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IGNORED

Aufbewahrung Platzpatronen


madmaxde

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Geschrieben

Ich bräuchte mal wieder euren Rat….

Grundsätzlich sind ja Waffen und Munition nach § 36 Waffengesetz getrennt voneinander aufzubewahren;

Ausnahme: sie werden zusammen in einem Behältnis mit mindestens dem Widerstandsgrad 0 aufbewahrt.

Wie sieht es jetzt mit der Aufbewahrung von Platzpatronen und einer PTB – Schreckschusspistole aus? Gelten hier auch die Regeln des § 36 WaffG?

cu madmax

Geschrieben

... Wie sieht es jetzt mit der Aufbewahrung von Platzpatronen und einer PTB – Schreckschusspistole aus? Gelten hier auch die Regeln des § 36 WaffG?

Grundsätzlich unterscheided das WaffG hier nicht substantiell. Lediglich die Unterscheidung in z.B. Patronen- und Kartuschenmunition wird getroffen - Konsequenzen für die Aufbewahrung hat das m.E. aber erstmal nicht.

Geschrieben

Also für die Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe reicht ja schon ein abgeschlossenes Behältnis.

Steht DA

Also werden die nicht den Schusswaffen geleichgestellt.

Somit fallen wohl auch die anderen Vorschriften weg bzgl. der getrennten Aufbewahrung weg.

Geschrieben

Moje,

was nicht explizit verboten ist, ist hier in D immer noch erlaubt.

Da es also nirgends steht, müssen Waffe und Munition nicht getrennt werden.

ME beim Böller übrigens auch nicht, wo Böller und Kartusche in einem Holzschrank aufbewahrt werden können.

Und da der Käufer einer Schreckschußwaffe auch nicht über Sachkunde verfügen muß, kann ihm schließlich keiner vorwerfen, wenn er sie mit samt Munition im Nachtschränkchen aufbewahrt. :unsure:

Geschrieben

Erwerb und Besitz von PTB-Waffen sowie der zugehörigen Munition ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 bzw. Nr. 1.4 erlaubnisfrei.

Da PTB-Waffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 den Schusswaffen gleichgestelle tragbare Gegenstände und somit Waffen sind, gelten auch für diese die Aufbewahrungsbestimmungen des § 36 Abs. 1 WaffG. Umgang damit ist gemäß § 2 Abs. 1 WaffG ab 18 Jahren erlaubt.

Durch die Gleichstellung mit den Schusswaffen ist auch die getrennte Verwahrung der Platzpatronen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG erforderlich.

Geschrieben

Erwerb und Besitz von PTB-Waffen sowie der zugehörigen Munition ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 bzw. Nr. 1.4 erlaubnisfrei.

Da PTB-Waffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 den Schusswaffen gleichgestelle tragbare Gegenstände und somit Waffen sind, gelten auch für diese die Aufbewahrungsbestimmungen des § 36 Abs. 1 WaffG. Umgang damit ist gemäß § 2 Abs. 1 WaffG ab 18 Jahren erlaubt.

Durch die Gleichstellung mit den Schusswaffen ist auch die getrennte Verwahrung der Platzpatronen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG erforderlich.

das ist ja jetzt schon mal klar und deutlich...

und wo wäre eine eventuelle Strafbewertung geregelt bzw. was hätte man bei einem Verstoß gegen diese Regel zu erwarten?

Mein lieber Freund (mit seiner schönen grünen Uniform) hat nämlich im WaffG nichts dazu gefunden...

Geschrieben
Moje,

was nicht explizit verboten ist, ist hier in D immer noch erlaubt.

Da es also nirgends steht, müssen Waffe und Munition nicht getrennt werden.

ME beim Böller übrigens auch nicht, wo Böller und Kartusche in einem Holzschrank aufbewahrt werden können.

Und da der Käufer einer Schreckschußwaffe auch nicht über Sachkunde verfügen muß, kann ihm schließlich keiner vorwerfen, wenn er sie mit samt Munition im Nachtschränkchen aufbewahrt. :unsure:

Doch, es steht da. :D (siehe oben)

Im übrigen schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Und der Händler ist verpflichtet, den Käufer beim Kauf einer PTB-Waffe von der KWS-Pflicht zu unterrichten und dies aufzuzeichnen. Ein guter Händler wird nicht vergessen, auch auf die sichere Verwahrung hinzuweisen.

und wo wäre eine eventuelle Strafbewertung geregelt bzw. was hätte man bei einem Verstoß gegen diese Regel zu erwarten?

Mein lieber Freund (mit seiner schönen grünen Uniform) hat nämlich im WaffG nichts dazu gefunden...

Da kann er auch lange suchen. :) Lediglich nicht rechtskonforme Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition kann nach § 34 Nr. 12 AWaffV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden... Finde das auch vernünftig so.

Geschrieben

Sprich - es ist zwar doch nicht erlaubt, kann aber nicht geahndet werden. :o

Okay, habe ich mich wohl etwas vertan. Aber wie sieht es generell mit der Aufbewahrung aus?

Wären sie wirklich gleichgestellt, würde ja auch ein einfaches abschließbares Behältnis nicht ausreichen. :unsure:

Geschrieben

Durch die Gleichstellung mit den Schusswaffen ist auch die getrennte Verwahrung der Platzpatronen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG erforderlich.

Hallo SB

wie sieht es denn mit Luftpumpen aus?

Muß ich die Diabolos wegschließen?

Bei den Gesetzesmachern wundert mich gar nichts mehr.

Steven

Geschrieben

Wären sie wirklich gleichgestellt, würde ja auch ein einfaches abschließbares Behältnis nicht ausreichen. :unsure:

Nein, da ziehst Du einen falschen Schluss. Sie zählen als Waffen, für die durchaus ein abschließbares Behältnis ausreicht. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, müssen hingegen die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 ff. erfüllen.

Hallo SB

wie sieht es denn mit Luftpumpen aus?

Muß ich die Diabolos wegschließen?

Steven

Nein, das sind Geschosse und keine Munition. :)

Geschrieben

Irgendwie verwirrst Du mich total. :D

Ich habe es zwar verstanden, weiß aber immer noch nicht wie und warum.

Sie zählen also zu den Schußwaffen, "deren Erwerb und Besitz von der Erlaubnispflicht freigestellt ist" - logisch, war mir klar.

Daher reicht die sichere Aufbewahrung in einem Behältnis, wo sie nicht in die Hände von Unbefugten kommen können.

Gleichzeitig sind sie aber echten Schußwaffen gleichgestellt, sodaß die Munition - die ihrerseits auch "von der Erlaubnispflicht freigestellt ist" - getrennt aufbewahrt werden muß.

Das ist schon wiedermal typisch teutscher Amtsschimmel. :o

Nun stellt sich die Frage, ob dann die Schreckschuß-Pistole im abschließbaren Schuhkarton aufbewahrt werden darf und für die Platzpatronen ein Blechschrank mit Schwenkriegel angeschafft werden muß, oder ob ein Innenfach im abschließbaren Schuhkarton ausreicht und ob an dieses dann die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie an das Innenfach eines Waffenschrankes. :gaga:

Aber wer fragt hier schon noch nach Sinn und Unsinn von Gesetzen. :unsure:

PS. Am besten schafft man einen B-Schrank für die Schreckschußwaffe an, damit man die Munition mit in denselben legen kann. :wacko:

Geschrieben

Au Mann, wir sind mal wieder typisch deutsch. so lange fragen, bis einem was verboten wird.

Ist doch eigentlich einfach.

Die Dinger muessen so verwahrt werden, dass kein unbefugter dran kommt. In dem Fall niemand unter 18.

Das heissst, die verschlossene Haustuer reicht, wenn im Haus keine Kiddies sind.

Ansonsten wirds irgendwo eingeschlossen, Schublade reicht.

Ausserdem, wenn man anwesend ist, kann die Knarre geladen auf dem Tisch liegen.

Und wenn man ausgeht, hat man sie dank KWS dabei. Also, wo Problem, ausser, dass wir uns mal wieder eines herbeidefinieren?

Geschrieben

Irgendwie verwirrst Du mich total. :D

Dann schau im Zweifel doch einfach ins Gesetz.

§ 36 Absatz 1 gilt für alle Waffen, Absatz 2 nur für die Erlaubnispflichtigen.

PS. Am besten schafft man einen B-Schrank für die Schreckschußwaffe an, damit man die Munition mit in denselben legen kann. :wacko:

Nö, denn das ist bei Sicherheitsstuffe B nicht zulässig. Dafür brauchst Du wiederum Widerstandsgrad 0. Steht ja im 1. Absatz der AUCH für Schreckschußwaffen gilt.

Archiviert

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