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IGNORED

Waffenschein und BZR


Gast

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Geschrieben

Ich habe beim stöbern im Netz mal gelesen, dass die Ablehnung eines Antrages auf einen Waffenschein im BZR eingetragen wird. Leider habe ich die Quelle nicht mehr. Stimmt das?

Wer ist eigentlich Entscheidungsträger ob ein WS ausgestellt wird oder nicht? Nur der SB des Waffenbehörde?

Stimmt es, dass Waffenhändler einen bekommen?

Wenn ja mit welcher Begründung?

Geschrieben

Hallöchen.

Zu 1.: sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, erfolgt eine Mitteilung an das BZR.

Zu 2.: Entscheidungsträger ist alleinig die jeweilige Waffenbehörde

Zu 3.: Waffenhändler bekommen nur alleine aufgrund ihres Berufes ohne individuelles Bedürfnis keinen WS.

Grüssle

SBine

:bb1:

Geschrieben

Danke. Gestatte eine Nachfrage: Sind unsere WBK's eigentlich auch im BZR registriert?

Geschrieben

@ Sachbearbeiter

wenn ich das Gesetz über das Zentralregister richtig verstehe, werden Ablehnungen von waffenrechtlichen Genehmigungen, die wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung, mangelnder persönlichen Eignung oder Unzuverlässigkeit erfolgen, nach BZR § 10 Abs. 1 Nr. 3 a / b an das BZR gemeldet.

D.h. jedoch auch, das eine Ablehnung auf einen Antrag für einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, wegen z. B. mangelnder Gefährdung, nicht im BZR eingetragen wird. Richtig ?

Oder werden alle Ablehnungen im BZR vermerkt ?

Oder nur die auf Anträge nach § 10 Abs. 4 / § 55 Abs. 2 WaffG ? :confused:

Gruß Inst200

Geschrieben
Danke. Gestatte eine Nachfrage: Sind unsere WBK's eigentlich auch im BZR registriert?

Nö, registriert sind die nur bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde. Das BZR kommt nur ins Spiel nach rechtskräftigen Versagungen/Widerrufen waffenrechtlicher Erlaubnisse.

D.h. jedoch auch, das eine Ablehnung auf einen Antrag für einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, wegen z. B. mangelnder Gefährdung, nicht im BZR eingetragen wird. Richtig ?

Hallo Inst200. Die Rechtsgrundlage ist die richtige, aber lies mal genau den § 10 Abs. 1 Nr. 3b BZRG durch. Da steht unter anderem auch der Waffenschein dabei und auch dass immer dann zu melden ist, wenn die Erteilung wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird.

Unzulässig wäre eine Mitteilung ans BZR z.B. wenn diese wegen Versagung bzw. Widerruf aufgrund Minderjährigkeit, mangelnder Sachkunde oder mangelndem Bedürfnis bzw. beim Waffenschein mangels Versicherungsnachweis erfolgen würde.

Geschrieben

Ach so, d.h. wenn das Bedürfsnis einer beliebigen waffenrechtlichen Erlaubnis nicht anerkannt wird, erfolgt auch kein Eintrag ins BZR.

Geschrieben

Wäre ja auch totaler Unfug, wenn im BZR strafrechtlich nicht relevante Erkenntnisse auftauchen würden. Ne Sachkundeprüfung kann man nachholen und ein Bedürfnis später mal oder anderweitig nachweisen. Auf jeden Fall kein Grund für eine Registereintragung.

Würde mich allerdings nicht wundern, wenn die eine oder andere Behörde solche Versagungen trotzdem ans BZR gemeldet hat. Die wissen dort ja schließlich nicht, weshalb der Antrag versagt worden ist. :ninja:

Ich wüsste auf jeden Fall sofort was ich machen würde, wenn ich so eine Akte zur Weiterführung bekommen würde. :rolleyes:

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