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IGNORED

Waffe von Waffengeschäft ausleihen...


IMI

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Geschrieben

Nun werben ja einige Waffengeschäfte damit, das eine "Reservierung möglich ist,

(z.B. wenn WBK - Voreintrag erst später erfolgt).

Wäre es nicht auch möglich, sich von einem Waffengeschäftsbeitzer eine Kurzwaffe monatsweise auszuleihen, solange bis man den Voreintrag hat?

Klar können jetzt wieder einige sagen, wart halt ab und kauf, wenn der Eintrag da ist - manchmal geht das aber eben nicht!

IMI

Geschrieben

... Wäre es nicht auch möglich, sich von einem Waffengeschäftsbeitzer eine Kurzwaffe monatsweise auszuleihen, solange bis man den Voreintrag hat?

Klar gehts das, manche "Waffengeschäftsbesitzer" sind sich da nicht ganz sicher und lehnen eine soclhe Verfahrensweise ab, aber ich kenne persönlich das ein oder andere Beispiel in dem das zur Zufriedenheit beider Geschäftspartner entscheidend beigetragen hat :)

Geschrieben

Vielleicht will man ja einen Halbautomat und hat schon einen Repetierer im gleichen Kaliber. In einer Pumpe kann ich auch die Murmeln meine BDF schiessen. Für beide Eisen , brauche ich ein Bedürfniss und einen Voreintrag. Das kann schon manchmal dauern.

Geschrieben
Hallo,

Waffe ja;aber was ist mit Fabrik Mun,denn ohne Eintrag kein Stempel beim Erwerb ? :confused:

Grüsse,Jo

Und wieso sollte er sich die Munition dazu nicht leihen können ? :confused: Lies mal § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG durch...

Geschrieben

Hab eben eine Kurzwaffe ausleihen wollen.

Machen die nur bei Langwaffen, da Sie nicht wissen ob ich noch mehrere WBK`S habe, auf denen schon KW`s eingertagen sind. Nun muss ich um 17°° nochmal hin mit dem Eintrag.

Auf dem Amt war niemand da. Sachbearbeiter krank, Sachbeabeiterin in Urlaub :angry2:

Eine nette andere Amtsstubenbeträuerin hat mir versprochen sich am Nachmittag darum zu kümmern. Sie will sich von a) telefonisch erklären lassen wie Sie den Eintrag macht.

Finde ich wirklich nett.

Hoffentlich klappt es.

Geschrieben
Hab eben eine Kurzwaffe ausleihen wollen.

Machen die nur bei Langwaffen, da Sie nicht wissen ob ich noch mehrere WBK`S habe, auf denen schon KW`s eingertagen sind.

Merkwürdig, das sollte eigentlich irrelevant sein... <_<

Geschrieben

Merkwürdig, das sollte eigentlich irrelevant sein... <_<

Ich möchte nur nochmal meine Absicht klar darlegen:

Ist es möglich, wenn ich sagen wir mal nur eine einzige WBK habe und in dieser ein einziger .22 Mag Revolver eingetragen ist, mir in einem Waffengeschäft einen .357 Mag Revolver zu kaufen? Klar, den Voreintrag habe ich noch nicht, ich erwerbe nur das Eigentum an der Waffe. Soweit sollte dies kein Problem darstellen, wenn ich die Waffe im Geschäft lasse.

Doch nun kommt Teil 2 meines Planes: Ich leihe mir den 357er Revolver einfach monatsweise vom Waffengeschäftsbesitzer aus, solange, bis ich meinen WBK Eintrag bekomme und mir die Waffe eintragen lassen kann.

Geht das?

IMI

Geschrieben

Merkwürdig, das sollte eigentlich irrelevant sein... <_<

Das meine ich auch. §12 Abs. 1 hat diesbezüglich überhaupt keine Kontingentsbeschränkung. Warum sollte das Ausleihen verboten sein, nur weil der Ausleihende schon mehrere Kurzwaffen besitzt ? Solange die Frist von 4 Wochen nicht überschritten wird ist es egal. <_<

Die Frage ist, ob der Waffenhändler das überhaupt will. Wenn etwas mit der Waffe passiert, dann ist es ja immer noch seine Waffe. Ich denke, daß sich ein Händler nur darauf einlassen wird, wenn er die Leute wirklich gut kennt.

Geschrieben

Vermutlich beruft sich der Händler darauf, dass die Leihe nicht zum vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt, wenn der Jäger bereits zwei Kurzwaffen hat (für die Eintragung einer 3. KW bräuchte er ja eine Bescheinigung des Landesjagdverbandes). Dem könnte man ja einfach begegnen, indem man ihm für die Zeit der Leihe eine der beiden Kurzwaffen zur sicheren Verwahrung überlässt. Dann hätte der Leihnehmer ja wieder nur zwei KW. ;)

Ich kann verstehen, wenn der Händler solche Leihen auf gute Kunden beschränkt. Das ist doch wie das Probefahrzeug beim Autohändler. Da geben sich so einige als Interessenten aus, "missbrauchen" das Teil und geben es wieder zurück, wenn sie ihren Spaß damit gehabt haben. :icon13: Die Verkaufschancen sinken naturgemäß, je mehr ein Gegenstand gebraucht bzw. evtl. sogar missbraucht worden ist.

Geschrieben

Ich kann verstehen, wenn der Händler solche Leihen auf gute Kunden beschränkt. Das ist doch wie das Probefahrzeug beim Autohändler. Da geben sich so einige als Interessenten aus, "missbrauchen" das Teil und geben es wieder zurück, wenn sie ihren Spaß damit gehabt haben. :icon13: Die Verkaufschancen sinken naturgemäß, je mehr ein Gegenstand gebraucht bzw. evtl. sogar missbraucht worden ist.

Genau so sieht´s aus! :gutidee::icon14: Wenn ich den Kunden kenne, er ggf. öfters bei mir kauft ist es was anderes als wenn einer ankommt und sich ne Waffe leihen will. :s75:

Geschrieben

Ich möchte nur nochmal meine Absicht klar darlegen:

Ist es möglich, wenn ich sagen wir mal nur eine einzige WBK habe und in dieser ein einziger .22 Mag Revolver eingetragen ist, mir in einem Waffengeschäft einen .357 Mag Revolver zu kaufen? Klar, den Voreintrag habe ich noch nicht, ich erwerbe nur das Eigentum an der Waffe. Soweit sollte dies kein Problem darstellen, wenn ich die Waffe im Geschäft lasse.

Doch nun kommt Teil 2 meines Planes: Ich leihe mir den 357er Revolver einfach monatsweise vom Waffengeschäftsbesitzer aus, solange, bis ich meinen WBK Eintrag bekomme und mir die Waffe eintragen lassen kann.

Geht das?

IMI

Daher schrieb ich ja auch, die Waffe zu kaufen, das Eigentum daran zu erwerben, aber eben keinen Voreintrag dafür zu haben...

Dann, wenn man die Waffe mehrere Monate geliehen hat, bekommt man den Voreintrag und kann sich die Waffe endlich eintragen lassen.

Ich finde, der Händler geht dabei kein Risiko ein, da ja, falls etwas an der Waffe kaputt geht, der Käufer dafür verantwortlich ist.

Die Besitzverhältnisse kann man ja schriftlich regeln, lediglich dem Bedürfnis/Waffengesetz möchte ich mit der Leihe ein Schnippchen schlagen!

IMI

Geschrieben

So, nun bin ich zurück.

Auf dem Amt bekam ich einen Voreintrag in einer neuen WBK, kostete zusammen 81,82€ :gaga:

Meine Bitte die Waffe direkt einzutragen wurde widersprochen, soll morgen mit der Rechnung kommen.

Hatte nur Anfrage mit genauen Daten dabei.

Beim Stopper angekommen fragte ich warum Sie mir den Revolver nicht gleich mitgegeben haben.

Antwort: Die Waffe liegt bei uns schon als geliehen (Kommissionswaffe) und noch mal verleihen würde nicht gehen und der Verkäufer (Erbengemeinschaft) der Waffe wollte das auch nicht.

Ihnen wäre es egal gewesen, zumal ich ja eine Waffe im 10fachen Wert dort zum tuning gelassen habe.

Nahm noch 500 Schuß für am 18. mit :D

Der Stopper verstand allerdings nicht warum die Waffe nicht gleich fertig eingetragen wurde.

Geschrieben

:D

Ihr nun wieder. Munteres Waffen leihen. Ich denk mal der Händler leiht dir gern eine Waffe, die du gleich bezahlst, wenn ein Voreintrag vorhanden ist. Mach ich zumindest gerade so. :gutidee:

Wahrscheinlich hat er aber ein Problem dir eine Waffe zu verkaufen nur auf die Aussage hin du bekommst den Voreintrag noch. Was passiert wenn aus welchen Gründen auch immer der Eintrag versagt bleibt? Dann muss er sie zurück nehmen und hat ne gebrauchte Kanone am Hals...

Ich weiss ja nicht wie gut ihr mit eurem BüMa steht bzw wieviel Vertrauen er in euch setzt ;)

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Nun habe ich auch die Meinung gehört, dass ein Ausleihen nur für LW möglich sei!

Wobei im neuesten Blase ausdrücklich steht, dass auch KW verliehen werden können...

IMI

Geschrieben

Meine Behörde sagt definitiv "NEIN" zum Ausleihen von Kurzwaffen über ein Waffengeschäft.

Kann es sein, dass es da einen Unterschied gibt, wennn

A ) ein Jäger, der schon 2 Kurzwaffen hat, oder

B ) ein Sportschütze welcher 3 Kurzwaffen besitzt

sich eine Waffe vom Geschäft ausleihen möchte?

IMI

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