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IGNORED

Lampenhalter an einem Metallsuchgerät


08/14

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

post-2921-1147016500_thumb.jpgFrage?

Ist ein Lampenhalter mit Lampe und Fernschalter an einem Metallsuchgerät verboten weil grundsätzlich nicht erlaubt?

Komische Frage in einem Waffenforum !!! :peinlich:

Geschrieben

Solange dein MSG nicht feuerbereit ist, geschweige denn schießen kann, ist es kein Anleuchten des Ziels ;)

Spaß beiseite, warum sollte das verboten sein?

Geschrieben

Frage?

Ist ein Lampenhalter mit Lampe und Fernschalter an einem Metallsuchgerät verboten weil grundsätzlich nicht erlaubt?

Generell haben wir noch einen Rechtsstaat und da ist erst mal alles erlaubt, was nicht verboten ist.

Da das WaffG nicht auf Metalldetektoren anwendbar ist und auch sonst nichts das anbringen von Lampen an nicht dem WaffG unterliegenden Gegenstaenden verbietet, ists erlaubt.

happy digging :D

Geschrieben

Solange dein MSG nicht feuerbereit ist, geschweige denn schießen kann, ist es kein Anleuchten des Ziels ;)

Spaß beiseite, warum sollte das verboten sein?

Hm,

wenn der nette Fragesteller nun zusätzlich noch Sportschütze, Sammler, Jäger oder sonstwie im (erlaubten) Besitz von Waffen ist? Die Montage und die Lampe lassen sich ja ebenfalls dort verwenden... Und der Besitz ist schon strafbar.... :confused:

Geschrieben

Hm,

wenn der nette Fragesteller nun zusätzlich noch Sportschütze, Sammler, Jäger oder sonstwie im (erlaubten) Besitz von Waffen ist? Die Montage und die Lampe lassen sich ja ebenfalls dort verwenden... Und der Besitz ist schon strafbar.... :confused:

Hier sollte man ueber die Zweckbestimmung rauskommen. Die Lampe an sich ist eh ok. Sie darf nur nicht an eine Schusswaffe montiert werden, wie auch immer.

Die Montage an sich ist auch noch kein verbotener Gegenstand. Da ihm die Zweckbestimmung fuer das MSG gegeben ist und nicht fuer die Schusswaffe. Ebenso wie eine Rolle Tesaband nicht verboten ist, nur weil man damit was an die Waffe tapen koennte. Ich gebe aber zu, dass es bei Missverstaendnissen mit uebereifrigen Buetteln hier eines Anwaltes beduerfte, um sein Recht zu bekommen.

Nur so lange man unbewaffnet und nur mit dem MSG und Lampe unterwegs ist, kann einem kaum etwas passieren, ausser man ist Raubgraeber. :D

Geschrieben

Prekär, diese tollen Ratschläge...

Machen wir doch mal was, was Verwaltungsjuristen und Politiker partout nicht übers herz bringen:

Bedenken wir den Tatbestand -- ergebnisorientiert und praxisnah ---

Wie sieht' s es in der Realität aus?

Unser Fragesteller, nennen wir ihn der Einfachheit "Digger" hat eine solche lampe an sein MSG montiert und it nun damit im Gelände , diggender weise und das auch zu dunkler Stunde. Darauf wird ein Passant, Förster, Pilzesammler, Mutter m Kind, Freizeitreiter , Jagdpächter oder was-weiß-ich augmerksam und alarmiert die Freunde & Helfer (ff.- F & H abegkürzt) ....

Drama Zweiter Akt: Die kommen und untersuchen den unheimlichen Tatbestand im Walde oder auf freier Flur. Und weil unsere Hüter der Ordnung bei allem was mit Militär, Schlachtfeldfunden, nächtlichen Grabungen, Denkmalschutz, Schatzregal, usw. sofort im Aggregatzustand sind, wird Freund Digger und sein MSG zwecks Personalien- und Tatbestandsfeststellung erstmal mit aufs Revier, Wache, Inspektion genommen. Womöglich hat er auch schon das eine oder andere Fundstück im Gepäck, dann Oiwawoi!

...weil man ja nie weiß, schließt sich vielleicht gleich auch ein kleiner Hausbesuch an. Unsere F & H's machen nämlich noch Hausbesuche und irgendwelche Gefahren sind immer gerade eim Verzug oder Eilzug oder wie das heißt... Zu diesem zeitpunkt hat Digger schon mal ein Problem.

Aber nehmen wir mal an, nun findet sich nichts Rechtes beim Hausbesuch und auch die Fundstücke sind Lappalien. Geht unser Digger und sein MSG friedlich, frank & frei mit den besten Wünschen der F & H nach Haus? Wohl kaum... spätestens jetzt kommt die Waffenleuchte ins Spiel. bei irgendeinem F & H wirds schon klingeln, ganz so ahnungslos sind die Kollegen auch nicht. Und außerdem gilt es den Riesen-Bohey zu rechtfertigen, der mittlerweile aus dem anfangs so harmlosen Ausgangspunkt ("Männlein im Walde samt Funzel!") entstanden ist, Hausdurchsuchung, Sicherstellung eines MSG, Vordruck 95, K eingeschaltet, Szaazsanwaltschaft befragt usw.

Also: VERBOTENER GEGENSTAND!!! WAFFG-Verstoß womöglich Vergehen...

Es folgt im Drama der III. Akt: ANZEIGE , Strafbefehl oder Verhandlung, irgendwie muß man dem pösen Purschen Digger doch beikommen.

Also: Wenn schon diggen mit MSG, dann besser mit Tape und ner "normalen" Maglite ...

Ende der Moritat, Sarkasmus-modus ausgeschaltet.

Geschrieben

Also: Wenn schon diggen mit MSG, dann besser mit Tape und ner "normalen" Maglite ...

Mal eine blöde Frage: Muß ich das Halogenlicht an meinem Radl jetzt auch durch eine hingetapte Maglight ersetzen, weil ja eine spezielle Beleuchtungseinrichtung, die zudem noch mit einem extra angefertigten Halter am Radl fixiert wurde und mein Ziel beleuchtet, bei einer allfälligen Verkehrskontrolle den Argwohn des waffenrechtlich versierten Polizeimitarbeiters wecken könnte? :confused:

Och Leusel, wie gemein...aber immerhin bin ich nicht der Einzige, der sich blöde Fragen stellt...

Geschrieben

@Schiller:

Nettes Dramolett,

ABER:

Blicken wir doch mal ins Gesetz (Anlage 2 zu § 2 (2) bis (4) WaffG).

Verboten sind danach Schußwaffenzubehörteile nach Nummer 1.2.4.

"die für Schußwaffen bestimmte Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten."

D.h.:

1. Die Vorrichtung muß für Schußwaffen bestimmt sein.

2. Die bloße Eignung reicht daher nicht, (andernfalls hätten unsere Biker in der Tat Probleme).

3. Dazu bestimmt, Ziele zu beleuchten, sind die Teile, wenn sie zu diesem Zweck hergestellt worden sind. Das können also fertig gekaufte Teile sein oder auch selbst gebastelte.

Handelt es sich also bei dem Teil unseres 08/14 um eines aus einem Waffenkatalog mit eindeutiger Zweckbestimmung, dann liegt ein Verstoß vor, auch wenn er das Teil tatsächlich nur zum Suchen benutzt.

Handelt es sich aber um eine umgebaute Fahrradlampe, dann liegt kein Verstoß vor, auch wenn diese Fahrradlampe als Zieleinrichtung geeignet sein sollte.

Die Zweckbestimmung kann insoweit nur aus der tatsächlichen Verwendung geschlossen werden. Ggf. muß die (Strafverfolgungs-) Behörde die Zweckbestimmung beweisen.

NUR:

Was soll der Quatsch? (insoweit bin ich wieder bei Schiller).

Geschrieben

Na, wenn wir schon bei der Thematik F&H , Metallsuchgerät und Schiller sind, fällt mir eigentlich nur ein Zitat aus den Werken des Letzeren ein:

(Friedrich, nicht David)

-Frei nach Götz von Berlichingen-

"Wo viel Licht ist, ist viel Schatten!" :s82:

Geschrieben

Problemlösung?

Wird der Lampenhalter (in Form einer 8) gegen Kabelbinder ausgetauscht besteht dann keine Gefahr bei der nächtlichen Schlüsselsuche? Der eigentliche Lampenhalter würde ja eh nur auf dicke Matchläufe passen oder an einer ATP 8 von Mossberg oder vergl. Gewehren! Wie steht es mit dem Besitz von Lampen wie Surefire, Wolfseye, Stinger ... usw. d.h. mit einem Durchmesser 1" Norm aus - wenn man bereits ein Gewehr mit einem Zielfernrohr hat, welches aber mit entsprechender Aufnahme einen Tausch möglich macht?

Geschrieben

Meines Erachtens verhält es sich hier ähnlich wie mit den Messer, die Waffen sind, oder?

Das kann man dem Messer auch nicht unbedingt ansehen. Die Eigenschaft eine Waffe zu seien steckt in der Zweckbestimmung. In sofern können zwei (fast?) gleiche Gegenstände die Eigenschaft einmal haben, einmal nicht.

Insofern: Vielleicht macht irgendjemand Ärger und schreit rum, aber am Ende kann wohl kaum was bei rauskommen. Ich glaube im übrigen, daß die Staatsanwaltschaft echt anderes zu tun hat, als verfolgungswütige Polizisten zufrieden zu stellen. (Womit ich nicht alle Polizisten als verfolgunswütig darstellen will, nur so am Rande.... Nicht wenige sind möglicherweise selbst Jäger?!)

Geschrieben

'Mal wieder 'n echter WO- Fred. Hier bekommen die Trolle echt was zum fressen. :D

V

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