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IGNORED

"Ausbildung der Ausbilder": Sachkunde!?


Gast Grabowski

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Wie kann man sich selbst so qualifizieren, daß man selbst verbandsunabhängig Waffensachkundelehrgänge durchführen/abnehmen darf?

:confused:

Geschrieben

nur mal so

Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte geeignet sind,

ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fachlichen Leitung und der

Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet vorzulegen. Sowohl die Lehrkräfte

als auch die Lehrgangsleitung müssen grundsätzlich sachkundig sein,

d. h. eine eigene umfassende Sachkundeprüfung oder nach § 3 Abs. 1

AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt haben. Allerdings

sind die erforderlichen Qualifikationen der einzelnen Lehrkräfte auch

unter Berücksichtigung des jeweils nach dem laut Lehrplan zu unterrichtenden

Fach zu beurteilen. So dürfte z. B. für die Unterrichtung im Waffenrecht

einschließlich Notwehr/Notstand auch eine juristische Qualifikation,

hingegen für die praktische Handhabung der Waffen ein Schießausbilder

oder Schießsportleiter als geeignet angesehen werden.

Unter „erforderliche Lehrmittel“ sind sowohl Fachliteratur als auch Anschauungsmaterial

(Waffen, Munition) zu verstehen.

Ein Unterrichtsraum muss konkret benannt werden. Ebenso muss ein

Schießstand (Nachweis der Anmietung) für die praktische Ausbildung und

Prüfung vorhanden sein.

7.5.2 Auch die nach § 3 Abs. 4 AWaffV zu bildenden Prüfungsausschüsse legen

den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und

die Prüfungsgrundsätze zu Grunde. Bis zur Herausgabe durch das Bundesverwaltungsamt

sind auch die Prüfungsunterlagen Gegenstand des

Anerkennungsverfahrens nach § 15 WaffG. Die Prüfung gliedert sich in

einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die theoretische Prüfung

sollte grundsätzlich einen mündlichen Teil enthalten. Bei einer Prüfung im

multiple-choice-Verfahren ist besonderes Augenmerk auf den Schwierigkeitsgrad

und das Vorhandensein verschiedener Fragebögen zu richten;

insbesondere darf die Zusammenstellung der Fragen nicht so erfolgen,

dass die richtige Antwort durch einfache Plausibilitätsüberlegungen auch

ohne die entsprechende Sachkunde herausgefunden werden kann.

7.5.3 Die staatliche Anerkennung gilt nach § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz AWaffV bundesweit.

Daher bedarf es auch in den Fällen, in denen der Lehrgangsträger

an verschiedenen Orten Sachkundelehrgänge durchführt, keiner gesonderten

Anerkennung. Hinsichtlich der Prüfung einzelner Voraussetzungen

(Eignung des Unterrichtsraums) ist es aber in der Regel geboten,

die Behörde(n) zu beteiligen, die für den Ort der Lehrgangsveranstaltung

zuständig ist.

Geschrieben

@PaleRider:

haette ich nicht besser darlegen koennen. :eclipsee_gold_cup:

@Grabowski:

ist eine aufwendige sache - gehoert eine menge gehirnschmalz und arbeit rein, und ist nicht zu unterschaetzen.

Geschrieben

Gerhirnschmalz beanspruche ich für mich. Arbeit investiere ich gerne, wenn es lohnend erscheint. Daher ... ;)

Geschrieben
Gerhirnschmalz beanspruche ich für mich. Arbeit investiere ich gerne, wenn es lohnend erscheint. Daher ... ;)

Prima, und hoffentlich bald willkommen im Club. Aber nochmal: So einfach mal gemacht.... is nich!!

Je nach Bundesland wird die Überprüfung der Voraussetzungen mehr oder weniger streng vorgenommen. So kann z.B. trotz aller laut Gesetz vorliegenden Voraussetzungen um die Sachkunde anerkannt zu bekommen (Beruf, Ausbildung, Tätiglkkeiten, Veröffentlichungen usw.) der zuständige SB trotzdem auf einer SK-Bescheinigung (nachgewiesener Lehrgang) bestehen. Hier so üblich. Warum? Weiß kein Mensch, aber ohne geht ...nix!

Wenn die Unterrichtsunterlagen keine Gnade finden wegen der Form oder der Inhalte... geht nix!

Wenn die Anmietung eines entsprechend ausgestatteten Raumes für den theoretischen Unterricht oder die Anmietung eines geeigneten Standes nicht nachgewiesen werden kann....geht nix!

Wenn nicht genügend und vom Zustand her brauchbares Unterrichtsmaterial in Form von Waffen, Schautafeln usw. vogewiesen werden kann ...geht nix!

Dann muß noch (zumindest hier) der Entwurf der zukünftig vorgesehenen Urkunde/Bescheinigung mit allen erforderlichen Daten zur Genehmigung vorgelegt werden und Anklang finden, sonst... geht nix!

Das alles kostet natürlich auch Geld .... und verdient ist noch....nix!

Dann wird, obwohl das Gesetz dies nicht vorsieht, auch die Anerkennung noch gerne zeitlich begrenzt. Muß dann, wenn bei den unangemeldeten Besuchen während der Ausbildung und Prüfung alles für i.O. befunden wurde, natürlich nach z.B. 1 Jahr mit Antrag verlängert werden und kostet... nochmal die Gebühr!

Wenn man dann einen Fehler macht (Menschen machen gerne Fehler, seien sie auch noch so klein oder unbedeutend) nützt einem die gesamte ruhmreiche und mit mehr Wissen befrachtete Vergangenheit .....nix!

Da kann es dann schon mal vorkommen, dass auf einmal die Anerkennung wegen "fehlender Seriosität" in der Unterrichtsvermittlung oder ähnlich gelagerten und sehr dehnbaren weil an den Haaren herbeigezogenen Begründungen aberkannt werden soll. Bei irgendwelchen noch nicht mal strafrechtlich relevanten oder durch Einstellung des Verfahrens erledigten Vorwürfen ist dann auch die Zuverlässigkeit nach Ansicht der SB`s nicht mehr gegeben.

Natürlich kann man auch Schuld an Fehlern sein, die die Behörde selbst gemacht hat... man hätte es als Sachkundiger ja wissen müssen.

Also nochmal: Wer den Weg gehen will sollte sich über die möglichen Schwierigkeiten (ich habe bewußt den Terminus MÖGLICH benutzt) im klaren sein und nicht denken, alle freuen sich, wenn man sein über Jahrzehnte nachgewiesenes Wissen mit anderen teilen möchte.

Versuch macht kluch, deshalb drücke ich die Daumen! Und hoffe, du hast vor Start der Aktion bereits alles mit deinem SB (und dessen vorgesetzter Dienststelle, z.B. RP) besprochen. Auch da können die Meinungen stark auseinandergehen, nicht immer zum Vorteil des Antragstellers.

"Wenn es lohnend erscheint" ... kommt auf den Blickwinkel an. Geld verdienen oder gar reich werden ... is nix!

Wissen weitergeben und die Dankbarkeit selbst alter Hasen erfahren, weil man sie von z.T. absolut falschen Vorstellungen runterholt oder ihnen Möglichkeiten aufzeigt... macht Spaß und ist lohnend!

Geschrieben
Wenn die Anmietung eines entsprechend ausgestatteten Raumes für den theoretischen Unterricht oder die Anmietung eines geeigneten Standes nicht nachgewiesen werden kann....geht nix!

Kann, muss aber nicht unbedingt. Nicht jeden Stand kann man nämlich pauschal dauerhaft anmieten. Denkbar wäre z.B. auch, dass jeweils rechtzeitig vor einer anstehenden Sachkundeprüfung der Stand für die Prüflinge reserviert wird. Hierzu sollte der Antragsteller dann aber mehrere Schießstätten benennen können, in denen kurzfristige Reservierungen möglich sind.

Dann wird, obwohl das Gesetz dies nicht vorsieht, auch die Anerkennung noch gerne zeitlich begrenzt.

Das kann man der Genehmigungsbehörde nicht mal verübeln, denn es gibt meines Wissens derzeit noch keine einheitlichen Prüfungskriterien, an die sich die Ausbilder zu richten haben. In so einem Fall § 9 Abs. 2 WaffG anzuwenden, halte ich deshalb nicht für falsch. Eleganter ist es allerdings, wenn man die Genehmigung unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt, das heißt mit einer Gültigkeitsdauer, die auf die derzeitige Rechtslage beschränkt ist. Daneben ist ein Vertreter der Genehmigungsbehörde ohnehin berechtigt, jederzeit an einer Prüfung teilzunehmen (so manche SB würden da bestimmt sogar noch was dazulernen B) ...)

Das Genehmigungsverfahren ist sicherlich nicht das einfachste und wie bei jedem Selbständigen birgt es erst mal ein gewisses Risiko, wie die angebotene Leistung später überhaupt angenommen wird. In der Regel wird das eh nur nebenberuflich Sinn machen.

Geschrieben
Kann, muss aber nicht unbedingt. Nicht jeden Stand kann man nämlich pauschal dauerhaft anmieten. Denkbar wäre z.B. auch, dass jeweils rechtzeitig vor einer anstehenden Sachkundeprüfung der Stand für die Prüflinge reserviert wird. Hierzu sollte der Antragsteller dann aber mehrere Schießstätten benennen können, in denen kurzfristige Reservierungen möglich sind.

Das kann man der Genehmigungsbehörde nicht mal verübeln, denn es gibt meines Wissens derzeit noch keine einheitlichen Prüfungskriterien, an die sich die Ausbilder zu richten haben. In so einem Fall § 9 Abs. 2 WaffG anzuwenden, halte ich deshalb nicht für falsch. Eleganter ist es allerdings, wenn man die Genehmigung unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt, das heißt mit einer Gültigkeitsdauer, die auf die derzeitige Rechtslage beschränkt ist. Daneben ist ein Vertreter der Genehmigungsbehörde ohnehin berechtigt, jederzeit an einer Prüfung teilzunehmen (so manche SB würden da bestimmt sogar noch was dazulernen B) ...)

Das Genehmigungsverfahren ist sicherlich nicht das einfachste und wie bei jedem Selbständigen birgt es erst mal ein gewisses Risiko, wie die angebotene Leistung später überhaupt angenommen wird. In der Regel wird das eh nur nebenberuflich Sinn machen.

Volle Zustimmung!!

So war meine zugegebenermaßen sehr pointierte Aussage auch aufzufassen. Das Kardinalproblem ist von SB/ine ja klar benannt worden:

Hier macht fast jeder (Behörde) was er will/oder kann, alle machen mit, aber keiner macht was er eigendlich soll. Wobei das SOLL wie gesagt leider im Gesetz zwar genau dargelegt ist, aber trotdem jeder sein eigenes Jäckchen strickt. Mal enger, mal weiter.

SK-Lgs als Beruf - keine Chance des Auskommes mit dem Einkommen. Nebenberuflich/Freiberuflich gehört wie gesagt viel Spaß an der Freude dazu, erstmal kostet es Geld und Zeit, die Absprachen mit den Vermietern müssen ja auch stehen. Und nicht zu vergessen: Die Anmeldefrist bei der Behörde steht den normalerweise üblichen Rücktrittsfristen für Teilnehmer (siehe AGB`s) gegenüber. Insbesondere wenn man sich dann von den unseriösen Anbietern z.B. durch die Zertifizierung einer offiziell anerkannten Stelle nach entsprechendem Evaluierungsverfahren abheben möchte, kostet es noch mehr Zeit und Geld und man gerät in Konflikt mit den geforderten Rahmenbedingungen. Kann z.B. sein, dass im Bereich Aus-/Weiterbildung eine Rücktrittsmöglichkeit bis zu 5 Tage vor Beginn der MAßnahme als Maßstab angelegt wird, durch die Anmeldefrist bei der Behörde unter gleichzeitiger Absicherung der eigenen Kosten aber nicht machbar ist.

Problem/chen also zur Genüge. Aber wenn man es unter dem Motto:

"Es gibt keine Probleme, nur Lösungen" angeht und sich anschließend wirklich an alle Regeln halten kann - nochmals willkommen!

Vielleicht würde es auch Sinn machen, wenn sich zukünftig einige oder mehr Anbieter der Sachkundelehrgänge (wir machen das bereits mit 2 Partnern) formlos zusammenschließen und sich gegenseitig, auch durch die Vermittlung von Anfragen aus anderen Gebieten, unterstützen.

Irgendwann (träum) könnte sich so auch eine nach außen auftretende Gruppierung gegenüber den Behörden etwas besser durchsetzen und wirklich nötige Dinge als konzertierte Aktion angehen.

Wie gesagt: Träumen ist erlaubt und besseres gibt`s nicht, außer man tut es!

Geschrieben
...

Vielleicht würde es auch Sinn machen, wenn sich zukünftig einige oder mehr Anbieter der Sachkundelehrgänge (wir machen das bereits mit 2 Partnern) formlos zusammenschließen und sich gegenseitig, auch durch die Vermittlung von Anfragen aus anderen Gebieten, unterstützen.

Irgendwann (träum) könnte sich so auch eine nach außen auftretende Gruppierung gegenüber den Behörden etwas besser durchsetzen und wirklich nötige Dinge als konzertierte Aktion angehen.

Wie gesagt: Träumen ist erlaubt und besseres gibt`s nicht, außer man tut es!

ich bin da gerne offen !

Geschrieben

"Akademie" gibt's ja bereits. "Bundesverband" wär' auch ganz nett. Die Schießstand-Sachverständigen macht's ja vor. "Forum" hat auch was - Forum Waffensachkunde ---> FWS.

Entschuldigt mein spitze Zunge. Der Ansatz ist sicher gut, denn die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger scheint momentan DIE Geschäftsidee zu sein, vieleicht so wie Videotheken vor 30 Jahren. Der Markt wird's bereinigen. Problem ist sicher noch die Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung: In manchen Bundesländern zentrale obere Behörden, in anderen Bundesländern untere Waffenbehörden. Ob's da Unterschiede gibt?

Gut Schuss!

ruestow

Geschrieben
"Akademie" gibt's ja bereits. "Bundesverband" wär' auch ganz nett. Die Schießstand-Sachverständigen macht's ja vor. "Forum" hat auch was - Forum Waffensachkunde ---> FWS.

Entschuldigt mein spitze Zunge. Der Ansatz ist sicher gut, denn die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger scheint momentan DIE Geschäftsidee zu sein, vieleicht so wie Videotheken vor 30 Jahren. Der Markt wird's bereinigen. Problem ist sicher noch die Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung: In manchen Bundesländern zentrale obere Behörden, in anderen Bundesländern untere Waffenbehörden. Ob's da Unterschiede gibt?

Gut Schuss!

ruestow

Sollte es eigendlich nicht geben, die Voraussetzungen (gesetzlich) sind ja für alle gleich. Ist nur Ländersache, wie sie die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Behörden verteilen. DIE Geschäftsidee- na ja. Dadurch, dass viele Vereine die SK nicht mehr anbieten wegen der fehlenden Unterrichtenden und sie einfach den ganzen Aufwand nicht betreiben wollen oder können, entsteht natürlich eine gewisse NAchfrage. Aber m.E. hautsächlich im Bereich Sportschützen. Und da hat sich noch nicht allerorten rumgesprochen, dass auch da mittlerweile Mindest-Std. abgeleistet werden müssen, allerdings sehr wenig!. Und nochmal: wer meint, mit dieser "Geschäftsidee" Geld verdienen zu können (ich rede nicht von Ersatz der entstehenden Kosten) wird sich umgucken. Im Normalfall ist dazu auch aus Versicherungstechnischer Hinsicht eine Gewerbeanmeldung mit allen daraus erwachsenden Aufwendungen und Konsequenzen erforderlich, auch das kostet Geld. Wenn dann noch die Genehmigungsbehörde ein Problem damit hat, dass Menschen etwas anbieten und davon vielleicht mehr Ahnung haben als die/der SB, dann sind Probleme vorprogramiert. Dann genügt (ohne Beweis einer Schuld) z.B. eine anonyme Anzeige mit entsprechenden Ermittlungen und die Anerkennung ist auch ohne Urteil oder erwiesene Schuld weg oder zumindest wird versucht sie zu entziehen. DA greifen dann "ordnungspolizeiliche" Sichten. Diese gestatten eine Aberkennung z.B. der Zuverlässigkeit auch ohne strafrechtliche Verurteilung. Da spielen auch zunächst mal die vielzitierten Tagessätze keine Rolle, wenn Sofortvollzug angeordnet wird.

Allein durch diese Probleme und die meist im Vorfeld unterschätze Arbeit mit Vor- und NAchbereitung (auch Protokolle über die Prüfungen müssen noch der Behörde übergeben werden) sowie die Auseinandersetzung mit den z.T. irrsinnigen Vorstellungen einiger Aspiranten trennt m.E. mittelfristig die Spreu vom Weizen. Auch die Videotheken hatten sich schnell etabliert, waren aber mindestens genau so schnell wieder verschwunden.

Also muß man jeden machen lassen - der Kunde merkt ganz schnell, was bei einem Anbieter los ist und es spricht sich auch herum.

Ich kann mich noch daran erinnern, vor Jahren hat jede/r der Bruce Lee aussprechen konnte Selbstverteidigungskurse speziell für Frauen angeboten - wo sind sie heute alle? Also - gute Arbeit machen, Kompetenz und Professionalität erkennen lassen und vieles regelt sich von allein.

  • 8 Monate später...
Gast Grabowski
Geschrieben

*wiederbeleb*

Ich suche Skripte und Lehrgangsunterlagen von Sachkundelehrgängen. Sammle alles, was ihr habt. Externe Mail auf Anfrage.

Archiviert

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