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IGNORED

Waffenrechtsänderung - Erbfall - Erben WBK


Ladendieb

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Aber die alten Erbknorken sind ja ohnehin oftmals für den Schießgebrauch nicht unbedingt geeignet.

Wie definierst Du bitte "oftmals"? Wenn ich dran denke, was allein in den Jahren, in denen ich persönlich am Schießsport teilhabe gekauft und vererbt wurde, dann ist das eine Riesenmenge durchaus hochwertiger (Sport-) Waffen.

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Der Erwebsgrund ist nicht vermerkt! Wollte der Gesetzgeber ein Nutzungsverbot für Erbwaffen bei Berechtigten müssten auch diese Waffen blockiert werden. Dies ist nicht der Fall !

Woher nimmst Du die Erkenntnis, dass Erbwaffen einer höheren Diebstahlsquote unterliegen und deshalb blockiert werden sollen. Der Erblasser hatte genau so wie alle anderen Waffen sicher zu verwahren! Tresor ist demnach vorhanden!

nachdem das Gesetz jetzt gültig ist, meine Frage:

eine Person besitzt seit mehreren Jahren ererbte Waffen, für die in eine WBK ausgestellt wurde. Die Waffen sind ordnungsgemäß (in einem Waffenschrank des Erblassers) aufbewahrt.

Droht hier nun ein Blockierungszwang?

Viele Grüße

schlagbolzen :confused:

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Wenn er in Bayern wohnt, dann wohl nicht. Aussage des Bayerischen Innenministeriums.

Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden.

Das Bundesinnenministerium sagt:

Dies [blockierpflicht] betrifft auch Waffen, die vor dem 1. April 2008 durch Erbfall erlangt wurden.

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Das Bundesinnenministerium sagt:

Dies [blockierpflicht] betrifft auch Waffen, die vor dem 1. April 2008 durch Erbfall erlangt wurden.

Hallo haxoplast75,

dieses Schreiben des BMI (habe es gelesen) ist aber kein Erlass, der die nachgeordneten Behörden binden würde.

Den Gesetzestext interpretiere ich allerdings anders.

MfG

Pirol 2

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Auf Erlasse und Durchführungsverordnungen müssen wir wohl noch warten.

Gibt der Gesetzestext denn her, dass alle (auch alte) Erbwaffen blockiert werden müssen? Und wird das in Bayern nur nicht durchgeführt, oder das Gesetz anders verstanden? Ich verstehe das Gesetz nicht.

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Ich verstehe das Gesetz nicht.

Das ist bei dem Gesetz kein Wunder. Im Zusammenhang mit dem Erbfall ist der "Berechtigte" nicht näher definiert. Schauen wir also auf eine WBK.

Dort steht: ".... ist berechtigt, die tatsächliche Gewalt auszuüben" So sieht es aus.

Mir ist weiterhin nicht klar, wie die Blockierung des Erben-Altbesitzes von statten gehen soll. Streng genommen wäre die WBK mit einer Auflage zu versehen oder zu wiederrufen, kaum denkbar. Einen begünstigenden Verwaltungsakt zu wiederrufen, obwohl das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass alte Erlaubnisse weitergelten, wie soll das gehen? Ist der blockierten Waffe überhaupt noch eine Waffeneigenschaft zuzurechnen, oder wird`s eine "Anscheinswaffe"?

Erben mussten sich für viel Geld Tresore anschaffen, und jetzt werden die Erbstücke zusätzlich blockiert? Mit all den Folgekosten?

Ich bin mal gespannt, was die Gerichte dazu sagen.

Gruß

Spopi

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Wegen § 58 Abs. 1 WaffG und da in § 58 WaffG nichts abweichendes zu alten Erbwaffen bestimmt ist, kann keine Rückwirkung gelten ! Es wäre auch schon im Grundsatz gegenüber den vielen Altbesitzern ohne Bedürfnis nicht haltbar.

Wenn das BMI auf seiner Ansicht beharrt, werden die Gerichte das zu 100% in der Luft zerreißen und nicht alle Waffenbehörden werden sich unzulässiges Verwaltungshandeln aufbürden lassen.

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Hallo Sachbearbeiter,

ich sehe es genau so. Es ist leider immer das selbe: der Bürger, die Verwaltung und die Exekutive wird mit dem Waffengesetz allein gelassen. Werden fragwürdige Bestimmungen von den Gerichten kassiert, wird eben nachgebessert.

Ich frage mich: der Umgang mit Einhandmessern wird neu geregelt, aber das Einhandmesser wird entgegen § 2 WaffG nicht in der Waffenliste erwähnt. Wie geht so etwas? Gibt es Feststellungsbescheide des Bundes oder der Länder mit genereller Aussage?

Gruß

Spopi

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Wegen § 58 Abs. 1 WaffG und da in § 58 WaffG nichts abweichendes zu alten Erbwaffen bestimmt ist, kann keine Rückwirkung gelten ! Es wäre auch schon im Grundsatz gegenüber den vielen Altbesitzern ohne Bedürfnis nicht haltbar.

Wenn das BMI auf seiner Ansicht beharrt, werden die Gerichte das zu 100% in der Luft zerreißen und nicht alle Waffenbehörden werden sich unzulässiges Verwaltungshandeln aufbürden lassen.

Folgende Antwort von der für mich zuständigen Waffenbehörde erhielt ich soeben auf meine Anfrage zu § 58, Abs. 1 WaffG:

"Wie Sie richtig bemerkt haben, gelten die alten Erlaubnisse weiter fort. Das bedeutet, dass die ausgestellten Waffenbesitzkarten weiter gelten, sie aber nicht geschützt sind vor weiteren Auflagen. Die kann unter anderem bedeuten, dass wir im Nachhinein die vom Gesetzgeber gewünschten Auflagen an die „hier Erben“ weitergeben müssen.

Da die Rückwirkung im Moment jedoch noch nicht genau geklärt ist, fordern wir noch niemanden auf, ein Blockiersystem nachträglich an allen Waffen anzubringen.

Hierzu soll es beim Regierungspräsidium noch Besprechungen geben. Wir warten diese erst einmal ab. Sollte es wirklich soweit kommen, schreibt meine Kollegin alle Erben im Laufe der Zeit an.

Ich kann Sie dahingehend erst einmal beruhigen, dass sich die Angelegenheit noch etwas hinzieht. Zumal es zur Zeit nur ganz wenig Blockiersysteme für die verschiedensten Waffen gibt. Es sind nämlich für jede Waffe andere Blockiersysteme von Nöten!!! Da war der Gesetzgeber mal wieder schneller als die Technik!!!"

Viele Grüße

Jäger25

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Diese Argumentation halte nicht nur ich für sehr sehr wacklig und rechtlich so nicht haltbar. :huh:

Auflagen dürfen nach § 9 WaffG zwar auch nachträglich verfügt werden, aber nur zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung !!!

Durch eine rechtskonforme Verwahrung der Erbwaffen ist dieser Gefahr aber bereits ausreichend und abschließend begegnet worden. Weitere Einschränkungen(wenn man in einer Nutzung der Waffe durch den Erben eine große Gefahr sieht, müsste man dem Betroffenen diese Nutzung erst mal mit gut begründeten TATSACHEN nachweisen können ^_^ ) dürfen von der Waffenbehörde also keinesfalls pauschal für alle Erben verfügt werden. Das sollte eigentlich jedem klar sein.

Und ich wiederhole mich gerne nochmals: wie bitteschön sollte bei Anwendung einer allgemeinen Rückwirkung die Ungleichbehandlung gegenüber den bedürfnislosen Altbesitzern begründet werden ? Das wäre doch keinesfalls vertretbar !

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Ich muss mich auch nochmal mit meiner Frage wiederholen:

Was ist mit meinen ererbten Kurzwaffen?

Mein Jägerkontingent von 3 KWs hatte ich schon ausgeschöpft; dann kamen noch Erb-KWs dazu: Darf ich diese Erb-KWs nun jagdlich nutzen, oder nicht?

Wenn nicht, dann darf ich sie doch aber zumindest verleihen, oder? Und wenn ich sie verleihen darf, dann sollte ich sie mir auch selber ausleihen dürfen: Also wäre dann auf einmal meine eigene Waffe, welche ich eigentlich nicht benutzen darf doch wieder durch mich nutzbar? :wacko:

IMI

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Mein Jägerkontingent von 3 KWs hatte ich schon ausgeschöpft; dann kamen noch Erb-KWs dazu: Darf ich diese Erb-KWs nun jagdlich nutzen, oder nicht?

Klar darfst Du die nutzen. Wenn die Waffen anderweitig, also z.B. über die Erbschiene bereits bei Dir eingetragen worden sind, ist die Kontingentierungs-Hürde doch bereits elegant überwunden worden. Probleme würdest Du nur dann bekommen, wenn Du zusätzlich noch weitere KW beantragen würdest (oder keinen Jagdschein mehr lösen würdest ;) ).

Und wenn ich sie verleihen darf, dann sollte ich sie mir auch selber ausleihen dürfen

Eine Überlassung an Dich selbst (merke: Überlassung = einem andern die Ausübung die tatsächliche Gewalt einräumen) dürfte kaum möglich sein, lieber IMI. :lol:

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