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IGNORED

1. Verordnung zum Waffengesetz von 1972


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

hat jemand die im Titel genannte Verordnung als Link, PDF oder eine Bezugsquelle in gedruckter Form?

Besonders interessant wäre diese Stelle aus der 1. VO zum WaffG von 1972:

§ 3, 1.VO BGBL 1 S. 2522 bezüglich "Altdekos"

Wenn geholfen werden kann, vielen Dank bereits Heute.

Grüße

P 88

  • 8 Monate später...
Geschrieben
Hallo,

hat jemand die im Titel genannte Verordnung als Link, PDF oder eine Bezugsquelle in gedruckter Form?

Besonders interessant wäre diese Stelle aus der 1. VO zum WaffG von 1972:

§ 3, 1.VO BGBL 1 S. 2522 bezüglich "Altdekos"

Wenn geholfen werden kann, vielen Dank bereits Heute.

Grüße

P 88

Hallo,

Hast Du sie jetzt schon?

Fritzchen

Geschrieben
Hallo,

hat jemand die im Titel genannte Verordnung als Link, PDF oder eine Bezugsquelle in gedruckter Form?

Besonders interessant wäre diese Stelle aus der 1. VO zum WaffG von 1972:

§ 3, 1.VO BGBL 1 S. 2522 bezüglich "Altdekos"

Wenn geholfen werden kann, vielen Dank bereits Heute.

Grüße

P 88

Ich habe sie in gedruckter Form vorliegen, was willst Du genau wissen? Geht es um "Zierwaffen"?

Geschrieben
Ich habe sie in gedruckter Form vorliegen, was willst Du genau wissen? Geht es um "Zierwaffen"?

§ 3:

Forderungen an Umbau:

- 5mm Öffnung nach außen des Patronenlagers

- Verschluß des Laufes entweder auf ganzer Länger oder Mündung UND Patronenlager, eine eventuelle Öffnung darf 3 qmm nicht überschreiten

- Lauf muß fest mit dem "Gehäuse" verbunden werden

- kein Anschein einer Vollautomatischen Selbstladewaffe im Sinne des KWKG

- und die übliche Klausel: Kein Rückbau mit allgemein üblichen Werkzeugen möglich.

Das galt damals...

Geschrieben
§ 3:

Forderungen an Umbau:

- 5mm Öffnung nach außen des Patronenlagers

- Verschluß des Laufes entweder auf ganzer Länger oder Mündung UND Patronenlager, eine eventuelle Öffnung darf 3 qmm nicht überschreiten

- Lauf muß fest mit dem "Gehäuse" verbunden werden

- kein Anschein einer Vollautomatischen Selbstladewaffe im Sinne des KWKG

- und die übliche Klausel: Kein Rückbau mit allgemein üblichen Werkzeugen möglich.

Das galt damals...

Und gilt heute noch! Auch nach dem neuesten Waffenrecht! Es bleiben zwar Waffen - allerdings ohne WBK-Pflicht.

Bloß ein bisserl genauer müßte vor allem der Punkt 3 angegeben werden.

Es heißt nämlich "...sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann".

Außerdem zu Punkt 1: "... oder so verschlossen sein, daß keine Patronen oder Raketenmunition geladen werden kann"

Ich bin gerne bereit, die Seite mit dem § 3 jemand zukommen zu lassen, z.B. als JPG, der sie dann abttippt. Aber ich selbst finde Abtippen stumpfsinnig.

Fritzchen

Geschrieben
Und gilt heute noch! Auch nach dem neuesten Waffenrecht! Es bleiben zwar Waffen - allerdings ohne WBK-Pflicht.

Bloß ein bisserl genauer müßte vor allem der Punkt 3 angegeben werden.

Es heißt nämlich "...sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann".

Außerdem zu Punkt 1: "... oder so verschlossen sein, daß keine Patronen oder Raketenmunition geladen werden kann"

Ich bin gerne bereit, die Seite mit dem § 3 jemand zukommen zu lassen, z.B. als JPG, der sie dann abttippt. Aber ich selbst finde Abtippen stumpfsinnig.

Fritzchen

Na, Du bist ja ein ganz genauer - ich dagegen war faul ;-)

Na, wenn es den p88-champ noch interessiert, wird er sich sicher melden.

warum hast du die fred-leiche eigentlich wieder aus der gruft gezerrt?

Geschrieben
Na, Du bist ja ein ganz genauer - ich dagegen war faul ;-)

Na, wenn es den p88-champ noch interessiert, wird er sich sicher melden.

warum hast du die fred-leiche eigentlich wieder aus der gruft gezerrt?

Weil auch in anderen Gruppen, z.B.im Egun-Forum, die abenteuerlichsten Gerüchte um diese Verordnung herumschwirren, die Altfassung aber nicht einmal vielen Ordnungsämtern noch vorliegt (abgesegnet, Reißwolf).

Es gibt aber immer noch Waffen, die so kastriert sind, und die unkundigen Besitzer oder Erben bekommen Probleme, obwohl sie im Recht wären. Jedenfalls habe ich noch keinen Grünrock getroffen, dem diese Regelung noch bekannt wäre, wenn er sich nicht extra in das alte(!) Gesetz verbissen hatte. In der 76er Fassung fiel diese Regelung nämlich schon weg.

MfG

Fritzchen

Geschrieben

Hallo Fritzchen, Hallo zum_zweiten,

ich hab ja schon gar nicht mehr damit gerechnet, dass da noch was kommt...

Erstmal vielen Dank, Ihr habt PN.

Grüße

P88

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