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IGNORED

Nochmal: Erben-WBK, Altbesitz / Bestandsschutz


Erbe70

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
schön und gut.

was aber wenn ich schon drei jagdkurzwaffen habe und nun noch kurzwaffen erbe?

die jagdzeitschrift "PIRSCH" schreibt, dass in so einem fall die erbkurzwaffen zwar unblockiert besessen werden dürfen, aber nicht zur jagd mitgenommen werden dürfen.

Wenn die Pirsch recht hat, sind diese Waffen und deine Bedürfnis nichts mehr wert. Dann kann man Erbwaffen auch verschrotten lassen oder man kann sie nur noch an Jäger verleihen. Diesen Unfug möchte ich allerdings erst glauben wenn ich ihn schwarz auf weiß und nicht in einer Zeitung, gelesen habe.

Geschrieben
Wenn die Pirsch recht hat, sind diese Waffen und deine Bedürfnis nichts mehr wert. Dann kann man Erbwaffen auch verschrotten lassen oder man kann sie nur noch an Jäger verleihen. Diesen Unfug möchte ich allerdings erst glauben wenn ich ihn schwarz auf weiß und nicht in einer Zeitung, gelesen habe.

Tja, leider hat den Artikel Jost Doerenkamp geschrieben, und der ist immerhin Chefredakteur und verantwortlich für den Inhalt der Jagdzeitschrift "Pirsch".

Ausserdem, wie ich meinen möchte, ist er qualifiziert, so eine Aussage zu machen.

IMI

Geschrieben

Nehmen wir mal den anderen Fall: ein Sportschütze (Verband DSB ; Nichtjäger ) erbt von seinem jagenden Vater eine Kurtwaffe im kaliber 454. Casull. Der Sportschütze hat vom Verband her nicht das Bedürfnis mit dieser Waffe zu schießen, somit lt. Auskunft Behörde ist eine Blockierung notwendig. Erbt er eine Waffe z.B. 9 mm oder .45 ACP, so ist dies in der Sportordung angegeben und er hat ein Bedürfnis, somit keine Blockierung.

Merke: wenn man als Sportschütze eine Waffe erbt, auch auf die Soprtordung des eigenen Verbandes schauen! :)

Geschrieben

IMI, kenne die Pirsch, und den Artikel! Denoch ist er nicht schlüssig. Warum wird mehr ins Gesetz interpretiert wie drinne steht, hier legt ihr selbst den Grundstein für neue Gesetze und strenge Auslegungen.

Es steht übrigens auch nicht drinne, dass der Schützenverband eine entsprechende Disziplin anbieten muß, damit eine Erbwaffe nicht blockiert werden muß.

Ich kann doch auch als Gast auf befreundetem Stand bzw. bei Wett- Traditionsschießen mitmachen. So wie ich es lese, kann meine Frau, Inhaberin einer grünen WBK meine Waffen unblockiert erben, auch ohne Jagdschein.

Geschrieben
Nehmen wir mal den anderen Fall: ein Sportschütze (Verband DSB ; Nichtjäger ) erbt von seinem jagenden Vater eine Kurtwaffe im kaliber 454. Casull. Der Sportschütze hat vom Verband her nicht das Bedürfnis mit dieser Waffe zu schießen, somit lt. Auskunft Behörde ist eine Blockierung notwendig. Erbt er eine Waffe z.B. 9 mm oder .45 ACP, so ist dies in der Sportordung angegeben und er hat ein Bedürfnis, somit keine Blockierung.

Merke: wenn man als Sportschütze eine Waffe erbt, auch auf die Soprtordung des eigenen Verbandes schauen! :)

Nutzen darf er die Waffe nur in dem Fall, wenn er auch Kurt heißt.

Heißt der Erbe z.B. Hans, Joachim, oder anders, aber nicht Kurt, so hat er kein Bedürfnis für eine Kurtwaffe.

IMI

Geschrieben
Nehmen wir mal den anderen Fall: ein Sportschütze (Verband DSB ; Nichtjäger ) erbt von seinem jagenden Vater eine Kurtwaffe im kaliber 454. Casull. Der Sportschütze hat vom Verband her nicht das Bedürfnis mit dieser Waffe zu schießen, somit lt. Auskunft Behörde ist eine Blockierung notwendig. Erbt er eine Waffe z.B. 9 mm oder .45 ACP, so ist dies in der Sportordung angegeben und er hat ein Bedürfnis, somit keine Blockierung.

Merke: wenn man als Sportschütze eine Waffe erbt, auch auf die Soprtordung des eigenen Verbandes schauen! :)

Sehe ich nicht so.

Auf die gelbe WBK kannst du doch schließlich auch Waffen kaufen für die es in deinem Verband keine Disziplin gibt.Das .affengesetz sagt doch aus daß lediglich e i n Verband vorhanden sin muss in dem mit der und der Waffe geschossen werden kann.Man muss dort nicht zwigend Mitglied sein.

Geschrieben
die jagdzeitschrift "PIRSCH" schreibt, ...

:rotfl2: oh nein nicht schon wieder dieses blatt! :rotfl2:

hatten wir das nicht schon mal mit dem "verschlossen" und "abgeschlossen"? :huh:

Geschrieben
was aber wenn ich schon drei jagdkurzwaffen habe und nun noch kurzwaffen erbe?

die jagdzeitschrift "PIRSCH" schreibt, dass in so einem fall die erbkurzwaffen zwar unblockiert besessen werden dürfen, aber nicht zur jagd mitgenommen werden dürfen.

Sorry, aber das ist wirklich Blödsinn ! Es ist ja wohl ein Unterschied, ob man als Jagdscheininhaber aufgrund seines Bedürfnisses Kurzwaffen erwerben möchte oder aufgrund höherer Gewalt Erbe wird uns so zu Kurzwaffen kommt.

Bei der Inbesitznahme von Erbwaffen braucht man kein Bedürfnis, sondern nur Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Und für Erben gabs noch nie Waffenkontingente. Du kannst theoretisch auch 100 Waffen erben, bei Erben von Waffensammlern ist das z.B. gar nicht mal nicht so unwahrscheinlich.

Oder anders gesagt: ein Bedürfnis muss man (bis auf die bekannten Ausnahmen) nur beim geplanten Erwerb einer Waffe geltend machen. Da beim erben wie beim finden keine Überlassung und somit auch kein Erwerb stattfindet, ist das eine ganz andere Geschichte...

Geschrieben

Nochmals zum Bestandsschutz für Erben:

Schon gegenüber den Heerscharen von Altbesitzern (also Leuten, die ihre Waffen nach § 59 WaffG1972/1976 ordnungsgemäß angemeldet haben), die von einer möglichen Rückwirkung des § 20 WaffG nicht betroffen sind, wäre es eine krasse Ungleichbehandlung bzw. könnte man die Regelung unter diesem Aspekt wohl begründet als verfassungswidrig ansehen. :rolleyes:

Nein, diese Rückwirkung kann mit dem jetzigen Gesetzestext nicht kommen und wäre abgesehen davon auch absolut nicht notwendig.

Die bedürfnislosen Erben ab 1. April 2008 werden übergangsweise ihre Waffen noch unblockiert behalten dürfen. Man darf gespannt sein, wie lange die PTB brauchen wird, bis die ersten Blockiersysteme geprüft und zugelassen worden sind und ab wann die ganzen noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen, technischen Richtlinien etc. anwendbar sein werden.

Und wenn die Sperrelemente mal dran sind, kommt vielleicht mal ein Erbe bei der Waffenbehörde vorbei und zeigt etwas, das er unsicher in der Hand hält. "Entschuldigung, mein Blockiersystem ist beim putzen abgegangen. Krieg ich ein neues ?" :lol:

Geschrieben
In diesen Fällen sollte es keine Probleme geben, denn wenn entweder

1. bereits irgendein Bedürfnis nach § 8 oder § 13ff. WaffG besteht oder

2. für die Erbwaffen ein solches Bedürfnis neu geltend gemacht werden kann

muss nicht blockiert werden.

Wie schon gesagt darf man sehr gespannt sein, was da über § 8 WaffG alles abgewickelt werden wird. :rolleyes:

Aber nicht in NRW!

Geschrieben
... Nein, diese Rückwirkung kann mit dem jetzigen Gesetzestext nicht kommen und wäre abgesehen davon auch absolut nicht notwendig.

Ich werde es erst glauben, wenn erkennbar ist, das alle - auch NRW - Behörden es in deinem Sinn umsetzen. Trotzdem beiben die neuen Sicherheitsphilosophien Unsinn und überleg mal:

Macht nicht gerade deine Rechtsauffassung zur zeitlichen Abrenzung des Erbrechtes - keine Dildopflicht für Erbfälle vor 1.4.2003 - die Sache noch unsinniger als sie so schon ist. Warum soll denn verdammt noch mal der Waffenbesitz durch Erbschaft vor dem 1.4.2003 ungefährlicher sein, als nach dem 1.4.2003?

Nein, ich glaube eher, dass die Umsetzung der Dildopflicht sich - aus Sicht der Sicherheitsbehörden - auf alle Erbefälle beziehen soll und man eine entsprechende Umsetzung auch auch ganz sicher versuchen wird!

Geschrieben
NRW war damit auch nicht gemeint. B)

Klar, dort leben ja nur noch "rote Socken" geschädigte Mitmenschen!

Geschrieben
schön und gut.

was aber wenn ich schon drei jagdkurzwaffen habe und nun noch kurzwaffen erbe?

die jagdzeitschrift "PIRSCH" schreibt, dass in so einem fall die erbkurzwaffen zwar unblockiert besessen werden dürfen, aber nicht zur jagd mitgenommen werden dürfen.

Und singemäß das gleich schreibt nun auch Dr. Hans-Peter Uhl (CSU) in seinem Artikel über die Waffengesetzänderung auf Seite 8 in der heute ausgelieferten "Jagd in Bayern", also den BJV Mitteilungen!

Da schreibt er sinngemäß:

Einer Sicherung mittels Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erbe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach §... berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Weiter schreibt er, dass man die Erbwaffe benutzen darf(z.B. jagdlich führen), wenn man ein waffenrechtliches Bedürfnis dafür anmelden kann.

Jetzt kommt aber der Hammer: Er schreibt, dass für Erbwaffen, die man nicht verwenden darf, (hier führt er explizit das Beispiel mit der dritten Kurzwaffe für Jäger auf) die Pflicht zur Blockierung wegfällt, da ja, welch Wunder, Jäger sachkundig sind.

Da platzt mir echt der Kragen und meine bereits mehrfach gestellte Frage bleibt bestehen:

Ich darf meine Erbkurzwaffen also nicht verwenden, da ich mein Jägerkontingent schon ausgeschöpft habe! Darf ich sie denn weiterverleihen, z.B. an meine Freundin? Wenn die Leihe auch nicht erlaubt ist, dann kann sich die Regierung freuen, denn für den Fall müsste sich meine Freundin extra ein bis zwei Kurzwaffen kaufen.

Welch Ausgeburt an Inkompetenz, diese neue Gesetzesänderung! Aber wie heißt es immer so schön? Möglichst wenig Waffen unters Volk! :gaga:

IMI

Geschrieben

@IMI

Das fängt ja gut an. Nichts anderes habe ich erwartet.

Geschrieben

Kennt einer das neue Gesetz und seine Auslegungen dazu? Solange die entsprechenden Durchführungsverordnungen nicht in Kraft sind, ist alles nur Geschwätz. Politikergewäsch eingeschlossen!

Geschrieben
hier führt er explizit das Beispiel mit der dritten Kurzwaffe für Jäger auf

Das ist doch völliger Blödsinn. :gaga:

Wo bitte steht, dass man als Jäger nur zwei Kurzwaffen benutzen darf, auch wenn man mehr davon besitzt?

Wer legt fest, welche Waffen das sein dürfen?

Ich habe sogar für einige meiner Erbwaffen die Genehmigung zum Munitionserwerb eingetragen bekommen, weil ich diese Waffen zur Jagd verwenden wollte. Da gab es gar keine Diskussion, obwohl ich mindestens drei weitere Kurzwaffen besitze, die ebenfalls zur Jagd geeignet sind.

Mein SB hat extra noch betont, dass meine Erbwaffen nicht auf mein Kontingent von zwei Kurzwaffen, für die ich als Jäger eine Regelbedürfnis habe, angerechnet werden. :gutidee:

---

Tom

Geschrieben
Das ist doch völliger Blödsinn. :gaga:

...Mein SB hat extra noch betont, dass meine Erbwaffen nicht auf mein Kontingent von zwei Kurzwaffen, für die ich als Jäger eine Regelbedürfnis habe, angerechnet werden. :gutidee:

---

Tom

Das hat mein SB auch betont - aber was zählen die Worte, wenn dann ein anderslautendes Gesetz kommt?

Ich habe 3 auf Jagdschein-Bedürfnis gekaufte Kurzwaffen und dann noch weitere Kurzwaffen geerbt. Allerdings habe ich das Glück, dass diese Waffen, leider ohne Munitionserwerb, in meine WBK eingetragen wurden, ohne irgendeinen Vermerk wie Erbfolge, von Todeswegen, o.ä.... Lediglich ist als Überlassungsdatum das Sterbedatum des Erblassers vermerkt.

IMI

Geschrieben

Rheinisch-Westfälischer Jäger 4-2008

Neues Waffenrecht - was sich für Jäger ändert

Auszug - Erbenregelung

Jäger brauchen im Erbfall auch weiter kein Waffenblockiersystem.

Geerbete Kurzwaffen dürfen zwar in den Besitz von Jägern

übergehen, aber nur mit einer gesonderten Genehmigung

geführt werden.

Wer bereits zwei Kurzwaffen besitzt, muss ein zustätzliches

Bedürfnis zum Führen beantragen.

@Sachbearbeiter

Ich werde mich jetzt nicht wiederholen. Fakt ist auf jeden Fall, dass die Sicherheitshysterie zur weiteren "vermeidbaren" Gängelung von überaus gesetzestreuen Bürgern aus allen Schichten unserer Gesellschaft führt und hier auch die ausführenden Behörden etwas gegen unternehmen konnten. Aber dort scheint es bei mindestens 95% der SB's an der notwendigen Courage zu fehlen.

Bitte nicht persönlich nehmen, ich habe vermutlich ein anderes Grundverständnis zum Umgang mit den Bürger! Zur Ausführung von Gesetzen gehört m. E. eben auch die Entwürfe aus der Sicht der Betroffenen zu lesen und laut zu geben, wenn es in der Praxis hakt. Es ist wohl einfacher jeden Unsinn abzunicken und bei jeder Schantat mitzumachen. Und wenn Ärger gibt sind es andere gewesen, großartig!

Geschrieben

Joes Befürchtungen entsprechen genau der Gesetzeslage , daran ändern Sachbearbeiters Beschwichtigungsversuche auch nichts .

Es gibt keinen Bestandsschutz für "Alterben" .

Bin heute auch an die Rundmail des VDB für seine Mitgliedsfirmen gekommen .

Da wird eindeutig auf die Blockierpflicht für ALLE Erbenwaffen , also auch Altfälle , die sich nicht in der Hand von sachkundigen WBK Besitzern befinden ,

hingewiesen.

Ungeklärt ist weiterhin die Frage der Nutzung von Erbenwaffen im Besitz von sachkundigen WBK Besitzern .

Es ist eben noch immer nicht klar , ob z.B. ererbte Kurzwaffen ohne zusätzliche Bedürfnisbestätigung genutzt werden dürfen .

Das wurde im Anhörungsverfahren von diesem Tölle ausdrücklich abgelehnt , von Kolheim ausdrücklich gefordert es zu erlauben -

aber m.E. nicht eindeutig geklärt .

Freuen wir uns alle auf die nächste Neuregelung !

Geschrieben

Gottfried Tabor schrieb:

......

Es gibt keinen Bestandsschutz für "Alterben" .

Bin heute auch an die Rundmail des VDB für seine Mitgliedsfirmen gekommen . Da wird eindeutig auf die Blockierpflicht für ALLE Erbenwaffen , also auch Altfälle , die sich nicht in der Hand von sachkundigen WBK Besitzern befinden, hingewiesen.

........................

Hallo zusammen,

nach Einlesen in die Sachlage sehe ich das mittlerweile anders.

Der §58 "Altbesitz" regelt die Sache doch eindeutig, dieser § hat auch keine neuen Zusätze bekommen, die aushebeln könnten, dass vor dem 01.04.2003 legal geerbte Waffen genau nach diesem §58 behandelt werden müssen. Rechtliche Grundlage für das Einbringen von Blockiervorrichtung in DIESE Erbwaffen sehe ich hier nicht abzuleiten. Falls doch, auch welcher konkreten rechtlichen Grundlage?

Auch die vor dem 01.04.2003 geerbte und bis zum 31.08.2003 fristgemäß angemeldete Munition (wohl dem, der dieses praktiziert hat) muss wohl nicht abgegeben werden - auch hier, auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage?

Und dann noch: Was sind "sachkundige WBK-Besitzer"? WBK-Besitzer ist zunächst jeder legale Besitzer von Erbwaffen, und sachkundig sind beispielsweise die jenigen, die nach dem Erbfall legal eine 4mm M20-Waffe erworben haben, wozu schließlich eine Sachkundeprüfung abgelegt werden musste.

Auch könnte jeder Inhaber einer grünen WBK auch jetzt noch eine Sachkundeprüfung ablegen ...

Gruß

erbe 70

..........................................

§ 58 Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779),fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

Geschrieben

Auszug - Erbenregelung

Jäger brauchen im Erbfall auch weiter kein Waffenblockiersystem.

Geerbete Kurzwaffen dürfen zwar in den Besitz von Jägern

übergehen, aber nur mit einer gesonderten Genehmigung

Joe wo hast Du das her?

Da das so nicht im Gesetz steht, gehe ich davon aus, dass es die Interpretation eines "möchtegern noch schärferes Waffengesetz" Verfechters ist.

Nirgends steht, dass ein Jäger nur zwei Kurzwaffen führen darf.

Ich kenne Jäger, die haben ohne geerbt zu haben, vier Kurzwaffen, legal natürlich!

Es gibt auch Jäger, die gleichzeitig Sportschützen sind. Die dürfen auch ihre Sportwaffen zur Jagd verwenden um umgekehrt.

Das Regelbedürfnis von zwei Kurzwaffen für Jäger bezieht sich auf den Erweb durch Kauf, nicht durch Erbfolge.

Mit viel Wohlwollen, kann ich ja dem Argument, je mehr Waffen jemand besitzt, desto größer ist die Gefahr, dass welche durch Diebstahl in falsche Hände geraten, folgen.

Dass eine geringere Gefahr für die Menschheit dadurch gegeben sein soll, dass ein Jäger der mehr als zwei Kurzwaffen besitzt, nur zwei davon verwenden darf, erschließt sich mir beim besten Willen nicht.

Selbst die oft als Argument herangezogenen Amokläufer können, auf Grund körperlicher Unzulänglichkeit, nur mit maximal zwei Waffen gleichzeitig schießen.

---

Tom

Archiviert

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