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IGNORED

10-Schuss Begrenzung Magazin


jeff

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Der Staat duldet uns als Sportschützen,...,

Wird zwar jetzt ganz OT, aber das ist der absolut falsche Ansatz.

Nicht "der Staat" duldet irgendwas, sondern WIR dulden es, das unsere Rechte eingeschränkt werden. WIR sind der Staat, bzw. zumindest ein Teil davon. Leider fehlt uns dieses grundlegende Demokratieselbstverständnis.

Geschrieben

:icon14:

sehe ich auch so. ich zitiere mal nen schießkollegen, dessen meinung ich teile: " wenn die waffen irgendwann wieder in IKEA holzteile verkleidet werden, dann verkaufe ich den ganzen rotz!"

@michael_he: eine geschwindigkeitsbegrenzung auf deutschen autobahnen(muss ja nicht gleich auf 80 km/h runter sein;-) die würde sicherlich sinnvoller sein, als sportschützen zu verbieten, mit (wie heißt das so böse klingende wort ?) HIGH CAPACITY MAGS zu trainieren ! (wow, klingt das B Ö S E ;-)

Geschrieben
Wettbewerben ein Antrag auf Ausnahmeerlaubnis von der 10-Schuss-Begrenzung eine super Sache.

...aber doch nur wenn dieser Wettkampf hier in D stattfindet, oder? Wenn ich in NL schieße, dann gelten doch die NL Regeln. :00000733:

Allerdings wäre eine Ausnahme bei hier in D ausgetragenen Wettkämpfen schon sehr sinnvoll. :gutidee:

Vielleicht würde sich aus einem erfolgreich durchgeführten Wettkampf mit internationaler Beteiligung noch eine gute Argumentation rausholen. Im Sinne von: Wettkampf große Mags= keine wilden Schießereien in Beziehung zu: Keine wilden Schießereien=große Mags erlaubt lt. WaffG.

Das wär doch was, oder?

Huch.. jetzt bin ich aufgewacht.... schade war ein schöner Traum.. :confused:

Benny

Geschrieben

Über Sinn und Unsinn der gesetzlichen Regelung lässt sich ja trefflich streiten. Es geht aber m.E. aus der gesetzlichen Regelung klar hervor, dass HAs mit Magazinen, die eine Kapazität von mehr als 10 Patronen haben, generell vom sportlichen Schießen in D ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für Schießübungen (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 AWaffV). Es gibt also auch kein Bedürfnis in D, eine solche Waffe auf dem Stand zu benutzen. Damit sind Personen, die in D für Auslandswettkämpfe mit größerer MagKapazität üben wollen, gekniffen. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, sich nach § 9 Abs. 2 AWaffV eine Ausnahmegenehmigung erteilen zu lassen. Auch das Blockieren größerer Magazine (mit Holzstift o.ä.) ist kritisch, da § 6 bereits den Anschein einer Kriegswaffe ausschließen will. Allerdings wichtig zu wissen: § 6 AWaffV wurde auf § 15 Abs. 7 WaffG alte Fassung (=§ 15a Abs. 4 WaffG aktuelle Fassung) gestützt und gilt damit nur für das sportliche Schießen, nicht für das jagdliche Schießen.

Für die, die es interessiert, hier die Begründung des Regierungsentwurfs zum seinerzeitigen § 6 WaffV (BR-Drs. 415/03):

"Zu § 6

Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des

Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum

sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport

bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise

ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das

jagdliche Schießen.

Zu Absatz 1:

In der Vergangenheit hat eine häufig nicht ausreichend vorhandene waffentechnische und

schießsportliche Sachkenntnis von Waffenbehörden einerseits, ein sehr großzügiges

Verständnis des Grundsatzes der Autonomie des Sports andererseits dazu geführt, dass

heute im Schießsport Schießdisziplinen offenbar nahezu für alle Schusswaffen angeboten

werden, sofern es sich nicht um verbotene Schusswaffen handelt.

Unter Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einer Limitierung des Erwerbs und des

Besitzes insoweit erlaubnispflichtiger Schusswaffen einerseits und des Interesses des

Einzelnen an der Ausübung des Hobbys „Schießsport“ andererseits wird daher der

Schießsport im Grundsatz wie folgt beschränkt:

Nr. 1:

Hierdurch werden Kurzwaffen vom Schießsport ausgeschlossen, die auf Grund ihrer

geringen Länge leicht verdeckt getragen werden können und daher zudem einen hohen

Tragekomfort aufweisen; die darin begründete überraschende, effektive und rasche

Einsetzbarkeit bedingt eine besonders hohe Missbrauchsgefahr. Andererseits verringert die

kurze Lauflänge die Präzision und damit den Grad der Eignung für das sportliche Schießen.

Die Länge des Laufs bemisst sich nach der Länge der Geschossführung ohne Patronenlager

(vgl. Nr. 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29.11.1979).

Nr. 2:

Der Verzicht des neuen Waffengesetzes auf ein Verbot von Anscheins-Kriegswaffen könnte

zu der aus Sicherheitsgründen unerwünschten Reaktion des Marktes führen, im Schießsport

verwendete Schusswaffen optisch wie Kriegswaffen zu gestalten; die Drohwirkung derartiger

Waffen sowie das Eskalationsrisiko in polizeilichen Einsatzlagen bei Missbrauchsfällen sind

erhöht, andererseits sind berechtigte Belange des Schießsports allenfalls dann mit Blick auf

eine zulässige Verwendung solcher Schusswaffen gegeben, wenn solche Schusswaffen für

den Schießsport tatsächlich geeignet sind. Vor diesem Hintergrund wird mit der Regelung

der Nr. 2 eine Abgrenzung anhand technischer Kriterien vorgenommen, die sich an der

genannten Trennlinie orientiert. Eine Beschränkung des Ausschlusses durch § 6 AWaffV

erscheint insofern auf halbautomatische Kurz- und Langwaffen ausreichend und

zweckmäßig. Nach aktuellem Recht gelten Einzellader- und Repetierwaffen grundsätzlich

nicht mehr als Kriegwaffen und selbst bei den voll- oder halbautomatischen Schusswaffen ist

die Kriegswaffeneigenschaft entfallen, wenn deren Modell vor dem 2. September 1945 bei

einer militärischen Streitkraft eingeführt worden ist. Die Verwendung von Einzellader- oder

Repetierwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, für

Zwecke des sportlichen Schießens erscheint - auch im Hinblick auf ihre geringere

Gefährlichkeit gegenüber den halbautomatischen Waffen - tolerierbar. Im Einzelnen:

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Nr. 2 Buchstabe a:

Beim ernsthaften Schießen mit Selbstladelangwaffen finden nur Waffen Verwendung, deren

Lauflänge standardmäßig mindestens 42cm erreicht. Im Wesentlichen nur die Kurz- oder

Kompaktausführungen verfügen über kürzere Läufe. Beide sind zum sportlichen Schießen

nur wenig oder gar nicht geeignet.

Nr. 2 Buchstabe b:

Des Weiteren sind so genannte Bul-Pup-Waffen, also Waffen, bei denen sich das Magazin

hinter der Abzugseinheit befindet, nicht zulässig. Diese haben eine extrem geringe

Gesamtlänge. Sie finden beim Schießsport keine sinnvolle Verwendung. Insbesondere ist ihr

Abzugswiderstand bauartbedingt zum sportlichen Schießen zu hoch.

Nr. 2 Buchstabe c:

Unter dieses Verbot fallen insbesondere alle Abkömmlinge von Maschinenpistolen. Gerade

die Nichtverwendung von Maschinenpistolenabkömmlingen beim sportlichen Schießen ist

unstrittig.

Nr. 3:

Beim sportlichen Schießen mit Selbstladelangwaffen gilt als allgemeine Serienhöchstgrenze

die Abgabe von 10 Schuss. Zugleich spielt gerade die Magazingröße beim äußeren

Erscheinungsbild als Anscheinswaffe die entscheidende Rolle. Beim Militär werden dagegen

Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20, zumeist sogar von 30 Schuss verwendet;

daher führt die Benutzung von 10 Schuss-Magazinen zu einer deutlichen Abgrenzung beim

äußeren Anschein. Die Festlegung in der Verordnung führt dazu, dass die

Schießsportverbände ihre Sportordnungen entsprechend ausrichten müssen.

Zu Absatz 2:

Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion.

Zu Absatz 3:

Mit dem prinzipiellen Ausschluss bestimmter Waffen nach Absatz 1 vom Schießsport soll ein

unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des

Schießsports verhindert werden. Dies schließt aber nicht aus, dass verbandsbezogen durch

das Bundesverwaltungsamt unter Beteiligung des Fachbeirats einzelne Arten derartiger

Waffen unter sorgfältiger Abwägung ihrer Schießsporttauglichkeit und ihrer Verwendung im

nationalen oder internationalen Schießsport einerseits, der Belange der öffentlichen

Sicherheit andererseits zum Schießsport zugelassen werden können. "

Geschrieben
Gleiches gilt für Schießübungen (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 AWaffV). Es gibt also auch kein Bedürfnis in D, eine solche Waffe auf dem Stand zu benutzen.

Und? Wo steht das ich ein Bedürfnis brauche um eine Waffe auf dem Stand zu benutzen? Maximal beim Transport KÖNNTE das Probleme geben, für das Schießen brauch ich aber kein Bedürfnis und bin auch nicht an einen "von Bedürfnis umfassten Zweck oder Zusammenhang damit" gebunden.

Geschrieben
Wird zwar jetzt ganz OT, aber das ist der absolut falsche Ansatz.

Nicht "der Staat" duldet irgendwas, sondern WIR dulden es, das unsere Rechte eingeschränkt werden. WIR sind der Staat, bzw. zumindest ein Teil davon. Leider fehlt uns dieses grundlegende Demokratieselbstverständnis.

Sobald WIR 82 Mio sind, sind WIR der Staat. Bis dahin sind die Mehrheitsverhältnisse im/des Staat geklärt und diese "dulden" halt. Die Mengenverhältnisse ergeben dieses Demokratieverständnis ;-)

  • 3 Monate später...
Geschrieben

Hab das jetzt hier ein wenig mitgelesen bezüglich der Magazinbegrenzungen auf 10 Schuss.

Aber jetzt mal eine ganz andere Frage, gibt es Online eine Internetseite (am besten eine offizielle vom Staat) mit den aktuell gültigen Waffengesetz, damit man immer am laufenden bleiben kann.

Danke.

Geschrieben

nun ne knifflige frage:

darf ich in meine Arsenal(kaliber .223) original 30er AK74 magazine stecken, die, so wie ich testete, SOWIESO nur mit höchstens 10 schuss funktionieren ? aber: sie funktionieren !!!

ich brauche noch nicht mal ein klötzchen oder dergleichen rein basteln, wenn ich 11,12,13 usw patronen lade, habe ich ladehemmungen... von daher in dem kaliber für mein gewehr doch sportlich ok ?

nun bin ich gespannt...

(zur absoluten verdeutlichung dessen: mehr als 10 patronen des kalibers .223 führen im AK74magazin ohnehin zu ladehemmungen.(in meinen jedenfalls) ich frage aber deshalb: weil Arsenal 10er magazine 50euro -!!!- kosten und ich für 50 euro wohl bald 3 gebrauche Ak74 mags bekomme! ist also eine rein finanzielle frage, logisch meiner meinung nach !)

Geschrieben
nun ne knifflige frage:

darf ich in meine Arsenal(kaliber .223) original 30er AK74 magazine stecken, die, so wie ich testete, SOWIESO nur mit höchstens 10 schuss funktionieren ? aber: sie funktionieren !!!

ich brauche noch nicht mal ein klötzchen oder dergleichen rein basteln, wenn ich 11,12,13 usw patronen lade, habe ich ladehemmungen... von daher in dem kaliber für mein gewehr doch sportlich ok ?

nun bin ich gespannt...

(zur absoluten verdeutlichung dessen: mehr als 10 patronen des kalibers .223 führen im AK74magazin ohnehin zu ladehemmungen.(in meinen jedenfalls) ich frage aber deshalb: weil Arsenal 10er magazine 50euro -!!!- kosten und ich für 50 euro wohl bald 3 gebrauche Ak74 mags bekomme! ist also eine rein finanzielle frage, logisch meiner meinung nach !)

NEIN!!

Magazin darf 10 Patronen AUFNEHMEN, nicht mit nur 10 FUNKTIONIEREN!

Beim BDS ist das 30iger, egal ob Blockiert, eh nicht zugelassen.

Geschrieben
nun ne knifflige frage:

darf ich in meine Arsenal(kaliber .223) original 30er AK74 magazine stecken, die, so wie ich testete, SOWIESO nur mit höchstens 10 schuss funktionieren ? aber: sie funktionieren !!!

30er Magazine darfst Du, ausser beim BDS, immer benutzen.

Nein, mehr als 10 Schuss dürfen zum sportlichen Schießen nicht reinpassen.

Gruß Tauschi

edit= Mathias war schneller

Geschrieben
ok, danke für die antworten.

meine meinung dazu: ich find es zum :kotz:

da freut sich der, der die Arsenal Magazine vertickt... der mich dann schön abzocken kann :mad:

Dann benutze sie doch nicht zum sportlichen Schiessen sondern zum Testen von Munition Oder Visiereinstellungen.

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