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IGNORED

Waffe in Holland kaufen, wer stellt Einfuhrgenehmigung aus ?


Government71

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Hallo Leute,

wie bereits in der Überschrift klar wird, habe ich in Holland auf meinen Jagdschein ein Gewehr gekauft und bezahlt.

Natürlich mußte ich die Waffe vorort lassen, bis der Händler seine Ausfuhrgenehmigung hat. Dies wird ca. 10 Tage dauern.

Meine Frage ist nun, bei wem beantrage ich hier in Deutschland die entsprechende Einfuhrgenehmigung, damit ich die Waffe nach Deutschland verbringen kann ?

Es handelt sich um eine ganz normale Repetier-Büchse in .308. :confused:

Danke für die Infos....

Govt

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Danke Skipper,

leider gibt es ja seit Schengen keine Grenzhäuschen mehr, bei denen man vorfahren und sich "erklären" kann um umgehend eine berechtigte Einfuhr nach Deutschland zu bekommen.

Der Händler durfte mir die Waffe nach niederländischem Waffengesetz ja auch gar nicht aushändigen.

Ich werde morgen mal beim Zoll anrufen und Fragen, wer diese Bescheinigung ausstellen muß, ich habe die Befürchtung, daß meine Damen vom Amt soetwas nicht alltäglich machen und daher ein noch größeres Fragezeichen im Gesicht haben werden als ich heute beim Kauf der Waffe.

Danke für Deine Info,

Govt

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Danke Skipper,

leider gibt es ja seit Schengen keine Grenzhäuschen mehr, bei denen man vorfahren und sich "erklären" kann um umgehend eine berechtigte Einfuhr nach Deutschland zu bekommen.

Der Händler durfte mir die Waffe nach niederländischem Waffengesetz ja auch gar nicht aushändigen.

Ich werde morgen mal beim Zoll anrufen und Fragen, wer diese Bescheinigung ausstellen muß, ich habe die Befürchtung, daß meine Damen vom Amt soetwas nicht alltäglich machen und daher ein noch größeres Fragezeichen im Gesicht haben werden als ich heute beim Kauf der Waffe.

Danke für Deine Info,

Govt

Moin Goverment71,

Der Zoll wird auch auf Deinen Damen vom Amt verwiesen.

Du hast die Rechnung und damit die Daten Deiner Waffe, schreib formlos an das Amt, das Du eine Verbringungserlaubnis für die Waffe benötigst. Wie Deine Damen das dann lösen,ist deren Problem.

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hallo,

um die Ausfuhrerlaubnis wird der Holländer auch in diesem Falle wohl nicht herumkommen. Wenn diese vorliegt, ist die Einfuhr der Waffe kein Problem. In der Ausfuhrerlaubnis ist auch unter Ziffer 9 angegeben, wie die Waffe transportiert wird, z. B. durch Übergabe an den Abholer und Transport mit dem Pkw von / nach. Auch ist der Zeitraum angegeben, der für diesen Transport gilt, z. B. vom -- bis.

Da der Zoll an der Grenze nicht immer präsent bzw. erreichbar ist, kann die Waffe mit der Ausfuhrgenehmigung zum Bestimmungsort transportiert werden. Es sollte aber eine umgehende Anmeldung der Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der Ausfuhrgenehmigung erfolgen. Eine Meldung beim Zoll erfolgt durch die niederländische Behörde (Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer - in meinem Fall in Groningen) an die deutschen Zollbehörden eh.

Soweit die Waffe keinen Beschuß hat (viele Waffen aus den Beneluxländern, z. B. Belgien haben schon einen Beschuß), muß dieser vor der Benutzung der Waffe nachgeholt werden. Meine Waffe wurde durch den holländischen Händler bei einem deutschen Beschußamt beschossen.

Gruß

Luger008

Hallo, das Thema hatten wir schon mal (siehe meinen Beitrag aus 2006)!

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Government,

die Importgenehmigung ist die Anlage 19 EU-Norm.

Wird immer von Deiner Waffenbehörde ausgestellt.

(Landratsamt, Amt f. öffentl. Ordnung etc.)

Kostet so 10 bis 15 Euro.

Der Händler in Holland bekommt seine Exportgenehmigung normalerweise erst dann,

wenn Du ihm die Importgenehmigung geschickt hast,

(Fax oder Scan reicht normalerweise)

Gruß

Rainer

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Kostet so 10 bis 15 Euro.

Der Händler in Holland bekommt seine Exportgenehmigung normalerweise erst dann,

wenn Du ihm die Importgenehmigung geschickt hast,

10,23 Euro, um genau zu sein. :)

Die deutsche Behörde stellt die Verbringungserlaubnis erst aus, wenn Holland die Ausfuhr genehmigt hat.

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10,23 Euro, um genau zu sein. :)

Das ist exakt der Preis, den ich bei unserer Behörde auch bezahle.

Und ich dachte Unterfranken gehört auch zum Freistaat Bayern, IMI.

Aber ich habe auch schon von leicht (nach oben) abweichenden Preisen gehört.

Die deutsche Behörde stellt die Verbringungserlaubnis erst aus, wenn Holland die Ausfuhr genehmigt hat.

Hmm, Du täuschst dich ja normalerweise wirklich nicht SB,

Ich habe schon einige Exporte gemacht. (weniger Importe),

aber bei allen Ex- und Importen innerhalb der EU wurde zuerst die Importgenehmigung ausgestellt.

§ 29 Abs. 2 Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis

D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den

Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1

(Abs. 1 behandelt die Importgenehmigung)

als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.

Was ich jetzt so lese, wie ich es auch bisher in der Praxis erfahren habe,

daß zuerst die Importgenehmigung vorliegen muß, um die Exportgenehmigung erteilen zu können.

Gruß

Rainer

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Ach, dann gilt dort der § 29 WaffG nicht ? :rolleyes:

Sowohl beim Import als auch beim Export darf die deutsche Waffenbehörde erst den Erlaubnisschein ausstellen, wenn der andere Staat der Verbringung zugestimmt hat. :boese040:

Da der Begriff "Verbringen" sowohl als auch verwendet wird ist er u.U. mißverständlich.

Ich kann eine Waffe von Deutschland nach Holland verbringen

und auch von Holland nach Deutschland verbringen.

Aus diesem Grunde möchte ich jetzt mal auf das "Verbringen" verzichten und nur von Import oder Export reden.

Wenn ich eine Waffe nach Holland verkaufe, also exportieren will,

erwarte ich vom Käufer die Importgenehmigung (heißt in Holland Consent) der holländischen Behörden.

Damit weist mir der Käufer nach, daß er in Holland die Genehmigung zum Erwerb hat,

und das Einverständnis der holländischen Behörden.

Damit bekomme ich hier meine Exportgenehmigung.

Soweit sind wir uns noch einig.

Das Ganze jetzt in die andere Richtung ich kaufe eine Waffe in Holland (also Import) muß ja genau so, nur in umgekehrter Reihenfolge laufen.

Dann erwartet der Verkäufer in Holland zuerst meine Importgenehmigung (Anlage 19)

mit dem ich ihm meine Berechtigung und das Einverständnis der deutschen Behörde nachweise.

Damit bekommt er in Holland seine Exportgenehmigung.

Das Ganze ist ja schließlich EU-weit einheitlich geregelt.

Gruß

Rainer

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...Das Ganze jetzt in die andere Richtung ich kaufe eine Waffe in Holland (also Import) muß ja genau so, nur in umgekehrter Reihenfolge laufen.

Dann erwartet der Verkäufer in Holland zuerst meine Importgenehmigung (Anlage 19)

mit dem ich ihm meine Berechtigung und das Einverständnis der deutschen Behörde nachweise.

Damit bekommt er in Holland seine Exportgenehmigung.

...

Für Privatleute gilt zusätzlich: Für jede Waffe brauchst du nicht nur die Einfuhrgenehmigung (Anlage 19), sondern zusätzlich auch eine Genehmigung, daß du im Ausland eine Waffe erwerben darfst (müsste Anlage 22 sein). Streng genommen darf dir der ausländische Verkäufer erst auf Grund dieser Genehmigung die Waffe verkaufen; die dt. WBK und auch der dt. Jagdschein berechtigen im Ausland zu gar nichts.

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Für Privatleute gilt zusätzlich: Für jede Waffe brauchst du nicht nur die Einfuhrgenehmigung (Anlage 19), sondern zusätzlich auch eine Genehmigung, daß du im Ausland eine Waffe erwerben darfst (müsste Anlage 22 sein). Streng genommen darf dir der ausländische Verkäufer erst auf Grund dieser Genehmigung die Waffe verkaufen; die dt. WBK und auch der dt. Jagdschein berechtigen im Ausland zu gar nichts.

Von dieser zusätzlichen Genehmigung für privat (Anlage 22) weiß ich nichts!

Vielleicht weiß SB ja was das für ein Formular ist.

In eine einheitliche EU-weite Regelung passt das aber nicht rein.

Wenn ich ins EU Ausland verkaufe, brauche ich auch von dem privaten Käufer nur die Importgenehmigung.

Damit bekomme ich hier meine Exportgenehmigung.

Ergo braucht der EU-Ausländer keine solche Extragenehmigung.

Wenn das in Deutschland so sein sollte,

wäre es zumindest nicht EU konform.

Und der Verkäufer im EU-Ausland kann oder muß von einer besonderen deutschen Regelung schließlich nichts wissen.

Deutsches Recht gilt im Ausland nichts!

Deswegen ist die deutsche WBK oder Jagdschein für´s Ausland auch nicht gültig.

Ich kann schließlich auch in Deutschland keinem Österreicher eine BDF verkaufen, obwohl die in Österreich frei ab 18 sind.

Gruß

Rainer

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...

Wenn ich ins EU Ausland verkaufe, brauche ich auch von dem privaten Käufer nur die Importgenehmigung.

...

WaffG lesen. Erwerb im Ausland und Verbringung einer Waffe in den Geltungsbereich des dt. WaffG sind rechtlich zwei getrennte Vorgänge. Erwerb im Ausland ist in §11 gregelt, Verbringung in §29.

Im §11 steht:

2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

Daraus geht hervor, das ein Inländer (...Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes...) eine deutsche Erlaubnis braucht, eine Waffe im Ausland zu erwerben.

Das ist unabhängig von einer Verbringungsgenehmigung, die nach §29 notwendig ist, wenn eine waffe dauerhaft in den geltungsbereich des WaffG verbracht werden soll.

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Und wie erfährt die deutsche Waffenbehörde, dass der andere Staat der Verbringung zugestimmt hast, SBine?

Indem sie sich deren Erlaubnisschein vorlegen lässt. Aus diesem ergibt sich übrigens auch die Gültigkeitsdauer, die dann in die deutsche Erlaubnis übernommen wird.

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Wenn ich eine Waffe nach Holland verkaufe, also exportieren will,

erwarte ich vom Käufer die Importgenehmigung (heißt in Holland Consent) der holländischen Behörden.

Das Ganze jetzt in die andere Richtung ich kaufe eine Waffe in Holland (also Import) muß ja genau so, nur in umgekehrter Reihenfolge laufen.

Laut deutschem WaffG nicht, da sowohl § 29 als auch § 31 WaffG erst die Erlaubnis des anderen Mitgliedsstaates fordert. Steht dort klipp und klar geschrieben.

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Laut deutschem WaffG nicht, da sowohl § 29 als auch § 31 WaffG erst die Erlaubnis des anderen Mitgliedsstaates fordert. Steht dort klipp und klar geschrieben.

Sorry SB,

der § 31 behandelt nur und ausschließlich:

§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des

Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

also den Export.

Und da sind wir uns ja einig, daß in diesem Falle zuerst die Importgenehmigung des Empfangslandes vorliegen muß.

Und wenn ich mir jetzt den § 29 ansehe, der den Import behandelt, kann ich nichts finden, was Deine Aussage bestätigt.

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des

Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt

3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der

Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. er Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition

Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis

D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den

Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als

Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen

erteilt.

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des

Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der

Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. er Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition

Berechtigten gewährleistet ist.

Abs. 1 also Importgenehmigung wird erteilt sofern EWB vorhanden.

(2) Sollen Schusswaffen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den

Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 (also die Importgenehmigung)

als (nicht erst nach) Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen

erteilt.

Was ich jetzt so lese, daß mit der erteilten Importgenehmigung die deutsche Behörde dem (der) Export (Genehmigung) des Versenderstaates zustimmt.

Was sehe ich daran jetzt so falsch?

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