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IGNORED

Anfrage und Antwort des BKA


Herr DrStockmann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Robert,

vielleicht habe ich hier einfach zuviel Verständniss erwartet. Dachte die Leute hier sind "vorbelastet" da es sich hier ja um ein Waffen Forum handelt. Ich habe beim BKA schon 4 Anfragen gestartet wegen Waffen ob diese Verboten sind oder ob es sich um Anscheinswaffen handelt. Jedesmal wurde mir geantwortet, und zwar kostenlos. Hat immer etwas gedauert, so circa 3-4 Wochen es kam aber jedesmal eine Antwort. Dies ist auch so üblich, da ich nicht der einzigste bin der Fragen bezüglich Waffen hat. Ich kenne mindestens noch 3 Leute die auch Anfragen an das BKA hatten wo kostenlos geantwortet wird. Ich vermute mal jetzt, da die Antwort so schnell und unerwartet kam (3 Tage), das sich die Putzkolonne dort einen Scherz erlaubt hat....

Geschrieben
Ich vermute mal jetzt, da die Antwort so schnell und unerwartet kam (3 Tage), das sich die Putzkolonne dort einen Scherz erlaubt hat....

Mal ganz im Ernst!

ich nehme an, die glauben, dass du dir einen Scherz erlaubt hast, indem du einen zurechtgefeilten Fuchsschwanzgriff in Verbindung mit dem Waffengesetz bringen wolltest.

Spaßvögel gibt es halt immer wieder!

Ich warte nur auf den Tag, an dem jemand feststellen lassen will ob meine Hände eine bedrohlich aussehende Anscheinswaffe sind oder ob eine echte Gefahr davon ausgeht!

---

Tom

Geschrieben

ganz besonders helle bist du nicht oder ?... :rolleyes:

Selbst wenn es so wäre... und ich mir sonstwas zurecht schneide oder pfeile, ist das BKA zuständig um den Gegenstand zu beurteilen. Was an einer Waffe scherzhaft sein soll kannst du mir mal bitte verraten.

Schaumal was auf meinem Bild im Text steht...

World of Tactical...Einmal Googlen bitte...

Bitte hier clicken => http://www.wot-shop.de/product_info.php?pr...50a21b50597fa95

Geschrieben
World of Tactical...Einmal Googlen bitte.../ Bitte hier clicken ...

und dann kommt sowas:

Abführgriffe und Hebeltechnick
.

bei solch produktbeschreibung, gepaart mit deinen bisherigen -4- waffrenrechtlichen anfragen an das bka, (vergleiche den rechtlichen hinweis von robert) kann ich mir ein grinsen nicht verkneifen.

grüße

Geschrieben
ganz besonders helle bist du nicht oder ?...

Das scheint wohl Dein Lieblingsspruch zu sein. :peinlich:

Würde mich wirklich interessieren was Du für eine Leuchte bist. :eclipsee_gold_cup:

---

Tom

Geschrieben
Sollte eine Einzelperson ein berechtigtes Interesse haben (z. B. wegen des Besitzes eines solchen Gegenstandes) den muß er eben die Kosten tragen.

Wenn jemand ein verbindliches Gutachten, egal welcher Behörde, möchte, dann kostet der Verwaltungsaufwand eben Geld.

Eine unverbindliche Auskunft ist kein Feststellungsbescheid; insoweit zwar billig aber auch wertlos.

Eben deshalb sollte der Bürger, der z.B. ein Einzelstück importieren oder selber herstellen möchte (und sei es durch Demontage von einem Fuchsschwanz), ein Möglichkeit haben, zu vernünftigen Bedingungen Rechtssicherheit zu erlangen. Wenn der Staat alle mögliche Gegenstände verbietet, dann ist es Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, daß der Bürger erfahren kann, was eigentlich erlaubt und verboten ist, und zwar ohne Zahlung oder das Risiko eines Strafprozesses.

Geschrieben

die feststellungsbescheide des bka sind kein hexenwerk, sondern veröffentlichtes, jedermann zugängliches material.

wenn sich also, deiner argumentation folgend, eine einzelperson als bastler / importeur versucht und ein ernsthaftes interesse an der einstufung dieses gegenstandes aufbringt, kann er jederzeit einen abgleich zu den bisherigen bescheiden vornehmen.

nach derzeitiger rechtslage könnte somit die einstufung als schlagring eher verneint werden, da die bei schlagringen üblicherweise vorhandene fingerabdeckung hier fehlt.

da jedoch - wie in der produktbeschreibung zu lesen - ein verkauf an einzelpersonen ausgeschlossen ist, wäre die frage nach waffenrechtlicher einstufung m.e. irrelevant.

insofern ergibt sich für stockmann, weiter folgend für jegliche privatperson, kein nachvollziehbares interesse an der amtlichen feststellung der waffenrechtlichen einstufung. gleichwohl steht ihm frei, aus gründen der rechtssicherheit und persönlichen erbauung eine entsprechende auskunft einzuholen. diese auskunft wird ihm natürlich nicht verweigert werden - da sie jedoch lediglich der befriedigung privaten interesses dient, hat er die kosten dafür selbstverständlich auch privat zu tragen.

sollte natürlich eine behörde bzw. ein in der bereits zitierten vorschrift genannter antragsberechtigter einen konflikt erkennen und die feststellung beantragen, tritt eine rechtsfolge natürlich erst für fall der bejahung der verbotseigenschaft ein. somit ergäbe sich derzeit auch keine gefahr eines "strafprozesses".

nächstens werde ich noch mein pikierholz aus dem garten einer waffenrechtlichen bewertung unterziehen lassen, oder?

bleib auf dem teppich!

grüße

Geschrieben
Hand-1-.GIF

Sehr geehrter Herr Dr Stockmann,

vielen Dank für Ihre Mail an das Bundekriminalamt.

Meine Antwort:

Hallo,

War nicht in den Büchern von Modesty Blaise öfter von sonem Ding die Rede? Getarnt als Taschengriff? Endlich weiß ich wie sowas aussehen könnte.

Geschrieben
ganz besonders helle bist du nicht oder ?... :rolleyes:

Selbst wenn es so wäre... und ich mir sonstwas zurecht schneide oder pfeile, ist das BKA zuständig um den Gegenstand zu beurteilen. Was an einer Waffe scherzhaft sein soll kannst du mir mal bitte verraten.

Schaumal was auf meinem Bild im Text steht...

World of Tactical...Einmal Googlen bitte...

Bitte hier clicken => http://www.wot-shop.de/product_info.php?pr...50a21b50597fa95

Schöne guten Morgen,

zunächst:

die "ganz besonders helle bist du nicht oder ?... "-Sprüche werden wir jetzt hier bitte unterlassen !!

dann:

Hier haben wir das klassische Beispiel:

Ein gewerblicher Verkäufer bietet einen Gegenstand an, dessen rechtliche Einordnung unklar ist.

Nun wäre es seine primäre Aufgabe für einen Feststellungsbescheid zu sorgen.

Die Kosten kann er ja umlegen, wenn die Hiebwaffe dann fünf Euro pro Stück mehr kostet; was soll´s?

Hauptsache keine Probleme für den Käufer!!

Nachdem ich einen kurzen Blick auf diese Webseite gehtan habe, finde ich das

HIER

viel interessanter.

Hier dürfte die Rechtslage ja wohl klarer sein. Wobei ich mal davon ausgehe, das die Firma im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen ist.

Grüße

Robert

Geschrieben
-snip-

da jedoch - wie in der produktbeschreibung zu lesen - ein verkauf an einzelpersonen ausgeschlossen ist, wäre die frage nach waffenrechtlicher einstufung m.e. irrelevant.

ohne dir widersprechen zu wollen:

Für Security und Justiz sowie Behörde

lese ich da.

Wenn ich mich recht entsinne, dann ist "Security" (wer auch immer das sein mag) nicht von den Bestimmungen des WaffG ausgenommen. ;)

-snip-

sollte natürlich eine behörde bzw. ein in der bereits zitierten vorschrift genannter antragsberechtigter einen konflikt erkennen und die feststellung beantragen, tritt eine rechtsfolge natürlich erst für fall der bejahung der verbotseigenschaft ein. somit ergäbe sich derzeit auch keine gefahr eines "strafprozesses".

Wenn ich hier deiner Rechtsansicht folge, dann wäre es doch fast das beste, Stockmann erwirbt den fraglichen Gegenstand und gibt ihn sofort im Zuge einer Selbstanzeige bei de nächsten Polizeidienststelle ab.

Grüße

Robert

Dies ist , wie immer hier, meine ganz private Meinung und keine Rechtsberatung, den die ist wie wir wissen in .de den Rechtsanwälten vorbehalten

Geschrieben
ohne dir widersprechen zu wollen:

Für Security und Justiz sowie Behörde

lese ich da.

Wenn ich mich recht entsinne, dann ist "Security" (wer auch immer das sein mag) nicht von den Bestimmungen des WaffG ausgenommen. ;)

Die anderen beiden Parteien sind auch nicht "einfach so" vom WaffG befreit, § 55 WaffG ist da relativ eindeutig.

So hat z.B. der Finanzbeamte oder der Pförtner im Amtsgericht sicher keine Handhabe, mit nach WaffG verbotenen Gegenständen umzugehen.

Geschrieben
Wenn ich mich recht entsinne, dann ist "Security" (wer auch immer das sein mag) nicht von den Bestimmungen des WaffG ausgenommen. ..

du entsinnst dich richtig! zumal "security" kein rechtlich geschützter begriff ist und man somit den kreis der kaufberechtigten gummiartig erweitern kann.

ich wollte auch nur darauf hingewiesen haben, dass die firma diese teile de facto nicht an einzelpersonen verkaufen will. eine ausweitung der überlegungen hinsichtlich des im sinne von §55 zutreffenden personenkreis war nicht beabsichtigt.

dann wäre es doch fast das beste, Stockmann erwirbt den fraglichen Gegenstand und gibt ihn sofort im Zuge einer Selbstanzeige bei de nächsten Polizeidienststelle ab

somit hätte er dann endlich die gewissheit, ob die verbotseigenschaft bejaht wird - und für ihn offensichtlich das wichtigste: DIESE feststellung wäre dann für ihn kostenfrei!

grüße

Geschrieben
du entsinnst dich richtig! zumal "security" kein rechtlich geschützter begriff ist und man somit den kreis der kaufberechtigten gummiartig erweitern kann.

ich wollte auch nur darauf hingewiesen haben, dass die firma diese teile de facto nicht an einzelpersonen verkaufen will. eine ausweitung der überlegungen hinsichtlich des im sinne von §55 zutreffenden personenkreis war nicht beabsichtigt.

somit hätte er dann endlich die gewissheit, ob die verbotseigenschaft bejaht wird - und für ihn offensichtlich das wichtigste: DIESE feststellung wäre dann für ihn kostenfrei!

grüße

Wobei wir dann bei einem anderen Problem wären:

Du sagtest:

sollte natürlich eine behörde bzw. ein in der bereits zitierten vorschrift genannter antragsberechtigter einen konflikt erkennen und die feststellung beantragen, tritt eine rechtsfolge natürlich erst für fall der bejahung der verbotseigenschaft ein. somit ergäbe sich derzeit auch keine gefahr eines "strafprozesses".

Wäre es hier in Falle der Bejahung nicht so, das die Waffe schon immer verboten war, der Feststellungsbescheid dies eben nur feststellte?

Für einen gutgläubigen Erwerber (und das wäre er in diesem Falle, weil von Fachhändler gekauft) dürfte hier kein größeres Risiko als der Verlust der Hiebwaffe eintreten.

Anders für den gewerblichen Verkäufer, der hat als Verkäufer einer Hiebwaffe meiner Meinung nach zweifellos eine Erkundigungspflicht.

Grüße

Robert

Geschrieben
Die anderen beiden Parteien sind auch nicht "einfach so" vom WaffG befreit, § 55 WaffG ist da relativ eindeutig.

So hat z.B. der Finanzbeamte oder der Pförtner im Amtsgericht sicher keine Handhabe, mit nach WaffG verbotenen Gegenständen umzugehen.

Richtig,

aber so weit wollte ich das Thema nicht vertiefen. Wir sind uns einig, das "Security" grundsätzlich, "Justiz sowie Behörde" manchmal vom WaffG befreit sind. Insoweit wollte ich diese Käufergruppe mal gelten lassen.

Grüße

Robert

achja , die Finanzbeamten brauchen keine verbotenen Waffen, die haben andere, subtilere, Mittel. :D

[nur ein Scherz, liebe Finanzbeamten, nur ein Scherz]

Geschrieben

Da fehlt nur noch ein "nicht" nach dem grundsätzlich bei Security ;):

... Wir sind uns einig, das "Security" grundsätzlich, "Justiz sowie Behörde" manchmal vom WaffG befreit sind...

also dass "Security grundsätzlich nicht" befreit ist (da kein enschlägiger Begriff). :s75:

Dass das Finanzamt subtile Mittel hat, ist leider wahr: Da versucht man seit Jahren, Ausgaben für Munition und Waffen als Werbungskosten oder "sonstige Aufwendungen" abzusetzen und immer setzt der Beamte genau hier den Rotsift an. :chrisgrinst:

Da man ja immer vorsichtig sein muss, erwähne ich lieber, dass auch dies nur ein Scherz war.

Geschrieben
Es geht darum ob dieser Gegenstand einem Schlagring nahekommt....

Hand-1-.GIF

Ein "Ring" ist normalerweise etwas geschlossenes, nicht unbedingt kreisförmiges.

Also ist der gezeigte Gegenstand IMHO kein Ring.

Geschrieben
Da versucht man seit Jahren, Ausgaben für Munition und Waffen als Werbungskosten oder "sonstige Aufwendungen" abzusetzen und immer setzt der Beamte genau hier den Rotsift an. :chrisgrinst:

ooochhh, das geht auch. Wenn auch nicht als Werbungskosten :rolleyes:

Geschrieben

Hallo zusammen,

also wenn ich nach der Lektüre der Feststellungsbescheide schon das Gefühl hatte, mitten im tiefsten Absurdistan zu weilen, verschließt sich mir noch immer der tiefere Sinn der Anfrage.

Natürlich hat jeder das Recht auf eine Auskunft - sogar kostenfrei - aber sowas :bud::confused:

Und kostenfrei stimmt auch nicht ganz. Die Behörde, die sich mit solchen "Anfragen" beschäftigt könnte bundesweit glatt 1000 Beamte einsparen, wenn manche Anfragen schlicht ignoriert würden.

Und es erschließt sich mir kein erkennbarer, ernsthafter Grund warum ich wissen müsse was diese "Ding" für eine Einstufung hat - albern halt.

Gruß

Balu660

Geschrieben
Da fehlt nur noch ein "nicht" nach dem grundsätzlich bei Security ;):

also dass "Security grundsätzlich nicht" befreit ist (da kein enschlägiger Begriff). :s75:

-snip-

Wenn auch ungern, aber ich muß dir Recht geben. :D

Wahrscheinlich hat das Finanzamt das "nicht" schon einkassiert B)

Ich war sicher es geschrieben zu haben; seltsam.

Geschrieben
-snip-

Natürlich hat jeder das Recht auf eine Auskunft - sogar kostenfrei - aber sowas :bud::confused:

Und kostenfrei stimmt auch nicht ganz. Die Behörde, die sich mit solchen "Anfragen" beschäftigt könnte bundesweit glatt 1000 Beamte einsparen, wenn manche Anfragen schlicht ignoriert würden.

-snip-

Gruß

Balu660

Um das ganze hier noch etwas auszubreiten:

Es besteht ein himmelweiter Unterschied zwischen einer Auskunft und einem Bescheid.

Eine Auskunft ist in der Regel eine kostenfreie und unverbindliche Antwort, gegen die du auch keine Rechtsmittel einlegen kannst.

Ein behördlicher Bescheid ist etwas anderes:

Hier mal ein Wikipedia-Zitat:

Ein Bescheid (auch schriftlicher Verwaltungakt genannt) ist ein Dienstschreiben, das in einer besonderen Form verfasst ist und in aller Regel einen oder mehrere Verwaltungsakte enthält. Zur Form des Bescheids gehören die drei Teile Rubrum, Tenor, Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung (Schluss). Ein behördliches Schreiben liegt vor, wenn eine Behörde als Absender erkennbar ist. Der Begriff des Verwaltungaktes ist gesetzlich in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes bzw. in den ihm vergleichbaren Normen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder definiert. Die genaue Form eines Bescheids – die Formalien – (z. B. Angaben auf dem Briefpapier/Briefblatt, Unterschrift etc.) ergibt sich im Wesentlichen aus besonderen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften (in Bayern z. B. die Allgemeine Geschäftsordnung).

Die Wahl der Bescheidsform kann dazu führen, dass ein Schreiben als Verwaltungsakt anzusehen ist, obwohl dem Inhalt nach nur ein einfaches Schreiben vorliegt.

Die meisten Bescheide sind schriftliche Verwaltungsakte. Es gibt jedoch auch Bescheide, die keinen Verwaltungsakt enthalten, z. B. die Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts oder die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Der Bescheid ergeht in der Regel am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder eines Teils davon. Häufig erscheint das Wort in Zusammensetzungen, die auf seinen Regelungsinhalt hinweisen wie z. B. Steuerbescheid, Leistungsbescheid oder Genehmigungsbescheid.

Ein Bescheid wird bestandskräftig und damit - sofern er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat - gegebenenfalls auch vollstreckbar, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen (u. a. Widerspruch oder Einspruch) angefochten werden kann, weil entweder die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder eingelegte Rechtsbehelfe endgültig negativ beschieden wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus dem Bescheid sofort vollstreckt werden (z. B. bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung).

Unter Umständen führt selbst eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Unwirksamkeit.

Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen, ist nach bestimmten Fristen Untätigkeitsklage möglich. Daneben kann als Rechtsbehelf eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.

Dadurch wird der Bescheid eben kostenpflichtg.

Grüße

Robert

Geschrieben

Wenn der Staat die Konsequenzen seiner Verbotsorgien nicht tragen möchte, sollte er sich vielleicht lieber zurückhalten. Erst sinnlose Gesetze ohne jeden Sinn oder Verstand durchpeitschen und dann Kohle verlangen, wenn sich Bürger Auskunft darüber einholen möchten, ob und wie sie sich strafbar machen, ist eine weitere bodenlose Unverschämtheit. Aber daran hat man sich ja mitlerweile gewöhnt. Wie nicht anders zu erwarten, nehmen sogar hier noch Leute dieses Verhalten in Schutz.

:peinlich:

Arbeitet dieser Staat eigentlich noch FÜR uns, oder GEGEN uns?

Möglicherweise sollte ich jetzt den Deckenventilator direkt anschauen und diese Frage stellen. Vielleicht tönt ne Antwort vom BKA zurück... :rolleyes:

Archiviert

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