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IGNORED

Waffe ohne Eintrag in WBK zum testen


GK Jürgen

Empfohlene Beiträge

Servus Gemeinde,

Situation letztes Schiessen:

Schwere Diskussion mit üblicher Uneinigkeit wegen folgender Frage:

Kann man einem Schützenkollege eine Waffe zum testen mitgeben, ohne das er dafür schon einen Eintrag in seiner WBK hat?

Was muss evtl dann beachtet werden? Kurzer 3 Zeiler mit genau diesen Angaben, usw????

Freu mich auf Eure Beiträge

Jürgen

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gesetzliche Grundlage ist §12 WaffG:

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

...

Irgendwelche Voreintraege fuer die Leihwaffe sind also nicht erforderlich.

Schriftliche Leihbescheinigung ist ERFORDERLICH, siehe WaffG § 38

Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

...

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

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Mehr Erinnerungslücken oder mehr Leihzeit?

Mehr Erinnerungslücken sind natürlich schlecht, mehr Leihzeit geht überhaupt nicht. Auch die oft angesprochene Ausstellung mehrerer Leihzeittel mit unterschiedlichen Daten (umgangssprachlich 'Datümern') geht schon mal überhaupt nicht und fällt mit Sicherheit unter die berüchtigten illegalen Tips, mit denen sich Terroristen ihre Waffenarsenale und -lager zusammenleihen.

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...schriftliche Lehbescheinigung ist NICHT erforderlich...

Diese Antwort erschließt sich mir nicht, insbesondere nachdem Schaffer oben den Sachverhalt aus dem Gesetz zitiert hatte.

Ich denke, das was hier als "Leihbescheinigung" bezeichnet wird, ist doch genau der vom Gesetz geforderte Beleg, oder?

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..... mehr Leihzeit geht überhaupt nicht. .

Blödsinn. Mein Post bezog sich auf das Post von Heletz, in dem dieser von vier Wochen Leihzeit schrieb. Es sind aber de facto ein Monat und damit (ein bißchen) länger als vier Wochen. Man muß halt richtig lesen und vor allem im Kontext verstehen, worum es geht.

Wer will, kann sich auch einen Abreißkalender von 38er Belegen fertigen und die Waffe gerade mal nach Ablauf eines Monats eine juristische Sekunde zurückgeben und wieder in Empfang nehmen. Dann beginnt die Frist von vorne. Auch darauf wette ich eine Tüte Gummibärchen. Und niemand ist verpflichtet, vor Behörden und Staatsanwaltschaften dumm zu schwätzen. Außerdem beinhaltet jede derartige Leihe ein gewisses Vertrauen unter den "Vertragspartnern" und daher ist ein Mißbrauch dieser Regelung von selbst ausgeschlossen. Das weiß auch der "Gesetzgeber".

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