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IGNORED

Waffenrechtsänderung - Erbfall - Erben WBK


Ladendieb

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute.

Wahrscheinlich bin ich mal wieder zu blöd. Aber ich habe soeben den Artikel in der Visier gelesen, der die neuen Rechtsverhältnisse zurecht rückt.

Früher war es so, dass ein Berechtigter einem anderen Berechtigten eine Waffe, längstens für vier Wochen (incl. Munition) überlassen konnte.

Nun bekommt, so wie ich es lese, ein Erbe weiterhin eine WBK für die Erbwaffen, die Behörde trägt jedoch Art und Datum der Sperrung und Entsperrung in die WBK ein.

Ist denn nun der frisch gebackene (Erben-)WBK-Besitzer berechtigter i.S.d.WaffG oder wird dies irgendwo ausgeklammert?

Wäre ja super klever, wenn Erbwaffen gesichert und blockiert werden müssen, es dennoch eine Möglichkeit der Waffenübernahme gibt.

Wie denkt ihr darüber?

Gruß

Ladendieb

Geschrieben

Hallo, Deine Frage verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz. :huh:

Es gibt ja verschiedene Arten der Berechtigten. Der Erbe ist zum BESITZ seiner infolge Erbfall erworbenen Erbwaffen berechtigt, andere Personen auch zum ERWERB weiterer Waffen.

Du zielst aber vermutlich auf vorübergehende Überlassungen nach § 12 WaffG. Die sind für den Erben an Berechtigte natürlich auch möglich, nur besteht dann halt das Problem, dass (beim bedürfnislosen Erben) jedesmal das Blockierteil abgenommen werden muss und vor Rückgabe an den Erben wieder angebracht. Könnte auch unter Umständen nicht so leicht zu erklären sein. Zudem wird das sein Geld kosten und deshalb wird die Leihe blockierter Erbwaffen für kaum jemanden wirklich interessant sein. Aber die alten Erbknorken sind ja ohnehin oftmals für den Schießgebrauch nicht unbedingt geeignet.

Geschrieben

Ah, ja. So könnte man es in der Tat verstehen. Freche Frage, aber dann ist diese ganz leicht zu beantworten:

Da nur die bedürfnislosen Erben ihre Waffen blockieren müssen, können genau diese auch keinen vom Bedürfnis umfassten Zweck für eine Leihe von Waffen nachweisen. Interessant wäre höchstens die Frage, ob sich der bedürfnislose Erben andere blockierte Erbwaffen leihen darf.

Lustig wirds natürlich zweifellos, wenn der vorübergehende Erwerb und Besitz unblockierter Waffen zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung erfolgen soll. Das könnte ja auch der blockiert Erbe ohne Bedürfnis. B)

Geschrieben

Is schon was raus, ob ich als Jäger, Sportschütze und dann auch noch Erbe meine Erbwaffen sperren lassen muss, oder ob ich die zusätzlichen Kurzwaffen benutzen darf?

Geschrieben

Es heißt:

„Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber

der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff.

berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.“

Wer also vor der Erbschaft schon eine WBK hat, braucht Erbwaffen nicht blockieren.

Sind damit auch Altbesitz-WBKs, und WBKs für bedürfnissfreie Waffen (4mmM20 u.a.) gemeint? Werden die auch nach §8 oder §13 ff. erteilt? Dann wäre es ja deutlich günstiger, rechtzeitig ne Sachkunde zu machen und ne billlige 4mmM20 Waffe zuzulegen, als später für alle Erbwaffen Blockiersysteme zu kaufen.

@Sachbearbeiter:

Nicht jeder Sportschütze hat eine WBK. Wenn man erst anfängt (wie ich), oder nur Luftdruckwaffen schießt.

Auch kann man zwar eine WBK mit Voreintrag haben, aber noch keine Waffe. Auch dann müsste man blockieren lassen.

Geschrieben

jetzt, wo ich momentan kein abo habe darf ich auch mal doofe fragen stellen :P

aber für die erb-kurzwaffen habe ich doch keine bedürfnis, oder?

und wie stehts um die nutzungserlaubnis der erbwaffen?

und wie stehts um die nutzungserlaubnis der erbwaffen?

Geschrieben
Wer also vor der Erbschaft schon eine WBK hat, braucht Erbwaffen nicht blockieren.

Sind damit auch Altbesitz-WBKs, und WBKs für bedürfnissfreie Waffen (4mmM20 u.a.) gemeint? Werden die auch nach §8 oder §13 ff. erteilt?

Nein, überleg doch einfach mal. Die Antwort gibst Du Dir schon selbst. "... bedürfnisfreie Waffen... § 8 oder § 13 ff...." Passt irgendwie nicht zusammen, oder ? ;)

@Sachbearbeiter:

Nicht jeder Sportschütze hat eine WBK.

IMI hat aber mindestens eine und er ist sogar Sportschütze und Jäger. :)

Geschrieben
aber für die erb-kurzwaffen habe ich doch keine bedürfnis, oder?

und wie stehts um die nutzungserlaubnis der erbwaffen?

Auf ne doofe Frage gehört ne doofe Antwort: wenn Du die Erbwaffen noch nicht erworben hast, mag das sogar sein. :D

Selbstverständlich kannst Du alle Deine Erbwaffen auch zur Jagd verwenden. Du hast durch Deinen Jagdschein ein Bedürfnis und nur beim ERWERB ab KW 3 ist es nicht mehr von Grund auf, sondern halt erst durch Bescheinigung des Landesverbandes oder anderweitiger schlüssiger Begründung gegeben.

Die Sache mit dem "Benutzen dürfen" der Erbwaffen ist umstritten. Da warte ich mal das entgültige Gesetz ab.

Okay, mach das. :lol:

Geschrieben
Die Sache mit dem "Benutzen dürfen" der Erbwaffen ist umstritten. Da warte ich mal das entgültige Gesetz ab.

Was ist daran umstritten? Wir interpretieren ins Waffengesetz Dinge die nicht zu kontrollieren bzw. zu regulieren waren. An was kann ein Polizeibeamter erkennen ob die Waffe ererbt oder gekauft wurde? Macht es einen Unterschied ob mit gekaufter oder ererbter Waffe gejagd oder sportlich geschossen wird? Ist die öffentliche Sicherheit erheblich beschädigt wenn ein Waffenbesitzer anstelle von selbst erworbenen noch zusätzlich geerbte Waffen hat? Nein! Was soll das , wollen wir noch weitere schlafende Hund wecken?! Das Verbot Erbwaffen von Berechtigten nutzen zu lassen liefe völlig am Sinn des Gesetzes vorbei "sowenig wie mögliche Waffen im Volk" Als Beispiel möge gelten : Ich erbe von meinem Vater eine Büchse in speziellen Kaliber , darf sie nicht nutzen und muß mir eine weitere im gleichen Kaliber zulegen, das kann doch nicht gewollt sein.

Geschrieben

Erkennen kann es der Beamte am Eintrag in der WBK. Wenn da steht "Überlasser: Erwerb von Todes wegen".

In den Diskussionen zur Änderung des Waffengesetzes war häufiger die Aussage zu hören, dass Berechtigte die Waffen nicht blockieren müssen, aber nicht benutzen dürfen. So z.B. Grindel am 22.02.08

Die Einführung von Blockiersystemen für Erbwaffen ist sinnvoll, damit entwendete Erbwaffen nicht bei Straftaten eingesetzt werden können. Auch hier haben wir eine Ausnahme für Jäger und Schützen vorgesehen, weil sie sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten besitzen. Das bedeutet: Wenn sie kein eigenes Bedürfnis zum Besitz der Waffe haben, dürfen sie diese zwar nicht benutzen; aber sie dürfen sie ohne Blockierung behalten.

Den Rest der Aussage (sichere Aufbewahrung) möchte ich garnicht kommentieren. Wer das Waffengesetz mal gelesen hat weiss dass die Aufbewahrung sehr genau geregelt ist, und zwar für auch für Erben.

Geschrieben
Erkennen kann es der Beamte am Eintrag in der WBK. Wenn da steht "Überlasser: Erwerb von Todes wegen".

In den Diskussionen zur Änderung des Waffengesetzes war häufiger die Aussage zu hören, dass Berechtigte die Waffen nicht blockieren müssen, aber nicht benutzen dürfen. So z.B. Grindel am 22.02.08

Die Einführung von Blockiersystemen für Erbwaffen ist sinnvoll, damit entwendete Erbwaffen nicht bei Straftaten eingesetzt werden können. Auch hier haben wir eine Ausnahme für Jäger und Schützen vorgesehen, weil sie sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten besitzen. Das bedeutet: Wenn sie kein eigenes Bedürfnis zum Besitz der Waffe haben, dürfen sie diese zwar nicht benutzen; aber sie dürfen sie ohne Blockierung behalten.

Den Rest der Aussage (sichere Aufbewahrung) möchte ich garnicht kommentieren. Wer das Waffengesetz mal gelesen hat weiss dass die Aufbewahrung sehr genau geregelt ist, und zwar für auch für Erben.

Der Erwebsgrund ist nicht vermerkt! Wollte der Gesetzgeber ein Nutzungsverbot für Erbwaffen bei Berechtigten müssten auch diese Waffen blockiert werden. Dies ist nicht der Fall !

Woher nimmst Du die Erkenntnis, dass Erbwaffen einer höheren Diebstahlsquote unterliegen und deshalb blockiert werden sollen. Der Erblasser hatte genau so wie alle anderen Waffen sicher zu verwahren! Tresor ist demnach vorhanden!

Geschrieben

Ich weiss dass die Aufbewahrung für alle Waffenbesitzer gleich (streng) geregelt ist. Der Text in kursiv ist vom Herr Grindel von der CDU/CSU, und nicht meine Meinung/Argumentation. Ich will doch nur das eventuelle Benutzungsverbot zeigen. Weils aber nur die Aussage eines Einzelnen ist, warte ich auf den fertigen Gesetzestext.

Ich habe hier im Forum mal gelesen, dass eine Behörde beim Eintragen von Erbwaffen keinen Text "Erwerb von Todes wegen" reinschreibt, sondern den Namen des Vorbesitzers, damit der jetzige Besitzer keine Probleme bei der Nutzung hat.

PS: In der WBK meines Opas steht wörtlich drin: "Erwerb von Todes wegen". Ob das bei anderen Erben-WBKs auch so ist weiss ich nicht.

Geschrieben
Hi Leuts,

passt auch zum Erben:

Gemeinsame ERBEN-WBK zwischen einem Jäger (ich) und meiner Schwester. Was hier wohl passierfen wird.

Erbschaft ist sofern was zu holen ist, üblicherweise ein Grund zum Streit, das Gericht wird den Sieger bestimmen, oder ihr einigt euch selbst.

Es besteht keine Regelung die die Waffen dem WBK-Inhaber zuspricht, auch wenn es vom Amt gerne so gesehen wird.

Karl

Geschrieben
Erbschaft ist sofern was zu holen ist, üblicherweise ein Grund zum Streit, das Gericht wird den Sieger bestimmen, oder ihr einigt euch selbst.

Es besteht keine Regelung die die Waffen dem WBK-Inhaber zuspricht, auch wenn es vom Amt gerne so gesehen wird.

Karl

Wir haben uns schon geeinigt, eine gemeinsame Erben-WBK, die Waffen gehören jedem zu 50% und das wird auch so bleiben.

Geschrieben
PS: In der WBK meines Opas steht wörtlich drin: "Erwerb von Todes wegen". Ob das bei anderen Erben-WBKs auch so ist weiss ich nicht.

Richtig. Die meisten Waffenbehörden schreiben in der Tat einen solchen oder ähnlichen Passus (z.B. "im Wege der Erbfolge", oder "aus der Erbmasse") in die Erben-WBK. So ist es auch korrekt, denn einen berechtigten Überlasser gibt es in Erbfällen ja nicht, wenn kein Zwischenwirt wie ein fremder Jäger, Sportschütze oder anderer Berechtigter die Waffen vorläufig auf sich eintragen lassen hat. Zudem kann so jeder schnell erkennen, dass solche Personen in der Regel weder Sachkunde noch Bedürfnis für weitere Waffen haben. Gerade bei einer möglichen Leihe nicht unwichtig und zumindest richtungsweisend.

Aus diesem Grund wird in der WBK des Erwerbers in aller Regel übrigens auch das Sterbedatum als Erwerbsdatum eingetragen.

Geschrieben
Hi Leuts,

passt auch zum Erben:

Gemeinsame ERBEN-WBK zwischen einem Jäger (ich) und meiner Schwester. Was hier wohl passierfen wird.

Wann wurde diese WBK ausgestellt ? Wenns vor dem 01.04.2003 war, gilt sie wie genehmigt fort. Wars danach, wird es in der Tat spannend und hängt davon ab, ob Deine Behörde eine Rückwirkung des Erbfalls in puncto Blockiersystem sieht. Da Deine Schwester vermutlich kein waffenrechtliches Bedürfnis hat, dürfte der Zustand nicht so bleiben wie er ist. Am einfachsten und sinnvollsten wäre es sicherlich, die WBK ganz auf Dich umzuschreiben, denn wenn der Zugriff Deiner Schwester auf die Waffen durch eine bestimmte Regelung unterbunden wird, braucht sie auch keinen Besitznachweis (und die damit verbundene, evtl. kostenpflichtige, Regelprüfung).

Geschrieben
Wann wurde diese WBK ausgestellt ? Wenns vor dem 01.04.2003 war, gilt sie wie genehmigt fort. Wars danach, wird es in der Tat spannend und hängt davon ab, ob Deine Behörde eine Rückwirkung des Erbfalls in puncto Blockiersystem sieht. Da Deine Schwester vermutlich kein waffenrechtliches Bedürfnis hat, dürfte der Zustand nicht so bleiben wie er ist. Am einfachsten und sinnvollsten wäre es sicherlich, die WBK ganz auf Dich umzuschreiben, denn wenn der Zugriff Deiner Schwester auf die Waffen durch eine bestimmte Regelung unterbunden wird, braucht sie auch keinen Besitznachweis (und die damit verbundene, evtl. kostenpflichtige, Regelprüfung).

Der Antrag liet gerade bei der Behörde und ich vermute, das die Ausstellung nicht vor dem 1.4. erfolgen wird.

Die einfachste Lösung werde ich auf keinen Fall gehen, meine erste WBK habe ich erklagen müssen und wie weit wir hier gehen mal sehen.

Es wird auf jedenfall spannend. Es handelt sich um eine KK-Pistole und eine Signalpistole. Als Jäger werde ich die KK-Pistole für die Fallenjagd einsetzen wollen - morgen melde ich mich zum Fallenjagd-Kurs an - und die Signalpistole passt auch in meine Signalpistolensammlung und zu meiner erklagten Signalpistole als Segler. Wie Du schon richtig vermutet hst, hat meine Schwester keine einzige WBK.

Da wir gemeinsam Erben wollen - werden wir hier auch alles sinnvolle mach, um dies zu tun ;-)

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Na dann bin ich ja mal gespannt. Halt uns auf dem laufenden, ja ? :)

Gemeinsame-WBK wurde am 17. April erteilt. Die WBK ist ganz "normal", also kein Verweis auf den Erbenfall.

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