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IGNORED

Verwahrung Pistole Österreich


Proton

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Naja...der Koffer gefällt mir nicht. Die befestigung finde ich einfach zu alibi-mässig. Die Geldkassette, die ich habe hat einen massives vorhängeschloss und ein normales schloß. Macht 2 sicherer schlösser....

Werd dann einfach 2 Löcher durchbohren und das Ding mit beilagscheiben und am Schrankboden anschrauben...

nochwas: muß ich der Behörde angeben, dass ich meine Waffe an meinem Nebenwohnsitz (Heim) lagere? Ist ja sicher ein ziemliches prozedere, da Hauptwohnsitz=Salzburg, Nebenwohnsitz, wo ich eigetlich fast das ganze Jahr bin ist Linz...

du musst auf alle fälle alle wohnsitze bei der ausstellungsbehörde der wbk melden.

den verwahrungsort bekanntzugeben erleichtert das prodezedere der verwahrungskontrolle, zumal der akt via rechthilfe an die linzer behörde übermittelt wird und dort die verwahrung kontrolliert wird.

sonst könnte es sein, dass die salzburger polizei 5 mal versucht dich zu erreichen, dich jedoch nie erwischt.

man will ja schließlich steuergelder sparen helfen :D

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Für was auch???

Zu hohe Umfeldgefährdung bei einem möglichen Einsatz...

wieso soll die umfeldgefährdung bei einem vorderschaftrepetierer höher sein als zb bei einem schrot-halbauto den du ja mit WBK problemlos legal besitzen darfst? bzw denke ich dass generell die umfeldgefährdung mit einer schrotflinte geringer ist als mit jeder FFW (abpraller, reichweite...)

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wieso soll die umfeldgefährdung bei einem vorderschaftrepetierer höher sein als zb bei einem schrot-halbauto den du ja mit WBK problemlos legal besitzen darfst? bzw denke ich dass generell die umfeldgefährdung mit einer schrotflinte geringer ist als mit jeder FFW (abpraller, reichweite...)

Moin,

mit solch einem Ding hat ein Bekloppter seine Familie ausgelöscht vor wenigen Jahren.

Aus blindem Aktionismus haben die Damen und Herren Politiker nichts andres zu tun gehabt als Vorderschaftrepetierflinten zu verbieten. :D Halbautomaten für Schrot gibts weiterhin :D (Umschaltbar)

Die Feuergeschwindigkeit ist ungleich höher als beim Repetierer.lol.Teuer sind die Dinger auch net.

MfG Piet

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wieso soll die umfeldgefährdung bei einem vorderschaftrepetierer höher sein als zb bei einem schrot-halbauto den du ja mit WBK problemlos legal besitzen darfst? bzw denke ich dass generell die umfeldgefährdung mit einer schrotflinte geringer ist als mit jeder FFW (abpraller, reichweite...)

Ich schrieb das nicht im Vergleich zum Schrot-HA sondern im Vergleich zur FFW.

Und die Umfeldgefährdung ist bei Schrot um ein Vielfaches höher, als mit einer FFW, da sich eine Schrotladung ab einer gewissen Entfernung nicht mehr exakt auf ein einziges Ziel eingrenzen läßt.

Halbautomaten für Schrot gibts weiterhin (Umschaltbar)

Nein, wenn es umschaltbar ist, dann ist's verboten, nur reine Schrot-Halbautomaten sind erlaubt.

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also meiner ansicht nach kann er den vorderschaft-repetierer schon nach österreich mitnehmen, wenn:

* wenn er eine einladung hat und der vorderschafts-repetierer in den eu-fwp eingetragen ist

* wenn er keine einladung hat, müsste er den fwp zuerst zur österreichischen behörde schicken und sich die

einreisegenehmigung holen.

ein vorderschafts-repetierer ist zwar in österreich kat. A, also verboten - jedoch nicht kriegsmaterial.

schließlich spricht auch nichts dagegen, wenn ein österreicher den vorderschafts-repetierer mit zu einer schießsport veranstaltung nimmt, wenn er rechtmäßig im besitz von diesem ist. sprich, wenn er eine wbk oder einen waffenpass dafür hat.

<_<

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also meiner ansicht nach kann er den vorderschaft-repetierer schon nach österreich mitnehmen, wenn:

ein vorderschafts-repetierer ist zwar in österreich kat. A, also verboten - jedoch nicht kriegsmaterial.

Würde nur ein einziger hier mal in das WaffGes. schauen.... <_<

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und

das Führen

1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand

vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen

Gebrauches verkleidet sind;

2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche

Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder

schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger

als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem

(,,Pumpguns'');5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des

Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das

Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen

allein;

6. der unter der Bezeichnung ,,Schlagringe'', ,,Totschläger'' und

,,Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen.

Aber natürlich kann man um eine Ausnahmegenemigung ansuchen.

Ob dieser aber stattgegeben wird, bezweifle ich, da es keine sportlichen Disziplinen dafür in Ö. gibt.

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Würde nur ein einziger hier mal in das WaffGes. schauen.... <_<

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und

das Führen

1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand

vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen

Gebrauches verkleidet sind;

2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche

Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder

schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger

als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem

(,,Pumpguns'');5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des

Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das

Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen

allein;

6. der unter der Bezeichnung ,,Schlagringe'', ,,Totschläger'' und

,,Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen.

Aber natürlich kann man um eine Ausnahmegenemigung ansuchen.

Ob dieser aber stattgegeben wird, bezweifle ich, da es keine sportlichen Disziplinen dafür in Ö. gibt.

jetzt hast du einen kleinen denkfehler in deiner ausführung.

die mitnahme von waffen im rahmen einer reise gilt nicht als éinführen

das ganze ist im § 38 waffG 1996 geregelt. :)

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jetzt hast du einen kleinen denkfehler in deiner ausführung.

die mitnahme von waffen im rahmen einer reise gilt nicht als éinführen

das ganze ist im § 38 waffG 1996 geregelt. :)

Ist kein Denkfehler, ist das WaffGes. 1:1 rüberkopiert.

Mitnahme nur dann...

...wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das

Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche

Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte.

Frag mal SMD welche Mühe es macht einen M1 Carbine samt Besitzer nach Ö. zu bringen.

Der ist bei uns Kriegsmaterial.

Die Pumpe ist Kat. A also verboten, wie der M1.

Beim M1 kann man noch mit einer Einladung zum Ordonnanzschießen argumentieren, bei der Pumpe wird's

eng. Vor ein paar Jahren wollte jemand einen Flintenkurs bei uns abhalten, die Einreise mit umschaltbaren Schrot-HA war nicht möglich, trotz Einladung.

Aber jedem steht es frei, einen Antrag zu stellen.

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§ 38. (1) Mitbringen von Schusswaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.

(2) Schusswaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpassinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht 1. Jäger für bis zu drei Schusswaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und

2. Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

wie im § 38/3 angeführt ist, bedarf es keiner bewilligung, wenn du nachweisen kannst, dass du mit der gegenständlichen waffe eine schießsportveranstaltung besuchst!

lg mexx

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wie im § 38/3 angeführt ist, bedarf es keiner bewilligung, wenn du nachweisen kannst, dass du mit der gegenständlichen waffe eine schießsportveranstaltung besuchst!

lg mexx

:angry2: es gibt bei uns aber keine bewerbe für vorderschaftrepetierflinten - zumindest ist mir absolut nix bekannt - wenn jemand andere infos hat, bitte melden....................

beim CAS dürfte man sie laut SASS verwenden, aber laut waffengesetz .at nicht - also NIX mit pumpaction - in der CZ-republik sind sie erlaubt und ohnehin auf zwei schuss (SASS-reglement) begrenzt - die tschechen meckern jedes mal - hilft nix!

:ninja: Silver Moon Dancer

:icon13: du brauchst auch eine sondergenehmigung, wenn du mit einer PA .at-bundesgebiet nur durchqueren willst - zb: von .de nach cz - und bekommst sie zu 99,9% nicht - und wenn sie dich erwischen ist das spielzeug weg! schade drum, würd ich nicht riskieren, auch wenn du es nach endlosen streitereien wieder bekommst! :icon13:

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tja - dass es in österreich keine derartigen bewerbe gibt, ist wieder eine andere geschichte.

aber sollte es einen solchen bewerb geben könnte ein eu-bürger diese waffe auch mitnehmen, wenn er über eine entsprechende einladung verfügt.

naja - und nur weil es so lustig ist, wird wohl eh kein mensch mit der pump-gun durch die gegend fahren, nehm ich mal an.

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aber sollte es einen solchen bewerb geben könnte ein eu-bürger diese waffe auch mitnehmen, wenn er über eine entsprechende einladung verfügt.

Die wird kaum jemand veranstalten (IPSC Flinte wäre z.B. eine Möglichkeit), da ja für Österreicher selbst bei größtem Interesse keine Möglichkeit besteht, sich die zugehörigen Waffen zu besorgen. Blieben als Klientel die Altbesitzer gem. WaffG1996 - damit läßt sich kein Wettkampf beschicken.

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tja - dass es in österreich keine derartigen bewerbe gibt, ist wieder eine andere geschichte.

aber sollte es einen solchen bewerb geben könnte ein eu-bürger diese waffe auch mitnehmen, wenn er über eine entsprechende einladung verfügt.

naja - und nur weil es so lustig ist, wird wohl eh kein mensch mit der pump-gun durch die gegend fahren, nehm ich mal an.

wenn das wörtchen wenn nicht wäre - die ausnahmegenehmigung wird solange :peinlich: hinausgezögert, bis eh alles zu spät ist - siehe CAS

mit der pumpgun durch die gegend fahren wahrscheinlich am ehesten die, die nicht in die "BRAVENKATEGORIE" passen........................... :angry2:

:bud: Silver Moon Dancer

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Hi,

mal nochmal langsam für'nen armen Deutschländer. 'Ne Pumpe wie die Remi 870 ist verboten, aber eine Molot SLF mit 8er Kastanmagazin nich ?

Stilblüte...... :gaga:

Bei uns sind's ja nur Pumpen mit "nur" Pistolengriff, die da der Anlassgesetzgebung zum Opfer gefallen sind.

Gibt es noch mehr zum Schmunzeln in der Verhältnismässigkeit ?

Viele Grüße

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tja - da liegst du schon völlig richtig.

das sind sog. anlass gesetzgebungen, denen eigentlich kein richtiger anlass zu grunde liegt :icon13:

es hat vor 10 jahren und die jahre davor das eine oder andere verbrechen - vorwiegend mit pump-guns - gegeben. danach ist dieses bescheuerte gesetz entstanden.

und wie du siehst, haben sich die damen und herren, die dieses gesetz auf die beine gestellt haben, keine gedanken gemacht.

deshalb sind auch schrot-halbautomaten genehmigungspflichtig (der besitz ist nur aufgrund einer wbk oder eines waffenpasses erlaubt) und pump-guns verboten.

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das sind sog. anlass gesetzgebungen, denen eigentlich kein richtiger anlass zu grunde liegt :icon13:

es hat vor 10 jahren und die jahre davor das eine oder andere verbrechen - vorwiegend mit pump-guns - gegeben. danach ist dieses bescheuerte gesetz entstanden.

und wie du siehst, haben sich die damen und herren, die dieses gesetz auf die beine gestellt haben, keine gedanken gemacht.

Naja ..... wie Du aber siehst, haben wir sehr gesetzestreue Kriminelle, die sich konsequent an das Pumpgunverbot halten. Man hört nix mehr von Banküberfällen damit ....

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naja, sie könnens ja ungestraft "modifizieren" :peinlich:

Das geht höchstens am Schaft. Laufkürzen fällt aber wegen des Röhrenmagazins flach.

Eine - natürlich auch illegale - Kurzwaffe ist viel leichter zu verbergen, sowohl vor als auch nach der Tat.

Die Nachteile der Vorderschaftrepetierflinten wurden nur in Kauf genommen, weil sie noch leichter zu beschaffen waren als eine "schwarze" Kurzwaffe. Aber jetzt, wo's eh schon wurscht ist ....

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