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IGNORED

Erbwaffen


Alexander Krug

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Geschrieben

Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage darf ich denn nun Erbwaffen schießsportlich verwenden, oder jagdlich Führen?

Oder sind Erbwaffen für mich, als Jagdscheininhaber und Sportschützen, von der Nutzung ausgeschlossen?

Fragende Grüße

Alex

Geschrieben
Oder sind Erbwaffen für mich, als Jagdscheininhaber und Sportschützen, von der Nutzung ausgeschlossen?

Abgesehen davon, dass dieses Thema an gleicher Stelle schon bis zum Erbrechen ausdiskutiert ist (SuFu nutzen!), hilft auch der Blick in frei verfügbaren Rechtsquellen.

Da Du bereits sachkundig und im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse (WBK) bist, kannst Du Waffen, die Du aus einem Erbnachlass erworben hast, auch weiterhin bestimmungsgemäss nutzen.

CM

Geschrieben

Moin,

sobald Erbwaffen auf dem JS oder der WBK eingetragen sind, sind diese bestimmungsgemäss verwendbar (Sprich, Bedürfnis, etc. passt alles).

Ansonsten wird m.W. nach eine "Erben-WBK" ausgestellt, aber für diese Waffen gibts z.B. keine MES, etc und die vergammeln dann im Schrank.

Gruss HJ

P.S.: Die SuFu ist dein Freund !

Geschrieben

Und auch Kurzwaffen dürfen genutzt werden?

Ich frage deshalb, weil ich ja z.B. mein Kontingent als Jäger schön ausgeschöpft haben könnte und die Erbwaffen als Sportwaffen ungeeignet sind (Lauflänge!).

Ich kann also einen ganzen Haufen geerbte Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 2" jagdlich nutzen?

In der WBK taucht das Wort "Erben...." nirgends auf. Lediglich der Name des Verstorbenen.

Wobei natürlich die Behörde weiß, dass es sich um Erbwaffen handelt.

Dass Langwaffen auf Jagdschein kein Problem darstellen ist klar.

Geschrieben

Wenn Du als Jäger zwei Kurzwaffen hast und danach viele Kurzwaffen erbst, hast Du einfach Glück gehabt.

Ein Bedürfnis zum Erwerb brauchst Du in diesem Fall nicht, weil Du die Teile nicht nach § 13 WaffG, sondern nach § 20 WaffG erworben hast und dafür lediglich zuverlässig und persönlich geeignet sein musst.

Geschrieben

Und ich darf dann alle geerbten Kurzwaffen auch jagdlich nutzen?

Egal ob im der WBK "Erbwaffen" steht, oder nicht?

Also gibt es keinerlei Einscghränkung der Nutzung von Erb-Kurzwaffen durch Jäger?

Geschrieben
Und ich darf dann alle geerbten Kurzwaffen auch jagdlich nutzen?

Egal ob im der WBK "Erbwaffen" steht, oder nicht?

Also gibt es keinerlei Einscghränkung der Nutzung von Erb-Kurzwaffen durch Jäger?

Das Bedürfnis hängt an der Person, nicht an der Waffe. Wenn z.B. Deine KW beim BüMa ist, kannst Du Dir auch eine andere für die Jagd leihen und verwenden etc.

Geschrieben
Und ich darf dann alle geerbten Kurzwaffen auch jagdlich nutzen?

Egal ob im der WBK "Erbwaffen" steht, oder nicht?

Also gibt es keinerlei Einscghränkung der Nutzung von Erb-Kurzwaffen durch Jäger?

Korrekt!

Ich mache das seit Jahren so! Und nicht nur jagdlich sondern auch zu Sportschiessen.

Im Übrigen steht in meinen WBKs gar nichts von "Erbwaffen" drin, sondern nur "Überlasser" und das war mein verstorbener Vater.

Zwischenzeitlich habe auch für alle geerbten Kurzwaffen den Munitionserwerb nachtragen lassen.

---

Tom

Geschrieben
Wie hast Du den Munerwerb bekommen?

Ich bin zu meinem SB gegangen und habe gesagt, dass ich die Waffen für die Jagd benutzen möchte.

Das hat ihn überzeugt!

---

Tom

P.S. Der SB ist auch Jäger! :rolleyes:

Geschrieben
Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage darf ich denn nun Erbwaffen schießsportlich verwenden, oder jagdlich Führen?

Oder sind Erbwaffen für mich, als Jagdscheininhaber und Sportschützen, von der Nutzung ausgeschlossen?

Fragende Grüße

Alex

Alex,

es herrscht hier übereinstimmend die Überzeugung, dass Du als Sportschütze oder Jäger die geerbten Waffen auch jagdlich bzw. sportlich nutzen darfst/kannst.

Sollte Dein SB hier anderer Ansicht sein (und solche SBs gibt es, auch solche, die explizit "Erbwaffe" in die WBK drucken), lass Dir das mit Begründung schriftlich geben und klage dagegen.

Gruß

Michael

Geschrieben
auch solche, die explizit "Erbwaffe" in die WBK drucken),

Da aus den WBK-Einträgen auch der Überlasser hervorgehen muss und von verstorbenen Personen ja keine Überlassung mehr stattfinden kann, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Zumeist werden bei berechtigten Dritten die Begriffe "aus der Erbmasse" oder bei den Erben selbst "im Wege der Erbfolge" verwendet.

Geschrieben

du kannst dir auch eine Kurz oder Langwaffe wie z.B. von H&R, Contender, etc. kaufen (auf gelbe WBK) bei der du die Möglichkeit hast in den entsprechenden Kalibern Wechselläufe zu erwerben (und dies dann auch machst) und schon hast du die Berechtigung für den ME

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