 18 erwerbbaren Gegenstandes, der noch nicht mal das WaffenG berührt? Oder habe ich da was falsch verstanden?

Ja hast Du. Es geht in der Fortsetzung um pyrotechnische Gegenstände, nicht um Hand-, Schaft- oder Standböller. Man hätte hier besser einen neuen Faden aufgemacht.

http://www.feuerwerk-forum.de/album/showphoto.php?photo=42162

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.