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IGNORED

2/6 Regel auf Gelb anfechten?


k-seb

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich habe viele Beiträge zu dem Thema gelesen aber eins wird mir nicht ganz klar:

Wenn man gegen die 2/6 Regelung auf die gelbe wbk Einspruch einlegen möchte, macht man dies nachdem man sie hat und nachdem es dann eigentlich schon drinne steht oder legt man gleich Einspruch ein sobald die beantragt wird?

Und wenn man Einspruch eingelegt hat (mit Rechtsschutz im Rücken), muss man dann auf die gelbe wbk warten, bis der Einspruch gerichtlich geklärt ist oder bekommt man sie trotzdem erstmal ausgehändigt?

Wie stehen aktuell die Chancen dabei? Letztens hat ja ein Gericht für die 2/6 entschieden...

Danke für eure Antworten...

Sebastian (Newbie hier im Forum ;) )

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Moin,

den Einspruch kannst Du erst nach der Ausführung des Verwaltungsaktes einreichen.

z.B. Wenn Du eine gelbe WBK mit eingetragener 2/6-Grenze nach erhalt dieser WBK und innerhalb der gesetzlichen Frist.

oder

Sollte die "geelbe WBK" diesen Eintrag nicht erhalten, nach Erwerb und Ablehnung wegen 2/6-Grenze durch die Behörde.

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Ja gar keinen Antrag stellen wäre das einfachste...

es ging mir darum, dass ich nicht, wenn man einspruch dagegen einlegt ewig auf die wbk wartet...

aber ok, wenn ich die bekomme und dann auch nutzen darf und im nachhinein einspruch einlegen kann, dann sind meine bedenken ja erstmal geklärt...

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Hallo k-seb

du beantragst ganz normal die Gelbe WBK neu. Nachdem du sie erhalten hast, schaust du hinein und wenn da Einschränkungen drin sind, legst du innerhalb der Frist, die in der Rechtsbehelsbelehrung genannt wird, WIDERSPRUCH ein. Die Gelbe WBK kannst du in Ihrem Rahmen, den die Behörde festgelegt hat nutzen. Der Widerspruch wird schließlich nicht gegen die WBK sondern nur gegen die Auflage/n eingelegt. Wenn du in der ÖRAG eine Rechtsschutzversicherung hast oder in einer anderen Versicherung, die Verwaltungsrecht abdeckt, würde ich dir zu einem Fachanwalt raten. Falls du keinen kennst, wir werden dir auf Anfrage weiterhelfen.

Halte uns auf dem laufenden.

Zeig die Zähne. Du bist ein Bürger, kein Untertan.

Steven

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Hallo steven,

Danke für die Hinweise...

die Rechtsschutzversicherung möchte ich jetzt beantragen und wollte mich bei SC auf die "WO sonst" Liste setzen lassen... allerdings muss ich noch 2 zweitere Beiträge schreiben, damit ich PMs nutzen darf... als Neumitglied hat mans schwer ;-)

Jetzt gleich nur noch eine...

Gut, dann beantrage ich sobald ich Rechtsschutz habe die wbk, darf dann mit der wbk erwerben (wenn auch nur 2/6) und danach einspruch... mal sehn was der sachbearbeiter sagt... beim letzten mal hatte er erwähnt, dass es in meinem verwaltungsbereich (Sachsen-Anhalt) schon einen Einspruch gab und die Entscheidung noch ausstehe... mal sehn wie da der stand ist...

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Hallo k-seb

auch wenn der Widerspruch(es ist ein Widerspruch, kein Einspruch)positiv für den Sportschützen ausgeht, wird dein SB sagen, daß ein VG Urteil nur bindent in diesem einzelnen Fall ist. Du mußt auf jeden Fall Widerspruch einlegen.

Vielleicht haben wir ja doch das Glück, daß die Förderalismusdebatte mal ein glückliches Ende hat und den Ländern die Mitsprache bei der VwV entzogen wird. Dann würde endlich dieser Kindergartenstreit aufhören und wir hätten etwas Rechtssicherheit.

Steven

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Hehe jetzt endlich hab ichs kapiert... :-) natürlich Widerspruch... meinte ich ja auch...

jetzt hab ich die geforderten 5 Beiträge und kann mich für den Gruppenrabatt registrieren lassen...

Danke erstmal!

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Gast micha670

Hallo zusammen,

es wird immer wieder die Sinnhaftigkeit vergessen. Wenn z.B wie in Hessen 2/6 nicht eingetragen, aber praktiziert wird (der SB weigert sich einfach eine dritte Waffe innerhalb der 6 Monate einzutragen), kann man dagegen zwar vorgehen, aber bis da auch nur ansatzweise was passiert sind 6 Monate rum, und der SB trägt die Waffe ein und der Widerspruch ist gegenstandslos. In diesem Fall arbeitet die Zeit für die Behörde ... Von der neuen WaffVwV mal gar nicht zu reden ...

Gruß

Micha

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