Zum Inhalt springen
IGNORED

Gewehr Kat. C trotz Zivildienst?


Bill Edge

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Repetierer fallen ja unter die Kat. C und sind somit meldepflichtig.

Kann man sich nun einen Repetierer kaufen wenn man Zivildiener war und weder Jäger noch im Schützenverein ist, oder wird es von der Behörde abgelehnt?

Geschrieben
Repetierer fallen ja unter die Kat. C und sind somit meldepflichtig.

Kann man sich nun einen Repetierer kaufen wenn man Zivildiener war und weder Jäger noch im Schützenverein ist, oder wird es von der Behörde abgelehnt?

§5 Zivildienstgesetz:

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.

d.h. du bekommst für 15 Jahre keine Waffen Kat. A, B und keinen Waffenpass.

Kategorie C und D stehen dir jederzeit frei, die Jagd ist nicht ausgeschlossen.

Mitgliedschaft in einem Verein hat in Österreich so oder so keinerlei waffenrechtliche Bedeutung, sie hilft nur als Rechtfertigung bei Erweiterungen der WBK.

Wie die Sache aussieht, wenn dein Feststellungsbescheid älter ist, steht im Gesetz nach heutiger Fassung nicht. Evtl einen neuen Bescheid beantragen?

lg

Martin

Geschrieben
§5 Zivildienstgesetz:

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.

lg

Martin

Wie issn das zu verstehen? Begonnener ZD oder ab dem Zeitpunkt wo man volljährig wurde und deshalb die Pflicht eintritt, Dienst fürs Vaterland zu schieben?

Geschrieben

Ab dem Beginn des ZD werden die 15 Jahre gezählt.

Wenn du BIS ZUM dem 30.Sept.2005 deinen Feststellungsbescheid bekommen hast lautet die Regelung: BIS zu 15 Jahren keine A,B und WP

Du kannst trotzdem ansuchen um eine WBK, es liegt aber im Ermessen der Behörde ob du eine bekommst! Vom WP reden wir lieber gar nicht... ist für Normalsterbliche eh fast unerreichbar ;-)

Wenn du NACH dem 30.Sept.2005 deinen Feststellungsbescheid bekommen hast lautet die Regelung: 15 Jahre keine A,B und WP

Dann gibt es wohl wirklich 15 Jahre lang keine WBK......!

lg martin

PS: Ich bin selbst so ein Zivi-Fall... deshalb hab ich mich da informiert...

Kat.C und D kannst du aber uneingeschränkt erwerben.

Geschrieben

Kat C und D war mir klar, aber ich dachte immer felsenfest, dass die WBK von der Regelung auch betroffen ist - dh also keine WBK und kein WP als Zivildiener. Woher weißt du, dass man die WBK nach Ermessen der Behörde bekommen kann?

Gibt es dafür Fälle?

Geschrieben
Kat C und D war mir klar, aber ich dachte immer felsenfest, dass die WBK von der Regelung auch betroffen ist - dh also keine WBK und kein WP als Zivildiener. Woher weißt du, dass man die WBK nach Ermessen der Behörde bekommen kann?

Gibt es dafür Fälle?

Ich könnt mir schon vorstellen, dass man die WBK trotz Zivildienst bekommt. Die WBK an sich ist ja keine Waffe und das 15jährige Waffenverbot betrifft auch nur genehmigungspflichtige Waffen.

Als Grund für die WBK könnt man dann angeben, dass VM-Munition für Langwaffen leichter verfügbar/billiger ist und die darf man ja nur mit WBK kaufen.

Geschrieben
Ich könnt mir schon vorstellen, dass man die WBK trotz Zivildienst bekommt.

Kommt eben drauf an welches Datum der Feststellungsbescheid trägt!

Wenn der Bescheid ein Datum vor dem 30. Sept. 2005 trägt dann ist es Ermessenssache! Und da reagiert ja jede BH bekanntlich anders.....

(Mein Bescheid trägt GENAU das Datum 30. Sept. 2005, ich falle also gerade noch so in die alte Regelung....! Hab aber noch keine beantragt)

Die WBK an sich ist ja keine Waffe und das 15jährige Waffenverbot betrifft auch nur genehmigungspflichtige Waffen.

ABER: Mit der WBK kannst du in jedes Waffengeschäft gehen und unbehelligt 2 genehmigungspflichtige Waffen kaufen!! Denn mit Dokument fällt ja die Nachfragepflicht nach dem Waffenverbot für den Büchser flach!

Also stellen sie einem bestimmt keine WBK aus, denn die wäre ja die Berechtigung für etwas was einem eigentlich vorher verboten wurde..! :rolleyes:

Die verunglückte VM Mun. Sache zieht ganz bestimmt nicht!

Da müsste man erst eine Art "eingeschränkte WBK nur für Mun." erfinden, quasi ein Äquivalent zum deutschen "MES aller Art"

Die VM Muni muss man dann eben direkt am Stand kaufen, wenns dort keine gibt kann man ja mal fragen ob man die eigene dort lagern dürfte?

(die dann ein Kollege mit WBK kaufen und hinbringen muss :rolleyes: )

Auf dem (behördl. genehmigten!!) Schiesstand selber darf man sie ja auch ohne WBK innehaben und verballern!

Kat C und D war mir klar, aber ich dachte immer felsenfest, dass die WBK von der Regelung auch betroffen ist - dh also keine WBK und kein WP als Zivildiener.

NUR die WBK/WP ist von der Regelung betroffen! WP´s werden sowieso nur extremst widerwillig ausgestellt. Ein Lotto Sechser ist wahrscheinlicher!

Kat. C und D kann JEDER in Österreich der kein Waffenverbot hat frei ab 18 erwerben!

(Das Zivlidienst "Waffenverbot" beeinträchtigt einen nicht, dieses gilt nur für die genehmigungspflichtigen Waffen (Kat.B ) )

Das Waffenverbot dass abgefragt wird wenn du C+D erwerben willst hat mit dem Zivi Verbot nix zu tun, es geht da nur um ein richterliches Waffenverbot das man eventuell bekommt wenn man mal wegen Körperverletzung, Gasererbesitz unter 18, irgendwas Waffenrelevantes das man nicht besitzen durfte.... verurteilt wurde....und deshalb vom Gericht ein Waffenverbot aufgebrummt bekommen hat...

Das hättest du aber gemerkt.... ;-)

Woher weißt du, dass man die WBK nach Ermessen der Behörde bekommen kann?

Wenn ich mich recht erinnere hab ich dass im IWÖ-Forum gelesen, aber ich finde es auf die Schnelle leider nicht!

"www.iwoe.at" eingeben auf "Forum" klicken, "Zivildiener" in die Suche eingeben. Bei den Treffern solltest du ein paar threads dazu finden.

Das Ermessen besteht *imho* deshalb weil im alten Zivildienstgesetz eben stand: "..... bis zu 15 Jahren zu Untersagen" statt "...auf die Dauer von 15 Jahren...."

Selbst hab ichs aber noch nicht ausprobiert weil ich heuer noch umziehe und dann gleich die Adresse wieder ändern lassen müsste auf der WBK (Pflicht bei Umzug!) Deshalb wart ich noch mit dem Antrag bis das unter Dach und Fach ist.

Meine Erfahrung dahingehend würde dir aber eh nix nützen da jede BH nach gutdünken anders entscheiden kann...

gruss Martin

Geschrieben
...

ABER: Mit der WBK kannst du in jedes Waffengeschäft gehen und unbehelligt 2 genehmigungspflichtige Waffen kaufen!! Denn mit Dokument fällt ja die Nachfragepflicht nach dem Waffenverbot für den Büchser flach!

Also stellen sie einem bestimmt keine WBK aus, denn die wäre ja die Berechtigung für etwas was einem eigentlich vorher verboten wurde..! :rolleyes:

Die verunglückte VM Mun. Sache zieht ganz bestimmt nicht!

Da müsste man erst eine Art "eingeschränkte WBK nur für Mun." erfinden, quasi ein Äquivalent zum deutschen "MES aller Art"

Die VM Muni muss man dann eben direkt am Stand kaufen, wenns dort keine gibt kann man ja mal fragen ob man die eigene dort lagern dürfte?

(die dann ein Kollege mit WBK kaufen und hinbringen muss :rolleyes: )

Auf dem (behördl. genehmigten!!) Schiesstand selber darf man sie ja auch ohne WBK innehaben und verballern!

...

gruss Martin

Schon arg, aber ich weiss gar nicht wie eine WBK aussieht. Selber hab ich ja keine und die Kollegen im Verein, da interessieren mich die Eisen mehr als der Zettel. Wenn die jetzt so aussieht wie der alte Führerschein dann wärs doch möglich die WBK zu beschränken. Z.B. auf Munitionserwerb weil man beispielsweise einen Unterhebler in einem Kurzwaffenkaliber besitzt. Wahrscheinlich aber dann doch nicht weils von einem Amt abhängt.

Geschrieben
Z.B. auf Munitionserwerb weil man beispielsweise einen Unterhebler in einem Kurzwaffenkaliber besitzt. Wahrscheinlich aber dann doch nicht weils von einem Amt abhängt.

Munition sollte doch in Österreich kein Thema sein ,

Ihr bekommt doch Pulver ohne Einschränkung ab 18 Jahre zu kaufen , oder irre ich mich ?

Da lädt man selbst , was das Herz begehrt und fertig .

Geschrieben

Gottfried, Du irrst Dich nicht.

Es wäre dennoch ein Zeichen gesteigerter Freundlichkeit, wenn Du manches nicht breittrittst.

Ich hoffe, ich brauche mich nicht deutlicher auszudrücken ...

Geschrieben

Nun, du darfst zwar die Komponenten frei ab 18 erwerben - also die kleinen Geschosse - aber ohne WBK nicht zusammenbauen! Um das hier mal klar zu stellen, unser österreichisches Waffenrecht ist bei weitem nicht so liberal wie das aus deutscher Sicht oft behauptet wird. Diese Sicht ist aber nachvollziehbar, da ja das deutsche Waffenrecht neben dem Englischen eines der strengesten in ganz Europa ist.

Vor allem diese strenge Zivildienstregelung mit dem Waffenbesitz ist einzigartig in der EU.

Geschrieben
§5 Zivildienstgesetz:

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.

(...)

Kategorie C und D stehen dir jederzeit frei, die Jagd ist nicht ausgeschlossen.

(Hervorhebungen durch mich)

Einspruch! Meiner bescheidenen Meinung nach ist einem (ex)Zivildiener die Jagd untersagt, weil er eben keine Schusswaffen führen darf. Und beim Führen gibt es keine Einschränkung mehr auf die Kategorien A/B.

Geschrieben

Auch ich war Zivildiener (vor 2005) und hab mich informiert, hier meinen Erkenntnisstand zu der Sache.

Die relevante Gesetzesstelle vor 2005 sieht folgendermaßen aus:

ZDG § 5. [...]

(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.

(5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.

Hier wird das "Waffenverbot" (= Erwerb und Besitz von genehmigungspflichtigen Schußwaffen und führen von allen Schußwaffen Verbot) per Bescheid verordnet und steht nicht direkt im Gesetz. Der Unterschied ist, dass der Bescheid theoretisch aufgehoben werden kann. Das müsste aber IMO vom BMI aus geschehen und nicht von der Behörde die die WBK ausstellt.

Die Zivildienstpflicht tritt mit dem Bescheid ein und endet im Normalfall nicht (jeder ehemalige ZD ist weiterhin ZD pflichtig, wie jeder der seinen Grundwehrdienst geleistet hat auch weiter wehrpflichtig ist im Falle eines Krieges). Relevant sind also die 15 Jahre ab Eintritt der ZD Pflicht (nicht Anfang des ZD). Interessant wäre noch was genau in diesem Bescheid steht. Theoretisch könnte dort auch ein kürzeres Waffenverbot als die 15 Jahre verordnet sein. Aber ich find meinen leider nicht mehr und kann das daher nicht prüfen.

Vielleicht ist ja ein ehemaliger ZD hier der da nachschauen kann.

Die Jagd ist deshalb nicht erlaubt weil dafür das Führen von Schußwaffen notwendig ist. Mitglied in einem Verein wäre natürlich ok, aber nur ohne eigener Kat. B Waffe und sofern der Verein Mitglieder ohne WBK zulasst.

Kat C/D darf man erwerben/besitzen. Am Schießstand darf man natürlich Kat B/C/D verwenden, wie jeder andere.

Grüße,

Christoph

Geschrieben
Einspruch! Meiner bescheidenen Meinung nach ist einem (ex)Zivildiener die Jagd untersagt, weil er eben keine Schusswaffen führen darf. Und beim Führen gibt es keine Einschränkung mehr auf die Kategorien A/B.

kann sein dass man das so restriktiv auslegen muss. würdest du wenn du zur jagdprüfung antrittst nicht zugelassen werden oder selbst bei bestehen der prüfung keinen jagdschein bekommen? denn wenn du den jagdschein mal hast hat dir der gesetzger damit ja schon mal das recht zugestanden zumindest im revier zu führen...

Geschrieben

Fürs Burgenland gilt wohl:

Zivildienstgesetz – Auswirkungen auf das Bgld. Jagdgesetz (Jagdprüfung und Jagdkarte)

Zur Frage, ob Zivildiener zufolge ihrer Zivildiensterklärung von der Ablegung der Jungjägerprüfung bzw. vom Erwerb der bugenländischen Jagdkarte ausgeschlossen sind, wurde vom Amt der Burgenländischen Landesregierung (Abteilung 4a, ORR Mag. Sonja Windisch) mitgeteilt, dass Zivildienstpflichtige, für die nach dem 30 September 2005 eine Feststellung gem. § 5 Abs. 4, Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 1986/679 idgF., getroffen wurde oder wird und denen demnach der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt ist (die Frist beginnt mit dem Eintritt in den Zivildienst), weder zur Jagdprüfung zugelassen werden, noch eine Jagdkarte erhalten dürfen. Quelle: http://www.bljv.at/tv_m_jj.htm

Für Tirol hab ich nichts gefunden, die Paragraphen 28 und 29 des TJG 2004 schließen per se mal nichts aus. Ich bin dennoch nach wie vor der Ansicht dass das ZDG und das daraus resultierende Führverbot für jegliche Schußwaffen eindeutig zu interpretieren ist.

Geschrieben
frechheit, dass menschen, die den dienst an der waffe ablehnen waffen kaufen dürfen!!

Den Dienst an der Waffe? Was soll das sein? Du meinst Wehrdienst?

Dann möchte ich dir in Erinnerung rufen, dass ein Zivildiener keinesfalls den Dienst an der Waffe ablehnt. Ein Zivildiener erklärt mit seiner Zivildiensterklärung:

"a) die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es - von den Fällen der

persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnt,

Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des

Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,

b) deshalb Zivildienst leisten zu wollen."

Ja ich stehe dazu, ich kann Waffengewalt gegen Menschen abgesehen von persönlicher Notwehr oder Nothilfe nicht mit meinem Weltbild und Idealen vereinbaren.

Anders gesagt heißt es, dass ich jede Art von Krieg für nicht sinnvoll halte, weil er niemals dem Wohl der Bevölkerung dient. Genau so wenig finde ich es sinnvoll andere (politische) Ziele mit Waffengewalt zu erreichen.

Trotzdem hätte ich gerne das Recht mich oder andere Menschen die angegriffen werden zu verteidigen (du siehst: Notwehr und Nothilfe ist in der Zivildiensterklärung explizit ausgenommen). Vom sportlichen Aspekt des Schießens der sich niemals gegen Menschen richtet brauchen wir nicht sprechen. Ebenfalls nicht von der Jagd, wo Schußwaffen gegen Tiere eingesetzt werden.

Geschrieben
Den Dienst an der Waffe? Was soll das sein? Du meinst Wehrdienst?

Dann möchte ich dir in Erinnerung rufen, dass ein Zivildiener keinesfalls den Dienst an der Waffe ablehnt. Ein Zivildiener erklärt mit seiner Zivildiensterklärung:

"a) die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es - von den Fällen der

persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnt,

Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des

Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,

B) deshalb Zivildienst leisten zu wollen."

:appl:

ja eben, und es gibt nunmal nur diese eine Zivildiensterklärung.Die muss man schlucken so wie sie geschrieben steht, aus welchen Gründen auch immer man sich für den Zivildienst entscheidet.

Geschrieben
ZDG § 5. [...]

(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.

(5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.

Betreffender Absatz wurde vor ein paar Jahren von der Verfassungsbestimmung zum einfachem Gesetz zurückgestuft, auffindbar über das RIS. Welchen Hintergrund das hatte, weiß ich nicht. Jedenfalls ist dadurch eine Verfassungsklage aufgrund der Gleichheitswidrigkeit dieses Gesetzes möglich.

Gruß Georg

Geschrieben

@Bill Edge:

Als ehem. Zivildiener kannst dir einen Rep. kaufen, da dieser nur meldepflichtig ist.

D.h. du gehst zum Büchsenmacher, suchst das Teil deiner Wahl aus, wartest 3 Tage (Abkühlphase bei nicht-WBK Inhabern) und dann holst das Gewehr ab.

@pittc:

In meinem Zivildienstbescheid steht noch "für die Dauer bis zu 15 Jahre". Weniger warens nie, sondern sogar mal 20 Jahre glaube ich. Wann hast Du Zivildienst gemacht? Wennst noch vor September 2005 zivildienstpflichtig geworden bist, dann kannst Du theoretisch um eine WBK ansuchen. Liegt dann wie schon von den Kollegen erwähnt im Ermessen der Behörde, Dir ein waffenrechtliches Dokument auszustellen oder nicht. Aber da brauchst einen guten Rechtfertigungsgrund und generell wird die 15-Jahres Frist eingehalten, das kann ich Dir gleich sagen.

@maaaddin:

Die 15 Jahre werden auch nicht ab Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, sondern ab Erhalt des positiven Zivildienstbescheides gerechnet. Ab diesem Zeitpunkt ist man nicht mehr wehrdienst-, sondern zivildienstpflichtig. Und dies ist man bis zum Alter von 50 Jahren.

Und Posts wie "Frechheit, dass Wehrdienstverweigerer usw. blabla" kommentiere ich gar nicht mehr. Dies war für mich ein guter Grund, mir einen Verein zu suchen, der zwar weiter entfernt ist, dafür sind die Leute voll und ganz ok! Der Sport zählt und nicht, ob die Mitglieder beim Heer waren oder nicht.

lg, Christian

Geschrieben

wie schon erwähnt...

zivildienstbescheid VOR september 2005 ausgestellt:

waffenverbot BIS ZU 15 jahren. es ist möglich, um ein waffenrechtliches dokument anzusuchen. ob ihr eines ausgestellt bekommt, liegt im ermessen des zuständigen sachbearbeiters auf eurer behörde. generell wird aber die 15-jahres frist immer eingehalten. wer es dennoch versuchen möchte, dem lege ich nahe, sich die betreffenden zivildienstgesetze runterzuladen und zu studieren. ausdrucken, die betreffenden stellen markieren, auf der bh vorbeischauen und mit dem sb durchgehen. freundlich, höflich.

zivildienstbescheid NACH september 2005 ausgestellt:

waffenverbot für genehmigungspflichtige waffen und führen von waffen für 15 jahre fix!

lg, christian

Geschrieben
zivildienstbescheid VOR september 2005 ausgestellt:

waffenverbot BIS ZU 15 jahren. es ist möglich, um ein waffenrechtliches dokument anzusuchen. ob ihr eines ausgestellt bekommt, liegt im ermessen des zuständigen sachbearbeiters auf eurer behörde. generell

Ich fürchte da liegst du falsch.

(5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.

Das bedeutet, dass der Bescheid entweder solange gilt bis die Person nicht mehr zivildienstpflichtig ist oder für 15 Jahre, je nachdem was früher eintritt.

Zwei Beispiele:

Herr A macht seinen Zivildienst mit 18, erhält den Zivildienstbescheid und wird zivildienstpflichtig. Ab sofort gilt für ihn also das o.g. Verbot. Er lebt nach dem Zivildienst sein leben, nach 15 Jahren, d.h. mit 33 läuft das Verbot aus.

Herr B macht seinen Zivildienst auch mit 18, erhält ebenso den Zivildienstbescheid und wird natürlich auch zivildienstpflichtig. Auch für ihn gilt damit das o.g. Verbot. Der gute Herr B verstößt jedoch mit 20 gegen das WaffG und wird verurteilt. Demnach muss lt. ZDG die Zivildienstpflicht aufgehoben werden - und daraus folgend das o.g. Verbot - weil er nicht mehr zivildienstpflichtig ist (daher auch die Formulierung HÖCHSTENS für 15 Jahre, weil es ja sein kann dass die Zivildienstpflicht vorher erlischt). Dass Herr B durch den Verstoß gegen das WaffG ein Waffenverbot nach WaffG erhält und er damit noch nichtmal mehr Kat. C/D Waffen besitzen darf ist eine andere Geschichte.

Ich würde mich also sehr wundern wenn du, wagnerchristian, mit deinen Ausführungen recht hättest, wenngleich ich mich hier im Interesse unserer ehem. Zivildiener gerne irren würde. Hast du womöglich ein Erfolgsbeispiel in deinem Bekanntenkreis?

lg

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.