Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenschein für CO²-Waffe?


Stefan R

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe bei Recherchen im Internet bisher nur unzureichende Informationen für meinen "speziellen" Fall gefunden. Daher versuche ich es mal hier:

Ich bin von Beruf Schädlingsbekämpfer und habe im Jahr ca. 10-15 Aufträge zur Akutbekämpfung von Ratten. (Ratte unter dem Bett, im Küchenschrank, etc). Bei meinem ehemaligen Arbeitgeber habe ich die Waffe immer im Auto "mitgeführt"(?). Alles gemäß dem Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Durch die ständige Verschärfung des Waffenrechts wird mir das aber langsam zu heikel. Daher lasse ich die Waffe mittlerweile zuhause. Diese Akutfälle erreichen mich aber häufig unterwegs. Dann müsste ich bis zu 100 km zurückfahren um die Waffe zu holen. Deshalb hätte ich sie gerne, wie früher auch, ständig im Fahrzeug.

Das Schiessen der Ratten mit einer Luft- oder CO²-Pistole ist erfahrungsgemäß die beste und sauberste Methode in solchen Fällen. Die Tiere werden idR. aus einer Entfernung von 30-80 cm beschossen. Daher reicht die Leistung dieser Waffen voll aus. Auch tierschutzrechtlich gibt es meines Erachtens keine bessere Möglichkeit.

Nun zu meiner Frage: Liegt, eurer Meinung nach, in meinem Fall das "Bedürfnis" für einen solchen Waffenschein vor?

PS: Tierschutzsachkunde, Genehmigung § 11 TSchG, Zeugnis "gepr. Schädlingsbekämpfer" und der ganze Sachkundeberg der zur Berufsausübung notwendig ist, ist selbstverständlich alles vorhanden.

Freue mich schon auf eure Antworten

Gruß

Stefan R.

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich habe bei Recherchen im Internet bisher nur unzureichende Informationen für meinen "speziellen" Fall gefunden. Daher versuche ich es mal hier:

Ich bin von Beruf Schädlingsbekämpfer und habe im Jahr ca. 10-15 Aufträge zur Akutbekämpfung von Ratten. (Ratte unter dem Bett, im Küchenschrank, etc). Bei meinem ehemaligen Arbeitgeber habe ich die Waffe immer im Auto "mitgeführt"(?). Alles gemäß dem Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Durch die ständige Verschärfung des Waffenrechts wird mir das aber langsam zu heikel. Daher lasse ich die Waffe mittlerweile zuhause. Diese Akutfälle erreichen mich aber häufig unterwegs. Dann müsste ich bis zu 100 km zurückfahren um die Waffe zu holen. Deshalb hätte ich sie gerne, wie früher auch, ständig im Fahrzeug.

Das Schiessen der Ratten mit einer Luft- oder CO²-Pistole ist erfahrungsgemäß die beste und sauberste Methode in solchen Fällen. Die Tiere werden idR. aus einer Entfernung von 30-80 cm beschossen. Daher reicht die Leistung dieser Waffen voll aus. Auch tierschutzrechtlich gibt es meines Erachtens keine bessere Möglichkeit.

Nun zu meiner Frage: Liegt, eurer Meinung nach, in meinem Fall das "Bedürfnis" für einen solchen Waffenschein vor?

PS: Tierschutzsachkunde, Genehmigung § 11 TSchG, Zeugnis "gepr. Schädlingsbekämpfer" und der ganze Sachkundeberg der zur Berufsausübung notwendig ist, ist selbstverständlich alles vorhanden.

Freue mich schon auf eure Antworten

Gruß

Stefan R.

Du darfst eine Luftdruckwaffe nicht ohne weiteres führen (führen = außerhalb des eigenen, befriedeten Besitztums schuß- oder zugrifssbereit tragen). Auch der kleine Waffenschein reicht dazu nicht aus.

Da du aber die Waffe ja im Koffer oä. transportierst, ist es ja kein Führen. Aber das generelle Mitnehmen, auch ohne konkreten Auftrag unter Transport fällt, fragst du am besten deinen zuständigen SB.

Am "Einsatzort" darfst du die Waffe dann führen und schießen, sofern es sich um befriedeten Besitztum handelt, und sichergestellt ist, dass die Geschosse diesen nicht verlassen können. Die Einverständnis des Besitzers setze ich mal vorraus.

Ob das Erlegen von Ratten mit der Luftdruckwaffe nun "waidgerecht" ;) ist, hab ich keine Ahnung, ist mir auch egal.

Mein Tipp: Wenn du dir sicher bist, dass die Bekämpfung mit der o.g. Waffe i.O. ist, dann geh zu deinem zuständigen Waffenrecht-SB und frage nach. Wenn nicht, bringe erstmal das in Erfahrung.

Geschrieben

Du transportierst die Co2-Wumme in einem verschlossenen Behaeltnis gem §12(3).2 WaffG. Dann kannst Du sie mit herumfahren.

Dann schiesst Du mit ihr gemaess §12(4) WaffG im befriedeten Besitztum des Rattenzuechtersmit dessen Zustimmung, sofern das Geschoss dieses Grundstueck nicht verlassen KANN.

Wozu Waffenschein?

Abschliessbares Futteral und Billigschloss aus dem Baumarkt reichen aus.

Geschrieben

Der kleine Waffenschein kommt hier eh nicht zur Geltung, da er sich nur auf Schreckschuß- und Signalwaffen bezieht.

Wenn ich die Gesetze richtig interpretiert habe, benötige ich für meinen Fall einen normalen Waffenschein. Dieser müßte dann sicherlich einen Vermerk zur Beschränkung auf freie Luftdruck- bzw. CO²-Pistolen enthalten.

Daher stellt sich mir die Frage: Gibt es einen solchen Waffenschein und bekomme ich diesen. Weiterhin ist für die Ausstellung eines Waffenscheines (ausser kleiner WS)doch eine Sachkunde erforderlich, oder? Müsste ich diese dann allen Ernstes für eine "Luftpumpe" machen?

Mir geht es hier nur um die schnelle und möglichst schmerzfreie Abtötung der Tiere. Alternative wäre, die Ratte in eine Schlagfalle zu jagen und sie anschließend mit Kohlendioxid zu ersticken. Wer das schon mal gemacht hat, weiß wie grausam das ist. Die Ratte bleibt in aller Regel auf der Flucht mit irgendwelchen Gliedmaßen in der Falle hängen. Diesen Streß und die Schmerzen möchte ich den Tieren aber nicht zumuten. (Auch das Geschrei des Tieres nicht meinen Ohren)

Mit der Schußwaffe sind die Tiere bisher immer, sofort bewegungslos umgefallen. Sicherheitshalber lege ich sie anschließend noch in einen, mit CO² gefüllten Behälter. Das ist meiner Meinung nach, die schonendste Art der Abtötung.

Gruß

Stefan

Geschrieben

Hallo Schaffer,

ist denn das ständige mitführen im Fahrzeug wirklich nur "Transport"? Muß der Transport der Waffe nicht auf direktem Wege (ohne Umwege) erfolgen?

Gruß Stefan

Geschrieben

Stefan,

der Transport, d.h. in einem verschlossenen Behältnis wie z.B. abgeschlossener Koffer, zu einem dem Bedürfnis entsprechendem Zweck ist gesetzeskonform.

Der Einsatz einer Luft- oder CO2-Waffe im Haus oder befriedetem Besitztum mit Einwilligung des Inhabers des Hausrechtes ist auch OK!

Das Schießen mit Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule ist im Haus oder eigenem Grundstück erlaubt, sofern das Geschoß das Grundstück nicht verlassen kann.

Dein Bedürfnis ist wohl etwas anders gelagert als das eines Sportschützen, aber wohl absolut rechtskonform, davon gehe ich mal aus.

Somit sehe ich also keinen Grund warum Du bei Deiner Arbeit eine Luft- oder CO2-Pistole nicht in einem verschlossenen Koffer mitführen dürftest.

Gruß

Rainer

Geschrieben

Was mich mal interessieren würde: welches Modell nutzt Du genau für diese Art von Arbeit? Handelsübliche CO2 Kapsel? Mehrlader(Trommel)? Knicklauf Luftdruck (unabhängig aber Einzelschuss)? Oder gibts da ein Spezialgerät für Kammerjäger :confused:

Geschrieben
der Transport, d.h. in einem verschlossenen Behältnis wie z.B. abgeschlossener Koffer, zu einem dem Bedürfnis entsprechendem Zweck ist gesetzeskonform.

Hallo Rainer,

Der, dem Bedürfnis entsprechende Zweck, ist aber nur bei jedem 100sten Auftrag gegeben. Wenn ich jetzt in eine Kontrolle komme, während ich zu einer Wespenbekämpfung fahre, dürfte es problematisch werden, den Beamten zu erklären, wozu ich bei diesem Auftrag eine Waffe benötige. (Falls der Kunde nicht sofort bezahlt, wäre eine denkbar schlechte Ausrede :-)) Oder ich fahre mit dem Fahrzeug abends zur Disco und komme in eine Kontrolle. Habe nämlich keine Lust, ständig die Waffe ein- und auszuräumen und das Fahrzeug, ein VW Caddy, wird auch privat genutzt.

Gruß

Stefan

Geschrieben
Was mich mal interessieren würde: welches Modell nutzt Du genau für diese Art von Arbeit? Handelsübliche CO2 Kapsel? Mehrlader(Trommel)? Knicklauf Luftdruck (unabhängig aber Einzelschuss)? Oder gibts da ein Spezialgerät für Kammerjäger :confused:

Hallo 23er,

es handelt sich (seit neuestem) um eine Walther CP99. Davor hatte ich eine Weihrauch HW45. Die hatte für meine Zwecke allerdings nur Nachteile: Einzellader und zuviel Energie. War nicht schön, den Prometheus-Pellet aus der Wand zu knibbeln, nachdem er die Ratte durchschlagen hatte.

Wie schon oben erwähnt, setze ich die Waffe nur aus kürzester Distanz ein.

Gruß

Stefan

Geschrieben
ist bei einer bedürfnisfreien Waffe absolut belanglos! Siehe oben.

Hallo Pestilenz,

was heiß das? Darf ich das Ding nun "spazieren fahren" oder darf ich nicht???

Gruß

Stefan

Geschrieben

Dann erst mal ein großes Dankeschön an die Runde für die vielen und schnellen Antworten.

Ich werde morgen mal den für mich zuständigen SB (=Sachbearbeiter?) ausfindig machen und versuchen, mir von ihm grünes Licht zu holen.

Werde mich melden, sobald ich behördliche Stellungnahme habe...

Danke

Stefan

Geschrieben
Bei einer bedürfnisfreien Waffe macht es wenig Sinn über Bedürfnisse (zum Transport) zu schreiben...

richtig Pesti,

es ist eigentlich widersinnig bei einer Waffe, für die kein Bedürfnis erforderlich ist, von einem erlaubten Transport zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck zu reden.

Genau so, wenn von Rundkugeln oder Spitzkugeln die Rede ist.

Zum Transport habe ich aber eben nur den § 12 Abs. 3 (2) parat.

Und darin steht nun mal:

"sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt"

was eigentlich nur den Schluß zuläßt, daß hier das Bedürfnis i.S. einer gesetzeskonformen Verwendung gemeint ist,

und nicht das vom Verband bestätigte Bedürfnis zum Erwerb.

Gruß

Rainer

Geschrieben
Und darin steht nun mal:

"sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt"

Das bedeutet schlicht und einfach, dass - sofern es keine Bedürfnispflicht gibt - dieser Passus per Definitionem erfüllt ist.

Oder welches Bedürfnis hat denn Deiner Meinung nach z.B. ein Airsoftler beim Transport seiner Waffen mit F im Fünfeck?

Gar keines, richtig - weil er auch keines benötigt.

Im übrigen gibt es kein anderes Bedürfnis im WaffG als eben das waffenrechtlich definierte. Der Begriff "Bedürfnis i.S. einer gesetzeskonformen Verwendung" existiert waffenrechtlich schlichtweg nicht.

Geschrieben

Du darfst, wenn sie in einem VERSCHLOSSENEN Behaeltnis (Aktenkoffer mit Zahlenschloss, Futteral mit dranhaengendem Vorhaengeschloesschen, etc...) "transportiert", also gefuehrt wird.

Das Schloss am Futteral/Koffer ist die absolute, nach WaffG 2008 definierte Definition von nicht zugriffsbereit.

Sonderfaelle, wie verschlossener Limusinenkofferraumetc, mal aussen vor. Wenn Du das hast, kann keiner was.

Wenn Du den Originalkoffer der CP99 hast, reicht sogar ein Kabelbinder um den Griff der Halbschalen, aber ein ebenso passendes Schloss kommt auf Dauer billiger.

Allerdings darf kein Diabolo in der Waffe sein, sondern nur getrennt von der Waffe. Die CP99 ist also komplett entladen, der 8schuesige Clip kann in Deiner Hosentasche, im verschlossenen Koffer, zwischen Deinen Zaehnen sein, egal. Nur nicht in der Waffe.

Na denn Waidmannsheil :-)

P.S. nicht viel auf dem Amt fragen, da kriegt man manchmal die absurdesten Antworten und stoert nebenbei nur den Bueroschlaf.

Das WaffG ist klar. Die F-Waffen werden ausserhalb des befriedeten Besitztums nicht zugriffsbereit (in verschlossenem Behaelter) und nciht schusbereit (keine Munition, oder hier Geschosse in der Waffe) gefuehrt (vulgo transportiert). Beduerfnis ist egal, da die Waffen beduerfnisfrei sind. Bei ner Kontrolle einfach sagen, dass man mit den Dingern zu jemandem faehrt, wo man schiessen darf. Ansonsten schweigen.

Geschrieben
...... Oder ich fahre mit dem Fahrzeug abends zur Disco und komme in eine Kontrolle. Habe nämlich keine Lust, ständig die Waffe ein- und auszuräumen und das Fahrzeug, ein VW Caddy, wird auch privat genutzt.

Ob Du die Waffe während des Discobesuchs im Fahrzeug lassen darfst ?

Ich halte es für fraglich und bin gespannt auf Eure Antworten.

Andreas

Geschrieben
Ob Du die Waffe während des Discobesuchs im Fahrzeug lassen darfst ?

Ich halte es für fraglich und bin gespannt auf Eure Antworten.

Wenn sie ein 18-jähriger glaut ist es nicht von Bedeutung. Anders sieht es aus, wenn der Autoknacker unter 18 ist. Dann würde man sich über die sicher Aufbewahrung Gedanken machen!

Geschrieben
P.S. nicht viel auf dem Amt fragen, da kriegt man manchmal die absurdesten Antworten.

Hallo Schaffer,

da gebe ich Dir absolut Recht.

Dort trifft man zu oft auf Bedenkenträger, die sich erst nach alen Seiten absichern wollen, um dann noch auf die hohen Anforderungen des Gesetzgebers "aufzusatteln".

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Wenn sie ein 18-jähriger glaut ist es nicht von Bedeutung. Anders sieht es aus, wenn der Autoknacker unter 18 ist. Dann würde man sich über die sicher Aufbewahrung Gedanken machen!

Das glaube ich bei einer F-Waffe eher nicht. Die Dinger liegen im Waffenladen auch einfach im Schaufenster. Den nächsten Gullideckel in die Scheibe "gestellt" und man hat ein komplettes Sortiment aller gängigen Luft-, CO²- und Schreckschußwaffen inkl. Munition. Das schafft auch ein 12-jähriger. Und ich glaube nicht, das der Händler dadurch seine Lizenz verliert.

Ausserdem kann der minderjährige genauso bei mir zuhause einbrechen. Für F-Waffen besteht keine Tresorpflicht und minderjährige befinden sich bei uns auch nicht. Also könnte ich die Waffe zuhause sogar geladen und entsichert auf dem Tisch liegen haben.

Wenn der minderjährige Einbrecher sich dann beim einstecken der Waffe die Eier perforiert, hätte das ganze sogar noch was gutes...

Gruß

Stefan

Geschrieben

Na, da empfehle ich doch mal die Lektüre des § 36 WaffG KOMPLETT und vielleicht mehrmals. Hätte in der SAchkunde aber eigentlich auch vorkommen müssen.

Geschrieben
Na, da empfehle ich doch mal die Lektüre des § 36 WaffG KOMPLETT und vielleicht mehrmals. Hätte in der SAchkunde aber eigentlich auch vorkommen müssen.

Hallo Lobo,

ich habe keine Sachkunde. Die CP99 ist meine einzige Waffe und selbst die habe ich nur aus beruflichen Gründen. Und eine 9mm-Waffe zur Abtötung einer Ratte aus kürzester Distanz? Wer soll die "Sauerei" beim Kunden wieder wegmachen... :confused:

Ich finde den Schießsport schon interessant, aber aufgrund meiner beruflichen Belastung könnte ich diesen nicht regelmässig ausüben. Im Winter viel Zeit - im Sommer 24 Stunden unter Strom... :traurig_16:

Gruß

Stefan

Geschrieben

Sorry, aus deinem "Sachkundeberg (Beitrag 1) und der gesondert aufgeführten Tierschutzsachkunde hatte ich wohl fälschlicherweise auf die vorliegende Waffensachkunde geschlossen.

Geschrieben
Ob das Erlegen von Ratten mit der Luftdruckwaffe nun "waidgerecht" ist...

Dieser Punkt wundert mich bei der ganzen Geschichte noch am meisten.

Nicht, dass ich nun Ratten-Fan wäre oder partout behaupten möchte, es sei nun nicht "waid"-(eher tierschutz-)gerecht.

Ich habe auch keine Praxistests durchgeführt...

Aber mir kommen die von den Umarex-Freizeitwaffen a la CP 99 (ich habe selbst eine) produzierten ca. 3 - 4 Joule eher schwächlich vor, wenn es um das schnelle und sichere Töten dieser doch ganz zähen Nager geht. Ich hätte - wenn schon Druckluftwaffen und nicht etwa .22 kurz o.ä. - mindestens auf die Erfordernis eines Luftgewehrs mit den "vollen" 7,5 J oder eines (erlaubnispflichtigen) Weitschuss-LG mit ca. 20 J getippt.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.