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IGNORED

Bekannter will Kleinkaliber dauerhaft unterstellen!


jostwi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mein Bekannter möchte sein KK Gewehr für die Zukunft dauerhaft bei mir unterstellen (quasi zur dauerhaften Verwahrung)! Ich selbst (grüne WBK alt) habe einen entsprechenden Waffenschrank und auch noch Platz, sowie selber ein KK-Gewehr auf meiner grünen Karte eingetragen. Mein Bekannter, der die neue gelbe WBK inne hat, möchte mir nun alle vier Wochen den "Entleih-Wisch" schreiben bzw. verlängern. Das geht doch so nicht oder? Abgesehen davon, dass es mir persönlich zu umständlich ist, wäre das doch gar nicht rechtes oder? Wie würdet ihr das handhaben?

Geschrieben

Ich lese aus dem Waffengesetz nicht, dass es nicht rechtens wäre. Wurde und wird auch so gehandhabt.

Wenn es allerdings dauerhaft sein soll, dann ist es tatsächlich umständlich. Sprich mal mit Deinem SB und schildere die Lage, es gibt auch ander Konstrukte, wie sie z.B. im Falle eines längeren Auslandsaufenthalt angewendet werden.

Gast Nightingale
Geschrieben
Wie würdet ihr das handhaben?

Möglich wäre es, aber ich würde es nicht tun.

Geschrieben
Möglich wäre es, aber ich würde es nicht tun.

Hm, ich denke dann kann man drüber stolpern ..., aber ich finde das ganze Konstrukt einfach nur unpraktisch! Kann ich mich nicht namentlich auf seiner WBK mit eintragen lassen, diese dann Kopieren und bei mir ablegen? Habe mehr an sowas gedacht ...

Geschrieben

selbstverständlich kann man das so machen und dern Leihschein alle 4 Wochen erneuern/verlängern.

ist doch aber sehr umständlich.

einfacher ist das doch, er übergibt dir das gewehr zur verwahrung. die einzige voraussetzung ist dabei ( wenn ich das richtig weiß) dass von vornerherein das ende der verwahrung bekannt ist bzw. vereinbart wäre. in diesem fall wäre ein formloses schreiben zu Händen des Verwahrenden mit ungefährem ende der Verwahrung das einfachste. und man müsste nur einmal einen wisch schreiben.

du könntest dir natürlich die waffe auch auf deine WBK überragen lassen und nach 2 oder 3 oder 4 oder auch 5 jahren übertragt ihr die wieder zurück. kostet halt dann 2x die umtragung ( für jeden).

gruß alzi

Geschrieben
Hm, ich denke dann kann man drüber stolpern ..., aber ich finde das ganze Konstrukt einfach nur unpraktisch! Kann ich mich nicht namentlich auf seiner WBK mit eintragen lassen, diese dann Kopieren und bei mir ablegen? Habe mehr an sowas gedacht ...

wenn du dich auf seiner WBK mit als Berechtigten eintragen lassen willst, musst du nach meinem kenntnisstand die selben voraussetzungen erfüllen, die er auch erfüllen muss. d.h. du müsstest ( so nicht vorhanden) erstmal selbst eine neue gelbe WBK beantragen.

Geschrieben
Siehe oben - frag Deinen SB... manche von ihnen sollen sogar Menschen sein!

Was ich aufgrund meiner - zugegeben eingeschränkten - Erfahrung für eine Lüge halte. :mega_shok:

Gell Lusi ?!

`Schulligung SB und SBine.

:drinks:

Geschrieben
...d.h. du müsstest ( so nicht vorhanden) erstmal selbst eine neue gelbe WBK beantragen.

Nö. Er hat eine Grüne, erfüllt also die Vorgaben, da darauf das KK-Gewehr auch geht.

Geschrieben
Nö. Er hat eine Grüne, erfüllt also die Vorgaben, da darauf das KK-Gewehr auch geht.

jo lusumi, er hat ne grüne, könnte sich also die waffe eintragen/übertragen lassen. es ging hierbei ( neue gelbe ) aber darum sich als Berechtigten zusätzlich auf die neue gelbe eintragen zu lassen, dafür müsste er aber selbst ne neue gelbe haben. nicht jeder der ne grüne hat, hat auch ne gelbe! die neue gelbe setzt zwingend eine vereinszugehörigkeit voraus. ne grüne nicht.

und wenn ich als zusätzlicher berechtigter auf ne WBK eingetragen werden soll, dann muss ich die selben voraussetzungen nachweisen/erfüllen wie der WBK-inhaber.

beim verleihen/ausleihen unter berechtigten (WBK-Inhabern) ist die farbe der WBK egal, da beschränkt nur das zugrundeliegende Bedürfnis obs Ausleihen/Verleihen geht. war ja aber hier nicht die frage. ;)

gruß alzi

Geschrieben

mhh, da gibt es noch eine Lösung.

Du stellst Die Waffe unter, bekommst zu dieser Waffe ein formloses Schreiben in der der Überlasser bestätigt Dir die Waffe zur Aufbewahrung übergeben zu haben (Kopie seiner WBK ist nett).

Soweit alles ok, da es aber keine Vorschrift gibt auf der steht, daß auf einem Überlassungsschein ein Datum eingetragen sein muss, muss mann es auch nicht draufschreiben. :gutidee:

Rein theoretisch müsste der Überlasser dann nur alle vier Wochen einmal zum Knarre streicheln vorbeikommen (und wer kann sich nach mehr als 10 Tagen noch erinnern ob es das vorletzte oder vorvorletzte Wochenende war :rolleyes: )

Also rechtlich alles :icon14:

öhm, ich würde Dir sowas aber nieeee raten, nicht daß noch jemand sagt ich würde zur einer (fast nicht beweisbaren) Handlung anstiften.

Gruß

Thomas

Geschrieben
... es ging hierbei ( neue gelbe ) aber darum sich als Berechtigten zusätzlich auf die neue gelbe eintragen zu lassen, dafür müsste er aber selbst ne neue gelbe haben...

Woher beziehst Du diese Erkenntnis?

Mal abgesehen davon, dass ich die Eintragung eines zusätzlich Berechtigten in die WBK tunlichst nicht ins Auge fassen würde.

Geschrieben
mhh, da gibt es noch eine Lösung.

Du stellst Die Waffe unter, bekommst zu dieser Waffe ein formloses Schreiben in der der Überlasser bestätigt Dir die Waffe zur Aufbewahrung übergeben zu haben (Kopie seiner WBK ist nett).

Soweit alles ok, da es aber keine Vorschrift gibt auf der steht, daß auf einem Überlassungsschein ein Datum eingetragen sein muss, muss mann es auch nicht draufschreiben. :gutidee:

Rein theoretisch müsste der Überlasser dann nur alle vier Wochen einmal zum Knarre streicheln vorbeikommen (und wer kann sich nach mehr als 10 Tagen noch erinnern ob es das vorletzte oder vorvorletzte Wochenende war :rolleyes: )

Also rechtlich alles :icon14:

öhm, ich würde Dir sowas aber nieeee raten, nicht daß noch jemand sagt ich würde zur einer (fast nicht beweisbaren) Handlung anstiften.

Gruß

Thomas

beim Überlassen von erlaubnispflichtigen waffen an berechtigte gilt, dass dies nur bis zu vier wochen erlaubt ist, also MUSS ja wohl ein datum angegeben sein/werden. sonst wäre das ende dieses zeitraums ja nicht definiert. und das ende muss ja bestimmt sein.

beim verwahren von erlaubnispflichtigen waffen durch einen berechtigten muss nur das ende der verwahrung (einigermaßen) bestimmt sein, wobei es hier im prinzip keine zeitliche beschränkung gibt.

soweit zumindest mein aktueller kenntnisstand laut WaffG §12 Abs.1 sowie WaffVwV 12.1.1 und 12.1.1.2

gruß alzi

Geschrieben
Woher beziehst Du diese Erkenntnis?

Mal abgesehen davon, dass ich die Eintragung eines zusätzlich Berechtigten in die WBK tunlichst nicht ins Auge fassen würde.

WaffVwV 10.6

gruß alzi

Geschrieben
beim Überlassen von erlaubnispflichtigen waffen an berechtigte gilt, dass dies nur bis zu vier wochen erlaubt ist, also MUSS ja wohl ein datum angegeben sein/werden. sonst wäre das ende dieses zeitraums ja nicht definiert. und das ende muss ja bestimmt sein.

beim verwahren von erlaubnispflichtigen waffen durch einen berechtigten muss nur das ende der verwahrung (einigermaßen) bestimmt sein, wobei es hier im prinzip keine zeitliche beschränkung gibt.

soweit zumindest mein aktueller kenntnisstand laut WaffG §12 Abs.1 sowie WaffVwV 12.1.1 und 12.1.1.2

beim verwahren von erlaubnispflichtigen waffen durch einen berechtigten muss nur das ende der verwahrung (einigermaßen) bestimmt sein, wobei es hier im prinzip keine zeitliche beschränkung gibt.

soweit zumindest mein aktueller kenntnisstand laut WaffG §12 Abs.1 sowie WaffVwV 12.1.1 und 12.1.1.2

gruß alzi

Tja, wo steht, daß ich überhaupt etwas schriftliches brauche??

Das ist wie mit Verträgen, die gelten auch mündlich. Ich kann meine Plempe meinem berechtigtem Kumpel einfach so mitgeben. Ärgerlich nur, wenn einer fragt und er nicht nachweisen kann das das Eisen legal ist. Dann muss ich nämlich zur Rennleitung und die auslösen.

Vielen Dank für den Hinweis mit der Verwahrung, da schlag ich mal nach.

Gruß

Thomas

Geschrieben
beim Überlassen von erlaubnispflichtigen waffen an berechtigte gilt, dass dies nur bis zu vier wochen erlaubt ist, also MUSS ja wohl ein datum angegeben sein/werden. sonst wäre das ende dieses zeitraums ja nicht definiert. und das ende muss ja bestimmt sein.

beim verwahren von erlaubnispflichtigen waffen durch einen berechtigten muss nur das ende der verwahrung (einigermaßen) bestimmt sein, wobei es hier im prinzip keine zeitliche beschränkung gibt.

soweit zumindest mein aktueller kenntnisstand laut WaffG §12 Abs.1 sowie WaffVwV 12.1.1 und 12.1.1.2

gruß alzi

Beim Verleih müßte theoretisch nach Ablauf der einmonatigen Frist der Verleiher eine neue Waffenübergabe machen und das entsprechende Schreiben übergeben. Wie oft man das praktiziert steht nicht im Gesetz.

Bei der Verwahrung gibt es keine Fristen im Gesetz wie beim Verleih. Es soll Urteile geben, bei denen 1 Jahr als "Grenze" anerkannt wurden. Warum gerade ein Jahr kann ich nicht sagen.

Es geht ausschließlich um die Verwahrung. Wenn du selbst mit der Waffe schießen willst, mußt du sie leihen.

Geschrieben
Tja, wo steht, daß ich überhaupt etwas schriftliches brauche??

Das ist wie mit Verträgen, die gelten auch mündlich. Ich kann meine Plempe meinem berechtigtem Kumpel einfach so mitgeben. Ärgerlich nur, wenn einer fragt und er nicht nachweisen kann das das Eisen legal ist. Dann muss ich nämlich zur Rennleitung und die auslösen.

Vielen Dank für den Hinweis mit der Verwahrung, da schlag ich mal nach.

Gruß

Thomas

WaffG §38 1. e)

WaffVwV 12.1.1

gruß alzi

Geschrieben
jo lusumi, er hat ne grüne, könnte sich also die waffe eintragen/übertragen lassen. es ging hierbei ( neue gelbe ) aber darum sich als Berechtigten zusätzlich auf die neue gelbe eintragen zu lassen, dafür müsste er aber selbst ne neue gelbe haben. nicht jeder der ne grüne hat, hat auch ne gelbe! die neue gelbe setzt zwingend eine vereinszugehörigkeit voraus. ne grüne nicht.

und wenn ich als zusätzlicher berechtigter auf ne WBK eingetragen werden soll, dann muss ich die selben voraussetzungen nachweisen/erfüllen wie der WBK-inhaber.

Ok. Hört sich schlüssig an, gut erklärt, könnte ich auch so sehen. :icon14:

Im vorliegenden Fall ging ich davon aus, dass er sein eigenes KK aufgrund einer Sportschützeneigenschaft über eine Bedürfnisbescheinigung auf die Grüne erworben hat. Dies wären dann zumindest theoretisch die gleichen Voraussetzungen wie für den Erhalt einer neuen Gelben.

Ich sehe dies übrigens erstaunlich oft, dass dies früher gemacht wurde (also den Erwerb auf grün anstatt auf Gelb) - der Grund dafür erschließt sich mir allerdings nicht.

@jostwi: Ich würde mir aber genau überlegen, ob ich dies mit dem gemeinsamen Eintrag wollte.

Geschrieben

über "google" findet man Beispiele wo Gerichte "Verleihungen" über "1 jahr und mehr" als "Leihscheinfähig" erachten.

ich finde jedoch wenn der, der den Leihgegenstand besitzt, länger besitzt als evtl. seine "x" Erlaubnis hergibt, anmelden muss...

wenn z.b. ich als Jäger eine "jagdlich korrekte"* Langwaffe z.b. entleihe sehe ich mich generell gezwungen das bis spät. 14 Tagen anzumelden...

egal ob ich nen Leihschein habe oder nicht...

*blabla SL-2schuss repetierer-x...ect. Blabla.-x halt :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
WaffVwV 10.6

Moment, da steht im Detail:

"In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen."

Die Erlaubnisvoraussetzungen regelt aber der § 4 (1) WaffG. Im strengsten Falle würde ich also ein gleichartiges Bedürfnis postulieren, hier reicht es dann aus, dass der zusätzlich Berechtigte die gelbe WBK gemäß seiner Voraussetzungen erhalten könnte, aber nicht dass er ein faktischer Inhaber derselben sein muss.

Ich würde das Erfordernis tatsächlich gleichartiger WBKs daher verneinen.

Geschrieben
Moment, da steht im Detail:

"In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen."

Die Erlaubnisvoraussetzungen regelt aber der § 4 (1) WaffG. Im strengsten Falle würde ich also ein gleichartiges Bedürfnis postulieren, hier reicht es dann aus, dass der zusätzlich Berechtigte die gelbe WBK gemäß seiner Voraussetzungen erhalten könnte, aber nicht dass er ein faktischer Inhaber derselben sein muss.

Ich würde das Erfordernis tatsächlich gleichartiger WBKs daher verneinen.

hat er schon eine neue gelbe, wäre es wohl kein problem. es kann als berechtigter eingetragen werden.

hat er keine (neue) gelbe, kann er nicht als berechtigter eingetragen werden.

erfüllt er die voraussetzungen für eine neue gelbe (hat aber noch keine), dann müsste er diese wohl beantragen und könnte ja dann dort als berechtigter eingetragen werden, ohne dass ihm selbst keine "eigene" gelbe ausgestellt wird. dort wo er als berechtigter draufsteht, das ist ja dann auch "seine" WBK, nur eben nicht exklusiv seine.

ausserdem müsste man ja bedenken, dass ein Bedürnis nur eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer WBK ist. Vorausetzungen für die Erteilung einer WBK unterscheiden sich ja auch zwischen grün und gelb. und vor allem: eine Vorausetzung für die Erteilung einer WBK ist, dass man diese erstmal beantragen muss. hat man schon ne (neue) gelbe, ist man da fein raus. hat man keine gelbe, hat man auch keine beantragt, hat mal also auch nicht alle Voraussetzungen für eine gelbe WBK vorliegen.

weil er muss ja die Voraussetzungen für die WBK erfüllen auf der er als berechtigter eingetragen werden soll. ich würde die Erfordernis tatsächlich gleichartiger WBKs daher bejahen.

aber das ist inzwischen schon eine so spezielle fragestellung, dass ich hier als laie schon längst über meine grenzen hinaus bin. das sollten dann die "profis" weiter beurteilen.

gruß alzi

Geschrieben

Was an der Formulierung so kompliziert sein soll, dass man auf den Gedanken kommt, die gleiche WBK müsse tatsächlich physisch vorhanden sein, ist mir nach wie vor schleierhaft.

Nochmal, in der Regelung steht:

"In diesen Fällen müssen

[1] die Voraussetzungen für die

[2] Erteilung der WBK

bei jedem der Berechtigten vorliegen".

Dort ist von [1] Voraussetzungen für [2] die Erteilung der WBK die Rede, mitnichten aber davon, dass die (gleiche) WBK bereits erteilt sein muss.

Das "Voraussetzungen für die Erteilung" impliziert ja gerade, dass eine entsprechende Erteilung eben noch nicht erfolgt ist.

Sonst würde es nämlich heißen "In diesen Fällen müssen beide Berechtigte Inhaber einer entsprechenden WBK sein" (oder so ähnlich).

Geschrieben
.... die gleiche WBK müsse tatsächlich physisch vorhanden sein, .......

.... dass die (gleiche) WBK bereits erteilt sein muss.....

ich behaupte doch garnicht dass die gleiche WBK schon vorhanden sein muss, ichhabe lediglich gesagt, dass das vorteilhaft wäre.

jedoch müssen die selben Voraussetzungen erfüllt sein. wenn ich nur ne grüne habe, erfülle ich nicht unbedingt die Voraussetzungen für ne gelbe.

nicht jeder der ne grüne hat ist mitglied in einem Schützenverein, erfüllt also nicht die Voraussetzungen für ne gelbe. nicht jeder der ne gelbe hat, hat auch ne grüne.

und wenn ich als Berechtigter auf einer WBK eingetragen werden soll, dann muss ich doch die Voraussetzungen für eben DIESE WBK erfüllen.

wenn ich als Berechtigter auf einer WBK stehe, dann ist das auch meine WBK, nur eben nicht mehr exklusiv. ich habe jedoch die selben Voraussetzungen zu erfüllen, als ob ich eine solche WBK für mich haben will.

vom prinzip her sind wir uns ja einig, nur eben in diesem punkt (noch) nicht.

wie schon erwähnt, die fragestellung ist schon so extrem speziell geworden, dass es besser wäre einer der profis würde hier ein bisschen klarheit reinbringen.

gruß alzi

Archiviert

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