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IGNORED

Verbot von Tierabwehrspray auf öffentlichen Veranstaltungen?


Einzelgänger

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Geschrieben
Das gleiche gilt für Autolack, frisch verpackte Eier und dergleichen. Der Anzeigeerstatter hat schnell ein Problem, wenn er vorschnell falsche Verdächtigungen erhebt. Selbst schon erlebt...

Als vor vielen Jahren Stoiber unsere Stadt besuchte, um eine Rede zu halten, verteilte 5 m entfernt die örtliche Gewerkschaft Äpfel an die Leute, natürlich um diese zu verspeisen, was sonst!

Aus diesem Grund wäre es von Vorteil, wenn man Pfefferspray ,natürlich gegen bissige Köter, auf öffentlichen Veranstaltungen mitnehmen kann.

Geschrieben
Aus diesem Grund wäre es von Vorteil, wenn man Pfefferspray ,natürlich gegen bissige Köter, auf öffentlichen Veranstaltungen mitnehmen kann.

Passt jedenfalls zum Nick. Auf jeden Fall ist das ein Glücksspiel. Je nachdem wie der Polizist, der Staatsanwalt und der Richter drauf sind. Nach dem was ich so kenne würde ich aber noch immer sagen das deine Chancen sehr schlecht sind, denn wie schon gesagt sind gefährliche Hunde ja auch verboten. Somit sind die einzigen Hunde die da sein dürfen Polizeihunde, und deine Waffe somit nur zur Verteidigung gegen die Polizei denkbar.

Und jetzt bitte keine Sinn-Diskussion, die kann man in Sachen Deutsches Recht eh nur im Bundestag/rat oder einer Klappsmühle führen.

Geschrieben
O.K.: Der Polizist hat nicht gefragt, wofür das Spray denn ist, er hat es einfach weggenommen und gesagt, dass er eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (hier Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen) fertigen wird! Der Inhaber des Sprayes hat sofort gesagt, dass er panische Angst vor Hunden hat und das Spray IMMER mit sich führt, um beißende Hunde abzuwehren. Das Spray war mit "Nur zur Tierabwehr" gekennzeichnet!

Wie kann man denn jetzt dem Sachbearbeiter Waffenrecht eine Verfolgung des angeblichen Straftat ausreden? Wie sollte argumentiert werden?

Und noch viel wichtiger: Was kann Schlimmstenfalls für eine Strafe ausgesprochen werden? Ich gehe mal davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird! Aber wenn nicht, wird es dann zur Verhandlung kommen oder ein Strafbefehl erlassen? Und wie hoch wird er wohl sein?

Gruß

Einzelgänger

Im Waffenrecht ist z.B. Tierabwehrspray ab 16 Jahren erlaubt, da keine Waffe. Pfefferspray ist als Waffe gegen Menschen nicht zulässig, da nicht im

Tierversuch getestet. Deshalb Tierabwehrspray, damit auch die Widmung. Ein Verstoß gegen das Waffenrecht ist das also meiner Meinung nicht, aber das mit dem Versammlungsrecht ist eine andere Sache,

die ich noch nicht kenne. Baseballschläger sind beim BKA als Waffen (gekorene) im Zweifelsfall aufgeführt so weit ich mich erinnere.

Gruß

P9S

Geschrieben
Nö, durch etliche Urteile abgesicherte Auslegung. Diverse Gerichte haben die Behörden bestätigt das, anders als bei der Anwendung der Bestimmung im WaffG, nicht die Bestimmung des Herstellers sondern die abzuschätzende Bestimmung des Benutzers ausschlaggebend ist.

Währe es anders, währe es z.B. am 1. Mai nicht möglich gewesen über 200 Gegenstände die vom Hersteller zum Schlagen eines Baseballs bestimmt waren, einfach zu konfiszieren und Anzeigen gegen die Sportsfreunde zu schreiben.

Der 1. Mai ist eine Versammlung!

Aus dem VersammlG:

17a (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.(2) Es ist auch verboten, an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zuderartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zuverhindern.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

§ 17 Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgängeund Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

Waffen werden im VersammlG nur im Zusammenhang mit Versammlungen und Aufzügen erwähnt, Schutzwaffen (Schilde, Knieschützer. Schuhe mit Stahlkappen und Vermummung)

werden auch im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen erwähnt.

Ob ein Pfefferspray als Schutzwaffe eingestuft wird um " Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren" ist da zu klären.

Dann droht nach §29 Abs. 2 Nr. 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Geschrieben
Im Waffenrecht ist z.B. Tierabwehrspray ab 16 Jahren erlaubt, da keine Waffe. Pfefferspray ist als Waffe gegen Menschen nicht zulässig, da nicht im

Tierversuch getestet.

Darf man in Notwehr allerdings durchaus verwenden, da gibt es keine Beschränkung der Mittel!

Das muss man immer klarstellen! Habe schon einige weibliche Bekannte gehört, die gesagt haben, daß sie zögern würden das Mittel zu verwenden im Ernstfall, um nicht nachher strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Und das kann uU lebensgefährlich sein! Und diese Konsequenzen hat man eben nicht zu befürchten. Kein Staatsanwalt würde ein Verfahren gegen eine Frau einleiten, die sich mit Pfefferspray bspw. bei einem Überfall oder einer versuchten Vergewaltigung gewehrt hat.

Geschrieben
Habe schon einige weibliche Bekannte gehört, die gesagt haben, daß sie zögern würden das Mittel zu verwenden im Ernstfall, um nicht nachher strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Wir sind wirklich schon weit gekommen.

Und nein, damit meine ich nicht das (Notwehr-)Recht. Sondern die Verwirrung in den Köpfen.

Geschrieben
... Sondern die Verwirrung in den Köpfen...

Dabei hat uns doch Bernhard H. Goetz vor langen Jahren vorgemacht, was man besser NICHT tun sollte nach einer solchen Situation.

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