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IGNORED

Verfassungsbeschwerde wg. Messerverbot durch Änderung des WaffG


Paratrooper

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Geschrieben

Hallo,

da stelle ich mir die Frage, angesichts der Möglichkeit, dass ich mich in Zukunft strafbar mache, wenn ich mein Puma 4Star Klappmesser in der Öffentlichkeit mit mir führe, ob dann nicht eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2, S. 1 GG) anzustrengen ist.

Darüber sollten sich die rechtsgelehrten im Forum mal Gedanken machen und vielleicht ließe sich so etwas über eine Sammelklage, analog der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung machen lassen.

Gruß,

Paratrooper

Geschrieben

Das würde wahrscheinlich erst dann durchgehen, wenn wirklich alle Messer verboten werden.

Geschrieben

Im Grund ist eine solche Verfassungsbeschwerde kein so falscher Gedanke. Denn der Ansatz unserer Verfassung und da insbesondere der Allgemeinen Handlungsfreiheit ist ja (erfreulicher Weise), dass für den Einzelnen zunächst mal grundsätzlich die Handlungsfreiheit gilt, die ihm jedoch durch Gesetz beschränkt werden kann. Die Beschränkung muss aber (z.B. zur Abwehr von Gefahren, zur Wahrung der Freiheit aller anderen) begründet sein und werden. Genau an letzterem mangelt es bei vielen einschränkenden Rechtsnormen, viele Bestimmungen im Waffenrecht sind da "herausragende" Beispiele.

Die Erfolgsaussichten einer solchen Verfassungsbeschwerde würde ich dennoch als gering einschätzen.

Andererseits: wenn man - wegen der Unbegründetheit (Mangel an begründenden Fakten etc.) erfolgreich gegen ein Messertrageverbot (so es kommt) angehen könnte; dann könnten und sollten wir uns als nächstes das Bedürfnisprinzip bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Waffenrecht vornehmen...

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Hallo Karlyman,

unabhängig von einer Erfolgsaussicht sollten sich mal die rechtsverständigen gedanken darüber machen, wie so etwas zu formulieren wäre.

Klagen könnte dann noch immer jeder für sich alleine. Im schlimmsten Fall wird die Beschwerde wegen unbegründetheit abgewiesen.

Gruß,

Paratrooper

Geschrieben
Im Grund ist eine solche Verfassungsbeschwerde kein so falscher Gedanke. Denn der Ansatz unserer Verfassung und da insbesondere der Allgemeinen Handlungsfreiheit ist ja (erfreulicher Weise), dass für den Einzelnen zunächst mal grundsätzlich die Handlungsfreiheit gilt, die ihm jedoch durch Gesetz beschränkt werden kann. Die Beschränkung muss aber (z.B. zur Abwehr von Gefahren, zur Wahrung der Freiheit aller anderen) begründet sein und werden. Genau an letzterem mangelt es bei vielen einschränkenden Rechtsnormen, viele Bestimmungen im Waffenrecht sind da "herausragende" Beispiele.

Die Erfolgsaussichten einer solchen Verfassungsbeschwerde würde ich dennoch als gering einschätzen.

Andererseits: wenn man - wegen der Unbegründetheit (Mangel an begründenden Fakten etc.) erfolgreich gegen ein Messertrageverbot (so es kommt) angehen könnte; dann könnten und sollten wir uns als nächstes das Bedürfnisprinzip bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Waffenrecht vornehmen...

Gruß,

karlyman

Eine Verfassungsbeschwerde gegen gewisse Gängeleien und Willkür im WaffG wär wirklich kein verkehrter Gedanke, denn Einiges ist durch keine Logik der Welt zu begründen. Es ist nur offenbar noch keine auf die Idee gekommen gegen das WaffG zu klagen.

Geschrieben

Klagen kann man sowieso erst nach Verabschiedung und in Kraft treten des Gesetzes.

Dennoch wäre es schön, wenn die Juristen hier im Forum (gibt es bestimmt) sich mal ein paar Gedanken machne würden, wie eine solche Klage gegebenenfalls zu formulieren ist.

Wenn sich hier im Forum niemand findet, dann braucht auch niemand mehr über das WaffG zu motzen, denn es wird anscheinend doch akzeptiert.

Gruß,

Paratrooper

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Klagen kann man sowieso erst nach Verabschiedung und in Kraft treten des Gesetzes.

Dennoch wäre es schön, wenn die Juristen hier im Forum (gibt es bestimmt) sich mal ein paar Gedanken machne würden, wie eine solche Klage gegebenenfalls zu formulieren ist.

Wenn sich hier im Forum niemand findet, dann braucht auch niemand mehr über das WaffG zu motzen, denn es wird anscheinend doch akzeptiert.

Gruß,

Paratrooper

Ich bin zwar kein Jurist, aber die Idee find ich Gut.

Meine Unterstüzung haste.

Geschrieben

Leute bleibt doch mal realistisch.

Eine Verfassungsbeschwerde ist als solche kostenlos. Dummerweise gibt es einige kleine Bedingungen damit sich das Gericht überhaupt damit beschäftigt (Zulässigkeits- oder Sachentscheidungsvoraussetzungen). Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Ausschöpfung des Rechtsweges, und das kostet richtig viel Geld (u. a. Anwaltszwang an den höheren Instanzen). Um übehaupt Grund für eine Klage zu haben muß erst ein Verwaltungsakt gegen den Betroffenen vorliegen. Das ist ausgeschlossen solange das Gesetz noch nicht in Kraft ist.

Auch in der Sache halte ich eine solche Beschwerde für aussichtslos. Ein Grundrecht auf das Führen von Messern gibt es nicht, außerdem greift das Führen von Messern in die Rechte Dritter (Schutzbedürfnis) ein. Eine Begründung der Beschwerde auf GG Art. 2 halte ich daher für chancenlos. Wer Lust hat eine fünfstellige Summe zu investieren kann ja feststellen ob ich recht habe.

Geschrieben
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen das WaffG als Bundesgesetz gibt es keine Subsidiarität beim Rechtsweg. Man kann sofort "nach Karlsruhe gehen".

Auf welcher Rechtsquelle begründet sich diese Auffassung?

Geschrieben

Außerdem sei noch angemerkt, dass man erst nach Inkrafttretung der Änderung des WaffG über eine Verfassungsbeschwerde nachdenken kann, weil man dann erst selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist - vorher ist die Klage unzulässig.

Geschrieben

@Jennerwein

Das ist ganz einfach im § 90ff BVerfGG wird die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geregelt. Im 2. Absatz steht: "Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden." Es gibt aber keinen Rechtsweg gegen Gesetze, also entfällt die Erschöpfung des Rechtswegs.

Außerdem möchte ich auch noch auf den § 93 III BVerfGG hinweisen:

"Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden."

Geschrieben

Die Massen-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung ist exakt so zusammengekommen, sie wurde sogar schon lange vor Inkrafttreten des Gesetzes vorbereitet und dann direkt nach seiner Verkündigung eingereicht, ist auch gleich vom BVG angenommen worden. Nichts mit Verwaltungsakt oder Klage durch Instanzen.

Diese Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung sollten wir uns auch zum Vorbild nehmen. Die wenig organisierten 'Datenschützer' haben binnen recht kurzer Zeit über 30000 Mandate für die Beschwerde gesammelt. Eine so organisierte und große Gruppe wie die Waffenbesitzer (gerade Sportschützen) dürfte diese Zahl noch sprengen können.

Bei einer Verfassungsbeschwerde mit dermaßen vielen Mandaten ist dann auch die Berichterstattung der Massenmedien schon im Vorfeld garantiert.

Man muss nur einen Anwalt finden, der einen ordentlichen Klagetext aufsetzt und höchstens ein einfaches Honorar erhält, also auf Honorarforderungen gegenüber allen sonstigen Mandanten verzichtet.

Um sich der Beschwerde anzuschließen, müssen die Leute schließlich nur einen Vordruck unterschreiben und einsenden, ohne weitere Pflichten.

Geschrieben

In 2 Wochen ist IWA, ich werd mich da mal umfassend umhoeren...

Vorbereiten kann man schon jetzt, ernst wird es erst, wenn das Machwerk in Kraft tritt.

Aber das neuerliche Beispiel "Onlinespitzelei" zeigt, dass das BVerfG schon einiges mitreden kann und man als Buerger nicht hilflos ist.

Geschrieben

Ich halte eine Verfassungsbeschwere für prinzipiell nicht unmöglich.

Ohne konkreten Tatverdacht eine Rechtfertigung zum "Führen" gewisser, nicht erlaubnispflichtiger und auch prinzipiell nicht verbotener Gegenstände zu fordern stellt m.E. eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. der informellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Vm Art. 1 Abs. 1 GG dar. Ich werde dies entsprechend prüfen.

Geschrieben
Ich halte eine Verfassungsbeschwere für prinzipiell nicht unmöglich.

Ich werde dies entsprechend prüfen.

wir können jede hilfe brauchen . ich hoffe , du bist ein seriöser user . in letzter zeit herrscht hier erhöhte troll-gefahr , scheint mir .

Geschrieben
Ich halte eine Verfassungsbeschwere für prinzipiell nicht unmöglich.

Ohne konkreten Tatverdacht eine Rechtfertigung zum "Führen" gewisser, nicht erlaubnispflichtiger und auch prinzipiell nicht verbotener Gegenstände zu fordern stellt m.E. eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. der informellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Vm Art. 1 Abs. 1 GG dar. Ich werde dies entsprechend prüfen.

Danke, und........... herzlich willkommen im Forum :gutidee:

Gruß,

Thomas

Geschrieben
... der informellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Vm Art. 1 Abs. 1 GG dar ...

Hi ChrisUnger,

die Verletzung der allg. Handlungsfreiheit ist ja evident, aber ich kann grad nicht ganz nachvollziehen wie du auf die informelle Selbstbestimmung kommst. Ich sehe hier den Schutzbereich als nicht eröffnet. Ich finde interessanter noch eine Ungleichbehandlung zu prüfen. Der einen Personengruppe (Angler, Jäger, etc.) wird es erlaubt ein Messer zu führen, einer anderen Personengruppe (allg. Messerbesitzer) nicht - hier wird wesentlich gleiches ungleich behandelt. Das Verbot zum Führen ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung und hat enteignenden Charakter (keine Enteignung natürlich ;-) ).

Kannst dich ja mal bei Bedarf bei mir per PN melden.

Viele Grüße,

archer86

Geschrieben

@Thomas74,

danke für die Willkommensgrüße.

@archer86,

das Recht auf informelle Selbstbestimmung regelt nicht nur das Speichern und Verarbeiten von Daten, sondern auch die Preisgabepflicht der Betroffenen. Dieses kann zwar durch Gesetz geregelt und eingegrenzt werden, muss dabei aber abmessen zwischen dem Recht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Stellen. Eine Pauschalregelung ohne konkreten Tat- oder Gefährungshinweis, welche schon durch die Polizeigesetze der Länder mehr als ausreichend abgesichert sind, zur Preisgabepflicht nicht-verbotener und auch nicht erlaubnispflichtiger Gegenständen kann als unangemessen bezeichnet werden. Es muss zumindest einen konkreten Tat- oder Gefährdungsgefahr ausgehen und muss entsprechend nachgewiesen werden.

Ich hoffe ich habe mich diesbezüglich verständlich ausgedrückt, das ist bei Verfassungsrecht ja nicht immer so einfach.

Ich habe diese Fragestellung daher heute früh auch an unseren Bundestags-AK Innen&Recht - Vorsitzenden, Dr. Max Stadler, gestellt. Dieser bezeichnete diese als interessant und ins Grundsätzliche gehende, welche er zur Beurteilung an die Experten übersand hat. (Ja, Politiker arbeiten auch Samstag früh ;-) )

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