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IGNORED

Verdachtsunabhänige Kontrolle durch die Polizei


derausdemwald

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen!

Ich wohne ganz in der Nähe der tschechischen Grenze. Bei uns fährt jede Menge (Bundes)Polizei umher.

Mal angenommen, ich gerate auf der Autofahrt zum Schießstand in eine verdachtsunabhänige Kontrolle. Muß ich den Beamten sofort unaufgefordert auf die Nase binden, was ich in meinem Rucksak transportiere?

Da hab ich nämlich meinen verschossenen Kurzwaffenkoffer drin.

Ein Vereinskamerad behauptet, daß ich das sofort kundtun muß.

Versteh ich nicht. Wenn ich nicht gefragt werde, was ich da im Rucksack hab, warum soll ich denen das als erstes auf die Nase binden???

Hat jemand Erfahrungen diesbezüglich gemacht? Lesen hier Polizisten mit? Was sagen die dazu?

Gruß aus dem Wald

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Hallo Derausdemwald

du solltest genau das tun, was der Polizist von dir verlangt. Wenn er dich nicht nach mitgeführten Waffen fragt, solltest du ihm die auch nicht auf die Nase binden.

Falls er in den Kofferraum schaut und nach dem Inhalt des Rucksacks fragt, pack nicht die Waffen aus. Das könnte Verwirrung hervorrufen. Sag ihm, daß du Sportschütze auf dem Weg zum Stand bist und das Waffen im Rucksack sind und er sie mit deiner Erlaubnis auspacken darf.

Steven

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Hallo Derausdemwald

vielleicht helfen dir diese umfangreichen Threads weiter...

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=345645

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=345180

Die Pflicht, von sich aus irgendwelche beigeführten Dinge in einer Kontrolle anzugeben, gibt es m.W. nur Geldmitteln, wenn man z.B. in die Schweiz fährt...

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Hallo zusammen!

Mal angenommen, ich gerate auf der Autofahrt zum Schießstand in eine verdachtsunabhänige Kontrolle. Muß ich den Beamten sofort unaufgefordert auf die Nase binden, was ich in meinem Rucksak transportiere?

Da hab ich nämlich meinen verschossenen Kurzwaffenkoffer drin.

Ein Vereinskamerad behauptet, daß ich das sofort kundtun muß.

Hat jemand Erfahrungen diesbezüglich gemacht? Lesen hier Polizisten mit? Was sagen die dazu?

Gruß aus dem Wald

Hallo derausdemwald,

Dein Vereinskamerad hat natürlich n i c h t Recht.

Wie kommt er denn zu dieser Auffassung?

Wahrscheinlich kennt er einen, der einen kennt, der einen kennt - von dem er gehört hat....

MfG

Pirol 2

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...

Richtig, mehr muss dazu nicht gesagt werden! Und die Polizei ist nicht so böse, wie sie oft dargestellt wird. Ein Schützenfreund fand ein mal - für ihn die erste Fahrt dahin - den 300 Meter-Stand nicht. Als dann ein Streifenwagen am Straßenrand gestanden hat, hat er die Polizisten nach den Weg gefragt. Die kannten den Schießstand und haben ihm freundlich den Weg erklärt und nicht nach den Waffen gefragt. Also, wenn Verpackung etc. in Ordnung ist, keine Angst vor Vollzugsbeamte!

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Hallo Derausdemwald,

auf dem Weg vom Schießstand nach Hause ist mir einmal jemand hinten aufs Auto gefahren. Die Polizei bat uns unsere Autos stehenzulassen (es regenete) und im Dientswagen mit zur Polizeistation zu fahren, um den Unfallbericht zu schreiben. Ich gab dem Beamten zu verstehen, daß ich meine Waffen im Auto habe und diese ungern mitten im Ort stehen lassen möchte. Nun gut, sagte er, fahren Sie uns einfach hinterher. Sie können Ihr Auto auf unserem bewachten Parkplatz abstellen, dort entwendet Ihnen keiner Ihre Waffen. Ich wurde nicht weiter nach den Waffen oder der WBK gefragt. Fazit: Beamte sehr freundlich, Problem gelöst.

MFG RNehring

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Sollte einer der Beamten darum bitten meine Waffentasche zu öffnen und die Waffen zu enthehmen zwecks Überprüfung.

Darf ich das ? Kann mich dunkel daran erinnern, dass ich diese nicht auspacken darf, selbst auf Verlangen der Polizei.

Sondern mit zur Wache fahren oder zum Stand und erst dort die Waffen auspacken. :confused:

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Sollte einer der Beamten darum bitten meine Waffentasche zu öffnen und die Waffen zu enthehmen zwecks Überprüfung.

Darf ich das ? Kann mich dunkel daran erinnern, dass ich diese nicht auspacken darf, selbst auf Verlangen der Polizei.

Sondern mit zur Wache fahren oder zum Stand und erst dort die Waffen auspacken. :confused:

Das (W)Affengesetz gilt nicht für die Sherrifs.

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Wenn du dich nicht daran beteiligst wird er kürzer

BBF

hab das thema jetzt mal gaaaaaaaaaanz kurz für mich angedacht und bin zum entschluß gelangt dazu jetzt hier nichts zu schreiben, weil das sonst wirklich ein seeeeeehhhhhhhhhhrrrrr langer thread werden kann! ...... jetzt gehts mir nicht mehr ausm kopf..... und ihr seid schuld.....hmmm werd das bei gelegenheit mal mit einem berufswaffenträger ausserhalb von WO erörtern ;) ........ gaaaaaaaaaanz lange!!!

gruß alzi

(naja, ok.... SO kann man den thread auch verlängern :D ..... ich tus nicht wieder! versprochen!....versprochen!..... nicht bevor die sonne untergegangen ist. ganz ehrlich. wirklich! ...)

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hab das thema jetzt mal gaaaaaaaaaanz kurz für mich angedacht und bin zum entschluß gelangt dazu jetzt hier nichts zu schreiben, weil das sonst wirklich ein seeeeeehhhhhhhhhhrrrrr langer thread werden kann! ...... jetzt gehts mir nicht mehr ausm kopf..... und ihr seid schuld.....hmmm werd das bei gelegenheit mal mit einem berufswaffenträger ausserhalb von WO erörtern ;) ........ gaaaaaaaaaanz lange!!!

gruß alzi

(naja, ok.... SO kann man den thread auch verlängern :D ..... ich tus nicht wieder! versprochen!....versprochen!..... nicht bevor die sonne untergegangen ist. ganz ehrlich. wirklich! ...)

Wird sicherlich interessant. Ich hol mir mal nen Kaffee! :rolleyes:

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...

Mal angenommen, ich gerate auf der Autofahrt zum Schießstand in eine verdachtsunabhänige Kontrolle. ...

Gruß aus dem Wald

Du hast eine erweiterte Ausweispflicht ( gelbe, güne, rosa, blaue Lappen vorzeigen), aber

keine erweiterte Auskunftspflicht (antworte nur, wonach Du gefragt wirst; eigentlich müsstest ja gar nix sagen, aber das macht Dich dann auch wieder verdächtig. Musst ihnen ja Deinen Waffentransport nicht auf die Nase binden.).

IMI

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Gast God of Hellfire
IMI, jetzt bin ich verwirrt :confused:

Ist doch simpel.

Fragen die Beamten nicht nach Waffen musst Du auch nicht explizit darauf hinweisen.

Fragen sie danach, dann dürfen sie auch die zu den Waffen gehörigen Papiere und die Waffen kontrollieren (z.B. ob Waffe und WBK zusammenpassen).

Gruß

GOH

PS

...und jetzt gehts sicher damit weiter, ob ich einem Beamten ohne WBK überhaupt meine Kanonen zeigen und befingern lassen darf, da er ja nicht so ultraprivilegiert und zuverlässig ist wie ein deutscher Legalwaffenbesitzer.

*GGG*

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...und jetzt gehts sicher damit weiter, ob ich einem Beamten ohne WBK überhaupt meine Kanonen zeigen und befingern lassen darf, da er ja nicht so ultraprivilegiert und zuverlässig ist wie ein deutscher Legalwaffenbesitzer.

*GGG*

ich für meinen teil hätte DIESE frage jetzt nicht gestellt, da ich die antwort kenne. ich hätte aber die darauf folgende frage gestellt! :021:

gruß alzi

( ich habe nicht davon angefangen!!! )

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Eine Anmerkung zum Thema:

Die Beamten müssten einen hinreichenden Grund haben in den Kofferraum sehen zu wollen. Mal einfach so verdachtsunabhängig heneinschauen geht meines Erachtens nicht. Natürlich immer mit Durchsuchungsbeschluss, dieser ist dann aber vom Richter unterschrieben. Wenn der Beamte mein Warndreieck respektive Sanitasche sehen will oder die Profiltiefe meine Reserverades überprüfen möchte bitte ich ihn höflich an der Vorderfront des Fahrzeuges zu warten, damit ich unbesehen die gewünschten Objekte aus dem Kofferraum zu Tage fördern kann.

In den Kofferraum darf eigentlich nur der Zoll verdachtsunabhänggig hineinschauen.

Gruß

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Gähn...

@gila1: immerhin hat dieser thread jemanden zu seinem ersten beitrag animiert! moin Schnolf.

@Schnolf: öhm, also ich glaube, dass sich kein grüner vor dein auto schicken lässt, nachdem du ihm deine WBK gezeigt hast und im kofferraum rumwühlst! da schreit einer ganz schnell "Gefahr im Verzug" und die sache ist gegessen!

wobei das nur meine persönliche einschätzung ist!

gruß alzi

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Gast God of Hellfire
@Schnolf: öhm, also ich glaube, dass sich kein grüner vor dein auto schicken lässt, nachdem du ihm deine WBK gezeigt hast und im kofferraum rumwühlst! da schreit einer ganz schnell "Gefahr im Verzug" und die sache ist gegessen!

Schnolf hat sich sicher vertan und meinte, daß er mit einem Grünen vor dem Auto wartet, während die anderen Grünen in seinem Kofferraum rumwühlen.

;-)

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Ich wohne ganz in der Nähe der tschechischen Grenze. Bei uns fährt jede Menge (Bundes)Polizei umher.
Die Beamten müssten einen hinreichenden Grund haben in den Kofferraum sehen zu wollen. Mal einfach so verdachtsunabhängig heneinschauen geht meines Erachtens nicht. Natürlich immer mit Durchsuchungsbeschluss, dieser ist dann aber vom Richter unterschrieben.

Es gibt Ausnahmen bei Bundespolizei, Zoll und Polizei.

Bundespolizei:

BPolG

§ 44 Durchsuchung von Sachen

(2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern kann die Bundespolizei eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durchsuchen. Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.

§ 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.

Zoll

ZollVG

§ 10 (1) ...Zollbedienstete können zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben Personen anhalten...Gepäck, Beförderungsmittel ...kann geprüft werden

(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raumes gilt abs. 1 wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der Überwachung... unterliegen... mitgeführt werden.

Polizei

PolG

Nach dem § 30 Nr. 4 PolG darf die Polizei Sachen Durchsuchen, wenn sie sich an Orten nach dem § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG befinden. Bei diesen Orten handelt es sich um Örtlichkeiten, an denen Erfahrungsgemäß Straftaten verübt, geplant oder verabredet werden, sich Straftäter aufhalten, der Prostitution nachgegangen wird und sich Personen ohne eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis aufhalten. An diesen Örtlichkeiten ist im übrigen auch die Kontrolle der Person nach § 26 PolG sowie die Durchsuchung der Personen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 PolG zulässig. Wer sich an solchen Örtlichkeiten aufhält, darf ohne weitere Verdachtsmomente Kontrolliert und Durchsucht werden.

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