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IGNORED

Vereinswaffen an Eliteschützen dauerhaftl leihen


airforce_reserve_man

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Tach zusammen,

ich brauche mal etwas Hilfe bei einer Meinungsbildung.

Wir sind uns im Vorstand uneinig, wie wir unsere Vereinswaffe einem unser Eliteschützen dauerhaft "leihen können". Wir wollen ihm das KK- Gewehr (Wert irgendwo bei 3 Kilo€) nicht in seine WBK eintragen lassen, da das dann ja wie ein Eigentumsnachweis wäre, wir aber natürlich das Eigentum nicht aufgeben möchten. Er könnte das Gewehr in der WBK einfach verkaufen, das ja kein Eigentumsvorbehalt unsererseits eingetragen werden kann.

Ich kannte bisher nur die kurzfristige Leihe ( Überlassung) von einem Monat.

Wie handhabt Ihr das bei Euch in den Vereinen ?

Vielen Dank

Airforce

Geschrieben
... Wir wollen ihm das KK- Gewehr (Wert irgendwo bei 3 Kilo€) nicht in seine WBK eintragen lassen, da das dann ja wie ein Eigentumsnachweis wäre, ...

Nö, ist es nicht.

Einen Schriftsatz aufsetzen, indem die Eigentumsverhältnisse geregelt werden

oder besser:

Mal mit dem SB reden: Eine eigene Vereins-WBK für dieses KK ausstellen und den Eliteschütze mit in diese WBK eintragen lassen. (Hatten wir z.B. mit dem Jugendleiter / Betreuer so gemacht, damit er die Vereinswaffen für die Jugend transportieren durfte).

Geschrieben

Ihr werdet um den Eintrag auf seiner WBK nicht vorbeikommen, wenn das Gewehr dauerhaft bei ihm zu Hause bleiben soll.

Der Eintrag in der WBK rechtfertigt zwar die Vermutung, dass ihm das Gewehr gehört, aber es ist in wirklichkeit nur der Nachweis des legalen darüber-verfügen-könnens.

Tip: Setzt einen Vertrag auf, in dem die Leihe und die Bedingungen der Rückgabe festgeschrieben sind. Vermerkt, daß alle notwendigen Reparaturen und Inspektionen zu Lasten des Leihnehmers (des Schützen) gehen. Legt einen Euro-Betrag fest, den der Schütze als Vertragsstrafe an den Verein zahlen muß, wenn er das Gewehr nicht oder in unbrauchbarem Zustand zurückgibt. Und regelt, wer die Gebühren für die Ein- und Austragungen tragegen muß.

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern der Rat eines juristischen Laien. Jeder Waffenbesitzer handelt eigenverantwortlich :-)

Geschrieben
Ich kannte bisher nur die kurzfristige Leihe ( Überlassung) von einem Monat.

Wie handhabt Ihr das bei Euch in den Vereinen ?

Bei mir im Verein bekommt das Mitglied, bzw. der Obmann, mit der Waffe eine Bescheinigung im Rahmen des § 12 Abs 1 Ziffer 3 WaffG.

Das ist mit einer Kopie der Vereins-WBK eine unbefriesete vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen.

Somit hat der Verein sein Eigentum sicher, und der Schütze kann damit zum Training und Wettkampf fahren, sowie entsprechende Munition kaufen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, das der Schütze nach einer festgelegten Weisung handelt, die auf der Bescheinigung schriftlich fixiert wurde.

Ein entsprechendes Formular hatte ich mir aus dem Netz geholt.

Geschrieben
Das ist mit einer Kopie der Vereins-WBK eine unbefriesete vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen.

Genau das beißt sich aber, denn vorübergehend heißt nun mal nicht unbefristet. In den Kommentierungen zum WaffG steht sinngemäß drin, dass bei einer Leihe von vornherein das ungefähre Ende absehbar sein muss.

Die sauberste Lösung wäre die Umschreibung der Waffe auf den Eliteschützen und dazu einen Vertrag wie von Völker treffend beschrieben. Dort können alle privatrechtlichen Eigentumsgeschichten geregelt werden und zugleich ist die Besitzberechtigung amtlich besiegelt. :icon14:

Ist auch für den Verein und den Schützen besser, damit es später keine Streitereien wegen den anfallenden Kosten bei Reparaturen der Waffe gibt.

Geschrieben
Genau das beißt sich aber, denn vorübergehend heißt nun mal nicht unbefristet. In den Kommentierungen zum WaffG steht sinngemäß drin, dass bei einer Leihe von vornherein das ungefähre Ende absehbar sein muss.

Das mit dem Beißen sehe ich nicht so. :rolleyes:

Ich halte mich ganz einfach an den Gesetzestext, der da lautet:

§12 Ausnahme von der Erlaubnispflicht

Abs. 1. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

Ziffer 3 von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er ...

B) als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ...

den Besitz über die Waffe nach Weisung des Berechtigten ausüben darf.

Damit habe ich alles, um einem Mitglied mit einer Vereinswaffe auszustatten. :D

Vorübergehend heißt hier, solange er Mitglied ist, sich an die Weisung hält und der Verein als Berechtigter es möchte.

Meines Erachtens spielt es hier auch keine Rolle, ob ich einem Eliteschützen oder einen (anständigen) Schlumpschützen die Waffe übergebe.

Die privatrechliche Regelung für Reparaturen und sonstige Geschichten ist ein anderes Thema, hier wurde nach den rechtlichen Möglichkeiten gefragt und ich halte meine geschilderte Lösung für Gut, Schnell und Kostengünstig.

Formular, Kopie der Vereins-WBK, Empfangsquittung und gut ist; meinem Sachbearbeiter brauche ich nicht zu behelligen und spare zusätzlich noch Gebühren.

Geschrieben
Tach zusammen,

ich brauche mal etwas Hilfe bei einer Meinungsbildung.

Wir sind uns im Vorstand uneinig, wie wir unsere Vereinswaffe einem unser Eliteschützen dauerhaft "leihen können". Wir wollen ihm das KK- Gewehr (Wert irgendwo bei 3 Kilo€) nicht in seine WBK eintragen lassen, da das dann ja wie ein Eigentumsnachweis wäre, wir aber natürlich das Eigentum nicht aufgeben möchten. Er könnte das Gewehr in der WBK einfach verkaufen, das ja kein Eigentumsvorbehalt unsererseits eingetragen werden kann.

Ich kannte bisher nur die kurzfristige Leihe ( Überlassung) von einem Monat.

Wie handhabt Ihr das bei Euch in den Vereinen ?

Vielen Dank

Airforce

hallo,

frag doch mal beim deutschen skiverband nach wie die das mit ihren biathleten machen. die trainieren auch nicht immer zusammen am selben ort, wo der "berechtigte" dabei ist. oder glabst du dass jeder biathlet/in eine eigene wbk hat? ich glaube dass bei denen sowieso alles etwas anders läuft. transport, verbringen ins nicht europäische ausland, wiederverbringung nach deutschland usw) haben sie einen europäischen feuerwaffenpass? haben sie eine inf. 3 nr. a? sie haben auch ihre waffen auf den hotelzimmern und üben da die tatsächliche gewalt über schusswaffenaus, wie kürzlich bei einem fernsehsender zu sehen war. ich weiss, alle sind gleich, einige jedoch anscheinend etwas gleicher.

Geschrieben
Das mit dem Beißen sehe ich nicht so. :rolleyes:

Hmm, die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG und Deine Sichtweise dazu scheint in diesem Fall gar nicht mal so abwegig zu sein. Im Gegensatz zu den Fällen nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und 2 taucht dort nämlich nicht das Wort "vorübergehend" auf. Demnach wäre es wohl tatsächlich denkbar, dass der Eliteschütze auch für längere Zeit nach Weisung des Berechtigten vom Schützenverein die Waffe bei sich zuhause behält. Der Berechtigte wird die Frist bestimmen.

Letztendlich ist das natürlich eine große Vertrauenssache und bedarf entsprechender vertraglicher Regelungen. Um einen regelmäßig agierenden Starschützen, der keine eigene Waffen haben kann/darf im Verein zu halten, könnte das aber schon ein Anreiz sein.

Geschrieben
Um einen regelmäßig agierenden Starschützen, der keine eigene Waffen haben kann/darf im Verein zu halten, könnte das aber schon ein Anreiz sein.

Nicht schlagen, wenn ich nun das "darf" falsch verstehe, aber §5 Zuverlässigkeit und §6 persönliche Eignung dürften auch in diesem Fall zu beachten sein; ich habe zwar keine Einsicht in´s Zentralregister, wer aber erkennbar durch dieses Raster fällt, sollte nicht auf diesem Weg mit einer Waffe versorgt werden. § 7 Sachkunde setze ich als gegeben vorraus.

Für die Anerkennung meiner Sichtweise sage ich schon mal "Danke", ich kenne leider keine andere Methode, die es einem Verein erlaubt, seine Vereinswaffen an seine Obleute zur Betreueung der Mitglieder auszugeben.

Es ist nun mal so, falls keine Waffenlagerung auf dem Stand möglich ist, das irgendein "Depp" den ganzen Plunder schleppen muß, damit andere schießen können.

Geschrieben
... aber §5 Zuverlässigkeit und §6 persönliche Eignung dürften auch in diesem Fall zu beachten sein;... § 7 Sachkunde setze ich als gegeben vorraus.

Da es um die Alternativen Leihe oder Eintrag in die WBK des Leihenden ging, sind diese Voraussetzungen sicherlich erfüllt.

Geschrieben
Tach zusammen,

...nicht in seine WBK eintragen lassen, da das dann ja wie ein Eigentumsnachweis wäre,

Airforce

hallo,

ob man durch einen wbk - eintrag einen eigentumsnachweis ableiten kann ist rechtlich mehr als zweifelhaft, wenn separat ein entsprechender vertrag aufgesetzt ist. hinsichtlich des eigentumsnachweises, begründet mit wbk-eintrag, hat z.b. der zoll da ja ne ganz andere meinung. aus eigener erfahrung kann ich dazu nur feststellen, dass ich vor jahren eine werkswaffe erhielt, die ich dann in der wbk eingetragen hatte. diese waffe wurde dann nach ca. 1 1/2 jahren von der firma wieder zurückgefordert. für die kosten (eintrageung/austragung ) kam natürlich die firma auf.

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