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IGNORED

Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr


Glückspieler

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Bis zur Änderung des Waffengesetzes im April 2008 galt, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen eine aufschiebende Wirkung haben:

Ab 01. April 2008: § 45 Abs.5 WaffG:

"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr.2 zurückgenommen oder widerrufen werden". Absatz 1 betrifft Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

§ 4 Abs.1 Nr.2 regelt, dass ein Waffenbesitzer sowohl persönlich geeignet sein muß als auch zuverlässig sein muss.

Diese kleine "Bonbon" vom Gesetzgeber hat bisher wenig Aufmerksamkeit verursacht, hat nach m Meinung aber gravierende Folgen: Man denke dabei an umfangreiche Waffensammlungen und wertvolle Einzelstücke, die dann eben mal schnell einen neuen Besitzer finden müssen (Notverkauf zu einem lächerlichen Preis).

Vom Weinkrampf des Waffenliebhabers mal abgesehen, wenn er wertvolle oder ihm ans Herz gewachsene Stücke abgeben soll.

Wie kommts, war die bisherige Gesetzeslage nicht ausreichend? Weit gefehlt!

Selbstverständlich konnten die Verwaltungsbehörden bisher ausdrücklich die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnen. Eine solche Anordnung bedurfte der schriftlichen Begründung und der Abwägung öffentlicher Interessen und der privaten.

Also konnte bisher jederzeit der "Unzuverlässige", der verrückte "Rambo" mit der Bierflasche in der einen Hand und der Waffe in der anderen, am Fenster stehend pöbelnd, den Nachbarn drohend, seiner Waffen zurecht befreit werden. Nur dieser Fall war halt die absolute Ausnahme und hier handelte es sich nicht um einen Sportschützen, einen Jäger oder einen Waffensammler, sondern um einen kranken Menschen.

Also warum die Verschärfung, die Gängelung von bisher unbescholtenen Bürgern, die vielleicht einmal eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht abgegeben haben ,deshalb der Steuerhinterziehung angeklagt wurden, verurteilt und damit ihre Zuverlässigkeit verloren haben.

Sie haben nicht einmal mehr die Zeit sich zu wehren, in einer weiteren Instanz zu erklären, dass die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung umständehalber unterlassen wurde, und dass dies ja nicht wieder vorkommt.

Der sofortige Vollzug wird angeordnet.

Also, was ist dann der Grund für die Verschärfung im WaffG. Nach m Meinung gibt es nur einen Grund:

Der Wille des Gesetzgebers: "Sowenig Waffen wie möglich ins Volk".

Den letzten Ausweg aus dieser Misere, erfolgversprechend oder nicht, stellt DWJ in seiner Ausgabe August hervorragend dar.

Geschrieben
Bis zur Änderung des Waffengesetzes im April 2008 galt, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen eine aufschiebende Wirkung haben:

Ab 01. April 2008: § 45 Abs.5 WaffG:

"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr.2 zurückgenommen oder widerrufen werden". Absatz 1 betrifft Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Wie kommts, war die bisherige Gesetzeslage nicht ausreichend? Weit gefehlt!

Also, was ist dann der Grund für die Verschärfung im WaffG. Nach m Meinung gibt es nur einen Grund:

Der Wille des Gesetzgebers: "Sowenig Waffen wie möglich ins Volk".

Den letzten Ausweg aus dieser Misere, erfolgversprechend oder nicht, stellt DWJ in seiner Ausgabe August hervorragend dar.

Hallo Glücksspieler,

dass hierdurch ein Stück Rechtssicherheit und Rechtskultur abhanden kommt, scheint niemanden zu interessieren.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Hallo Glücksspieler,

dass hierdurch ein Stück Rechtssicherheit und Rechtskultur abhanden kommt, scheint niemanden zu interessieren.

MfG

Pirol 2

Warum auch, wenn doch im Bereich der Ordnugspolizeilichen Erwägungen/Ermittlungen schon das Unschuldsprinzip entfällt, obwohl es nicht nur im GG, sondern auch in der UN-Menschenrechtscarta und der EU manifestiert ist? Allerdings nur im Strafverfahren.

Da stellt sich doch die Frage, ob es bei einer angenommenen "Störung der ÖSuO" ohne Gefahr im Verzug vertretbar ist, auf dieses Grundrecht einfach so zu verzichten/verzichten zu müssen. Bei Gefahr im Verzug kein Thema. Aber generell?

Geschrieben
Was genau schlägt denn der Autor Deiner Meinung nach vor?

Heinrich

Der Autor (Dr jur Hans Scholzen) schlägt vor, wenn ich den Artikel richtig gelesen habe, direkt bei dem zuständigen Verwaltungsgericht durch eine einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen zu lassen.

Geschrieben
Der Autor (Dr jur Hans Scholzen) schlägt vor, wenn ich den Artikel richtig gelesen habe, direkt bei dem zuständigen Verwaltungsgericht durch eine einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen zu lassen.

In Verwaltungskreisen nennt man soetwas auch E I L A N T R A G ! Hiervon sollte man sich nicht zuviel versprechen. Es erfolgt nur eine Vorprüfung, ob erkennbar ist, dass das Verfahren in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg haben könnte! Außerdem - so kenne ich es bezüglich eines anderen Rechtsbereiches - ist das Hauptsacheverfahren (einschließlich der umfassenden Begründung) zeitgleich mit dem Eilverfahren betreiben. Es laufen also zeitgleich zwei Verfahren.

Geschrieben

naja...

Erosion des Rechtsstaates oder Bürokratieabbau :rolleyes:

wenn man parallel in andere Bereiche guckt siehe google z.b. "Widerspruchsverfahren+abgeschafft"

über den Masterplan kann man nur spekulieren oder seine Meinung haben

obgleich man sich die speziellen Gründe hier im bezug auf das WaffG leicht denken kann

Geschrieben
... Erosion des Rechtsstaates oder Bürokratieabbau ... obgleich man sich die speziellen Gründe hier im bezug auf das WaffG leicht denken kann

Man sollte das nicht zu negativ sehen. Ich erinnere mich da an einen Widerspruch eines Wiederlader gegen Auflagen bzw. Einschränkungen, der über 18 Monate beim Regierungspräsidium hängen geblieben ist. So betrachtet kommt der Bürger durch Wegfall des Widerspruchsverfahrens schneller zu einer gerichtlichen Entscheidung!

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Diese Gesetzesänderung soll eigentlich nur der Vereinfachung dienen bzw. die Behörde bei der Verfügung eines Widerrufs etwas entlasten. Ist das wirklich so schlimm ?

Wann kommen denn mal die Gesetzesänderungen, die den Bürger (in diesem Falle Legalwaffenbesitzer) entlasten?

Wäre das etwa wirklich so schlimm?

Gruß

GOH

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Du meinst so was wie die vollautomatische WBK-Erteilungsmaschine ? :)

Nein ich meine sowas wie den Wegfall unnötiger Hemmnisse wie den Bedürfnisblödsinn oder Erwerbsstreckung.

Dazu kommt noch die Verdildoisierung von Erbwaffen, überflüssige Altersgrenzen, sinnlose Beschränkungen

für Waffensammler, Verbot "kurzer" Pumpflinten. usw., usf.

Alle von mir aufgezählten Bereiche bringen durch ihr Vorhandensein nämlich keinen Zuwachs für die öffentliche Sicherheit,

sondern lediglich überflüssige Arbeit, die Planstellen in den Waffenbehörden rechtfertigt.

Stehe sicher nicht alleine mit dem Standpunkt, daß es soviel Verwaltung wie NÖTIG geben sollte, aber nicht soviel wie MÖGLICH.

Falls ich was vergessen habe möge man mich ergänzen.

Gruß

GOH

Geschrieben
Diese Gesetzesänderung soll eigentlich nur der Vereinfachung dienen bzw. die Behörde bei der Verfügung eines Widerrufs etwas entlasten. Ist das wirklich so schlimm ?

Im Zweifel kann sich die Gesetzesänderung existenzvernichtend auswirken, da von dieser Vorschrift auch Berufserlaubnisse wie die Waffenhandelserlaubnis erfasst werden.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Im Zweifel kann sich die Gesetzesänderung existenzvernichtend auswirken, da von dieser Vorschrift auch Berufserlaubnisse wie die Waffenhandelserlaubnis erfasst werden.

Welchen Beamten interessiert denn sowas? Seine Existenz ist doch gesichert.

Gruß

GOH

Geschrieben
So betrachtet kommt der Bürger durch Wegfall des Widerspruchsverfahrens schneller zu einer gerichtlichen Entscheidung!

dummerweise muss er die aber auch erstma erwirken...hierzu benötigt er Streitsucht und Geld

negativ braucht man das nicht zu sehen...eher kritisch

Die Bürokratie wird dann zum Gericht verschoben?wer es glaubt :rolleyes:

da ist natürlich Methode dahinter :icon14: die Dienstanweisungen werden folgen...

Geschrieben
Diese Gesetzesänderung soll eigentlich nur der Vereinfachung dienen bzw. die Behörde bei der Verfügung eines Widerrufs etwas entlasten. Ist das wirklich so schlimm ?

Ja es ist verheerend, es heisst nämlich das die Behörde Dir willkürlich Schaden zufügen kann. Ohne anschliessend dafür zur Rechenschaft gezogen werden zu können und hinreichenden Schadenersatz leisten zu müssen. Da ein Einsetzen in den alten Zustand nicht mehr möglich ist. (die Waffen sind ja verkauft, und ein Wiederbeschaffung z.B. von Sammlerstücken mit den vielleicht nach Jahren und diversen Prozessen gezahlen Entschädigungen illusorisch ist, der Wert nicht mehr festgestellt werden kann.)

Im Prinzip ein Freibrief für die unteren Verwaltungsbehörden und keinerlei Rechtssicherheit mehr für die legalen Waffenbesitzer. Dem es selbst bei gewonnenen Prozessen, durch die 2/6 Regelung es nicht mehr möglich ist, seinen alten Zustand in angemessener Zeit zu erreichen.

Geschrieben
Diese Gesetzesänderung soll eigentlich nur der Vereinfachung dienen bzw. die Behörde bei der Verfügung eines Widerrufs etwas entlasten. Ist das wirklich so schlimm ?

Dann soll man das auch umsetzen, Planstellen in großer Zahl bei der Verwaltung streichen und dafür die Gerichte mehr besetzen- 2 Jahre warten auf ein erstinstanzliches Urteil ist m.E. keine Vereinfachung.....

Gast God of Hellfire
Geschrieben
2 Jahre warten auf ein erstinstanzliches Urteil ist m.E. keine Vereinfachung.....

...darauf wird doch gebaut. Extreme Verzögerungstaktik bis der Bürger die Lust verliert. Es kommen ja auch nicht unerhebliche Kosten hinzu.

Dauernd wird sich hier über die bösen schmarotzenden Hartz4 Empfänger aufgeregt. Faule, teuer bezahlte, überflüssige Beamte finde ich viel schlimmer. Ich mag gar nicht darüber nachdenken, was die in unserer Gesellschaft für Schaden anrichten.

Für jede in der Verwaltung abgebaute Stelle sollte ein Polizeibeamter eingestellt werden, der in multikulturellen Brennpunkten Präsenz zeigt. Das wäre der inneren Sicherheit förderlich. Auf ewig abgesicherte Schreibtischtäter,

die sich hinter den Anweisungen "von oben" verstecken, bringen uns doch überhaupt nichts.

Gruß

GOH

Geschrieben
Im Prinzip ein Freibrief für die unteren Verwaltungsbehörden und keinerlei Rechtssicherheit mehr für die legalen Waffenbesitzer.

Also das kann ich jetzt beim besten Willen nicht nachvollziehen. Ob der Sofortvollzug von der Waffenbehörde angeordnet wird oder schon kraft Gesetzes besteht, ändert doch an der Entscheidung selbst nichts ! :confused:

Die Behörde muss lediglich einen Aspekt weniger in der Widerrufsverfügung beachten.

Geschrieben
Die Behörde muss lediglich einen Aspekt weniger in der Widerrufsverfügung beachten.

Diesen unwichtigen Aspekt der Interessensabwägung und die sowieso redundante Begründung? :confused:

Geschrieben
Also das kann ich jetzt beim besten Willen nicht nachvollziehen. Ob der Sofortvollzug von der Waffenbehörde angeordnet wird oder schon kraft Gesetzes besteht, ändert doch an der Entscheidung selbst nichts !

Ob der Sofortvollzug durch das Gesetz abgesegnet ist ändert etwas wesentlich daran, ob die Entscheidung überhaupt zustande kommt.

Unter dem Gesichtspunkt, dass in Bayern die Widerrufsverfügungen und waffenrechtliche Erlaubnisse in den letzten Jahren im Fall der Unzuverlässigkeit immer mit der Anordnung des Sofortvollzugs ausgestattet wurden, lässt erkennen, dass die gesetzliche Regelung eine weitgehende Absicherung für die Behörden darstellt.

Dies umsomehr, als die Anordnung des Sofortvollzugs die Ausnahme von der Regel darstellen sollte, d.h. wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn drohende Nachteile für Leben und Gesundheit bestehen.

Meine Frage jetzt: Waren diese genannten Voraussetzungen (also vor der Gesetzesänderung) in allen Fällen der waffenrechtlichen Widerrufsverfügungen in Bayern immer gegeben?

Ich bitte um eine ehrliche Antwort!

Meine Vermutung: Eher nein oder mit sehr viel Fragezeichen, sonst wäre eine Gesetzesänderung überhaupt nicht notwendig gewesen.

Geschrieben
... Meine Frage jetzt: Waren diese genannten Voraussetzungen (also vor der Gesetzesänderung) in allen Fällen der waffenrechtlichen Widerrufsverfügungen in Bayern immer gegeben?

Ich bitte um eine ehrliche Antwort! ...

Um deine Frage beantworten zu können, müsste man die Vorgänge kennen! Du solltest aber bedenken, dass gerade beim Eintritt der persönlichen Unzuverlässgkeit - welche Merkmale hierzu vorliegen müssen sind ja bereits vom WaffG vorgegeben - die zuständige Behörde zu besorgen hat, dass der drohende Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis zum "beiseite schaffen" der Waffen animieren kann. Auch wenn mir die Gängelung des legalen Waffenbesitzers "gegen den Strich geht" so muss ich doch akzeptieren, dass der Gesetzgeber durch die hier in Rede stehende Vorschrift der Behörde ein Instrument zum schnellen Eingriff geschaffen hat. Ganz ohne Rechtsmittel ist der Betroffene nicht. Wo liegt denn bei einem gleich gelagerten Fall - für den Betroffenen - der Unterschied. Meines Erachten macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag zur Wiederherstellung der "aufschiebenden Wirkung" stellt oder gleich in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheides prüfen lässt. In den meisten Fällen werden sich die Verwaltungsgerichte wegen Erfurt etc. sowieso den Entscheidungsgründen der Behörde anschließen. Außnahmen wird es immer geben. Aber wir wissen doch alle, Als Jäger, Sportschütze und Waffensammler dürfen wir uns noch nicht einmal einen Pfurz auf dem Gehweg erlauben.

Geschrieben
Also das kann ich jetzt beim besten Willen nicht nachvollziehen. Ob der Sofortvollzug von der Waffenbehörde angeordnet wird oder schon kraft Gesetzes besteht, ändert doch an der Entscheidung selbst nichts ! :confused:

Gegen eine Anordnung können Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung mag bestehen, kann aber angefochten werden. Der Sofortvollzug schafft hier Tatsachen, gegen die dann nicht mehr sinnvoll vorgegangen werden kann. Die Judikative wird also praktisch umgangen. Ich zweifle ob das Vorgehen einer rechtlichen Überprüfung (Normenkontrolle) standhalten würde.

Geschrieben

Das bezweifele ich ebenfalls sehr sehr stark. Aber nicht vergessen - im Verwaltungsverfahren hat die Unschuldsvermutung schon lange ausgedient. Auch, wenn sie in allen wichtigen Cartas, usw. festgelegt ist. Auch im GG. Sie gilt trotzdem nicht im Verwaltungsverfahren, insbes. wenn es um die ÖSuO geht. Dann herrscht Panik - nur meist an der falschen Stelle.

Geschrieben

Ohne weiteren Kommentar stelle ich einfach mal die Begründung des Gesetzgebers ein: :rolleyes:

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