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IGNORED

munition aus den united states!


nilsuskölle

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Geschrieben
Ich habe bis jetzt noch bei keiner Surplus-Mun eine dauerhafte CIP-Kenzeichnung auf den Hülsen gesehen...

Gruß André

Naja, ich kenn da welche, die bekommst Du nicht mal mit Schleifpapier weg ... echt "ätzend"

Geschrieben

Jetzt mal ernst,

muss die Kennzeichnung auf den Hülsen dauerhaft sein ? Verpackung ist klar.....

Bisher hatte ich ehr den Eindruck, die Schrift ist, sagen wir mal wie mit Puderzucker über Plätzchen, auf die Hülsen aufgestäubt.

Dauerhafte Kennzeichen habe ich bisher wirklich noch nicht gesehen. Die Mun stammt übrigens meist von bekannten Händlern/Importeuren und nicht aus dubiosen Quellen.

Gruß Inst200

Geschrieben

Nein, das ist vollkommener Quark. Auch das Märchen von einer obligatorischen CIP-Kennzeichnung ist Unsinn.

Auf der kleinsten Verpackungseinheit muss lediglich das Prüfzeichen für Munition nach Anlage II, Abbildung 4 BeschussV vorhanden sein.

Dieses Prüfzeichen stellt eine stilisierte Patrone dar, auf deren Geschoss ein Pleitegeier... äh... Bundesadler thront; auf der stilisierten Hülse dieses Zeichens befindet sich das Ortszeichen des Beschussamts.

Über die Zulassung der Munition erhält der Antragsteller (Händler/Hersteller) einen schriftlichen Bescheid nach § 32 BeschussV mit Angaben zu

- Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,

- den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zugelassen wird,

- das in Anlage II Abbildung 4 BeschussV vorgeschriebene Prüfzeichen (eben das o.g. Prüfzeichen für Munition),

- den Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch die CIP, falls die Munition noch nicht in die Maßtafeln der CIP aufgenommen ist, und

- die Berechtigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle mit Angabe der Prüfstätte.

Zum Reinlesen:

§ 11 BeschG (Zulassung sonstiger Munition)

(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt,

2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,

2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder

3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.

Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.

§ 29 BeschussV (Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition)

Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung

1. der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,

2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,

3. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,

4. der Maßhaltigkeit,

5. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,

6. des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,

7. der Funktionssicherheit.

Siehe dazu:

§ 39 BeschussV (Kennzeichnung der Verpackungen und Munition)

(1) Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden

1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,

2. bei Munition nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer Ausführung,

3. bei Beschussmunition deutlich lesbar die Aufschrift: "Achtung! Beschussmunition!",

4. bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die Schrote, sofern es sich nicht um Blei handelt,

5. bei Stahlschrotmunition die Aufschrift: "Achtung, erhöhte Gefahr von Abprallern! Vermeiden Sie auf harte Oberflächen zu schießen!",

6. bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis, dass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen verschossen werden darf,

7. bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen verschossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung unterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen sind,

8. bei Kartuschenmunition, die zum Verschießen von pyrotechnischer Munition geeignet ist, der Hinweis: "Geeignet zum Verschießen von pyrotechnischer Munition",

9. bei Stahlschrotmunition Kaliber 12 mit Schroten über 4 Millimeter Durchmesser der Hinweis, dass sie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen werden darf, wenn die Durchmesserverengung 0,5 Millimeter nicht überschreitet,

10. bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie auf Grund einer durchgeführten Systemprüfung verwendet werden darf….

§ 32 BeschussV (Form der Zulassung)

(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Verbringer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat.

(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über

§ 24 WaffG (Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht)

(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht…

§ 17 BeschussV (Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten)

(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmunition für Schussapparate mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 Gramm ist, braucht die Hülse nicht nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes gekennzeichnet zu sein. Schreckschussmunition mit gebördeltem Hülsenmund ist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen….

Geschrieben
Klar...der Gefahrgut See- oder Luftversand....dann wird es ein Schnäppchen!

Kauf In Deutschland, da kaufste billiger!

*******,

ich gebe Dir ja in Deiner Antwort recht.

Das ist aber für jemanden, der keine Ahnung hat absolut keine befriedigende Erklärung.

Die sehen nur die vermeintlich billige Munition auf einer Auslandsseite.

Was da noch für Kosten dran hängen, und ab welchen Stückzahlen sich das überhaupt rechnet, können die nicht wissen!

Geschrieben

Die Frage ist schon interessant, aus meiner Sicht weniger um den letzten Kreuzer zu sparen (bringt aus meiner Sicht wirklich gar nix, bin ich völlig bei *******, reine Zeitverschwendung) sondern vielmehr wenn es um seltene (Sammler) oder Wildcat Munition geht. Also Dakota, Jarrett etc.

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