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IGNORED

Verbindliche Rechtsauskunft zu §27 Waffengesetz ?!


mountainshooter

Empfohlene Beiträge

Hallo Schützen,

ich habe bereits einige Threads in Internetforen zum §27 (Schiessen / Altersgrenze) recherchiert.

Der Wortlaut wie folgt :

Schießen / Altersgrenzen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis

Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis geschossen werden:

• ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen

• ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist und eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt

• ab 16 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das Schießen mit der Armbrust gilt keine Altersbegrenzung.

Aber wie es eben ist, gibt es zu einem Thema viele Meinungen und so auch in unserem Verein (bis hin zur Vermutung, daß es wohl schon eine Änderung des o.g. Paragraphen geben sollte).

Mein persönliche Interpretation dieses Gesetztestextes :

Meine Tochter, 14 Jahre alt, Mitgleid im DSB, darf unter Aufsicht einer geeigneten Person (Inhaber Jugend Basis Lizenz) mit Kleinkaliberwaffen (und gemäß o.g. Text auch mit anderen großkalibrigen Waffen ) schiessen. Ab 16 Jahren dann ohne Aufsicht.

So und jetzt die eigentliche Frage : Wo bekomme ich eine rechtsverbindliche Auskunft zu diesem Sachverhalt ? Bei unserer zuständigen Waffenbehörde (Kreisverwaltung) ?? Gibt es Fachanwälte von Verbänden ?

Gruss

Mountainshooter

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Forum Waffenrecht

Gruß

Dierk

Danke für den Hinweis

also hier steht :

2.2.2. Jugendliche Sportschützen dürfen ab 12 Jahren mit Druckluftwaffen und ab 14 Jahren mit sonstigen Schußwaffen auf genehmigten Schießstätten und unter Aufsicht den Schießsport ausüben. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist für das Schießen mit Druckluftwaffen zwischen 12 und 14 Jahren erforderlich, für sonstige Schußwaffen zwischen 14 und 16 Jahren, zudem muß für diese Altersgruppen ein für die Kinder- und Jugendarbeit im Schießsport geeigneter Betreuer zur Verfügung stehen.

Aber kann ich mich auf einen solchen Internetbeitrag wirklich "rechtsverbindlich" berufen ??

Gruss

Mountainshooter

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Aber kann ich mich auf einen solchen Internetbeitrag wirklich "rechtsverbindlich" berufen ??

Forenbeiträge im Internet, Auskünfte des FWR und solche von Rechtsanwälten (auch Fachanwälten) haben eines gemeinsam: Sie sind nicht rechtsverbindlich!

Eine rechtsverbindliche Auskunft kann bestenfalls die zuständige oberste Behörde erteilen. Das ist das zuständige Fachministerium.

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Mein persönliche Interpretation dieses Gesetztestextes :

Meine Tochter, 14 Jahre alt, Mitgleid im DSB, darf unter Aufsicht einer geeigneten Person (Inhaber Jugend Basis Lizenz) mit Kleinkaliberwaffen (und gemäß o.g. Text auch mit anderen großkalibrigen Waffen ) schiessen. Ab 16 Jahren dann ohne Aufsicht.

So und jetzt die eigentliche Frage : Wo bekomme ich eine rechtsverbindliche Auskunft zu diesem Sachverhalt ? Bei unserer zuständigen Waffenbehörde (Kreisverwaltung) ?? Gibt es Fachanwälte von Verbänden ?

Gruss

Mountainshooter

Deine Interpretation ist leider falsch. Eine Aufsicht ist IMMER notwendig auf zugelassenen Schießstätten (außer die Aufsicht ist alleine und beaufsichtigt sich selbst). Ab 16 bedarf es lediglich keiner Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mehr, da darf Deine Tochter selbst entscheiden ob sie schießen will (wobei zum Eintritt in den Verein weiterhin die Eltern unterschreiben müssen).

Rechtsverbindliche Auskünfte gibt es am ehesten bei einem vom FWR empfohlenen Rechtsanwalt. Obwohl ausgerechnet in dieser Situation die Lage recht unstrittig ist, soweit ich weiß.

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Rechtskundig wollte ich schreiben. Rechtsverbindlich, also standfest und einklagbar, wirst Du da natürlich nichts bekommen, aber das trifft wohl auf fast alle Gesetze zu, irgendwer interpretiert das bestimmt wieder ganz anders. Und wenn dieser jemand ein Richter ist kommt ein anderes Urteil raus.

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Deine Interpretation ist leider falsch. Eine Aufsicht ist IMMER notwendig auf zugelassenen Schießstätten (außer die Aufsicht ist alleine und beaufsichtigt sich selbst). Ab 16 bedarf es lediglich keiner Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mehr, da darf Deine Tochter selbst entscheiden ob sie schießen will (wobei zum Eintritt in den Verein weiterhin die Eltern unterschreiben müssen).

Rechtsverbindliche Auskünfte gibt es am ehesten bei einem vom FWR empfohlenen Rechtsanwalt. Obwohl ausgerechnet in dieser Situation die Lage recht unstrittig ist, soweit ich weiß.

Hallo,

hatte mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt, denn ich bezog die Aussage zur "Aufsicht" auf einen speziellen JuBaLi Inhaber als Aufsicht für Personen bis 16 Jahren (und setzte die generelle Standaufsicht als gegeben voraus).

Das mit der Einverständniserklärung dürfte bei meiner Tochter nicht das Problem sein :pro:

Aber was meinst du mit "unstrittig" , denn wie gesagt gibt es zu diesem Thema leider zig Meinungen (und ich will gar nicht weiter beschreiben was für Leute da wie unsicher sind ....) ?!

Gruss

Mountainshooter

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...

So und jetzt die eigentliche Frage : Wo bekomme ich eine rechtsverbindliche Auskunft zu diesem Sachverhalt ? Bei unserer zuständigen Waffenbehörde (Kreisverwaltung) ?? Gibt es Fachanwälte von Verbänden ?

Gruss

Mountainshooter

Hallo M...

ich kann Deine Frage nicht ganz nachvollziehen.

Du hast dir in Deinem Text und Deiner Interpretation schon die richtige und vollständige Antwort gegeben.

Lass´ dich da von niemandem von abbringen, schon gar nicht von irgendwelchen Gestrigen am Stammtisch in Deinem Schützenhaus - und von hier noch zwangsweise ergehenden Antworten...

Grüße

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Deine Interpretation ist leider falsch. Eine Aufsicht ist IMMER notwendig auf zugelassenen Schießstätten

Schon, aber ab 16 reicht die "normale" Aufsicht, die ja an Trainingstagen (zumindest bei den mir bekannten Vereinen) eh da ist. Es ist aber keine besondere Qualifikation zur Jugendarbeit mehr verlangt.

Ab 16 bedarf es lediglich keiner Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mehr, da darf Deine Tochter selbst entscheiden ob sie schießen will

Wobei man da extrem vorsichtig sein muss. Diese Vorschrift steht so im Waffengesetz, aber das ist, auch wenn Schützen das nicht wahr haben wollen, nicht das einzige Gesetz das in dem Fall greift. Eh man sich da auf einen in der Regel extrem langen und teuren Rechtsstreit in Sachen Personensorgerecht einlässt sollte man als Verein doch lieber das O.K. der Eltern einholen eh man dem 16-Jährigen Lupi-Schutzen die .44 Magnum in die Hand drückt.

Und auch was das Schießen angeht sind neben dem reinen Waffengesetz noch andere Dinge zu beachten. Nach dem Gesetz dürfte ein 14-Jähriger wohl GK schießen... zumindest bei unserem Verband währe das dann aber z.B. nicht Versichert. Somit fällt es flach.

Und ob nun Verrückt gemacht oder nicht… das letzte Wort hat der Standbetreiber und die Aufsicht.

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Hallo zusammen,

war heute bei meiner zuständigen Behörde (mit der ich übrigens in den letzten 10 Jahren keine schlechten Erfahrungen gesammelt habe !!) :

Ich brauche laut deren Aussage in der Tat (selbst für Kleinkaliber !) eine Sondergenehmigung. Die Erteilung dieser Genehmigung ist aber bei Vorlage entsprechender Unterlagen (Bestätigung Mitgliedschaft Verein und ärtzliches Attest vom Hausarzt bezüglich Psyche und körperlicher Eignung) kein Problem.

Was hier offensichtlich greift, ist eine Verwaltungsvorschrift vom Januar 2006.

Also Fazit : Antrag und Unterlagen einreichen, Genehmigung bekommen und nie wieder diskutieren bzw. rechtlich auf sicherem Boden sein (auch wenn wir bei anderen Vereinen schiessen wollen -> siehe Standaufsicht Statement Murat ).

Auch wenn einige von euch jetzt sicherlich der Meinung sind es wird hier formal etwas genehmigt was eh schon erlaubt ist, denke ich es ist eine gute Lösung.

Gruss

Mountainshooter

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Eine Ausnahmegenehmigung ist eigentlich nur notwendig wenn von den Altersgrenzen nach unten abgewichen werden soll, d.h. wenn ein 10-Jähriger mit dem Schießsport schon anfangen möchte (vgl. Absatz 4). Die Ausübung des Schießsports von Kindern und Jugentlichen nach Absatz 3 ist eigentlich erlaubnisfrei.

MfG

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