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IGNORED

Straßenverkehrgefährdung mit Alkohol


David7x64

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

leider eine unschöne Sache im Bekanntenkreis. Ein Jäger hat mit 1,4 Promille eine Straßenverkehrsgefährdung jedoch ohne Unfall usw. begangen. Aus ganz dummen Gründen heraus. Die Sache liegt jetzt schon einige Monate zurück und er hat einen Strafbefehl über glaube, 30 oder 35Tagessätzen bekommen. Dazu 1 Jahr Pappe weg.

Jetzt muss er ja bald einen neuen Jagdschein lösen und wurde auch schon angeschrieben das er das in der Zeit von so und so tun kann.

Meines Wissens muss er ja jetzt sagen das er einen Strafbefehl erhalten hat. ( Glaube das steht auch auf dem Antrag drauf -"Sind Sie nach der letzten Erteilung verurteil worden?") . Sollte er das sagen oder nicht?

Er hat ja "nur" 35 Tagessätzen bekommen und so unter der WaffG relvanten Grenze von 60 Tagessätzen. Und die 1,4Promill sind natürlich viel zu viel aber kann man ihm damit die persönliche Eignung absprechen.

Was sollte er nun tun.

Falls er bspw. auch noch eine Waffeneintragung machen wollte, müßte er beim SB auch das Urteil sagen (oder zeigen)? Oder einfach nix sagen? Was passiert dann bei der Regelüberprüfung nach x Jahrenß

Ich hab gesagt , da er ca.30 Tagessätze hat und sich noch nie was zu Schaden kommen lassen hat dürfte das alles klappen!

Liege ich da richtig? Hoffe es stimmt so!

Gruss David

Geschrieben
Meines Wissens muss er ja jetzt sagen das er einen Strafbefehl erhalten hat. ( Glaube das steht auch auf dem Antrag drauf -"Sind Sie nach der letzten Erteilung verurteil worden?") .

Schriftlicher Antrag? War bei mir bisher immer formlos. Mit dem alten JSch hin: "Bitte verlängern" ,Stempel rein, Geld bezahlt und das war es.

Geschrieben
.... Ein Jäger hat mit 1,4 Promille eine Straßenverkehrsgefährdung jedoch ohne Unfall usw. begangen. Aus ganz dummen Gründen heraus....

ich will ja nicht unbedingt Moralapostel spielen, aber bei 1,4 Promille hatte Dein Bekannter schon ganz schön einen an der Krempe und damit noch im Strassenverkehr unterwegs? Wirft nicht gerade das beste Licht auf Ihn und weckt auch nicht gerade viel Vertrauen in sein Verantwortungsbewustsein. Könnt mich ja jetzt alle steinigen, aber wenn ich mir vorstelle dass so jemand ansitzt...da wird's mir anderst. Meiner Meinung nach, sollte da mal die Pappe für ne Weile weg sein....Führerausweis wie auch Jagdschein. Vielleicht wird er sich dann wieder bewusst wie unverantwortlich er gehandelt hat...

Geschrieben

ja das ist nicht zu entschuldigen.( Und der Führerschein ist ja auch lange weg) Aber dann kann man das auch bei anderen Delikten sagen. Wie z.b. bei Raserei und Drängeln. Die Liste ist ellenlang. Ich finde solange es nicht im Zusammenhang mit Waffen steht und unter den 60 Tagesätzen bleibt sollte man , falls es sonst keine Einträge gibt eine zweite Chanche geben. Und die gibt das Waffg ja wohl auch!

Wer frei von Sünde ist werfe den ersten Stein :D

Geschrieben
ich will ja nicht unbedingt Moralapostel spielen, aber bei 1,4 Promille hatte Dein Bekannter schon ganz schön einen an der Krempe und damit noch im Strassenverkehr unterwegs? Wirft nicht gerade das beste Licht auf Ihn und weckt auch nicht gerade viel Vertrauen in sein Verantwortungsbewustsein.

Wie fähig ist eigentlich ein Durchschnittsmensch bei 1,4 Promille? Soweit ich weiß, durften wir in D bis vor Kurzem mit rd. 1,0 Promille noch Auto fahren. Was ich meine: ist 1,0 Promille noch super fit und 1,4 Promille bereits hemmungslos besoffen?

Ich kann es wirklich nicht sagen, muss immer deutlich über 2 Promille bleiben, um den Tag zu ertragen :00000733:

Gruß Wenemar :s75:

Gerade gesehen: mein 100. Beitrag, da muss ich doch gleich mal einen Schluck nehmen!

Geschrieben

Der Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich, das ist richtig. Auch die 30 oder 35 Tagessätze begründen noch keine Regelunzuverlässigkeit (sofern in den letzten fünf Jahren nicht noch mehr aufs Kerbholz gekommen ist).

Aber die 1,4 Promille liegen schon hart an der Grenze zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens wegen Verdacht mangelnder persönlicher Eignung. So mancher SB wird das bei diesem Wert fordern, wenn die Verlängerung des Jagdscheins beantragt wird. Andere wiederum bestehen dann auf die regelmäßige Vorlage der Leberwerte.

Geschrieben

Moin!

Falls der Strafbefehl noch nicht rechtskraftig ist (zwei Wochen nach Zustellung), sollte man einen Strafrechtsanwalt mit der Prüfung beauftragen und ggfs fristwahrend Einspruch einlegen.

Die gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Fahrer nicht "in flagranti" erwischt wurde.

Stichwort "Nachtrunk".

Insbesondere bei Genuß "selbstgebrannten" Schnapses versagen die Nachtrunkanalysen -wenn den überhaupt eine gemacht wurde- , weil die Fuselölanteile unbekannt sind.

Anleitung für einen erfolgreichen Nachtrunk:

1. Bei Festnahme keine Einlassungen machen (gilt eigentlich immer)

2. Nur eine Blutprobe gezogen? Prima- schon gewonnen

3. Mehrere Blutproben gezogen? S******e, wird schonn kniffliger

4. Noch einmal: Keine Einlassungen, schon garnicht zum Alkoholkonsum

Im späteren Ermittlungsverfahren oder vor Gericht:

5. Einlassung eines Nachtrunks durch den Anwalt

6. Zum Alkoholkonsum keine genauen Angaben machen, auf jeden Fall hat man "Selbstgebranntes" vorzugsweise aus Polen genossen

7. Ratlosigkeit des Gutachers genießen.

8. Freispruch kassieren (Wenns denn gut läuft)

So einem Kapitän in S-H gerade eben erst widerfahren, der wegen besoffenen shipperns angeklagt war...

Gruß,

frogger

Geschrieben
...

8. Freispruch kassieren (Wenns denn gut läuft)

...

genau. und mit etwas glück dann kurze zeit später besoffen ein kind totfahren...

Geschrieben
...dass der sonst von mir sehr geschätzte User "frosch" hier noch Tipps zum Schutz der Alkoholiker verbreitet, finde ich einfach nur :kotz:

dem und dem :kotz: schließe ich mich ohne einschränkung an.

Geschrieben

Moin!

Ein Nachtrunk ist nichts Ehrenrühriges und verletzt niemanden in seinen Rechten.

Ob und in welchem Umfang man dem Alkoholgenuss fröhnt, sollte jeder verantwortungsvoll selbst entscheiden.

Selbstverständlich bleibt mein Auto nach einem Whiskyabend stehen und die Waffen bleiben im Schrank.

Keinesfalls möchte ich meine Ausführungen als Anleitung zum gefahrlosen Alkoholkonsum im Straßenverkehr verstanden wissen.

Dazu eignen sie sich auch in keinster Weise.

Gruß,

frogger

Geschrieben
Der Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich, das ist richtig. Auch die 30 oder 35 Tagessätze begründen noch keine Regelunzuverlässigkeit (sofern in den letzten fünf Jahren nicht noch mehr aufs Kerbholz gekommen ist).

Aber die 1,4 Promille liegen schon hart an der Grenze zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens wegen Verdacht mangelnder persönlicher Eignung. So mancher SB wird das bei diesem Wert fordern, wenn die Verlängerung des Jagdscheins beantragt wird. Andere wiederum bestehen dann auf die regelmäßige Vorlage der Leberwerte.

Wo ist denn da die Grenze? Finde ich allerdings schon etwas krass bei diesesm Promillewert die Vorlage eines Fachärtzlichen Gutachtens zu fordern. 1,4 ist zwar viel aber wenn man überlegt das bis 1,1 nur eine OWI vorliegt?

Geschrieben
...

Ein Nachtrunk ist nichts Ehrenrühriges und verletzt niemanden in seinen Rechten.

...

soso...

Geschrieben

Also auch wenn sich jemand im Nachtrunk mit 2,7 Promille die Birne zuballert, find ich das unter aller Kanone. :016:

Alkohol ist weder ein Mittel zur Problembewältigung (übermäßiger Genuss verschafft vielmehr so gut wie immer etliche neue Probleme) noch sollte der Nachtrunk so verharmlost werden.

Wo ist denn da die Grenze? Finde ich allerdings schon etwas krass bei diesesm Promillewert die Vorlage eines Fachärtzlichen Gutachtens zu fordern. 1,4 ist zwar viel aber wenn man überlegt das bis 1,1 nur eine OWI vorliegt?

Es geht darum, dass eine Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen wird. Und bei 1,4 Promille kommen wir in einen Bereich, der nicht mehr so ganz im normalen Level liegt. Wo würdest Du denn die Grenze ziehen ?

Geschrieben

Tja, ich möchte auch mal so ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Eine Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne eines polizeilichen Führungszeugnis wurde bei mir nur bei der Beantragung des ersten Jagdscheines gefordert. Ich muß mich da OldHand anschließen. Das Lösen danach war immer nur Zahlen und Stempel. In einem normalen Führungszeugnis würde die Trunkenheitsfahrt bei ERSTMALIGER Straftat gar nicht auftauchen. Wird bei Euch bei jedem Lösen die Zuverlässigkeit überprüft?

Gruß

Geschrieben

@ SB :Keine Ahnung , denke so bei 1,6 Promille. Wie halt auch beim Führerschein. Wenn es unweigerlich zur MPU kommt.

Nur hat ja das Fahren auch direkt mit Alkohol zu tun. Was der Waffenbesitz ja nicht hat. Es sei denn man wurde unter alkoholeinfluss mit Waffen angetroffen :eek2:

Dann Frage ich mich auch was das bringt wenn man eine fachärtzliche Untersuchung fordert? Denn nehmen wir an man wird erst wieder in 3 Jahren überprüft , was hat das dann für einen Bezug. Dann müsste man jeden Schützen überprüfen. Und ehrlich , ich glaube nicht , daß das Ergebnis gerade in den traditionellen Schützenvereinen sonderlich gut ausfallen würde!

@ridingdown...

nein denke ich nicht das man jedes mal überprüft wird. Nur muss man diesen Antrag ausfüllen (weiss nicht ob man es muss kann sein das es auch nur dazu kommt wenn man das per Post macht)

Und da steht drauf: "ich bin während der letzten Ausstellung nicht gerichtlich Verurteilt worden. Ein Verfahren ist nicht anhängig"

Archiviert

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