Kimber-Desert-Warrior Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 hallo !! und zwar habe ich mal eine kurze frage zum thema waffenrecht. wie ihr in meinem profil sehen könnt, bin ich 17. wenn ich 18 bin (und die wbk habe), kann ich großkaliberwaffen meines vaters (der auch sportschütze ist) alleine zu schießsportveranstaltungen transportieren, oder muss man auch zum transport von gk waffen 21 (mit mpu), bzw. 25 (ohne mpu) jahre alt sein ?! es würde mich freuen, wenn ein paar hilfreiche antworten kämen. grüße und euch noch einen schönen abend k - d - w Link to comment Share on other sites More sharing options...
Kimber-Desert-Warrior Posted May 7, 2008 Author Share Posted May 7, 2008 50 user haben sich den artikel jetzt angeschaut, nun die frage, will keiner oder kann keiner meine frage beantworten ?! ich meine 50 user ist schon ne ganze menge. naja - mal abwarten. grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
Spooky Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Hallo, das Waffengesetz zu lesen ist echt anstrengend. Also ich habe es so verstanden: Wenn du GK Waffen erwerben willst musst du auch über die entsprechende Erlaubnis verfügen. Deine Erlaubnis gilt aber nur für KK-Waffen. Also darfst du GK Waffen gar nicht in Finger bekommen. Gruß Frank Link to comment Share on other sites More sharing options...
Kimber-Desert-Warrior Posted May 7, 2008 Author Share Posted May 7, 2008 Hallo,das Waffengesetz zu lesen ist echt anstrengend. Also ich habe es so verstanden: Wenn du GK Waffen erwerben willst musst du auch über die entsprechende Erlaubnis verfügen. Deine Erlaubnis gilt aber nur für KK-Waffen. Also darfst du GK Waffen gar nicht in Finger bekommen. Gruß Frank aha, danke, dass du mir die sache mit´m waffengesetz abgenommen hast. allerdings muss ich trotzdem noch eins kritisieren, in die finger bekommen ist falsch, ab 16 jahre kann / darf ich gk waffen offiziell schießen und da bekomme ich z.b. welche in die finger. aber vom grundsätzlichen verstehe ich dich schon ;-) das heißt, dass ich nur die waffen, die in dem kaliber sind, die ich selber besitzen darf transportieren darf. naja um ganz sicher zu gehen und auch noch eine andere sache zu erledigen, werde ich morgen mal beim ordnungsamt anrufen. und wenn die es nicht wissen, wer dann ?! - grüße - Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lews Therin Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Wär super wenn du die Antwort dann postest! Ich schätze mal es wird darauf rauslaufen, daß du die tatsächliche Gewalt über die Waffen nur direkt auf dem Schießstand beim Schießen ausüben darfst, den Transport muß aber ein Berechtigter (d.h. Eigentümer der Waffen) vornehmen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 WaffG: Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.… Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese… auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt … Im Sinne dieses Gesetzes 1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt... Genaue Fundstellen bitte selbst raussuchen, das wird ja noch zumutbar sein – steht alles im WaffG. Also ist es mit 18 Essig mit dem Transport von Papas Waffen zum Stand. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 ...wo bitte steht, daß einem 18jährigen WBK Inhaber keine Waffen vorübergehend für Transport oder Wettkampf überlassen werden dürfen? Voraussetzung zur Überlassung ist das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei dem, der die Waffen überlassen bekommt. Farbe der WBK und Art der Waffe ist da egal. D.h. auch wenn in Deiner WBK nur ein KK Einzellader steht (bist ja erst 18), kann Dein Vater Dir vorübergehend (mit entsprechenden Überlassungspapieren) seinen z.B. Großkaliber Revolver überlassen. Wenn ich falsch liege, möge man mir bitte die entsprechende Stelle im Gesetz zeigen. Kein hätte, könnte, würde oder "unser SB will das aber nicht". Gruß GOH EDIT: Tippfehler Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Gebe zu, dass ich mich mit diesem Thema noch nie beschäftigt habe, ich halte aber alle vorhergehenden Antworten für falsch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Gebe zu, dass ich mich mit diesem Thema noch nie beschäftigt habe, ich halte aber alle vorhergehenden Antworten für falsch. hätte, könnte, würde, "ich glaube, das ist so", ... Next one please. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Ach so... Deine Antwort habe ich nicht gelesen, hat sich mit meiner überschnitten. Deine Antwort halte ich selbstverständlich für die richtige Richtung. Sie spielt auf den § 12 (1) 1 an. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Edit: (Falsches Gesetz zitiert ) § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; jaja zu spät Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 §12 - Ausnahme von Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt. http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html Bitte melden, wer das Leihen einer GK Waffe durch einen Jungschützen (im Rahmen der Altersgrenzen) nicht als "vom Bedürfnis umfasst" sieht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Lies mal nach, was "verbringen" bedeutet... Edit: Wieder hat GOH eine Antwort dazwischen geschmuggelt... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Das Haar in der Suppe ist das Wort "Berechtigter". Während das beim "Verbringen" deutlicher definiert wird, geht es bei der Beförderung innerhalb des geltungsbereich des Gesetzes lediglich um Berechtigten. Und Berechtigter ist jeder Sportschütze mit WBK, Jäger mit Jagdschein, Waffenhändler und Sammler mit entsprechender EWB ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Er will aber nix verbringen, also schau ich mir das schon gar nicht an. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Das Haar in der Suppe ist das Wort "Berechtigter". Wieso Haar in der Suppe? Papa ist berechtigt (er hat seine Plempen ja sicher auf WBK) und Sohnemann mit 18 und eigener WBK auch. Daß wir von Unberechtigten (Der freundliche Mustafa von hinterm Bahnhof) keine Waffen zum sportlichen Schießen leihen sollten ist doch hoffentlich jedem klar. ;-) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 7, 2008 Share Posted May 7, 2008 Das Haar spielt nunmal die Hauptrolle in der Suppe Es ist einfach nur vom "Berechtigten" die Rede, während in §30 der Berechtigte enger definiert wird was ich bei §12 auch für den Fall gehalten hätte. Aber schön zu wissen, dass das hier nicht ganz so eng gesehen wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Bobbel Posted May 8, 2008 Share Posted May 8, 2008 Das Haar sehe ich in dem Umstand das der "Erwerb" von GK Waffen für Sportschützen eben erst ab 21 mit MPU bzw. ab 25 ohne MPU erlaubt ist. Und wir wissen Erwerb bedeutet nicht gleich Besitz. Ausnahme natürlich direkt auf Schießstätten. Wäre hier ein 18 Jahre alter Jäger unterwegs - kein Problem. Ein kleiner Scherz noch am Rande, Du könntest ein Kleintransportunternehmen oder Kurierdienst anmelden, dann darfst Du die Waffe "gewerblich" befördern. Ist aber wegen Nachfragen des Finanzamtes wegen den Umsätzen auch nicht so der Brüller. Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted May 8, 2008 Share Posted May 8, 2008 Generell ist der Umgang mit Waffen jeder Art gem. WaffG ab 18 Jahre erlaubt. Ausnahmen sind das Schießen auf Schießständen mit Kindern v. 12 - 14 Jahren und 14 - 16 Jahren ( (§ 27). Ist er im Besitz einer WBK und 18 Jahre alt, kann derjenige auch vom einem Berechtigten vorübergehend (bis zu einem Monat) die Waffe übernehmen. Waffen_berlassung.doc Link to comment Share on other sites More sharing options...
bulli357 Posted May 8, 2008 Share Posted May 8, 2008 Er hat eine WBK und er hat den sachkundenachweis also ist er somit berechtigt die gk waffen seines vaters von zuhause bis zur schiesstätte zu transportieren und damit zu schiessen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 8, 2008 Share Posted May 8, 2008 ... Ist er im Besitz einer WBK und 18 Jahre alt, kann derjenige auch vom einem Berechtigten vorübergehend (bis zu einem Monat) die Waffe übernehmen. Nur mal so nachgefragt: Der 18-jährige WBK-Inhaber kann sich also z.B. GK-Waffen bis zu seinem 21. ( und der MPU) per rollierend verlängertem Leihschein (er gibt die Waffen für eine logische Sekunde zurück - daran ist nichts illegales) ausleihen? Ist ja schön, wenn es so ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted May 8, 2008 Share Posted May 8, 2008 Nur mal so nachgefragt: Der 18-jährige WBK-Inhaber kann sich also z.B. GK-Waffen bis zu seinem 21. ( und der MPU) per rollierend verlängertem Leihschein (er gibt die Waffen für eine logische Sekunde zurück - daran ist nichts illegales) ausleihen? Ist ja schön, wenn es so ist. Er hat doch das Bedürfnis als Sportschütze. Wenn der rechtmäßige Besitzer der Waffen das mitmacht und auch verantworten kann, sehe ich darin kein Problem. Passiert etwas muß sich der eigentliche Besitzer rechtfertigen. Wenn ich meinem Sohn meine Waffe vorrübergehend überlasse, sehe ich schon zu, dass er sie nach Gebrauch wiederbringt! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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