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IGNORED

Lupi+Vorderlader+Schrotmuni im B-Fach eines A Tresors ?


BDF-Mike

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Meiner Meinung nach ja, da keine der mit aufbewahrten Waffen die Schrotmun verschiessen kann. Und wen einer dein B Fach öffnen will, muss er den A Teil ja schon hinter sich haben. Da du aber im A Teil die Flinte und im B teil die Mun dafür aufbewahren darfst, sehe ich keine probleme.

Greetz

PetMan

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Wenn es ein B-Fach ist, dann dürfen Kurzwaffen dort hinein. Dafür haben die A-Schränke schließlich die B-Innenfächer.

Für die (Schrot-)muni würde ansonsten ein einfaches Innenfach mit Schwenkriegelschloß (wie bei den billigen A-Schränken) genügen.

Genaugenommen müßten weder Lupi noch Vorderladerpistole in einen B-Schrank... wenn sie frei ab 18 sind.

Du hast sie ja auch auf keiner WBK stehen... oder ?

Du mußt sie nur gegen unbefugte Benutzung sichern, z.B. mit einem Abzugsschloß... aber ich bin mir sicher, daß jetzt gleich wieder Leute behaupten... du müßtest auch deine Wasserpistole in einen B-Schrank einschließen, sobald du eine WBK hast. :s82:

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Genaugenommen müßten weder Lupi noch Vorderladerpistole in einen B-Schrank...

so siehts aus! ins b-fach (~schrank) müssen nur erlaubnispflichtige kurzwaffen.

für erlaubnisfreie kw gilt der grundsatz: vor fremden zugriff gesichertes aufbewahren. wenn natürlich noch platz im schrank ist, immer rein damit.

für lupi und vlp reicht der a-schrank dicke aus. auch gemeinsam mit der schrotmuni. das b-fach sollte für die erste erlaubnispflichtige kw reserviert bleiben.

grüße

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wenn natürlich noch platz im schrank ist, immer rein damit.

für lupi und vlp reicht der a-schrank dicke aus. auch gemeinsam mit der schrotmuni. das b-fach sollte für die erste erlaubnispflichtige kw reserviert bleiben.

Du meinst, Schrotmuni auch ins A-Abteil?!? Prinzipiell geht das natürlich… aber irgendwie hab ich doch den Verdacht das der A-Schrank auch noch irgendwo eine zur Munition passende Flinte enthalten wird. Da die, jetzt mal so rein aus Erfahrungswerten wild geraten, im A und nicht im B Teil sein wird, währe es vielleicht doch besser lieber real vorhandene Munition und nicht Platzhalter für fiktive Neuanschaffungen in das B-Fach zu tun.

Ist nur so eine Idee, vielleicht ist BDF-Mike ja auch Munitionssammler. :rolleyes:

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aber irgendwie hab ich doch den Verdacht das der A-Schrank auch noch irgendwo eine zur Munition passende Flinte enthalten wird.
das natürlich, lieber murat, würde die sachlage ändern. hat er aber nich gesagt, deswegen hab ich auch nichts reininterpretiert und auf die konkrete fragestellung konkret geantwortet. hätte er die flinte, dann wäre natürlich so zu verfahren , wie du richtigerweise angemerkt hast.
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Du meinst, Schrotmuni auch ins A-Abteil?!? Prinzipiell geht das natürlich… aber irgendwie hab ich doch den Verdacht das der A-Schrank auch noch irgendwo eine zur Munition passende Flinte enthalten wird. Da die, jetzt mal so rein aus Erfahrungswerten wild geraten, im A und nicht im B Teil sein wird, währe es vielleicht doch besser lieber real vorhandene Munition und nicht Platzhalter für fiktive Neuanschaffungen in das B-Fach zu tun.

Ist nur so eine Idee, vielleicht ist BDF-Mike ja auch Munitionssammler. :rolleyes:

Ok, ich war nicht eindeutig, sorry. Natürlich stehen im A-Fach BDFs. Im B-Fach liegt (Schrot)Munition. Sowit so rechtlich ok. Eine Kurzwaffe dürfte nach meinem Wissen NICHT zur Munition. Also KW rein, Muni raus. Das Problem habe ich aber nicht.

Ich würde gerne wissen ob nun die Lupi und die Vorderladerpistole (auch Kurzwaffe) mit der Schrotmuni ins B-Fach darf. während die BDFs brav im A Fach bleiben

"Normale" KWs hab ich nicht ...

Gruß

M

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Eine Kurzwaffe dürfte nach meinem Wissen NICHT zur Munition. Also KW rein, Muni raus. Das Problem habe ich aber nicht.

Ich würde gerne wissen ob nun die Lupi und die Vorderladerpistole (auch Kurzwaffe) mit der Schrotmuni ins B-Fach darf. während die BDFs brav im A Fach bleiben

"Normale" KWs hab ich nicht ...

Wurde doch nun schon mehrfach Beantwortet, oder? Eine Kurzwaffe zusammen mit nicht zur Waffe passender Munition ist grundsätzlich NIE ein Problem.

LP und (ich vermute auch deine) Vorderlader sind Frei ab 18, und brauchen nicht zwingend in einen Tresor. Wenn Du sie aber freiwillig rein tu willst kannst Du das gerne tun. Da sie keine Schrotmunition verscheißen können, kann man sie Rechtlich völlig unbedenklich wie jede andere Waffe die keine Schrotmunition laden kann, auch problemlos mit dieser zusammen aufbewahren. Und sogar die Diabolos und Vorderladergeschosse darfst Du mit in das Fach packen, da diese eben keine Munition sind.

Das einzige was Schwierigkeiten machen könnte währen als Munition geltende Pulverpresslinge die dann wohl nicht mit der Vorderladerpistole zusammen ins Fach dürften. Wobei die sog. Jägerschränke (Also A-Schrank mit B Innenfach) da aber, wie ich hier neulich gelernt habe, wohl einer Sonderregelung unterliegen die wohl sogar das ermöglichen würde.

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... Eine Kurzwaffe dürfte nach meinem Wissen NICHT zur Munition. Also KW rein, Muni raus. Das Problem habe ich aber nicht.

Ich würde gerne wissen ob nun die Lupi und die Vorderladerpistole (auch Kurzwaffe) mit der Schrotmuni ins B-Fach darf. während die BDFs brav im A Fach bleiben

Waffen sollen generell getrennt von der dazugehörigen Munition aufbewahrt werden, wenn man keinen 0- oder I -Tresor hat. Hier geht es einfach um die Aufbruchszeiten eines Tresors und das mögliche Schussfähigmachen einer Waffe durch Unbefugte. Schussfähig kann man aber eine Waffe nur durch zugehörige Munition machen.

Was jucken also die Schrotpatronen bei einer Lupi ? Wie schon erklärt kannst du die Lupi auch ins A-Abteil legen, stellen oder hängen.

Dich irritiert vermutlich die Formulierung im Waffengesetz § 36 Abs. 1 :

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern

nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm

DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem

Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Die Schreibtischtäter haben es nicht wasserdicht formuliert oder sie gingen davon aus, daß eine Waffe genügt :rotfl2:

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Dich irritiert vermutlich die Formulierung im Waffengesetz § 36 Abs. 1 :

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern

nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm

DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem

Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Die Schreibtischtäter haben es nicht wasserdicht formuliert oder sie gingen davon aus, daß eine Waffe genügt :rotfl2:

Du hast es erfasst Tim123. Genau um Formulierung geht es. Und wenn man diesen Absatz des WaffG ernst nimmt, dürfte die (Schrot)Munition eben nicht zur Vorderladerpistole (Schußwaffe) ins gleiche Fach. Denn dann würden sie nicht "getrennt von Munition" aufbewahrt.

Von zur Waffe passende Munition steht da nichts. Also wenn man es ganz genau nimmt .....

Interessant wäre jetzt die Frage ob die Vorderladerpistole in den Safe für Schwarzpulver im "nicht bewohnten Nebenraum" darf ....

Aber lassen wirs :)

Gruß

MM

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...Von zur Waffe passende Munition steht da nichts. Also wenn man es ganz genau nimmt .....

Ja, aaaaber in der monströsen WaffVwV wird es näher beschrieben :

Zitat aus dem Exemplar das mir vorliegt:

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen.

Sofern sie nicht ausreichen, sind die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen

von der zuständigen Waffenbehörde unter angemessener

Fristsetzung anzuordnen.

Die gesetzlichen Standards (§ 36 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 4 AWaffV)

sind wie folgt festgelegt:

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen,

die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen

für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder

eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an

der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare)

Wandhalterungen.

Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen

oder die verschlossene Schießbude insgesamt.

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob

erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes

Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z. B. Diabolos

für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

Für bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen reicht ein Behältnis der Sicherheitsstufe

A nach VDMA 24992 aus.

Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen gibt es bei der Aufbewahrung

eine Wahlmöglichkeit:

Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen

der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 erfolgen,

also bis zu 20 solcher Schusswaffen in zwei Sicherheitsbehältnissen der

Stufe A, bis zu 30 solcher Schusswaffen in drei Sicherheitsbehältnissen

der Stufe A usw.

Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger

Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B

nach VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN

1143-1 Widerstandsgrad 0 möglich.

Bis zu zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen können in einem Sicherheitsbehältnis

der Stufe B nach VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis

der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 aufbewahrt werden.

Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen gibt es wiederum eine

Wahlmöglichkeit bei der Aufbewahrung:

Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen

der Stufe B nach VDMA 24992 erfolgen. Das System

ist wie bei erlaubnispflichtigen Langwaffen, also bis zwanzig Kurzwaffen

zwei Behältnisse usw. Bei mehr als 30 Kurzwaffen soll im Sinne des

§ 36 Abs. 6 geprüft werden, ob eine einzelfallbezogene Festlegung eines

höheren Sicherheitsstandards erforderlich ist.

Unterschreitet bei einem Sicherheitsbehältnis B nach VDMA 24992 das

Gewicht 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem

vergleichbaren Gewicht, so vermindert sich die Anzahl der aufzubewahrenden

erlaubnispflichtigen Kurzwaffen auf fünf.

Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger

Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm

DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I möglich.

Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das

der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es

für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der

Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach

erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht.

Werden Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe

A oder B entspricht, aufbewahrt, so genügt nach § 13 Abs. 4 Satz 2,

1. Halbsatz AWaffV für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ein

unklassifiziertes Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss.

DieAufbewahrung „über Kreuz“ von Schusswaffen und nicht dazugehöriger

Munition in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufen A oder B ist

nach § 13 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz AWaffV zulässig.

Für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem BSchrank

genügt als Innenfach für die Aufbewahrung von Munition ein festes

verschlossenes Behältnis.

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Mir muß mal einer erklären wieso ich die Mun. in einem Blechschrank mit Schwenkriegelschloss(ist wesentlich leichter aufzubrechen als ein A-Schrank)aufbewahren darf,aber nicht im A-Schrank mit B-Fach(alles im B-Schrank).Wenn ich die Mun. im A-Schrank aufbewahre hat ein Aufbrecher schon mal die Mun. bevor er ans B-Fach geht für die KW.Das soll Rechtens sein?Aber beides im B-Schrank nicht?Oder muss ich jetzt schon 2 A-Schränke besitzen um dem Gesetz genüge zu tun.Ist das wieder mal Schwachsinnige

deutsche Bürokratie?

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aber nicht im A-Schrank mit B-Fach(alles im B-Schrank).

Hatte mich bis vor kurzem auch immer gewundert... bis man mich darauf hinwies das beim A-Schrank mit B-Innenfach sehr wohl Munition und dazugehörige Waffe zusammen rein dürfen. Steht in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, die in im gegensatz zur WaffVwV auch schon Rechtskräftig ist:

§13 (4)

Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

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Wo Problem?

Die Aufbewahrung in A/B ist doch auch im Sermon nochmal ausdruecklich erlaubt.

"Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das

der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es

für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der

Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach

erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht."

Also genau, wie die VO es schon erlaubt, alles andere waere auch widersinnig.

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