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IGNORED

großkaliberwaffe transportieren


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hallo !!

und zwar habe ich mal eine kurze frage zum thema waffenrecht.

wie ihr in meinem profil sehen könnt, bin ich 17. wenn ich 18 bin (und die wbk habe), kann ich großkaliberwaffen meines vaters (der auch sportschütze ist) alleine zu schießsportveranstaltungen transportieren, oder muss man auch zum transport von gk waffen 21 (mit mpu), bzw. 25 (ohne mpu) jahre alt sein ?!

es würde mich freuen, wenn ein paar hilfreiche antworten kämen.

grüße und euch noch einen schönen abend

k - d - w

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Hallo,

das Waffengesetz zu lesen ist echt anstrengend.

Also ich habe es so verstanden:

Wenn du GK Waffen erwerben willst musst du auch über die entsprechende Erlaubnis verfügen.

Deine Erlaubnis gilt aber nur für KK-Waffen. Also darfst du GK Waffen gar nicht in Finger bekommen.

Gruß

Frank

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Hallo,

das Waffengesetz zu lesen ist echt anstrengend.

Also ich habe es so verstanden:

Wenn du GK Waffen erwerben willst musst du auch über die entsprechende Erlaubnis verfügen.

Deine Erlaubnis gilt aber nur für KK-Waffen. Also darfst du GK Waffen gar nicht in Finger bekommen.

Gruß

Frank

aha, danke, dass du mir die sache mit´m waffengesetz abgenommen hast.

allerdings muss ich trotzdem noch eins kritisieren, in die finger bekommen ist falsch, ab 16 jahre kann / darf ich gk waffen offiziell schießen und da bekomme ich z.b. welche in die finger.

aber vom grundsätzlichen verstehe ich dich schon ;-)

das heißt, dass ich nur die waffen, die in dem kaliber sind, die ich selber besitzen darf transportieren darf.

naja um ganz sicher zu gehen und auch noch eine andere sache zu erledigen, werde ich morgen mal beim ordnungsamt anrufen. und wenn die es nicht wissen, wer dann ?!

- grüße -

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Wär super wenn du die Antwort dann postest!

Ich schätze mal es wird darauf rauslaufen, daß du die tatsächliche Gewalt über die Waffen nur direkt auf dem Schießstand beim Schießen ausüben darfst, den Transport muß aber ein Berechtigter (d.h. Eigentümer der Waffen) vornehmen.

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WaffG:

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese… auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt...

Genaue Fundstellen bitte selbst raussuchen, das wird ja noch zumutbar sein – steht alles im WaffG.

Also ist es mit 18 Essig mit dem Transport von Papas Waffen zum Stand.

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Gast God of Hellfire

...wo bitte steht, daß einem 18jährigen WBK Inhaber keine Waffen vorübergehend für Transport oder Wettkampf überlassen werden dürfen?

Voraussetzung zur Überlassung ist das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei dem, der die Waffen überlassen bekommt.

Farbe der WBK und Art der Waffe ist da egal.

D.h. auch wenn in Deiner WBK nur ein KK Einzellader steht (bist ja erst 18), kann Dein Vater Dir vorübergehend (mit entsprechenden Überlassungspapieren)

seinen z.B. Großkaliber Revolver überlassen.

Wenn ich falsch liege, möge man mir bitte die entsprechende Stelle im Gesetz zeigen. Kein hätte, könnte, würde oder "unser SB will das aber nicht".

Gruß

GOH

EDIT: Tippfehler

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Gast God of Hellfire
Gebe zu, dass ich mich mit diesem Thema noch nie beschäftigt habe, ich halte aber alle vorhergehenden Antworten für falsch.

hätte, könnte, würde, "ich glaube, das ist so", ...

Next one please.

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Ach so... Deine Antwort habe ich nicht gelesen, hat sich mit meiner überschnitten.

Deine Antwort halte ich selbstverständlich für die richtige Richtung.

Sie spielt auf den § 12 (1) 1 an.

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Edit: (Falsches Gesetz zitiert ugly.gif )

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

B)

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

jaja zu spät ;)

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Gast God of Hellfire

§12 - Ausnahme von Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt.

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html

Bitte melden, wer das Leihen einer GK Waffe durch einen Jungschützen (im Rahmen der Altersgrenzen) nicht als "vom Bedürfnis umfasst" sieht.

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Das Haar in der Suppe ist das Wort "Berechtigter". Während das beim "Verbringen" deutlicher definiert wird, geht es bei der Beförderung innerhalb des geltungsbereich des Gesetzes lediglich um Berechtigten. Und Berechtigter ist jeder Sportschütze mit WBK, Jäger mit Jagdschein, Waffenhändler und Sammler mit entsprechender EWB ...

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Gast God of Hellfire
Das Haar in der Suppe ist das Wort "Berechtigter".

Wieso Haar in der Suppe?

Papa ist berechtigt (er hat seine Plempen ja sicher auf WBK) und Sohnemann mit 18 und eigener WBK auch.

Daß wir von Unberechtigten (Der freundliche Mustafa von hinterm Bahnhof) keine Waffen zum sportlichen

Schießen leihen sollten ist doch hoffentlich jedem klar.

;-)

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Das Haar spielt nunmal die Hauptrolle in der Suppe :D

Es ist einfach nur vom "Berechtigten" die Rede, während in §30 der Berechtigte enger definiert wird was ich bei §12 auch für den Fall gehalten hätte. Aber schön zu wissen, dass das hier nicht ganz so eng gesehen wird.

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Das Haar sehe ich in dem Umstand das der "Erwerb" von GK Waffen für Sportschützen eben erst ab 21 mit MPU bzw. ab 25 ohne MPU erlaubt ist. Und wir wissen Erwerb bedeutet nicht gleich Besitz.

Ausnahme natürlich direkt auf Schießstätten.

Wäre hier ein 18 Jahre alter Jäger unterwegs - kein Problem.

Ein kleiner Scherz noch am Rande, Du könntest ein Kleintransportunternehmen oder Kurierdienst anmelden, dann darfst Du die Waffe "gewerblich" befördern. Ist aber wegen Nachfragen des Finanzamtes :munky2: wegen den Umsätzen auch nicht so der Brüller.

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Generell ist der Umgang mit Waffen jeder Art gem. WaffG ab 18 Jahre erlaubt. Ausnahmen sind das Schießen auf Schießständen mit Kindern v. 12 - 14 Jahren und 14 - 16 Jahren ( (§ 27).

Ist er im Besitz einer WBK und 18 Jahre alt, kann derjenige auch vom einem Berechtigten vorübergehend (bis zu einem Monat) die Waffe übernehmen.

Waffen_berlassung.doc

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... Ist er im Besitz einer WBK und 18 Jahre alt, kann derjenige auch vom einem Berechtigten vorübergehend (bis zu einem Monat) die Waffe übernehmen.

Nur mal so nachgefragt: Der 18-jährige WBK-Inhaber kann sich also z.B. GK-Waffen bis zu seinem 21. ( und der MPU) per rollierend verlängertem Leihschein (er gibt die Waffen für eine logische Sekunde zurück - daran ist nichts illegales) ausleihen? Ist ja schön, wenn es so ist.

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Nur mal so nachgefragt: Der 18-jährige WBK-Inhaber kann sich also z.B. GK-Waffen bis zu seinem 21. ( und der MPU) per rollierend verlängertem Leihschein (er gibt die Waffen für eine logische Sekunde zurück - daran ist nichts illegales) ausleihen? Ist ja schön, wenn es so ist.

Er hat doch das Bedürfnis als Sportschütze. Wenn der rechtmäßige Besitzer der Waffen das mitmacht und auch verantworten kann, sehe ich darin kein Problem.

Passiert etwas muß sich der eigentliche Besitzer rechtfertigen.

Wenn ich meinem Sohn meine Waffe vorrübergehend überlasse, sehe ich schon zu, dass er sie nach Gebrauch wiederbringt!

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