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IGNORED

Führen von Anscheinswaffen nach neuem WaffG


Eagle Two

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Hallo miteinander,

lese ich doch gerade die aktuelle DWJ und da wird behauptet, dass nach der geplanten WaffG-Änderung das Verbot des Führens von Anscheinswaffen zur Folge hätte, dass man Selbstlader, die wie Kriegswaffen aussehen, dann auch nicht mehr auf dem Schiessstand dabeihaben dürfte.

Das halte ich für falsch - wenn das die Absicht ist, sowieso, aber hier konkret in Bezug auf die Auslegung. Seit wann ist das "Auspacken und Hantieren" mit der Waffe auf dem Schiessstand ein "Führen" der Waffe?!?!

Klärt mich mal jemand auf? Bei aller Vorsicht im Hinblick auf das, was da von unseren "Volks (nicht)vertretern" zum Teil geplant ist, aber grundsätzlich alles rabenschwarz zu malen, ist auch nicht das Gelbe vom Ei (um hier mal bei der Farbenwahl zu bleiben... :chrisgrinst: )

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.... Seit wann ist das "Auspacken und Hantieren" mit der Waffe auf dem Schiessstand ein "Führen" der Waffe?!?!

...

Seit dem Inkrafttreten des neues WaffG. Dort steht in Anlage 1, Abschnitt , Ziffer 4:

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

Im §12 steht dann dazu:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

...

Alles andere ist hier schon lang und breit diskutiert worden, wobei die Mehrheit meint, es gäbe keine Probleme mit dem Schießen mit Anscheinswaffen auf Schießständen (§12 stellt das Führen von Waffen auf einem Schießstand ja von der erelaubnispflicht frei), eine kleine Minderheit (zu der ich gehöre, und wie ich jetzt lese, wohl auch ein DWJ-Autor), meint, daß es da durchaus Probleme geben könnte.

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Jetzt gibt's wahrscheinlich ein, zwei Visier-Redakteure, die sich die Spitzen verkneifen müssen.

Schießstand: Privatgelände, dort darf mit Zustimmung des Betreibers "geführt" werden. Sprich: "die tatsächliche Gewalt ausgeübt, außerhalb der eigenen Wohnung/Geschäft".

Da wird aber sehr durcheinandergewürfelt in dem Artikel.

- Richtig: Es ist "Führen"

- Falsch: Es ist nicht in der Öffentlichkeit.

- Falsch: Auch Anscheinswaffen dürfen hier "geführt" werden.

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...

Schießstand: Privatgelände, dort darf mit Zustimmung des Betreibers "geführt" werden.

...

- Falsch: Es ist nicht in der Öffentlichkeit.

...

Ich widerspreche Dir nur ungern, aber ein Schießstand ist (wen es sich nicht gerade um einen Schießstand von Bundeswehr oder einer Behörde handelt) genauso öffentlich wie ein Schwimmbad oder ein Kino.

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Ich widerspreche Dir nur ungern, aber ein Schießstand ist (wen es sich nicht gerade um einen Schießstand von Bundeswehr oder einer Behörde handelt) genauso öffentlich wie ein Schwimmbad oder ein Kino.

Vereinsschiesstände: Ja, öffentlicher Besitz, jeder kann rein und rausgehen.

Es gibt aber wenige Schiessclubs die tatsächlich NICHT öffentlich sind. Dafür aber auch keinem Verband angehören.

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a ) Der Schießstandbetreiber hat Hausrecht und kann ohnehin das Führen/Auspacken/Streicheln wasauchimmervon bestimmten Waffen auf dem Schießstand untersagen. Das war früher so und gilt auch in der Zukunft.

b ) Für Jäger gilt das Verbot des Führens von Anscheinswaffen nicht.

c ) Sportschützen dürfen de facto ohnehin keine Anscheinswaffen besitzen. Daher werden M4 Carbine / M16 Pendanten (Zivilklone) etc.pp auf eine Lauflänge von 42cm gepimpt oder bei anderen Modellen der Lochschaft oder die Hülsenlänge ins Kriterium gezogen, damit der Anschein wegfällt. Somit haben wir ja eigentlich gar keine Anscheinswaffen.

Das Gesetz möchte in erster Linie die Rambokiddies von der Strasse holen die mit ihren Spielzeugpüstern Counterstrike spielen.

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c ) Sportschützen dürfen de facto ohnehin keine Anscheinswaffen besitzen. Daher werden M4 Carbine / M16 Pendanten (Zivilklone) etc.pp auf eine Lauflänge von 42cm gepimpt oder bei anderen Modellen der Lochschaft oder die Hülsenlänge ins Kriterium gezogen, damit der Anschein wegfällt. Somit haben wir ja eigentlich gar keine Anscheinswaffen.

Sorry, aber DIESE Aussage ist totaler Quatsch!!!! :peinlich::peinlich:

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Sorry, aber DIESE Aussage ist totaler Quatsch!!!! :peinlich::peinlich:

:icon14:

renado, für die konventionellen zivilen AR15-Derrivate bejaht das BKA in seinen Feststellungsbescheiden den Anschein (von Varianten in 9x19 rede ich hier nicht), damit greift folglich §6 (1) Nr. 2 AWaffV.

Was du oben behauptet hast ist dass mit Erfüllen des §6 (1) Nr. 2 AWaffV der Anschein nicht mehr gegeben sei und das ist völlig falsch. Vielmehr müssen die Anforderungen für das sportliche Schießen aus § 6 AWaffV eben deswegen erfüllt werden, WEIL der Anschein zu bejahen ist.

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Ich widerspreche Dir nur ungern, aber ein Schießstand ist (wen es sich nicht gerade um einen Schießstand von Bundeswehr oder einer Behörde handelt) genauso öffentlich wie ein Schwimmbad oder ein Kino.

Dann bräuchte man ja jetzt bereits einen WaffenSCHEIN, um normal auf einem Schiessstand sportlich schiessen zu können/dürfen.... :eclipsee_gold_cup:

So, unabhängig vom konkreten Unterfall Anscheinswaffen, habe ich beschlossen, vor den Bundestagslesungen im Januar noch eine Reihe Bundestagsabgeordneter anzuschreiben - wer wäre alles bereit, dies ebenso zu tun?

Man könnte wunderbar die Feiertage dafür nutzen..... Wir sollten zumindest zeigen, dass doch eine gewisse Menge an Sportschützen/Jägern/Waffensammlern hinter ihrem Hobby steht!! :gutidee:

Wer das für sinnlos hält, dem sei entgegengehalten: Faulheit ist immer eine Ausrede - und ausserdem ist Weihnachten, Zeit für Wunder.... :santa:

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Dann bräuchte man ja jetzt bereits einen WaffenSCHEIN, um normal auf einem Schiessstand sportlich schiessen zu können/dürfen.... :eclipsee_gold_cup:

...

:peinlich:

Ich empfehle als Lektüre das Waffengesetz, speziell §12 sowie Anlage 1 Abschitt 2, Ziffer 4.

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:icon14:

renado, für die konventionellen zivilen AR15-Derrivate bejaht das BKA in seinen Feststellungsbescheiden den Anschein (von Varianten in 9x19 rede ich hier nicht), damit greift folglich §6 (1) Nr. 2 AWaffV.

Was du oben behauptet hast ist dass mit Erfüllen des §6 (1) Nr. 2 AWaffV der Anschein nicht mehr gegeben sei und das ist völlig falsch. Vielmehr müssen die Anforderungen für das sportliche Schießen aus § 6 AWaffV eben deswegen erfüllt werden, WEIL der Anschein zu bejahen ist.

Hab mir den Teil nochmal durchgelesen.

Bei diesen bescheuertem Juristendeutsch muss man ja jedes Wörtchen zweimal umdrehen <_<

Sinngemäß: Wenn Anschein -> dann müssen diese und jene Kriterien erfüllt werden um zum sportlichen Schiessen zugelassen zu sein (z.B. 42cm usw)

Ich habe einfach nur weitergespinnt um hinter den Sinn dieses Paragraphen zu kommen und als einzig plausible Erklärung leuchtete mir die Relativierung des Anscheins ein. Also: XR-15 M4 = Anschein -> nicht fürs sportliche Schiessen zugelassen. XR-15 M5 = kein Anschein mehr, da Lauflänge 42cm. Was da ja allerdings gar nicht drin steht. Ich notiere mir also: Wo es keinen Sinn gibt, soll man auch nicht dannach suchen

@HornerArms anstatt mit deinem Peinlichschild um dich zu fuchteln, kannst du dir ruhig die Mühe geben um meine Aussage wenigstens richtigzustellen.

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Sinngemäß: Wenn Anschein -> dann müssen diese und jene Kriterien erfüllt werden um zum sportlichen Schiessen zugelassen zu sein (z.B. 42cm usw)

Ich habe einfach nur weitergespinnt um hinter den Sinn dieses Paragraphen zu kommen und als einzig plausible Erklärung leuchtete mir die Relativierung des Anscheins ein. Also: XR-15 M4 = Anschein -> nicht fürs sportliche Schiessen zugelassen. XR-15 M5 = kein Anschein mehr, da Lauflänge 42cm. Was da ja allerdings gar nicht drin steht. Ich notiere mir also: Wo es keinen Sinn gibt, soll man auch nicht dannach suchen

Das, was du hier über die Lauflänge in Verbindung mit Anschein schreibst ist definitiv falsch.

Das militärische M16 hat 20", genau wie die Sportvarianten...

Der Gesetzgeber meint eventuell bei der Lauflänge, dass aus kürzeren Läufen nicht präzise genug geschossen werden kann oder diese Waffen dann zu gut unter der Jacke versteckt werden können... Ist beides meiner Meinung nach albern und andere Begründungen fallen mir nicht ein, aber vielleicht bin ich nicht kreativ genug um mir Begründungen für solche Gängeleien auszudenken.

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a ) Der Schießstandbetreiber hat Hausrecht und kann ohnehin das Führen/Auspacken/Streicheln wasauchimmervon bestimmten Waffen auf dem Schießstand untersagen. Das war früher so und gilt auch in der Zukunft.

b ) Für Jäger gilt das Verbot des Führens von Anscheinswaffen nicht.

c ) Sportschützen dürfen de facto ohnehin keine Anscheinswaffen besitzen. Daher werden M4 Carbine / M16 Pendanten (Zivilklone) etc.pp auf eine Lauflänge von 42cm gepimpt oder bei anderen Modellen der Lochschaft oder die Hülsenlänge ins Kriterium gezogen, damit der Anschein wegfällt. Somit haben wir ja eigentlich gar keine Anscheinswaffen.

Das Gesetz möchte in erster Linie die Rambokiddies von der Strasse holen die mit ihren Spielzeugpüstern Counterstrike spielen.

Zu a) Mag sein, hat aber nichts mit dem kommenden Schwachsinnsgesetz zu tun.

zu B) Leider falsch. gaaanz boese falsch, was noch einige unschoene Ueberraschungen bringen wird, wenn der Anscheinsirrsinn wie bisher geplant kommen sollte.

c) Unsinn. Wir haben deswegen keine Anscheinswaffen, weil dieser duemmliche und laecherliche Unfug 2002 aus dem WaffG wegen erwiesener Sinnlosigkleit rausflog. Dir bekamen den kleinen Anscheinsunsinn ueber doe Verordnung wieder, aber das ist ne andere Sache.

Fazit: Wenn man wirklich nur die Softairkiddies (die aber nie ein reales Problem darstellten) treffen wollte, haette man es VOLLKOMMEN anders formulieren und definieren sollen. So wird man uns eine volle Breitseite einschenken und so wie es bisher aussieht, spartenuebergreifend, egal ob Sportler oder Jaeger.

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CQB, renado hat doch nur seinen Fehler von oben beschrieben:

Ich habe einfach nur weitergespinnt um hinter den Sinn dieses Paragraphen zu kommen… Was da ja allerdings gar nicht drin steht.

Das Verständnisproblem mit dem § 6 (1) Nr. 2 AWaffV ist, denke ich, geklärt, wobei wir über den „Sinn“ nicht zu streiten brauchen – da sind sich hier wohl alle einig.

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@all

Leider hat Walter Schulz in seinem Artikel im DWJ einen Denk-Ansatzfehler! Er bezieht das mögliche Verbot des Führens von sog. Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit auf das Erlaubnisfreie Schießen an genehmigten Schießstätten. Völlig falsch!!!

Der normale Sportschütze/Jäger darf auch keinen Ordonnanz-Mauser98 führen, keinen Einzellader etc. Alles nur möglich an genehmigten Schießstätten und natürlich im Privatbesitz(befriedetes Grundstück etc., wie bekannt)

Hat auch nichts mit der obigen Diskussion zu tun, Schießstätten seien Öffentlichkeit wie ein Schwimmbad/Kino. Dann dürften wir auch keinen Einzellader schießen, denn diesen darf einer ohne Waffenschein auch nicht in der Öffentlichkeit führen. (Nur transportieren, ein Unterfall des Führens, wie bekannt) Also in dem Fall hat sich Walter Schulz etwas verhaun, da sind ihm die Gäule vorschnell durchgegangen. Ansonsten ist er ja ein Spitzenmann für unsere Belange!!!

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@...

Der normale Sportschütze/Jäger darf auch keinen Ordonnanz-Mauser98 führen, keinen Einzellader etc. Alles nur möglich an genehmigten Schießstätten und natürlich im Privatbesitz(befriedetes Grundstück etc., wie bekannt)

Hat auch nichts mit der obigen Diskussion zu tun, Schießstätten seien Öffentlichkeit wie ein Schwimmbad/Kino. Dann dürften wir auch keinen Einzellader schießen, denn diesen darf einer ohne Waffenschein auch nicht in der Öffentlichkeit führen....

Da es sich anscheinend immer noch nicht rumgesprochen hat: Seit 2002 ist der Begriff des "Führens einer Waffe" neu (und völlig anders als im Vorgängergesetz) definiert.

Noch einmal: Im WaffG steht in Anlage 1 Abschitt 2, Ziffer 4.

"führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt"

Damit ist faktisch alles "Führen einer Waffe", was Du mit der Waffe außerhalb deiner Wohnung oder deines befriedeten Grundstücks oder deiner Geschäftsräüme anstellst.

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@all

Leider hat Walter Schulz in seinem Artikel im DWJ einen Denk-Ansatzfehler! [...] Ansonsten ist er ja ein Spitzenmann für unsere Belange!!!

Über den Denk-Ansatzfehler wird wohl die Zeit richten.

Ich hoffe sehr, daß er dabei schief liegt.

Andererseits bin ich auch ein bißchen paranoid,

und das, ohne verfolgt zu werden...

...glaub ich.

Tatsache ist leider, daß im Entwurf des neuen WaffG

neue sprachliche (ob gewollte oder ungewollte) Entgleisungen

stattgefunden haben. Alleine die Heranziehung der "Star wars"

Formulierung reicht zur Verleihung des Dummfrieds des

Jahrzehnts.

Die Vergangenheit hat gezeigt, was böse und arglistige

Menschen (trotz anderslautender Kommentare der Verfasser)

aus diesen, nennen wir sie einmal sprachliche Auslegungs-

lücken, gemacht haben.

Auch im neu eingefügten "Ermächtigungsparagraphen" des

BMI sträuben sich mir die Nackenhaare. Alleine schon die

Wortwahl weckt bei mir je nach Stimmungslage Flucht- oder

Angriffsinstinkte. Ich sehe es als eine Keule, mit der bis jetzt

nur gewunken wurde. Wehe, es nimmt sie einer auf und

entdeckt, was damit zu tun ist.

Das Ding ist wie ein OB-Tampon, damit kann man alles machen.

Natürlich nur mit Zustimmung des Bundesrates, die werden uns

wohl dann doch retten.

Liebe Grüße

fa

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Da wollte ich mir die Bundesratssitzung ansehen... habe aber wohl den Punkt 20 verpasst...

Naja jedenfalls gibts da eine Antragsliste - falls die nicht schon hier aufgetaucht ist (bis auf die ersten beiden...)

Und da hat das Land Bayern einen Antrag eingebracht, der sich mit den Anscheinswaffen beschäftigt...

Antrag

des Freistaates Bayern

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und

weiterer Vorschriften

Punkt 20 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007

Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 42a Satz 1, 2 und 3 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 23 ist § 42a wie folgt zu ändern:

1. In Satz 1 sind die Wörter „schuss- oder zugriffsbereit“ zu streichen.

2. Die Sätze 2 und 3 sind durch folgende Sätze zu ersetzen:

„Satz 1 gilt nicht in den Fällen der § 12 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und § 42 Abs. 4. Die

Ausnahmeregelung des § 42 Abs. 2 gilt auch für Anscheinswaffen. Weitergehende

Regelungen bleiben unberührt.“

Begründung:

Die Änderungen sollen erreichen, das Führen von Anscheinswaffen,

insbesondere das offen erkennbare Führen in der Öffentlichkeit, zu verbieten,

ohne einem Waffenbesitzer den mit der Waffe legitimen Umgang zu

verwehren:

Jäger und Sportschützen sollen ihre Anscheinswaffen auch auf dem

Schießstand nutzen können (den Umgang im Revier ermöglicht bereits § 13

Abs. 6 Satz 2 – neu).

Allen Besitzern solcher Waffen wird der notwendige Umgang in anderen

Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ermöglicht

(notwendig für z.B. private Verkaufsgespräche).

Weiter sollen diese Waffen auch bei öffentlichen Theateraufführungen und

diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wie z.B. Foto-, Film- oder

Fernsehaufnahmen, nur ungeladen oder nur mit Kartuschenmunition geladen

Verwendung finden können.

Schließlich sollen diese Waffen – wie andere Waffen auch – auf gewerblichen

Waffenmessen und Ausstellungen gezeigt werden können.

Unter den engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ist auch das Führen dieser

Waffen bei anderen öffentlichen

Wenn ich das jetzt alles in meinem verquerren Zusammenhang sehe, sind nach allen Anträgen zusammen alle Schusswaffen auch Anscheinswaffen von sich selber, werden aber durch diesen Antrag wieder als "fast" normale Nicht-Anscheinswaffen in Jäger- und Schützenhand behandelt...

Doppelt-Gemoppelt...? ich denke schon...

Hätte man sich doch alles sparen können, wenn man nur das als Anscheinswaffe deklarieren würde, was a.) keine Waffe Nach WaffG ist und b.) aber aussieht wie eine... die Polizei wäre happy gewesen... Probleme mit Anscheinkriegsfeuerwaffen als Drohmittel hatten die glaube ich noch nie...

Für echte Waffen gibt es ja schon die Führverbote, die jetzt durch diesen Antrag wieder abgsichert werden sollen...

:rolleyes:

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Dann bräuchte man ja jetzt bereits einen WaffenSCHEIN, um normal auf einem Schiessstand sportlich schiessen zu können/dürfen.... :eclipsee_gold_cup:

So, unabhängig vom konkreten Unterfall Anscheinswaffen, habe ich beschlossen, vor den Bundestagslesungen im Januar noch eine Reihe Bundestagsabgeordneter anzuschreiben - wer wäre alles bereit, dies ebenso zu tun?

Man könnte wunderbar die Feiertage dafür nutzen..... Wir sollten zumindest zeigen, dass doch eine gewisse Menge an Sportschützen/Jägern/Waffensammlern hinter ihrem Hobby steht!! :gutidee:

Wer das für sinnlos hält, dem sei entgegengehalten: Faulheit ist immer eine Ausrede - und ausserdem ist Weihnachten, Zeit für Wunder.... :santa:

Ich bin dabei :icon14: Gute Idee !!

Mehr per PN

Gruß und Daumen drück Volker

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Ich kann es selbst nicht glauben, manchmal auch diese komischen §§ (zumal wenn es nur heißt hier und da gestrichen, da hinzugefügt) nicht richtig lesen, aber:

Sollte es nach dem hier diskutierten möglich sein eine erlaubnispflichtige Waffe für Film/Theater zu nutzen, soweit sie eine Anscheinswaffe ist? - Normale nicht, Anscheins schon? Ich blick nicht mehr durch.

Das Gesetz möchte in erster Linie die Rambokiddies von der Strasse holen die mit ihren Spielzeugpüstern Counterstrike spielen.

Dann hätte man die erlaubnispfichtigen Waffen komplett ausgenommen.

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Es könnte so einfach sein: "Das Führen von "erlaubnisfreien Schusswaffen in der Öffentlichkeit ist verboten"!

Man brauch noch nicht einmal den Begriff "Anscheinswaffen" zu definieren! Aber was machen die "Geheimdiplomaten" daraus?

Meine Antwort dazu: "Nichts"!

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Es könnte so einfach sein: "Das Führen von "erlaubnisfreien Schusswaffen in der Öffentlichkeit ist verboten"!

Man brauch noch nicht einmal den Begriff "Anscheinswaffen" zu definieren! Aber was machen die "Geheimdiplomaten" daraus?

Meine Antwort dazu: "Nichts"!

der bundesratsentwurf ist gar nicht so schlecht in diesem einen punkt der "anscheinwaffen". damit meine ich den § mit der globalen formulierung, die nicht auf kriegswaffennachbilungen abhebt. ist das führen von gegenständen, die nach schußwaffe aussehen, aber keine sind, verboten (außer wenn klar als spielzeug erkennbar, wie durch rote mündung etc), dann kann der anscheinkriegswaffen-§ komplett entfallen - denn alles, was er verbieten will, ist im anderen § schon genannt.

damit könnten alle zufrieden sein: die polizei hat die softairknipsen von der straße (alle, nicht nur die kriegswaffen-spielzeuge), jäger sind raus, politik hat ne tolle verschärfung mit einem extrem weit gefaßten verbotskriterium, das aber die legalwaffenbesitzer nicht tangiert, weil sie eh alle nicht führen dürfen !

auf diese konstruktion könnte man hinarbeiten.

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Es geht den ministerialbuerokratischen Schmierfinken nicht um diese Spielzeuge, die sind nicht dumm,. sondern viel gerissener, als ihr denkt. Der ganze hahnebuechener Schwachfug steht da NICHT versehentlich drin. Und es ist auch kein Versehen, dass jede neue Version des Machwerks ein paar neue Gemeinheiten enthaelt.

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Das Gesetz möchte in erster Linie die Rambokiddies von der Strasse holen die mit ihren Spielzeugpüstern Counterstrike spielen.

Das Gesetz möchte (wenn möglich kurzfristig) mit bewährter Salamitaktik folgendes erreichen:

- Das Führen von Schusswaffen ist verboten

- Das Führen von Anscheinswaffen ist verboten

- Das Führen von Spielzeugwaffen ist verboten

- Der Besitz von Schusswaffen ist verboten

- der Besitz von Anscheinswaffen ist verboten

- das Herstellen von Spielzeugwaffen ist verboten

- der Besitz von Gegenständen die entfernt an Schusswaffen erinnern, ist verboten

- das laute Aussprechen des Wortes "Waffe" ist verboten

- Abbildungen von Schusswaffen sind verboten

- das Denken an Schusswaffen ist verboten

- Erinnerungen an Zeiten, in denen es noch Schusswaffen gab, gelten als perverses, gefährliches Gedankengut.

- Mitmenschen, die im Traum an einer Schießsportveranstaltung teilgenommen haben, gelten als psychisch krank und stellen eine Bedrohung für die gutmenschliche Sicherheit da

- Patienten die an einer solchen Krankheit leiden sind in einer geschlossenen psychiatrischen Anstallt zu verwahren.

---

Tom

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