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IGNORED

Revolver Kauf bei E-Gun


wolf01

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Hallo habe bei E-Gun einen Westernrevolver in 44 Mag ersteigert.

Beschreibung:

Revolver Sauer&Sohn, SA , 44 Magnum, guter Zustand. Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme.

Habe das gute Stück erhalten und festgestellt, das im vorderen viertel des Laufes zwischen Feld und Zug eine Ausbeulung ist , verursacht durch aufbohren des Gewindes , für die Befestigung des Patronenauswurfs (ist ein Passeinsatz eingesetzt worden)

Dabei ist wohl etwas zu tief gebohrt worden , so das jetzt Material (minimal ) in den Lauf gedrückt wurde.

Ausbuchtung befindet sich im Feld, sowie im Zug.

Wie sieht die rechtliche Lage aus ?

Ist das ein guter Zustand ?

Habe ich ein Rückgaberecht, weil ein (bei jeder Reinigung ) sichtbarer Mangel besteht ?

Ein Bekanter meinte, das ich mal 50 Teilmantelgeschosse durchjagen soll, dann wären die Ausbuchtungen begradigt ???

Wie wirkt sich das auf die Präzision aus ??

Wollte morgen mal Probe schießen, soll ich oder lieber nicht ?

Wäre für Antworten dankbar.

Viele Grüße Wolfgang

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Also für mich ist das ein klarer und schwerwiegender Mangel. Der Lauf ist das "wichtigste Teil" an einer Schusswaffe und wenn da etwas nicht mit in Ordnung ist, kann der Rest so gut sein wie er will - es hilft nix. Der Gesamtzustand ist dann auch nicht mehr "gut".

Auf irgendwelche Reparatur-Versuche würde ich mich nicht einlassen. Melde dich beim Verkäufer (Einschreiben, Telefonat mit neutralen Zeugen) und erkläre dem Verkäufer die Lage. Wenn er sich querstellt mit der Anwaltskeule winken und diese dann eben auch einsetzen. Ob der Verkäufer den Mangel selbst nicht bemerkt hat oder dir einfach nur verschwiegen hat ist dabei eigentlich egal .. so ein Mangel gehört mit in die Beschreibung.

Viel Erfolg,

Valynor

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Habe ich ein Rückgaberecht, weil ein (bei jeder Reinigung ) sichtbarer Mangel besteht ?

Nicht ohne weiteres. Einerseits könnte das zwar auf einen arglistig verschwiegenen Mangel deuten und dann nutzt der Gewährleistungsausschluß nichts. Die andere Frage ist allerdings, ob der Verkäufer hierfür tatsächlich genügend von Waffen versteht. Das ist insbesondere bei Erben, die Waffen meist nur schnell loswerden wollen und häufig auch müssen, problematisch, da hier eine ernsthafte Befassung mit den Waffen selten stattgefunden hat.

Mit der "Anwaltskeule" wäre ich deshalb vorsichtig. Das kann bei unsolider Vorbereitung schnell mit Kosten, aber mageren Erfolgsaussichten enden.

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Ein ohne weiteres sichtbarer Mangel ist anzugeben. Da der Zustand der Waffe ausdrücklich als "gut" beworben wurde, kann sich der Verkäufer nachher nicht darauf berufen, von Waffen keine Ahnung oder die Waffe nicht untersucht zu haben.

Bohrung am Lauf wäre imho Büchsenmacherarbeit - wenn durch V. selbst verpfuscht, erst recht Haftung.

Waffe auf keinen Fall benutzen, erst - sofort - durch einen Büchser den Schaden feststellen und dokumentieren lassen.

Wenn der Verkäufer dann zu einer "freiwilligen" Rückabwicklung nicht bereit sein sollte, gilt es in der Tat das Kostenrisiko für Anwalt, ggf. Beweissicherungsverfahren und Prozess mit Gutachten gegen den Kaufpreis abzuwägen, zumal der Rechtsstreit idR fern der Käuferheimat zu führen wäre.

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Hallo Wolf01,

als erstes ist zu klären, ob die Buchse schon zum Beschuss eingesetzt war oder ob sie nachträglich eingesetzt wurde.

Wenn der Lauf schon geschossen wurde und die Ausbuchtungen da sind, ist davon auszugehen, dass die Buchse nachträglich eingesetzt wurde und dann hätte die Waffe neu beschossen werde müssen. Ist die Waffe nicht neu beschossen worden besteht rein rechtlich ein erheblicher Mangel.

Kann man nicht feststellen, wann die Buchse eingesetzt wurde ist die Sache nicht so eindeutig aber es besteht immer noch ein Mangel, der die Funktion einschränken und eine Laufaufbauchung hervorrufen kann.

Ich würde den Kauf rückgängig machen.

Sollte der Verkäufer sich nicht auf eine Rücknahme einlassen, erkläre ihm, dass du die Waffe von einem Beschussamt begutachten lassen wirst was eine Entwertung der Waffe nach sich ziehen kann. Diese Kosten und den Kaufpreis wird er dann tragen müssen.

Gruß Bill

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Erst einmal vielen Dank für eure Antworten.

Der Verkäufer kennt sich wohl gut mit Waffen aus über 200 Bewertungen und in der letzten Zeit 3 38er und Munition verkauft.

Leider auch 2 negative Bewertungen wo er wohl nicht sehr kooperativ war.

Für die Waffe habe ich nicht so viel bezahlt 150 Euro hätte aber auch bis 300 mitgeboten.

Um das Geld geht es aber weniger, sondern darum, das ich max. 2 Kurzwaffen genemigt bekomme und da sollen sie schon ohne Mängel sein. Ich habe jetzt 2 Wochen Zeit um sie einzutragen, und wie es im Moment aussieht möchte ich das so nicht.

Was ist wenn der Verkäufer eine Rücknahme verweigert ?

Was mache ich damit, muß ich sie zwangsläufig eintragen ? Möchte mir jetzt eine Mängelfreie kaufen.

Wie gesagt der Mangel ist leicht zu erkennen, sonst hätte ich ihn nicht nach 5 Minuten bemerkt.

Wenn durch das einsetzen des Gewindes ein Neubeschuß nötig wäre, müßte doch ein weiterer Stempel vorhanden sein und das ist nicht der Fall.

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Erst einmal vielen Dank für eure Antworten.

Der Verkäufer kennt sich wohl gut mit Waffen aus über 200 Bewertungen und in der letzten Zeit 3 38er und Munition verkauft.

Leider auch 2 negative Bewertungen wo er wohl nicht sehr kooperativ war.

Für die Waffe habe ich nicht so viel bezahlt 150 Euro hätte aber auch bis 300 mitgeboten.

Um das Geld geht es aber weniger, sondern darum, das ich max. 2 Kurzwaffen genemigt bekomme und da sollen sie schon ohne Mängel sein. Ich habe jetzt 2 Wochen Zeit um sie einzutragen, und wie es im Moment aussieht möchte ich das so nicht.

Was ist wenn der Verkäufer eine Rücknahme verweigert ?

Was mache ich damit, muß ich sie zwangsläufig eintragen ? Möchte mir jetzt eine Mängelfreie kaufen.

Wie gesagt der Mangel ist leicht zu erkennen, sonst hätte ich ihn nicht nach 5 Minuten bemerkt.

Wenn durch das einsetzen des Gewindes ein Neubeschuß nötig wäre, müßte doch ein weiterer Stempel vorhanden sein und das ist nicht der Fall.

dem zufolge bist du jäger. nagut, wenn der käufer die waffe garnicht zurücknehmen würde, was dann ?! ich würde erstmal zum büchsenmacher gehen. wenn der meint, dass sich da garnichts amchen lässt, der käufer die waffe nicht zurücknehmen will / geld erstatten will, dann sofort anwalt einschalten. das ist sicher das wirkungsvollste, drohe ihm aber erstmal nur mit deinem anwalt !!

grüße und trotz des ärgers noch nen schönen abend

K-D-W ;)

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Der Verkäufer kennt sich wohl gut mit Waffen aus über 200 Bewertungen und in der letzten Zeit 3 38er und Munition verkauft.

Leider auch 2 negative Bewertungen wo er wohl nicht sehr kooperativ war.

Was ist wenn der Verkäufer eine Rücknahme verweigert ? Was mache ich damit, muß ich sie zwangsläufig eintragen ?

Ersteres klingt schon interessanter, da sich jetzt durchaus auch die Frage nach der Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses stellt. Das klingt auf den ersten Blick ein ganz klein wenig nach Händler und dann wäre der Gewährleistungsausschluß unzulässig. Zu der Frage müßte sich der Verkäufer dann doch erklären, was ihm eventuell unangenehm ist. Ein Gesichtspunkt, der die Verhandlungen erleichtern könnte. Im übrigen wäre das auch eine Frage, die man mit der Waffenbehörde des Verkäufers mal diskutieren könnte. Mit letzterer kann man auch die Frage diskutieren, inwieweit der Verkauf einer solchen Waffe ggf. die Zuverlässigkit beeinträchtigt. Insofern gibt jetzt durchaus Anhaltspunkte für ergebnisoffene Verhandlungen.

Das Dilemma ist aber wirklich, daß die Waffe eingetragen werden muß, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen vom Verkäufer zurückgenommen wird. Schickt man sie ohne Vereinbarung mit dem Verkäufer zurück, verliert man zudem das Beweisstück. Und die vorherige Begutachtung durch einen Büchsenmacher ersetzt ein ggf. erforderliches Sachverständigengutachten leider nicht ohne weiteres. Insofern wäre es hilfreich, das Problem im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Man muß also beim Ansetzen der Daumenschrauben ein gewisses Fingerspitzengefühl walten lassen, um die Fronten nicht völlig zu verhärten.

Sollte keine Einigung mit dem Verkäufer möglich sein, bliebe als "prozeßökonomische" Alternative, das Ding unbrauchbar zu machen und als Deko zu verkaufen. Ausgehend von dem relativ geringen Kaufpreis dürften da auch die Umbaukosten noch reinkommen.

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Bin kein Jäger sondern Sportshütze.

An einen Umbau hab ich auch svchon gedacht, aber erhielt die Antwort von einem ansässigen Büma das das nach dem neuen Waffengesetz schwierg wäre nur duch Gutachen (Kosten um die 250 Euro) vom Beschussamt über eine Büma zulässig wäre und nur zum Gebrauch für Theater oder Film und Fernsehn machbar wäre ??

Bohh ist das alles ein Mst

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Bin kein Jäger sondern Sportshütze.

An einen Umbau hab ich auch svchon gedacht, aber erhielt die Antwort von einem ansässigen Büma das das nach dem neuen Waffengesetz schwierg wäre nur duch Gutachen (Kosten um die 250 Euro) vom Beschussamt über eine Büma zulässig wäre und nur zum Gebrauch für Theater oder Film und Fernsehn machbar wäre ??

Bohh ist das alles ein Mst

ja wie ich gehört habe, ist das schwerer gewurden (dank dem neuen waffg).

wenn du sportschütze bist, dann kannst du doch mehr wie zwei kw haben, du brauchst nur ein bedürfnis. es gibt viele sportschützen, die weit mehr wie zwei kurzwaffen haben.

grüße

K-D-W

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Das ist wohl richtig, dafür muß man aber vernünftige Ergebnisse bei Meisterschaften vorweisen und das ist mit einem defekten Lauf schwierig, vorallem wenn er dann auseinander fliegt.

Ich möchte doch lediglich das haben, was ich gekauft habe : Eine Waffe in gutem Zustand

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Das ist wohl richtig, dafür muß man aber vernünftige Ergebnisse bei Meisterschaften vorweisen....

Kannst Du mir hierfür den passenden Paragraphen im WaffG nennen?

Der §14 ...

(2) 1Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. 2Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

gibt das jedenfalls nicht her, oder siehst Du im Gesetzestext die Anforderung 'mindestens 3 Ringe'?

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Kannst Du mir hierfür den passenden Paragraphen im WaffG nennen?

Der §14 ...

(2) 1Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. 2Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

gibt das jedenfalls nicht her, oder siehst Du im Gesetzestext die Anforderung 'mindestens 3 Ringe'?

Nein kann ich nicht, ist eine Information von Schützenkolegen, kann ich aber auch falsch verstanden haben oder es war Anglerlatain.

Denoch muß ich aber ein halbes Jahr warten bevor ich eine weitere Waffe eingetragen bekomme

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Nein kann ich nicht, ist eine Information von Schützenkolegen, kann ich aber auch falsch verstanden haben oder es war Anglerlatain.

Denoch muß ich aber ein halbes Jahr warten bevor ich eine weitere Waffe eingetragen bekomme

naja, teilweise .... umso mehr sportlich aktiv du bist, also auch umsomehr stempel du von der teilnahme an einem wettkampf du hast, destomehr sieht dann der verband, dass du sportlich recht aktiv bist, ums ergebnis geht es da nicht, das wird ja auch nicht ins schiessbuch mit eingetragen.

natürlich zählen da nicht nur die wettkampfteilnahme, sondern auch das "normale" training, wenn die sehen, dass du fleißig trainirst und interesse hast, dann besteht natürlich auch ein besonderes bedürfnis.

grüße

K-D-W

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Naja, eigentlich ist der Ablauf grob:

- Verein bestätigt das regelmäßige Schießen (keine Ergebnisse oder gewonnenen Pokale)

- Verband bestätigt die Zulässigkeit der beantragten Waffe lt. Sportordnung für die Disziplin

- zuständiges Amt prüft Zuverlässigkeit etc. und stellt WBK/Voreintrag aus.

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... Der Verkäufer kennt sich wohl gut mit Waffen aus über 200 Bewertungen und in der letzten Zeit 3 38er und Munition verkauft.

Leider auch 2 negative Bewertungen wo er wohl nicht sehr kooperativ war ...

Bei derart vielen Bewertungen würde ich ihn freundlich darauf hinweisen, dass er als Händler zur Rücknahme verpflichtet ist.

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Immer dieselbe neue Leier.

"Keine Garantie nach EU-Recht" ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss.

http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm

Mach Dich nicht verrückt.

Erkläre oder sende dem Verkäufer diese Links und erwähne vorsichtig, dass Du bereit ist, den Rechtsweg zu gehen.

Man sollte bei eGun mit dem Verkäufer vor Ablauf vereinbaren, dass man (bei erfolgreichem Auktionsende) 50% bezahlt, das Teil zur Ansicht bekommt und bei Zufriedenheit den Rest überweist.

Wer sich darauf nicht einlässt, möchte unbedingt seine Gurke loswerden.

Dann sollte man vom vermeintlichen Schnäppchen Abstand nehmen.

Man erstellt einfach eine vorübergehende Überlasung zum Zwecke der Ansicht.

Sollten die letzten 50% nicht kommen, kann man als Verkäufer ebenfalls den Rechtsweg einschlagen.

Wem das alles zu unsicher ist, ist bei eGun sowieso falsch aufgehoben.

MfG TD

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wo ist das problem?

bei einem händler hast du uneingeschränktes 14-tägiges rückgaberecht!

oder hat der händler den trick mit der "kommissionswaffe" angewandt?

hat er dich informiert, dass du kein rückgaberecht hast?

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oder hat der händler den trick mit der "kommissionswaffe" angewandt?

hat er dich informiert, dass du kein rückgaberecht hast?

so wie das Angebot aussieht welches google dazu ausspuckt trifft das wohl zu.

wenn er aber sagt...es handelt sich beim dem Revolver um einen an dem "spanabhebend rumgefummelt" wurde...

für mich ist so ein Deal wenn das zutrifft einfach nich gültig...da weder darauf hingewiesen wurde geschweige denn

es fachmännisch unter beachtung entsprechender Vorschriften gemacht wurde.

z.b.wenn der Beschuss nicht mehr gültig ist...

ich würd das einfach Telefonisch versuchen zu klären und bin mir sicher das ein Händler das ding auch zurücknimmt.

bzw rückabwickelt.Für das Angebot musste er das Teil ja auch befummeln bzw nachsehen.

Trick hin Trick her

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Der Verkäufer kennt sich wohl gut mit Waffen aus über 200 Bewertungen ...
Ersteres klingt schon interessanter, da sich jetzt durchaus auch die Frage nach der Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses stellt. Das klingt auf den ersten Blick ein ganz klein wenig nach Händler und dann wäre der Gewährleistungsausschluß unzulässig.
Bei derart vielen Bewertungen würde ich ihn freundlich darauf hinweisen, dass er als Händler zur Rücknahme verpflichtet ist.

Immer langsam mit den jungen Pferden!

Der Umstand, dass ein Anbieter bei eGun/ebay eine grössere Anzahl an Bewertungen vorzuweisen hat, lässt keinesfalls automatisch den Rückschluss zu, es handele sich hierbei um einen gewerblichen Anbieter.

Zunächst ist festzustellen, über welchen Zeitraum die Bewertungen angefallen sind und im weiteren muss man differenzieren, wieviele Bewertungen hat derjenige als Verkäufer oder als Käufer erhalten.

200 Bewertungen machen einen Anbieter noch nicht zum "Powerseller", wenn sich diese über einen Zeitraum von 5 Jahren erstrecken und und er 140 davon als Käufer erhalten hat.

Vorsicht mit schnellen Pauschalurteilen, da kann der Schuss auch ins eigene Knie gehen!

CM

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Mein Schreiben an den Verkäufer:

Hallo Herr ....

Es gibt ein Problem mit dem Revolver, im vorderen Viertel im inneren des Laufes ist eine kleine Aufbauchung zwischen Feld und Zug, veursacht wohl durch nachträglicher ausbohrung (für einen Gewindeeinsatz) zur befestigung des Auswerfsmechanissmuß.

Unser Vereinsvorsitzende verbietet mir das schießen mit dieser Waffe im Verein, da nach seiner Aussage durch die nachträgliche Veränderrung ein Neubeschuß nötig wäre.

Weiterhin wäre dadurch eine Präzision nicht mehr gegeben und für Vereinsmeisterschaften nicht zu gebrauchen.

Weiterhin wäre es unverständlich für ihn eine Waffe ohne diese Angabe zu verkaufen, da es nach jedem putzen bei Laufdurchsicht einwandfrei zu erkennen ist.

Jetzt habe ich das Problem, das ich nur noch 1 Woche und 4 Tage Zeit habe die Waffe einzutragen, was ich nach dem jetzigen Stand der Dinge auch nicht möchte, da ich nur 2 KW bewilligt bekomme und eine funktionierende Waffe benötige.

Wie können wir nun verbleiben ?

Viele Grße

Antwort wie erwartet:

Ich habe den Revolver vor Jahren als Sammler und nicht als Schütze gekauft.

Ich habe nur ein paar Schuß Funktion geschossen, diese war einwandfrei und die erwähnte Beanstandung ist mir

nicht aufgefallen bzw. bekannt.

Mir ist zumal unverständlich, daß meine eine solche relativ einfache Waffe zum Präzisonsschießen verwenden will,

die man ungesehen für 150,00 EUR ersteigert.

Wenn man schon Heute unter diesen gesetzlichen Auflagen ein Waffe genehmigt bekommt, dann sollte man sich doch was Gescheites, das man gesehen hat, beim Büchsenmacher kaufen.

Sie haben die Waffe unter den angebenen Privatrechtlichen Verkaufsbedingungen ersteigert und

auch unter den Umständen der langwierigen Verkaufsabwicklung lehne ich eine Rücknahme ab.

Sorry.

Mit der langwierigen Verkaufsabwicklung meint erdas ich die Waffe vor 3 Monaten gekauft hatte und nach Ausstellung der WBK zugesand bekomme.

War aber außdrücklich mit ihm vereinbart.

Darauf mein Schreiben:

Sehr geehrter H.....

Diese Antwort hätte ich von einem E-Bayer erwartet, aber nicht von jemanden dem aufgrund vom Verkauf defekter Waffen seine Zuverlässigkeit aberkannt werden kann.

Das soetwas öfters passiert kann man an ihren Bewertungen ja ersehen.

Tatsache ist , das die Waffe Mängel aufweißt und in einem illegalen Zustand ist, weil definitiv nach veränderung gravierenden Teilen nähmlich dem Lauf ein Neubeschuss erforderlich ist.

Und ein Ausschluß der Gewährleistung ???

Lesen sie sich das einmal durch:

Keine Garantie nach EU-Recht" ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss.

http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm

Wenn keine gütliche Einigung möglich ist muß ich Gerichtliche Schritte einleiten wäre Schade, hatte mich vorab mit meinem Anwalt in Verbindung gesetzt.

Als nächster Schritt wird ein Beweissicherungsverfahren mit Verwahrung der Waffe aufgenommen.

Sämtliche Koste werden dann bei Entscheidung des Gerichts zur Rücknahme ihnen zugelastet.

Muß es wirklich soweit kommen ?

Das Problem ist weniger das Geld, sondern das ich eine funktionierende Waffe auf meine WBK eintragen möchte.

Und zu dem erziehlten Betrag von 150 Euro, ich hatte bis 300 mitgeboten und das wäre für mich auch in Ordnung gewesen wenn der Lauf nicht defekt wäre.

Warum wird es immer schwerer ehrliche Geschäfte zu machen ??

Muß das sein ??

Mfg

Antwort wird folgen, oder auch nicht

Ich finde es schon sehr verwunderlich, das ein Waffensammler nicht zuerst den Zustand des Laufes vwenistens vor dem schießen überprüft ist eigentlich unnormal und unverantwortlich schon alleine wegen der eigenen Sicherheit

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@wolf01

Das ist relativ ok formuliert. Wenn hierauf keine oder eine negative Antwort erfolgt, wird dir nichts anderes übrig bleiben, als den langen und unangenehmen Weg über den Anwalt/das Gericht anzustrengen.

Ich empfehle dringend, einen Anwalt auszuwählen, der sich besonders mit dem WaffG gut auskennt.

-Valynor

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