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IGNORED

Waffe im eigenen Haus "führen"?


Beretta_92

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

ich hatte letztens ne Diskussion mit nem Bekannten.

Er meint: Er darf die Pistole geladen in den Waffenschrank legen, so lange er zu hause ist.

und er meint, wenn er wollte dürfte er auch die Waffe geladen unter dem Kopfkissen haben, so lange er dort schläft....

Bitte keine Diskussion über sinn und unsinn der Aktion.

Also meine Frage: wie sieht es formaljuristisch aus?

1) darf ich meine Waffe geladen im WS (A oder B nicht (!) 0) legen, solange ich anwesend bin.

2) darf ich meine Waffe geladen im Haus griffbereit lagern / führen?

Danke für sachliche Antworten.

Gruss

B

Geschrieben

Gerüchteweise alles dem Bedürfnis entsprechend.

Weder A noch B lassen sich mit einem sportlichen Bedürfnis vereinbaren.

Ok, hätte ich vielleicht dazu sagen sollen. Bekannter ist Jäger...

ob dadurch ein Bedürfnis für Fall A oder B herauskristalisiert werden kann...

Gruss

B

Geschrieben

Schlafen, während die Waffe geladen ist, bringt aber das Problem mit sich, dass man nicht mehr die tatsächliche Gewalt darüber ausübt und z.B die eigenen Kinder sich die geladene Waffe aneignen könnten.

Wie sieht es in der Jagdhütte aus?

Bevor ich meine Waffen IRGENDWO hinlege, leg´ ich sie lieber geladen unter meine Isomatte.

So geschehen in tschechischer Grenznähe auf einer Gesellschaftsjagd, als ich über Nacht auch nicht wusste wohin mit meiner Desert Eagle.

Aber ich kann Euch eines bestätigen: Selbst durch eine ca. 5 cm dicke Isomatte drückt sich die Desert Eagle durch und macht den Schlaf sehr unbequem.

IMI (Desert Eagle)

Geschrieben

Da der Bekannte Jäger ist gibts dazu ein Urteil.

Jäger hatte geladene Waffe unterm Bett. Bei einer Hausdurchsuchung (warum????Anlass????) kam´s auf.

Zu seiner Verteidigung sagte er er war in der Nacht von der Jagd gekommen und wollte frühmorgens wieder raus, wegräumen hätte sich nicht rentiert.

Er wurde verknackt WEIL ER VERHEIRTET war.

Begründung: Während er schlief hätte seine Frau (unberechtigten) Zugriff gehabt.

Umkehrschluss: Wenn er alleinstehend ist und soinst niemand im Haus ist wär´s wohl erlaubt gewesen.

Geschrieben

Da der Bekannte Jäger ist gibts dazu ein Urteil.

Jäger hatte geladene Waffe unterm Bett. Bei einer Hausdurchsuchung (warum????Anlass????) kam´s auf.

Zu seiner Verteidigung sagte er er war in der Nacht von der Jagd gekommen und wollte frühmorgens wieder raus, wegräumen hätte sich nicht rentiert.

Er wurde verknackt WEIL ER VERHEIRTET war.

Begründung: Während er schlief hätte seine Frau (unberechtigten) Zugriff gehabt.

Umkehrschluss: Wenn er alleinstehend ist und soinst niemand im Haus ist wär´s wohl erlaubt gewesen.

:icon14::icon14::icon14:

Meine Worte

Nun wäre noch abzwägen, ob, wenn der Ehepartner auch sachkundig ist (z.B. Sportschütze) der Jägersmann seine Knarre DOCH unterm Kopfkissen liegen haben darf.

Geschrieben

:icon14::icon14::icon14:

Meine Worte

Nun wäre noch abzwägen, ob, wenn der Ehepartner auch sachkundig ist (z.B. Sportschütze) der Jägersmann seine Knarre DOCH unterm Kopfkissen liegen haben darf.

Dann müssen doch beide über das gleiche Kaliber verfügen? oder?

(da war doch was, von wegen, ich darf mir ne KW nur ausleihen, wenn ich nen Eintrag im gleichen Kaliber besitzte? Oder irre ich hier auch und lege das Gesetz zu streng aus?)

@All: vielen Dank für die Infos.

Gruss

B

Geschrieben

da war doch was, von wegen, ich darf mir ne KW nur ausleihen, wenn ich nen Eintrag im gleichen Kaliber besitzte?

Nein.

"Berechtigter" ist jemand, der eine Berechtigung zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen hat.

Ich würde es jetzt nicht drauf ankommen lassen und dem Besitzer einer 4mm-Waffe meine Selbstladebüchse leihen, aber einen Eintrag im genau gleichen Kaliber braucht man nicht.

Geschrieben

Dann müssen doch beide über das gleiche Kaliber verfügen? oder?

(da war doch was, von wegen, ich darf mir ne KW nur ausleihen, wenn ich nen Eintrag im gleichen Kaliber besitzte? Oder irre ich hier auch und lege das Gesetz zu streng aus?)

@All: vielen Dank für die Infos.

Gruss

B

:o

Also ich leih mir ALLE Kaliber aus

:o

Geschrieben

Wahrsager hat Recht: Führen ist hier nicht der zutreffende Umgangsbegriff (vergl. Definitionen WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2). Zutreffend ist der Begriff "Besitz" (Tatsächliche Sachherrschaft, dabei ist es egal, ob die Waffe geladen ist oder nicht).

Davon unabhängig wissen wir natürlich, daß das "Führen" im Beispielfall offenbar "umgangssprachlich" gemeint gewesen war.

Wenn der Besitzer dann nicht dauerhaft ! alleine ! den Zugriff auf die Waffe hat (wohnt alleine im Haus, bei mehreren Personen ist die Waffe z.B. immer im Holster "am Mann" und der Schütze ist wach !), dann sieht es schlecht aus ...

Besser: Vernünftigen 0-Klasse-Tresor an einem taktisch sinnvollen (= im Notfall erreichbaren !) Ort befestigen, "Verteidigungswaffe" (= unabhängig von dem "offziellen" waffenrechtlichen Bedürfnis) geladen im Tresor (bei der 0-Klasse müssen Waffe und Munition nicht getrennt gelagert werden, d.h. es muß auch nicht die Munitionspackung neben der Waffe liegen, sondern die Waffe kann natürlich schon aufmunitioniert sein) und schon hat man nur noch alleine und in allgemein annehmbarer Geschwindigkeit (solange man nicht rund um die Uhr mit Angriffen von Terroristen rechnen muß ..., mechanische Zugangssicherungen sollten einem bis zum Tätereindringen ins Gebäude ein paar Sekunden Reaktionszeit verschaffen !) Zugriff auf die Waffe. Die sinnvolle Positionierung des Tresors und das geräuscharme Öffnen mittels Zahlencode (Schlüssel kann man versehentlich nicht "am Mann" führen ...) sind natürlich sehr wichtig, um die Zugriffszeit nicht gefahrenbehaftet zu verlängern :o

Geschrieben

Es reicht irgendeine WBK.

Ok, hab ich das richtig verstanden:

Ich (Eintrag für 9 luger und .375mag / .38 spez) dürfte mir von IMI ihre DE .50AE für 3 Wochen ausleihen (was sie nicht tun würde) und damit auf die Jagd gehen?

Wie sieht es mit Mun aus? darf ich mir von Ihr Mun "leihen"?

Danke im voraus.

Gruss

B

Wahrsager hat Recht: Führen ist hier nicht der zutreffende Umgangsbegriff (vergl. Definitionen WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2). Zutreffend ist der Begriff "Besitz" (Tatsächliche Sachherrschaft, dabei ist es egal, ob die Waffe geladen ist oder nicht).

Davon unabhängig wissen wir natürlich, daß das "Führen" im Beispielfall offenbar "umgangssprachlich" gemeint gewesen war.

Wenn der Besitzer dann nicht dauerhaft ! alleine ! den Zugriff auf die Waffe hat (wohnt alleine im Haus, bei mehreren Personen ist die Waffe z.B. immer im Holster "am Mann" und der Schütze ist wach !), dann sieht es schlecht aus ...

Besser: Vernünftigen 0-Klasse-Tresor an einem taktisch sinnvollen (= im Notfall erreichbaren !) Ort befestigen, "Verteidigungswaffe" (= unabhängig von dem "offziellen" waffenrechtlichen Bedürfnis) geladen im Tresor (bei der 0-Klasse müssen Waffe und Munition nicht getrennt gelagert werden, d.h. es muß auch nicht die Munitionspackung neben der Waffe liegen, sondern die Waffe kann natürlich schon aufmunitioniert sein) und schon hat man nur noch alleine und in allgemein annehmbarer Geschwindigkeit (solange man nicht rund um die Uhr mit Angriffen von Terroristen rechnen muß ..., mechanische Zugangssicherungen sollten einem bis zum Tätereindringen ins Gebäude ein paar Sekunden Reaktionszeit verschaffen !) Zugriff auf die Waffe. Die sinnvolle Positionierung des Tresors und das geräuscharme Öffnen mittels Zahlencode (Schlüssel kann man versehentlich nicht "am Mann" führen ...) sind natürlich sehr wichtig, um die Zugriffszeit nicht gefahrenbehaftet zu verlängern :o

Ja, klar, führen ist der falsche Begriff (daher auch "" :D ) (führen ist nur ausserhalb des eigenen Grundstücks zutreffend...)

mir gings um die Bedürfnisfrage (Bedürfnisumfassenden zweck... :gaga: ) und unser durchschaubares, einfaches sinnvolles Waffenrecht... :peinlich:

Danke

Gruss

B

Geschrieben

Ich (Eintrag für 9 luger und .375mag / .38 spez) dürfte mir von IMI ihre DE .50AE für 3 Wochen ausleihen (was sie nicht tun würde) und damit auf die Jagd gehen?

Wie sieht es mit Mun aus? darf ich mir von Ihr Mun "leihen"?

Ja und ja.

Ich habe auch schon Munition für geliehene Waffen gekauft. Das Leihformular ersetze dann im Laden die Munitionserwerbserlaubnis.

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B)

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

(...)

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Geschrieben

Warum Thema verfehlt ? Es ist eindeutig, daß der legale Waffenbesitzer seine Waffe im Rahmen der rechtlichen Situation auch zur Verteidigung nutzen darf, ansonsten würde es z.B. auch keinen Wissensbereich "Notwehrrecht" in der Sachkundeprüfung geben. Als reine Verteidigungswaffe (es wird beim Bedürfnis noch unterschieden, ob die Gefährdung nur zuhause/am Arbeitsplatz usw. gegeben ist = nur WBK Ausstellung, oder ob die Gefährdung auch außerhalb der "eigenen vier Wände" gegeben ist = zusätzlich WS) hat man üblicherweise kein Bedürfnis. Unabhängig davon darf die als Sportwaffe/Jagdwaffe usw. erworbene und genutzt Waffe natürlich auch zum Selbstverteidigung genutzt werden. Und von dem Beispiel der ersten Wortmeldung zu diesem Thema ausgehend, wird ja keiner auf die Idee kommen, daß man sich die Waffe unter das Kopfkissen legt (welchen Sinn das auch immer machen soll) um sportliche Anschlagsübungen um Mitternacht zu tätigen. Also, erstmal eine Runde "Gassigehen" bevor wir hier zu "moralisch" werden :contra:

Geschrieben

Ich sehe es kommen. Blabla, vorauseilender Gehorsam, Grundgesetz, Unterdrückung, Meinungsfreiheit, Blubb blubb.

Deshalb versuche ich gar nicht erst, das Wort "Öffentlichkeitswirkung" zu erklären.

Geschrieben
Wow, Du hast diesen Buchstabenwust gelesen?

Na ja... zumindest überflogen...

Deshalb versuche ich gar nicht erst, das Wort "Öffentlichkeitswirkung" zu erklären.

nicht zu vergessen die Beratungsresistenz...

Gruß Gromit

(ich glaube, ich probier ma' die Ignorefunktion aus... :) )

Geschrieben

Wahrsager - Wer aus der "allgemeinen Öffentlichkeit" etwas negatives über Waffenbesitzer aus dem Forumsinhalt herauslesen möchte, der wird es immer tun - und wenn wir uns nur darüber unterhalten, ob ein Geschoß auf 25 m präziser die Scheibe trifft als ein anderes.

Ansonsten gilt: Hände weg von allem illegalen (nicht nur Waffen betreffend) und kein Duckmäusertum, wenn es um legale Aktivitäten geht.

:gutidee:

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