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IGNORED

alte gelbe WBK


The Breath

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Geschrieben
Genau, die alte gelbe WBK gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang (somit also zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen) fort. !!!! Wenn acht Waffen drin sind, muss Dir ab der 9. Waffe deshalb auch eine Folge-Alt-WBK ausgestellt werden und das Erwerbsstreckungsgebot (nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate) gilt für diese ebenfalls nicht. ???

SB, der 58 Abs. 1 besagt, daß bestehende Erlaubnisse weiterhin bestehen bleiben. Soweit richtig.

Sicher, der Herr RA Streitberger vom FWR vertrat die Meinung, daß die Bedürfnisbestätigung für die gelbe WBK generell erteilt wurde, und somit eine neue gelbe WBK nur die zur Verfügung stellen eines neuen Formulares ist. Das wurde aber bei fast allen Behörden anders gesehen.

Die 2/6 Regelung für die alte Gelbe waren umstritten.

Gerichtsurteile wurden teils so, teils so gefällt.

Unser LRA hat dies z. B. in der WBK zur Auflage eingetragen.

Tatsache ist aber, daß auf Grund eines nicht mehr gültigen oder nicht mehr existierenden WaffG keine Genehmigungen mehr ausgestellt werden können!

Sonst hätte ich gerne nach dem WaffG vor 2003 auch eine Vorderschaft-Repetierflinte mit Pistolengriff ohne Hinterschaft.

Tatsache ist:

Die alte Gelbe ist weiterhin gültig für Einzellader Langwaffen.

Wenn die 2/6 Regelung darauf ist, muß sie eingehalten werden.

Neue gelbe WBK´s werden ausschließlich nach dem neuen WaffG § 14 Abs. 4 ausgestellt.

Gruß

Rainer

Geschrieben
...

Tatsache ist aber, daß auf Grund eines nicht mehr gültigen oder nicht mehr existierenden WaffG keine Genehmigungen mehr ausgestellt werden können!

...

bei eintragung der 9. waffe auf WBK (alt) gelb wird ja keine neue erlaubnis erteilt oder etwas genehmigt, sondern lediglich aufgrund der alten, bereits vorhandenen erlaubnis ( eben diese WBK (alt)gelb ) eine weitere waffe erworben und durch eintragung die besitzerlaubnis für diese waffe bestätigt! hierzu wird nur ein weiteres formblatt aufgrund der bereits vorhanden erlaubnis ausgestellt (weitere WBK (alt) gelb).

so hab ich das zumindest verstanden, und ich glaube so hat Sachbearbeiter das auch gemeint.

gruß alzi

Geschrieben
Genau, die alte gelbe WBK gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang (somit also zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen) fort. Wenn acht Waffen drin sind, muss Dir ab der 9. Waffe deshalb auch eine Folge-Alt-WBK ausgestellt werden und das Erwerbsstreckungsgebot (nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate) gilt für diese ebenfalls nicht.

Lieber Sachbearbeiter,

wenn es Dir gelingt, meinem zuständigen Sachbearbeiter genau diesen Wortlaut zu entlocken und er mir das anschließend schriftlich bestätigt, benötige ich nur noch Deine Bankverbindung zur Überweisung von 500,00 €. Die hättest Du Dir dann auch redlich verdient. Also - gib Gas !!!

Alle Spekulationen was sein sollte, müsste, könnte und das ewige Zitieren vom § 58.1 WaffG. bringen nichts.

Nur - falls Du Dich schon auf die 500,00 € freust - mir liegt ein Gerichtsurteil in eigener Sache vor, welches genau das Gegenteil Deiner vertretenen Meinung beinhaltet.

Ich konnte das Gericht auch nicht mit der Einwendung überzeugen "In einem Internetforum gibt es aber einen Sachbearbeiter der vehement eine andere Meinung verbreitet".

Mich hat der ganze "Fackelzug" gut 1,5 Jahre gekostet (wegen einer vorhandenen Rechtschutzversicherung Gott sei Dank nur die Zeit) eine popelige Bockfinte eintragen zu lassen. Hätte ich den Blödsinn gelassen, wäre das Thema nach 6 Monaten vom Tisch gewesen.

Das nur für die neuen WO-ler, die die Geschichte ggf. noch nicht kennen.

LG

Manfred

Archiviert

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