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IGNORED

Einfuhr ohne Verbringungsgenehmigung


Olpeoha

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Geschrieben

Habe folgendes Problem (bereits im März 2006 hier angesprochen) Voreinträge für zwei Kurzwaffen sind vorhanden Waffen in der Schweiz Gekauft beim Händler der die Waffen dann per Post schickte die Waffen wurden von mir beim Zoll gegen endrichtung von Mwst.und Einfuhrzoll endgegengenommen was nach Aussage des Zolls auch alles wäre was ich für eine Ordnungsgemäße Einfuhr benötigen würde ,von einer notwendigenVerbringungserlaubnis haben die nichts gewusst,am selben Tag war ich auf der behörde um die Waffen in meine WBK eintragen zu lassen was aber aufgrund der fehlenden Einfuhrgenemigung abgelehnt wurde und mit einer Anzeige wegen Einfuhr nach §29 endete,die Waffen wurden ca. 8 Wochen Später Beschlagnahmt wogegen ich einspruch erhob in der Hoffnung das die Sache dadurch beschleunigt innerhalb von drei Tagen zur Staatsanwaltschaft kommt.

Im Oktober 2006 fragte ich mal bei der Polizei die die Beschlagnahme vornahm nach warum ich bis dato nichts gehört hätte mit der Antwort der zuständige KK wäre seit längerem Krank und dadurch wäre der Vorgang noch nicht weiter geleitet wurden. :peinlich: was aber unverzüglich nachgeholt würde.Gestern bekam ich nun Folgende Anklage von der Staatsanwaltschaft Vergehen nach §§52 Abs.1 Nr.2d,§54Abs.1i.V.m§29Abs.1WaffG i.V.m Anlage 1 Abschnitt 3 Nr.2.2.2.zum WaffG

Meine Frage hat jemand erfahrung mit solchen fällen eventuell Urteile mein Anwalt beantragte das verfahren gem.§153 StPO einzustellen da ich ja grundsätzlich die Genehmigung /Voreinträge hatte was abgelehnt wurde .Und meiner Meinung erst durch die offensichtliche nichtkenntnis des Zolls über den §29 in so eine situation gekommen bin hätte der Zoll in rechtskenntnis gehandelt hätte ich die Waffen erst bei Vorlage der Verbringungserlaubnis bekommen wäre nichts Passiert.Habe jetzt 7 Tage Zeit bekommen. :angry2:

Geschrieben

Hi

Unwissenheit schütz vor Stafe nicht..... gilt in unserem Lande.

In deinem Fall mit 7 Tage Zeit :gaga:

Ruf bei FWR an, die können Dir Rechtsanwälte nennen, deren Schwerpunkt das Waffenrecht ist. Hier wird dir geholfen.

Scheisss ( sooory) jetzt auf die paar € Beratungsgespräch evtl. bekommst Du ein Verfahren wegen Ordnungswiedrigkeit und da können 10000€ aufgerufen werden. Muß nicht kann.

Meine Meinung

Gruß

SG

Geschrieben

Natürlich ist bereits seit 10 Monaten ein Anwalt über das FWR mit der Sache Vertraut sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügikeit wurde Abgelehnt ich möchte zusätzlich zu meinem Anwalt infos noch besser Erfahrungsberichte oder auch urteile bezw.berichte über Einstellungen sammel.

Geschrieben

Grundsätzlich kann man so was vermeiden, wenn man sich vorher informiert. Jetzt ist die Sache aber mal in den Brunnen gefallen.

Es ist gegenwärtig angedacht, diese Verbringungsgenehmigung mit der nächsten Gesetzesänderung wieder wegfallen zu lassen, wenn eine Erlaubnis zum Erwerb vorliegt (ich denke so oder so ähnlich, wenigsten bei Nicht-EU). Etwas, was auch voll Sinn machen würde, da hier ja sowieso eine Meldung über den Zoll kommt. Ob und wann das mal erfolgen wird, steht aber sicherlich noch in den Sternen. Vielleicht ist was erreicht, wenn man das Verfahren bis dorthin verschleppt. Ansonsten kommt es wohl auf den Richter an.

Übrigens ist hier, soweit ich es sehe, nichts mit Ordnungswidrigkeit. Das Ding ist nach §52 bewehrtet, wenn auch irgendwie eine Teilerlaubnis nach § 2 vorliegt. Es geht hier wohl eher um etwas mehr.

Schade, aber trotzdem: viel Erfolg!

Gruß

Makalu

Geschrieben
Meine Frage hat jemand erfahrung mit solchen fällen eventuell Urteile mein Anwalt beantragte das verfahren gem.§153 StPO einzustellen da ich ja grundsätzlich die Genehmigung /Voreinträge hatte was abgelehnt wurde .Und meiner Meinung erst durch die offensichtliche nichtkenntnis des Zolls über den §29 in so eine situation gekommen bin hätte der Zoll in rechtskenntnis gehandelt hätte ich die Waffen erst bei Vorlage der Verbringungserlaubnis bekommen wäre nichts Passiert.Habe jetzt 7 Tage Zeit bekommen. :angry2:

Greifbare Erfahrung habe ich leider in Schriftform auch nicht. Ausser die persönliche Erfahrung das offenbar in dem betreffenden Zeitraum ein gewisses "Erwachen" der Behörden stattgefunden hat.

Bei mir lief der Fall ein wenig anders.

Ich wusste seit 2003 das es die Verbringungserlaubnis gibt, führte aber in 2004 und 2005 ungestreift und unbehelligt einige Schußwaffen aus der Schweiz ein, nach einer Verbringungserlaubnis fragte niemand, bzw. meine deutsche Erwerbserlaubnis genügte kontrollierenden Stellen.

Anfang 2006 bekam ich Kenntnis das jemand an der Grenze höllischen Ärger bekam weil er keine Verbringungserlaubnis hatte.

Ich wollte mal wieder in CH einkaufen gehn und fragte daher bei meinem SB nach dem erforderlichen Papier.

Sinngemäß teilte er mir mit das er noch keine Vordrucke hätte er mir also auch keine Erlaubnis ausstellen könne, aber das ging schon in Ordnung - meine Kaffefahrt.

An der Grenze bekam ich dann höllischen Ärger, der Zollbeamte fing auch an mit Beschlagnahme und Anzeige etc.

Ich rief also ab Zollamt bei meinem SB an, er sah auch ein das offenabr das Gesetz seit neuem auch angewendet wird, und faxte formlos die Erlaubnis ans Zollamt an der Grenze.

Aus dem geschilderten Hergang bin ich auch der Meinung das eigentlich schon der Zoll als überwachende Stelle deine Waffen hätte einziehen, und sorry die Anzeige machen müssen.

Geschrieben
Meine Frage hat jemand erfahrung mit solchen fällen eventuell Urteile mein Anwalt beantragte das verfahren gem.§153 StPO einzustellen da ich ja grundsätzlich die Genehmigung /Voreinträge hatte was abgelehnt wurde .Und meiner Meinung erst durch die offensichtliche nichtkenntnis des Zolls über den §29 in so eine situation gekommen bin hätte der Zoll in rechtskenntnis gehandelt hätte ich die Waffen erst bei Vorlage der Verbringungserlaubnis bekommen wäre nichts Passiert.Habe jetzt 7 Tage Zeit bekommen. :angry2:

Wenn Du bislang eine weiße Weste hattest, wirst Du mit einer Geldbuße davonkommen, aber eine Vorbestrafung ist natürlich nie schön. Ab 60 Tagessätzen ist Deine Zuverlässigkeit stark gefährdet, was das schlimmste an der ganzen Geschichte ist.

Mich wundert nur, dass Du das nicht wusstet, obwohl Du hier schon seit Frühjahr 2005 registriert bist. Über Verbringungen wurde immer schon fleißig diskutiert bei WO.

Die Leute vom Zoll haben sich natürlich auch nicht gerade mit Ruhm beklecket, aber auch die hätten Dich anzeigen müssen, wenn sie sich mit dem WaffG besser ausgekannt hätten.

Ich drück Dir die Daumen, dass die Verurteilung maßvoll erfolgt.

Geschrieben
... evtl. bekommst Du ein Verfahren wegen Ordnungswiedrigkeit und da können 10000€ aufgerufen werden.

Nein, OWI wäre nur der Fall bei Verstoß gegen die Anmeldepflicht am Zoll. Ganz unter den Tisch würde sie nur fallen, wenn die Verbringung wie hier ohne Erlaubnisschein nach § 29 Abs. 1 WaffG erfolgt und im Strafverfahren aufgehen würde.

Geschrieben
Sinngemäß teilte er mir mit das er noch keine Vordrucke hätte er mir also auch keine Erlaubnis ausstellen könne, aber das ging schon in Ordnung - meine Kaffefahrt.

Das ist das peinlichste, was ich seit langem hier wieder gelesen habe. Was für eine Logik ! :gaga:

Geschrieben
Das ist das peinlichste, was ich seit langem hier wieder gelesen habe. Was für eine Logik ! :gaga:

Wie schon gesagt die letzte Tour ohne amtliches Papier und ohne Anstände seitens BGS oder Zoll habe ich noch im Mai 2006 gefahren! Erst im Juni kams dann zu einer ausführlichen Diskussion beim Wiedereintritt in den Geltungsbereich des deutschen WaffG. Und ausserdem hatte ich ja die mündliche Genehmigung eingeholt B) , stand ja im WaffG nix davon das die Genehmigung schriftlich sein muß :blum: .

Spaß beiseite das Thema ist leider zu ernst.

Also finde ich eigentlich nix peinliches an der Auskunft die ich bekam. Inzwischen hole ich mir natürlich vor jedem Ausflug das entsprechende Papier, es gibt inzwischen einen prima Abreißblock DIN A4 der sich im Besitz meines SB befindet.

Ich finde es manchmal nur belustigend das ich inzwischen wenn ich mir ein Gewehrlein von den Nachbarn hole inzwischen mit einer größeren Dokumentenmappe unterwegs bin, als 1993 als ich PCs für einige Mark nach Kroatien gefahren hab.

Geschrieben
Gemäß § 29 Abs. 1 AWaffV wird ein Erlaubnisschein der zuständigen Behörde gefordert.

Kannst Du mir bitte mal erklären, wie ein mündlicher Erlaubnisschein aussehen soll ? :rolleyes:

Das ist auch eine Form des Anscheins! Also genauer ein Anscheinserlaubnisschein.

So jetzt aber entgültig Schluß, die Sache ist zu ernst für den Betroffenen um hier in Wortspiele und Sticheleien aufzugehen.

Mir ist völlig klar, das ich jahrelang in einer Grauzone operiert habe, weil die betroffene Exekutive noch nicht ausreichend informiert war. Ich hoffe nur das der Betroffene einen guten Anwalt findet und aus der Tatsache das der Zoll nicht gehandelt hat möglichst unbeschadet rauskommt.

Sollte es wirklich zu einer Verurteilung kommen ist der betreffende Umstand, Einfuhr ohne Erlaubnis, soviel ich weiss mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten belegt. Sprich dazu darf es einfach nicht kommen!

Geschrieben
Gemäß § 29 Abs. 1 AWaffV wird ein Erlaubnisschein der zuständigen Behörde gefordert.

Kannst Du mir bitte mal erklären, wie ein mündlicher Erlaubnisschein aussehen soll ? :rolleyes:

Ach, was wären nur die Teutschen ohne Ihre "Scheine"

xAffenscheine, Begehungsscheine, Bedürfnisscheine, Totenscheine, Geburts"scheine", ...ich meine, man bräuchte vorallendingen einen PO-Litiker-Zulassungsschein und einen Schein über vorhandenes Hirn, bevor noch mehr "Scheine" in diesem K-Land produziert werden. Von Bürokratieabbau keine Rede....neee, man muss erst die entsprechende Behörde dafür gründen mit 1000 neuen Beamtenheerscharen, die dann den Bürokratieabbauvorschlagsschein erfinden und diesen wiederum den Bürgern (äh, was ist das eigentlich noch in diesem Witz-Land) via Bürokratieabbauvorschlagsschein-Fragebogen zukommen lassen, damit man danach den entsprechenden B......abbauvorschlagszusammenstellungs-SCHEIN dem Witzparlament, das nur noch zum Abnicken der gegründeten Sonderkommissionsentscheidungen zusammentritt, vorzulegen. Die Parlamentarier haben doch auch durch ihre Pöstchen auch gar keine Zeit mehr, ihrer gesetzlichen Parlamentsarbeit nachzukommen....die überlässt man grosszügig irgendwelchen Kommissionen, oder aber den Ministern selbst....

Was das noch mit Demokratie und Parlamentsarbeit zu tun hat, versagt sich mir jedoch.

Genau in diese Kerbe hat doch auch schon Herr Papier "hineingehauen"...genützt hats nix....

Vielleicht brauchts dafür aber auch nur eines besonderen "Scheines", den wir allerdings wegen der Geheimdiplomatie nur noch nicht kennen....

Der Zoll ist bei VUB Waren gehalten, vom vorsprechenden "Einführer", alle relevanten Einfuhrpaiere zu verlangen. Liegen diese nicht vor, dürfen die Waren (hier eben Waffen) nicht ausgefolgt werden. Die würde ich deshalb jederzeit mit ins Boot vor den Kadi zerren, und mich bei einem zollamtlich versierten Anwalt (und die müsste es in HH geben) schlau machen.

Fehlt es an einem "Papier", so kann der Zoll eine Frist setzen, bis wann dieses fehlende Einfuhrpapier nachzubringen ist. Erst danach, erfolgt die Einziehung und ggfls. Strafanzeige. Da aber hier ein ANMELDUNG durch den Verbringer erfolgte, kann ihm kein zollstrafrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen werden....Die Waffen hätten ihm schlicht und ergreifend, nicht ausgehändigt werden dürfen...., da ein berühmter "Schein" fehlte...

Gemäss § 33 (1) hat der Einführer die Waffen bei Einfuhr aus einem Drittstaat "anzumelden" und auf Verlangen vorzuführen (das ist hier durch den Posteingang ja in natura geschehen).

Er hat bei dieser Anmeldung die Berechtigung zur VERBRINGUNG (der Begriff ist falsch im Gesetz im Zusammenhang mit Drittländern- da dies zollrechtlich eine EINFUHR und keine Verbringung ist-) nachzuweisen.

Gemäss Absatz 3 ist dazu DIE ZOLLDIENSTSTELLE, die örtlich zuständig ist, berufen. Diese teilt dann gemäss VUB auch die EINFUHR dieser Gegenstände den Waffenbehörden mit...genau deswegen musste ja wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen INNERHALB der EU ja das Prinzip der doppelten Kontrolle (mit all dem Krampf der Verbringungs/Durchfuhrgenehmigungen) extra geschaffen werden....

Beim EINFUHRAKT aus Drittländern ist aber eine volle Kontrolle der Zollbehörden noch Fakt, weswegen es an sich Blödsinn ist, dafür neben den bereits vorhanden Erwerbspapieren noch ein weiteres "Papier" zu fordern.Dies hat die zuständige EU-Behörde schon lange erkannt und regt auch an, diesen Krampf wieder abzuschaffen.

Aber Deutschlands Bürokratie muss ja wiehern können, sonst haben die ausführenden "Schergen" ja nix zu tun...

So verlangte man beim Zoll tatsächlich eine Bescheinigung darüber, das ich eine bestimmte Bescheinigung/Papier habe, da das Original NICHT GUT GENUG sei, da man es "fälschen" könnte...(das ist tatsächlich so in den Zollvorschriften enthalten) Aha,die Bescheinigung kann man also nicht fälschen??; vor soviel "Hirn" kann ich doch nur den Hut ziehen....falls das ohne Schein erlaubt ist...

GF

Muni

Geschrieben
Ach, was wären nur die Teutschen ohne Ihre "Scheine"

xAffenscheine, Begehungsscheine, Bedürfnisscheine, Totenscheine, Geburts"scheine",

Na ja, bei wichtigen Dingen ist es schon sinnvoll, wenn man was schriftliches in der Hand hat, worauf man sich jederzeit berufen kann oder würdest Du z.B. einen Garantiefall ohne Kassenzettel nachweisen wollen wenn Dich in dem Laden niemand kennt ? Da gehts doch schon los, dass mündliche Auskünfte Schall und Rauch sind.

Da aber hier ein ANMELDUNG durch den Verbringer erfolgte, kann ihm kein zollstrafrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Es geht hier ums Waffenrecht, nicht ums Zollrecht (Außenwirtschaftsrecht)

Er hat bei dieser Anmeldung die Berechtigung zur VERBRINGUNG (der Begriff ist falsch im Gesetz im Zusammenhang mit Drittländern- da dies zollrechtlich eine EINFUHR und keine Verbringung ist-) nachzuweisen.

Bitte nicht auch noch das Sprengstoffrecht ins Spiel bringen. Wir sollten wirklich beim Waffenrecht bleiben, wo es keine Einfuhr und Ausfuhr gibt. Die Verbringung ist im Waffenrecht nicht EU-gebunden.

Gemäss Absatz 3 ist dazu DIE ZOLLDIENSTSTELLE, die örtlich zuständig ist, berufen. Diese teilt dann gemäss VUB auch die EINFUHR dieser Gegenstände den Waffenbehörden mit...genau deswegen musste ja wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen INNERHALB der EU ja das Prinzip der doppelten Kontrolle (mit all dem Krampf der Verbringungs/Durchfuhrgenehmigungen) extra geschaffen werden....

Das ist nicht so ganz richtig. Die Mitteilungspflichten der Zolldienstellen ergibt sich aus § 32 Abs. 3 AWaffV. Zu melden ist beim Verbringen selbst lediglich in zwei Fällen, nämlich

1. bei Erlaubnisinhabern nach § 21 WaffG mit befristeter Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG zur Verbringung von Waffen zwischen zwei Waffenhändlern, wenn bei Erteilung der Erlaubnis nicht alle erforderlichen Angaben vorlagen und aus besonderen Gründen diese erst beim Verbringen mitgeteilt werden können bzw.

2. wenn bei Mitnahmeerlaubnissen nach § 32 Abs. 4 WaffG erforderliche Angaben fehlen, die nicht rechtzeitig gemacht werden konnten.

In den anderen Fällen wird zwar zum Teil gemeldet, aber halt nur zur Sicherheit bzw. dass die Waffenbehörde auch informiert ist, wann die Waffe tatsächlich in die BRD verbracht worden ist.

Beim EINFUHRAKT aus Drittländern ist aber eine volle Kontrolle der Zollbehörden noch Fakt, weswegen es an sich Blödsinn ist, dafür neben den bereits vorhanden Erwerbspapieren noch ein weiteres "Papier" zu fordern.

Aus dem o.g. Grund ist das falsch !

Geschrieben

Ich hab das auch schon mal durchgemacht, gleich ganz am Anfang des neuen WAffG. Aber bei mir liefs so: Wenn der Zoll das fragliche Teil ohne Einfuhrbewilligung rausrückt, kann dem im guten Glauben handelnden Bürger nix passieren. Der muss sich ja darauf verlassen, dass ihn keine Behörde was unerlaubtes machen lässt. Terminus bürokratikus: "Verbotsirrtum von Seiten des Zolls"

Weiß nicht ob das korrekt ist oder war.

Geschrieben

Ja, diese Frage haben sich hier bestimmt schon viele gestellt. Also ich sehe das so:

der Verbotsirrtum betrifft nach § 17 Strafgesetzbuch erst mal den Betroffenen. Zu prüfen ist, ob er den Irrtum vermeiden konnte. Wurde im Vorfeld beim Zoll angefragt und von dort die Auskunft erteilt, dass es keiner speziellen Genehmigungen bedarf, wird es wohl heikel. Aber das war hier nicht der Fall, wie ich das rauslese. Auch wird man sich fragen müssen, ob der Zoll nur in diesem einen Fall falsch gehandelt hat oder ob er das generell so tut.

Abgesehen davon ist die Frage, wie die Verzollung hier überhaupt stattgefunden hat. Wurde nur durchgewunken oder gibt es dazu schriftliches ? Oder wurde die Waffe gar ohne Zoll rübergeholt ? Dies bedarf schon eines Beweises.

Geschrieben
Ja, diese Frage haben sich hier bestimmt schon viele gestellt. Also ich sehe das so:

der Verbotsirrtum betrifft nach § 17 Strafgesetzbuch erst mal den Betroffenen. Zu prüfen ist, ob er den Irrtum vermeiden konnte. Wurde im Vorfeld beim Zoll angefragt und von dort die Auskunft erteilt, dass es keiner speziellen Genehmigungen bedarf, wird es wohl heikel. Aber das war hier nicht der Fall, wie ich das rauslese. Auch wird man sich fragen müssen, ob der Zoll nur in diesem einen Fall falsch gehandelt hat oder ob er das generell so tut.

Abgesehen davon ist die Frage, wie die Verzollung hier überhaupt stattgefunden hat. Wurde nur durchgewunken oder gibt es dazu schriftliches ? Oder wurde die Waffe gar ohne Zoll rübergeholt ? Dies bedarf schon eines Beweises.

Natürlich habe ich vorher beim Zoll nachgefragt was ich für eine ordendliche Einfuhr der Waffen benötige mit der Auskunft einen gültigen Voreintrag sowie die endrichtung von Einfuhr und Mwst. dann stehe der Einfuhr nichts im Wege.

Die Verzollung fand statt indem ich mit dem Benachrichtigungsschein der in meinem Briefkasten lag zum Zoll fuhr auf die Frage des Beamten hin was sich in dem Paket befindet und meiner Aussage Waffen wurde der Herr nervös und holte einen Kolegen der sich angeblich in diesem Gebiet besser auskenne :gaga: ,er bat mich das Paket zu Öffnen lies sich von mir zeigen wo die Waffennummer eingeschlagen ist wollte eine Kopie der WBK mit den Voreinträgen haben stellte die Papiere aus bat mich zur Kasse und gut war es ich hatte die Waffen in der Hand,und das allerschönste :appl: ich mußte weder meinen Personalausweis vorzeigen noch habe ich irgendetwas unterschreiben müssen was den erhalt der Waffen bestätigen würde habe aber eine Quittung und einen Einfuhrabgabenbescheid vom Hauptzollamt.

Geschrieben
Na vielleicht ja doch noch ein kleiner Hoffnungsschimmer. Ich drück Dir auf jeden Fall die Daumen, dass es glimpflich ausgeht.

Danke Danke brauch ich wohl auch hätte mich natürlich gefreut wenn jemand glimpflich aus so einer Sache rausgekommen ist und ich mal sehen,lesen könnte wie das Urteil ausfiel

Archiviert

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