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IGNORED

Verboten oder nicht?


SL-8

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Das Adapter allein ist, wenn ich den letzten BKA-Bescheid zum Thema richtig kapierte, erlaubt. Erst wenn mans mit Lampe an die Waffe baut, wirds kritisch. Ansich ist das Adapter auch nichts anderes, als eine billige Montage fuer einzoellige Zielfernrohre. oder ein Panzertape. Mit denen kann man auch eine Lampe an eine Waffe montieren. Ob man aus der Zweckbestimmung, mit der es beworben wird, etwas ableiten kann, muesste man das BKA fragen.

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Laut BKA bescheid sind sog Lampensets verboten bestehend aus:

1. Lampe

und

2. Halterung

und

3. Kabelfernschalter

Das Lampenset an sich ist verboten, d.h. schon der Besitz ist strafbar.

Darauf, ob es montiert ist, kommt es nicht an.

Gruß,

frogger

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Das Lampenset an sich ist verboten, d.h. schon der Besitz ist strafbar.

Darauf, ob es montiert ist, kommt es nicht an. Gruß, frogger

richtig- denn der "verbotene umgang" schließt auch den besitz mit ein.

hier gings aber wohl nur um den adapter als gegenstand der auktion.

(oder ist in der egun-auktion der rest des geraffels mit dabei? das würde die sachlage ändern, dann nämlich wäre es in der tat ein "12/41", somit verboten.

grüße

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Wer eine solche Montage kauft muss dann

a ) falls er im Besitz einer Taschenlampe ist, die Quittung bei sich führen, die belegt, dass er die Halterung getrennt von der Lampe gekauft hat

b ) muss seine Taschenlampe bei der nächsten Polizeidienststelle abgeben

c ) muss den Kabelfernschalter vernichten

:lol:

Oder wie?

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Wer eine solche Montage kauft muss dann .... Oder wie

nö - warum auch. solange der krempel in einzelteilen rumliegt, sicher nicht.

sobald aber das zeug zusammengebaut ist und die eigenschaft i.s. Nr. 1.2.4.1. erhält, wird es brenzlig. dann nämlich ist der erweiterte umgang unter strafe gestellt - siehe §52(3) Nr.1 Waffg. immerhin bis 3 jahre oder geldstrafe. macht sich für eine anstehende zuverlässigkeitsprüfung net so doll.

grüße

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in einzelteilen rumliegt, sicher nicht.

sobald aber das zeug zusammengebaut ist (...) wird es brenzlig.

Das ist so nicht ganz richtig: genauer gesagt, es ist falsch. Das durch das BKA begutachtete Lampenset ist in Einzelteilen Verkauft worden. Die alles entscheidene Frage ist die Zweckbestimmung. In dem vorliegenden Bescheid wurde diese über die einschlägige Werbung festgelegt. Aber sind auch andere (ich Zitiere mal):

Kriterien denkbar, z.B. Bewerbung des Gegenstandes, Besitz des Gegenstandes i.V. mit dem Besitz von Schusswaffen oder letztlich - bei Fehlen konstruktiver Merkmale - Montage auf der Schusswaffe.

Das vorhandensein vom "Gehäuse für Surefire Lampen" und einer entsprechenden Lampe und/oder der Besitz von Waffen, kann teuer werden.

Gruß Gromit

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<br /> <br /> Das ist so nicht ganz richtig: genauer gesagt, es ist falsch. Das durch das BKA begutachtete Lampenset <i>ist</i> in Einzelteilen Verkauft worden. Die alles entscheidene Frage ist die Zweckbestimmung. In dem vorliegenden Bescheid wurde diese über die einschlägige Werbung festgelegt. Aber sind auch andere (ich Zitiere mal):<br /><br /><br /><br />Das vorhandensein vom "Gehäuse für Surefire Lampen" und einer entsprechenden Lampe und/oder der Besitz von Waffen, kann teuer werden.<br /><br />Gruß Gromit<br />
<br /><br /><br />

moin gromit,

stimmt, hast recht. hab mir grad den bescheid rausgezogen. die bejahung als 1241 ist in der tat recht restriktiv angelegt. interessant auch der abklang: "eine anderweitig mögliche verwendung .... z.b. an fahhrädern, ist kein ausschlussgrund".

also - die aussage, in einzelteilen wäre es harmlos, ziehe ich zurück, habsch mich von user nhilbert zum schnellschuss hinreißen lassen ***

unstrittig sollten die anderen hinweise sein - der adapter allein ohne den rest des sets=unrelevant, der besitz des durch diesen erwerb vielleicht nun komplettierten sets allerdings fiele dann unter o.a. verbotsnorm und strafvorschrift.

einverstanden?

danke für den richtigstellenden einwand!

grüße

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Ich versuche mich nochmal mit etwas sinnhafteren Überlegungen (als mein vorheriger Post, nicht als die der anderen B) )

Scheint mir recht kompliziert zu sein und letztenendes auf eine Einzelfall-Betrachtung hinauszulaufen. Pauschale Urteile/Ratschläge sind da wohl fast unmöglich. Laut WaffG sind ja explizit nur die Lampen verboten, die für Schusswaffen bestimmt sind. Nicht die Montagen: Verboten sind "für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten". Der Vertrieb der Montage ist somit wohl unbedenklich.

Problematischer wird der Besitz in Verbindung mit Schusswaffen und passenden Lampen. Wird eine bereits vorhandene Lampe damit zu einer "für Schusswaffen bestimmte Vorrichtung"? Das ist zumindest denkbar. Auf jeden Fall in dem Moment, in dem die Montage einer Lampe verbunden wird.

Für mich stellt sich auch folgende Frage: Ist noch eine andere Verwendung denkbar? Falls nein, wäre folgende Argumentation zumindest denkbar: Der Erwerb des Adapters geschieht (zwangsläufig, da keine andere Verwendung denkbar) mit der Absicht, eine Lampe befestigen zu können, bzw. eine vorhandene Lampe zu einer "für Schusswaffen bestimmten Vorrichtung sind, die das Ziel beleucht" zu machen. Mit dem Erwerb wird diese Absicht umgesetzt: Trara! Die Lampe ist ein verbotener Gegenstand geworden.

Mir ist klar, dass man auch anders argumentieren kann. Aber da bewegt man sich wohl auf dünnem Eis. Ich würde mir sowas nicht ins Haus legen!

Edit: Es gibt ja doch schon was, was diese Frage beantwortet.

Feststellungsbescheid Glock-Adapter

Dort heißt es: "Die Begriffsbestimmungsn und Verbotstatbestände können für den Glock-Lampenadapter als Einzelstück nicht herangezogen werden. Die Verbotseigenschaft [...] wird für den Glock-Lampenadapter verneint.

Diese Beurteilung gilt auch für gleichgeartete Geräte anderer Hersteller."

Ist ein anderer Bescheid als der bereits zitierte, ich kannte den noch nicht. Für das Set mit Lampe wird die Verbotseigenschaft allerdings auch hier bejaht!

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Die ganze Auslegung ist dennoch etwas schwammig gehalten.

Theoretisch könnte man ja auch eine Fahrradlampe an eine Waffe montieren (z.B. gibt es solche Lampen mit flexiblen Kunststoffringen zur Befestigung, die durchaus geeignet wären, an einer LW montiert zu werden). Setzt man nun den BKA-Bescheid dem Wortlaut nach um, wäre theoretisch auch eine solche Lampe, zumindest wenn sie im Besitz eines Legalwaffenbesitzers ist, ein verbotener Gegenstand.

Wie gesagt, m.M.n. ist das Ganze etwas schwammig ausgelegt.

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