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IGNORED

Was ändert sich bezüglich Wechselsystemen?


SL-8

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ändert sich was bei Verabschiedung der WaffG-Änderungen in Bezug auf Wechselsysteme für Lang- und Kurzwaffen? Also was Erwerb, Eintragung usw. angeht?

Geschrieben

Und die alten Wechslsystem und Wechselläufe, welche sich in den Waffenschränken befinden? Müssen die nachträglich auch noch eingetragen werden?

Geschrieben
Und die alten Wechslsystem und Wechselläufe, welche sich in den Waffenschränken befinden? Müssen die nachträglich auch noch eingetragen werden?

Ja, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes.

Geschrieben

Ja - die Macher von Armatix müssen schließlich planen können, wie viele Erbwechselsysteme im Umlauf sind oder kommen...

Geschrieben
Ja, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes.

Und eingetragen wir dann das Erwerbs-, oder Anmeldedatum, oder ist das wurscht?

Bei manch älteren Sachen ist es echt schwierig, noch den genauen Verkäufer zu eruieren..........

Geschrieben

Wenn ich jetzt z.B. für eine CZ bereits ein KK-System besitze und dann für eine Glock eines kaufe, kann es Probleme bei der Eintragung geben?

Geschrieben
Wenn ich jetzt z.B. für eine CZ bereits ein KK-System besitze und dann für eine Glock eines kaufe, kann es Probleme bei der Eintragung geben?
Nein, bei vorhandener Grundwaffe sind die WS noch immer bedürfnisfrei, nur halt eintragungspflichtig. Du kannst jede deiner Waffen systematisch bis auf kk oder 4mm20 runterrüsten. Allein könnte sich (dies allerdings IMO zu Unrecht) der ein- oder andere Sachbearbeiter der Behörde oder des Verbandes daran stoßen, wenn Du neben vorhandenen KK-WS für die CZ, die Glock, die 210 und die 1911er auch noch eine originäre 22er, nicht grade eine GSP oder 208, sondern bspw eine Mosquito eingetragen haben möchtest...
Geschrieben
Ja, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes.

Nochmal zur Nachtragungs-Pflicht erworbener Wechselsysteme:

hat jemand auf die Schnelle die Rechtsgrundlage (§§) hierfür in der WaffG-Novelle parat ?

(Anm.: ich gehe mal davon aus, dass diese - wenn nicht überhaupt alle - Regelungen der Novelle

in ein paar Tagen den Bundesrat ungestreift passieren werden)

Geschrieben
§ 10 Abs. 1a WaffG (gestrichen wurden einfach die Wörter "und Besitz"), § 58 Abs. 10 WaffG (Frist).

Gilt das dann auch für Adapterpatronen, z.B. Lothar Walther Einsteckpatronen oder Fangschußgeber ?

Sind ja technisch gesehen eigentlich "Einsteckläufe".

Svenni

Edit:

Habs grad bei VISIER-online gesehen: Einstecksysteme und Adapter die das Kaliber reduzieren müssen nicht eingetragen werden.

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