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IGNORED

Erteilung einer Importerlaubnis


Boule

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Hallo Leute,

ich wollte mir gerne eine Kleinigkeit aus Holland importieren ( auf welche ich etwa 3 Monate warten muß) und hatte mich heute mit der berliner Wafffenbehörde in Verbindung gesetzt, um eine Importgenehmigung zu erhalten.

Die Sachbearbeiterin die ich an die Strippe bekommen hatte, tat natürlich vollständig überrascht, da ich anscheinend der erste war, der dieses Anliegen vorbrachte. Na ja, ich soll auf jeden Fall jetzt einmal eine Kopie meines Personalausweises, Geld (wieviel ist unklar) sowie die genauen Waffendaten übermitteln (Hersteller, Modell, Kaliber, Seriennummer).

Das Schönste ist natürlich, daß ich bei drei Monaten Wartezeit jetzt noch keine Seriennummer habe. Ich bin der festen Meinung, daß diese erst bei der Eintragung in die WBK benötigt wird und zu der Einfuhr lediglich die Angabe von Hersteller und Modell erforderlich sind.

Leider fehlt mir die benötigte Argumentationsgrundlage, da §29 keine weiteren Angaben über die anzugebenden Daten macht.

Da sicherlich schon einmal jemand von Euch ein entsprechenden Antrag gestellt hat, wäre es schön zu erfahren, welche Daten das Amt nun wirklich braucht.

Danke für die Auskunft!

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Hallo Boule,

das WaffG erhält hierzu keine näheren Angaben. Das ist richtig.

In § 29 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV wird allerdings ausgeführt, dass für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG unter anderem auch die Herstellungsnummer anzugeben ist.

Edit: hier der Link dazu: §29AWaffV

Der erste Schritt ist allerdings, dass die holländische Behörde der Ausfuhr zustimmt ! Ohne diese Erlaubnis kann die Zustimmung von Deiner Waffenbehörde gar nicht erteilt werden.

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Meine Waffenbehörde hatte dieses Feld auch im Antragsformular - ich habe denen kurz erklärt das ich

die Seriennummer aber nicht angeben kann, da die Waffe erst hergestellt wird, wenn ich eine Importerlaubniss habe.

Logisch!

Hat der Waffenbehörde eingeleuchtet. Ich würde sogar noch eine neue Importerlaubniss bekommen, wenn

die Waffe beim deutschen Zoll liegt und sie die ohne Serial nicht rausücken :00000733:

Ja, das dazu!

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Der erste Schritt ist allerdings, dass die holländische Behörde der Ausfuhr zustimmt ! Ohne diese Erlaubnis kann die Zustimmung von Deiner Waffenbehörde gar nicht erteilt werden.

Das ist Klasse :D und die ausländische Behörde sagte mir - ohne Importgenehmigung gibt es

keine Exportgenehmigung :gutidee:

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Die Sonderregelung, dass einzelne Angaben auch später nachgereicht werden können, gilt eigentlich nur bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 32 Abs. 4 WaffG (Mitnahmeerlaubnisse).

Bei der Verbringung müssen hingegen alle in § 29 Abs. 2 AWaffV aufgeführten Angaben vorliegen.

Da die Verbringungserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Waffenerwerbsberechtigung (1 Jahr) ausgestellt wird, bleibt dem Hersteller genug Zeit, die Waffe herzustellen.

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Da die Verbringungserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Waffenerwerbsberechtigung (1 Jahr) ausgestellt wird, bleibt dem Hersteller genug Zeit, die Waffe herzustellen.

Ja aber der Hersteller sagt: wenn Du nicht nachweisen kannst, daß Du die Waffe nach Deutschland importieren darfst, bauen

wir dir keine :(

Da beisst sich die Katze wohl in den Schwanz ... !

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Was ist denn das für ein Hersteller, der im voraus nicht weiß, welche Seriennummer bei dem bestellten Modell als nächstes drankommt ? :gaga:

In meinem Fall Daystate, warum?

Na ja, eigentlich weiß der Händler eher nicht, welche Seriennummer die Waffe, die er geliefert bekommt, tragen wird.

Ansonsten vielen Dank für die Antwort SB (ine), damit sollte ich alles zusammenbekommen, was das Amt benötigt.

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Die Sonderregelung, dass einzelne Angaben auch später nachgereicht werden können, gilt eigentlich nur bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 32 Abs. 4 WaffG (Mitnahmeerlaubnisse).

Bei der Verbringung müssen hingegen alle in § 29 Abs. 2 AWaffV aufgeführten Angaben vorliegen.

Da die Verbringungserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Waffenerwerbsberechtigung (1 Jahr) ausgestellt wird, bleibt dem Hersteller genug Zeit, die Waffe herzustellen.

Was darf so eine Vebringungserlaubnis kosten, bzw. welchen Gebührenrahmen gibt es dafür?

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N´abend,

wie soll man das denn Anstellen, wenn man

in EU-Länder, mit der "ROTEN" auf Beutezug ist?.

Denn als Sammseler weiss man das voher gar nicht.

Bis man etwas sieht wo MEINS draufsteht.

Oder gibt es sowas als pauschale Erlaubniss.

Gruss

Opa686dernichdreiunddrölfziganträgestellenwill

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Ich habe u.a. eine Verbringungserlaubnis für ca. 50 bis 60 WBK-pflichtige Schußwaffen und wesentliche Waffenteile.

Bei Beantragung dieser Verbringungserlaubnis habe ich der Behörde klargemacht, daß nicht alle wesentlichen Waffenteile eine S-Nr tragen und mein ausländischer Händler mir frühestens erst einige Tage vor dem Versand in die BRD die genauen S-Nrn der Waffen mitteilen kann. Also erst, wenn er die Ware selbst in den Händen hält.

Insofern hätte ich gar keine Möglichkeit mehr, noch rechtzeitig, also vor der Einfuhr der Waffen, eine Verbringungserlaubnis zu organisieren, da die Erteilung meist um die 2-3 Wochen andauert, die Ware aber schon nach 5-7 Tagen in der BRD ist. Ist der SB mal im Urlaub oder auf Weiterbildung verlängert sich die Bearbeitungszeit schnell mal um 2-3 Wochen.

Zudem gibt es keine US-Exportgenehmigung ohne den Nachweis einer dt. Verbringungserlaubnis!

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...Zudem gibt es keine US-Exportgenehmigung ohne den Nachweis einer dt. Verbringungserlaubnis!

Aus den USA habe ich mir auch mal KW und Wechsllauf importiert.

Die Verbringungserlaubnis kostete ca. 15€; da müsste ich nochmal nachsehen.

Die KW hatte eine Seriennummer, der Lauf tatsächlich nicht, daher liess ich mir von meiner SBine in die Verbringungserlaubnis eintragen: Wechsellauf ohne Seriennummer. So einfach ist das.

Mittlerweile hat der Lauf am Beschussamt eine Seriennummer meiner Wahl bekommen - passend zur Basiswaffe.

IMI

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Was darf so eine Vebringungserlaubnis kosten, bzw. welchen Gebührenrahmen gibt es dafür?

Da die neue WaffKostV immer noch nicht raus ist, kann in diesen Fällen nur nach dem allgemeinen Abschnitt III Ziff. 1 für sonstige Amtshandlungen verfahren werden. Der Rahmen reicht dort von 25,56 bis 511,29 Euronen. Je nach betriebenem Aufwand wird die Gebühr in der Regel ganz weit unten in diesem Rahmen liegen, zumal die vergleichbaren innereuropäischen Erlaubnisse pauschal nur 10,23 Euro kosten. Es gibt sogar Behörden, die lediglich diese 10,23 Euro ansetzen.

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...

Für Verbringungsvorgänge aus Drittstaaten bedarf es ohnehin keiner vorherigen Erlaubnis (§29 Abs. 1 WaffG), nur bei Zustimmungen nach Abs. 2.

@SB

Wie darf ich den Satz mit den Drittstaaten verstehen? Erlaubnis schon, aber keine vorherige Erlaubnis? Oder überhaupt keine Erlaubnis erforderlich?

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Natürlich brauchst Du eine Erlaubnis, nämlich die nach § 29 Abs. 1 WaffG. Aber diese wird ohne vorherige Erlaubnis des Drittstaates erteilt, wenn Erwerbsberechtigung gegeben ist und der sichere Transport gewährleistet werden kann.

Immer wenn ein anderer EU-Staat ins Spiel kommt, muss dieser nach dem Prinzip der Doppelerlaubnis zunächst die Ausfuhr genehmigen.

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