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IGNORED

Waffenwechsel in einem Kaliber - neues Bedürfnis ?


bullit120

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mich würde mal interessieren, wie das bei einem Waffenwechsel in einem Kaliber aussieht.

Ich möchte meine 22er Sportpistole verkaufen und mir eine neue zulegen - was kommt da

eigentlich auf mich zu ?

Klar, erstmal austragen der bisherigen Waffe nach Verkauf ( Gebühr 1).

Muß dann für die neue Waffe wieder ein Voreintrag in die grüne WBK ? vermutlich schon,

denn ohne geht der Kauf ja nicht (Gebühr 2).

Brauche ich für den Voreintrag nun wieder eine Bescheinigung des Verbands ? falls ja,

-> Gebühr 3, da insgesamt 4. Kurzwaffe.

Hab ich noch was vergessen, oder ist der ganze Ablauf vielleicht doch einfacher ?

Geschrieben

Man hört hin und wieder auch mal von Sachbearbeitern, die einfach tauschen lassen... also einfach mal vorsichtig nachfragen. Erwarten kann man das aber nicht, es ist eigentlich ein neues Bedürfnis notwendig.

Geschrieben

Ich möchte meine 22er Sportpistole verkaufen und mir eine neue zulegen - was kommt da

eigentlich auf mich zu ?

Wenn Du Deine alte Waffe verkauft hast wird sie ausgetragen und De bekommst einen neuen Voreintrag für eine kalibergleiche Waffe.

Geschrieben

Steht wo? Macht wer?

:confused:

wenn ich eine Waffe in der WBK hab, hab ich das Bedürfnis für diese Waffe nachgewiesen. Ist der SB der Meinung das Bedürfnis sei entfallen, warum auch immer, müßte er wegen Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung widerrufen. Da er das nicht gemacht hat, erkennt er ja mein Bedürfnis weiterhin an. Wenn ich nun vorhab meine ausgeschossene gegen eine neue zu ersetzen spricht doch nichts dagegen das Bedürfnis weiterhin anzuerkennen - im Gegenteil, der Schütze möchte sich verbessern was darauf hindeutet dass er wirklich aktiver Schütze ist und das dürfte doch als das alte Bedürfnis unterstützende Tatsache genügen... Gebühr Austrag Erwerbsberechtigung Erwerbsanzeige ist klar...

Geschrieben

wenn ich eine Waffe in der WBK hab, hab ich das Bedürfnis für diese Waffe nachgewiesen. Ist der SB der Meinung das Bedürfnis sei entfallen, warum auch immer, müßte er wegen Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung widerrufen. Da er das nicht gemacht hat, erkennt er ja mein Bedürfnis weiterhin an. Wenn ich nun vorhab meine ausgeschossene gegen eine neue zu ersetzen spricht doch nichts dagegen das Bedürfnis weiterhin anzuerkennen - im Gegenteil, der Schütze möchte sich verbessern was darauf hindeutet dass er wirklich aktiver Schütze ist und das dürfte doch als das alte Bedürfnis unterstützende Tatsache genügen... Gebühr Austrag Erwerbsberechtigung Erwerbsanzeige ist klar...

Hallo,

ist das Deine Meinung? Dann bitte auch dazuschreiben!

Sonst verwechselt es jemand mit Tatsachen. ;)

Ansonsten stimme ich verbrenner1953 zu: Das volle Programm!

Dass es einzelne SB anders handhaben, kann ich mir vorstellen.

Wolli

Geschrieben

wenn ich eine Waffe in der WBK hab, hab ich das Bedürfnis für diese Waffe nachgewiesen. Ist der SB der Meinung das Bedürfnis sei entfallen, warum auch immer, müßte er wegen Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung widerrufen. Da er das nicht gemacht hat, erkennt er ja mein Bedürfnis weiterhin an. Wenn ich nun vorhab meine ausgeschossene gegen eine neue zu ersetzen spricht doch nichts dagegen das Bedürfnis weiterhin anzuerkennen - im Gegenteil, der Schütze möchte sich verbessern was darauf hindeutet dass er wirklich aktiver Schütze ist und das dürfte doch als das alte Bedürfnis unterstützende Tatsache genügen... Gebühr Austrag Erwerbsberechtigung Erwerbsanzeige ist klar...

Im englischen sagt man: "Opinions are like a**holes: everybody has one." ;)

Dagegen spricht, dass es laut WaffG ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf.

Ich wäre dafür, dass bei der Auflistung verschiedener Arten des "erlaubnisfreien Erwerbs" auch der Erwerb einer "Ersatzwaffe" stünde, aber LEIDER LEIDER...

Geschrieben
Ist der SB der Meinung das Bedürfnis sei entfallen, warum auch immer, müßte er wegen Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung widerrufen.

:nea:

Hatten wir das nicht schon durch?

Gruß Gromit

Geschrieben

Im englischen sagt man: "Opinions are like a**holes: everybody has one." ;)

Dagegen spricht, dass es laut WaffG ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf.

Wobei die Argumentation von borussenjoe in materieller Hinsicht schon Substanz hat. Die Erwerbsgründe (Bedürfnis) für die .22er wurden nämlich bereits einmal nachgewiesen - gelten die nun nicht mehr (wie gesagt, Widerrufsgründe müssen hier aussen vor bleiben, sonst hätte die Behörde ohnehin einen Widerruf verfügen müssen) ?.

Vom rein formalen Ansatz her aber wird bei restriktiver Handhabung der Behörde wohl auf den Erwerbsvorgang abgestellt, und das ist ein neuer Vorgang.

Ein Problem könnte das erneute Durchlaufen des "vollen Programms" unter Umständen sein, wenn z.B. eine .22er als erste KW überhaupt erworben wurde, mittlerweile jedoch weitere fünf KW beim Schützen eingetragen sind. Wenn dann, beim genannten "Austausch", die neue .22er als KW Nr. 5 oder 6 gewertet wird, hängen die Bedürfnis-Trauben natürlich entsprechend höher... Man kann dann nur auf einen verständnisvollen, schützenfreundlichen Verband bei der Bescheinigung des "neuen" Bedürfnisses hoffen.

Ich hätte nicht unbedingt Lust, so etwas durchzuprozessieren. Wir erkennen hier wieder einmal Unzulänglichkeiten (oder soll ich sagen, Ungerechtigkeiten) unseres Waffenrechts.

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Wobei die Argumentation von borussenjoe in materieller Hinsicht schon Substanz hat. Die Erwerbsgründe (Bedürfnis) für die .22er wurden nämlich bereits einmal nachgewiesen

Es wurde ja auch bereits einmal erworben.

Kannst ja mal Dein Haus abreissen und ohne Baugenehmigung ein neues bauen.

:gutidee:

Geschrieben

Es wurde ja auch bereits einmal erworben.

Schon klar. Die Erwerbsberechtigung gilt ein Jahr, wenn man mal einen vorsichtigen Blick ins WaffG wirft. Letztlich muss man das sowieso mit seinem SB abklären, das kostet einen Anruf zum Ortstarif und gut.

Geschrieben
ohnehin einen Widerruf verfügen müssen

... WaffG § 12 Abs. 1... was gilt denn da "in der Regel unbefristet" und was wird "für die Dauer eines Jahres" erteilt?

Gromit

Geschrieben

Es wurde ja auch bereits einmal erworben.

Kannst ja mal Dein Haus abreissen und ohne Baugenehmigung ein neues bauen.

:gutidee:

Formell brauche ich für den Neubau auf jeden Fall eine neue Genehmigung.

Materiell habe ich auf die Erteilung dieser Genehmigung einen Rechtsanspruch, wenn ich ein vergleichbares Haus wieder bauen möchte und sich an den inhaltlichen Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (Abstandsvorschriften, Baumaße, bauliche Gestaltung usw...) für das Baugrundstück nichts (wesentliches) geändert hat.

Hingegen ist in unserem Waffenrecht die Krux, dass man (wenn nicht, wie erwähnt, ein pragmatischer SB da ist..) erneut ein Bedürfnis nachweisen muss.

Allerdings ist auch das in der Praxis kein Problem, WENN der Schießsportverband, der um Ausstellung der entsprechenden Bedürfnisbescheinigung gebeten wird, mit gesundem Menschenverstand zu Werke geht (dem Scjützen haben wir schon mal das schießsportliche Bedürfnis für eine .22er bescheinigt, also soll er es auch wieder bekommen..). So sicher bin ich mir da aber nicht in allen Fällen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Formell brauche ich für den Neubau auf jeden Fall eine neue Genehmigung.

Materiell habe ich auf die Erteilung dieser Genehmigung einen Rechtsanspruch, wenn ich ein vergleichbares Haus wieder bauen möchte und sich an den inhaltlichen Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (Abstandsvorschriften, Baumaße, bauliche Gestaltung usw...) für das Baugrundstück nichts (wesentliches) geändert hat.

……….

Errare humanum est.

Du hast bei einem bestehenden Gebäude einen Bestandsschutz, aber keinen Rechtsanspruch auf: altes Haus abreißen und das Gleiche wieder aufzubauen.

Warum meinst Du werden im Zuge von Sanierungen die Außenwände von Gebäuden stehen gelassen? Ganz sicher nicht weil der Bauherr so in die verschimmelten Teile verliebt ist. Da wird nur Baurecht umgangen.

Geschrieben

Errare humanum est. Du hast bei einem bestehenden Gebäude einen Bestandsschutz, aber keinen Rechtsanspruch auf: altes Haus abreißen und das Gleiche wieder aufzubauen.

Ich habe nicht von einem Bestandschutz gesprochen. Der (und diese Taktiken: Fassade stehen lassen, alles dahinter erneuern..) wird dann interessant, wenn sich inzwischen (siehe mein Beitrag) das Bauplanungs-/Bauordnungsrecht geändert hätte und das Bauwerk dort so nicht mehr zulässig wäre. Bei un- (oder kaum) verändertem Baurecht für das Grundstück besteht aber ein Rechtsanspruch (d.h. die Behörde darf gar nicht ablehnen), das Gebäude "wieder" zu bauen. Es geht unter diesen Voraussetzungen also nur um die Formalie des erneuten baurechtlichen Genehmigungsverfahrens.

Im Waffenrecht (das Beispiel diente der Abgrenzung) ist es dagegen (bei strikter Auslegung, und die scheint öfter vorzukommen...) so, dass behördlicherseits auch inhaltlich/materiell eine Hürde zu überwinden ist, nämlich erneut ein Bedürfnis für die Waffe nachzuweisen. Wenn dann in der Zwischenzeit weitere Waffen (wenngleich für andere Kaliber/Disziplinen und somit Bedürfnisse) erworben wurden und man einem Schießsportverband angehört, der auf die Zahl der vorhandenen Kurzwaffen starrt wie das Kaninchen auf die Schlange (sprich: restriktiv ist), wird es für den Schützen eng.

Gruß,

kalryman

Geschrieben
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Bei un- (oder kaum) verändertem Baurecht für das Grundstück besteht aber ein Rechtsanspruch (d.h. die Behörde darf gar nicht ablehnen), das Gebäude "wieder" zu bauen. Es geht unter diesen Voraussetzungen also nur um die Formalie des erneuten baurechtlichen Genehmigungsverfahrens.

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Du scheinst Dir sehr sicher, dann glaube ich das mal. :icon14:
……..

Im Waffenrecht (das Beispiel diente der Abgrenzung) ist es dagegen (bei strikter Auslegung, und die scheint öfter vorzukommen...) so, dass behördlicherseits auch inhaltlich/materiell eine Hürde zu überwinden ist, nämlich erneut ein Bedürfnis für die Waffe nachzuweisen. Wenn dann in der Zwischenzeit weitere Waffen (wenngleich für andere Kaliber/Disziplinen und somit Bedürfnisse) erworben wurden und man einem Schießsportverband angehört, der auf die Zahl der vorhandenen Kurzwaffen starrt wie das Kaninchen auf die Schlange (sprich: restriktiv ist), wird es für den Schützen eng.

hier sind wir 100%ig einer Meinung.

:s75:

Geschrieben

habe 2 SB der eine sagt, ok dann trage ich Dir die alte aus wenn Du diese verkauft hast und trage dir die neue ein (sofern die neue beim Händler erworben wird :confused: ).

Der andere wiederum sagt, nö er will vom Verband ein neues Bedürfnis sehen.

Da mir das ganze einfach zu unsicher war, habe ich bei meinem Verband eine zweite 9mm beantragt und auch genemigt bekommen. Mal schaun was mein SB dazu sagen wird. Ablehnen kann der das ja wohl kaum

Geschrieben

habe 2 SB der eine sagt, ok dann trage ich Dir die alte aus wenn Du diese verkauft hast und trage dir die neue ein (sofern die neue beim Händler erworben wird :confused: ).

Der andere wiederum sagt, nö er will vom Verband ein neues Bedürfnis sehen.

Da mir das ganze einfach zu unsicher war, habe ich bei meinem Verband eine zweite 9mm beantragt und auch genemigt bekommen. Mal schaun was mein SB dazu sagen wird. Ablehnen kann der das ja wohl kaum

Dann geh zu Deinem ersten SB, den Du hier erwähnt hast, und Du kannst Dir ZWEI neue 9para zulegen, oder? :gutidee:

mfg

Ralf

Archiviert

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