Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Verschluss ohne Nummer


PeterHinsberg

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin!

Soweit allgemein bekannt dürfen ja nur Berechtige wesentliche Teile von Schußwaffen besitzen.

Ein Verschluß gehört mit sicherheit also dazu.

Warum dürfen dann eigentlich Verschlußköpfe, bzw. komplette Verschlüsse (mit Führungsschienen und Griff) für den R93 OHNE EWB verkauft werden?

Beschußzeichen sind ja schließlich auch drauf.

Soweit ich das gesehen habe hat beim R93 nur der Lauf eine Eindeutige Nummer.

Der ganze Rest, incl. Systemkasten nicht.

Kommt mir ein wenig unlogisch vor...

Geschrieben

.........

Soweit ich das gesehen habe hat beim R93 nur der Lauf eine Eindeutige Nummer.

Der ganze Rest, incl. Systemkasten nicht.

Kommt mir ein wenig unlogisch vor...

§ 24

Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,

2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

3. eine fortlaufende Nummer.

WaffG

Geschrieben

Danke!

Ok, das erklärt warum auf einem komplettem, neuem R93 nur auf dem Lauf eine Nummer ist, bzw. die weiteren Teile keine Nummer haben.

bleibt nur noch die Frage warum für einen Verschlußkopf keine EWB gebraucht wird?

-Habe bei egun mehrere Verschlußköpfe gesehen bei denen nicht "EWB erforderlich" stand.

Irrtum des Verkäufers oder tatsächlich so?

Geschrieben

Ein R93-Verschluß ist genauso EWB-pflichtig wie jeder andere Verschluß,

da wesentliches Waffenteil. Erwerb daher nur mit JSch oder WBK mit eingetragenem R93.

Das Fehlen einer Nr. stellt kein Problem dar, da die Eintragung eines Wechsel-Verschlusses

für eine bereits vorh. Grundwaffe gemäß Anlage 2 WaffG nicht notwenig ist.

Der fehlende Hinweis auf die EWB-Pflicht ist sicherlich ein Versäumnis des Verkäufers da er davon ausgeht,

daß ohnehin nur R93-Besitzer als pot. Käufer in betracht kommen.

Frohe Ostern

Svenni

Geschrieben

Ein R93-Verschluß ist genauso EWB-pflichtig wie jeder andere Verschluß,

da wesentliches Waffenteil. Erwerb daher nur mit JSch oder WBK mit eingetragenem R93.

Das Fehlen einer Nr. stellt kein Problem dar, da die Eintragung eines Wechsel-Verschlusses

für eine bereits vorh. Grundwaffe gemäß Anlage 2 WaffG nicht notwenig ist.

Der fehlende Hinweis auf die EWB-Pflicht ist sicherlich ein Versäumnis des Verkäufers da er davon ausgeht,

daß ohnehin nur R93-Besitzer als pot. Käufer in betracht kommen.

Frohe Ostern

Svenni

Alles klar, dankeschön!

Frohe Ostern!

Geschrieben

moin moin,

aber muss der wechselverschluss nicht in die wbk eingetragen werden?

wenn ja, wie ohne seriennummer?

mein glock wechselsystem wurde mit seriennummer und kaliberangabe eingetragen.

Geschrieben

o.k., jetzt aber von mir eine vertiefende Frage dazu:

Richtig ist ja, das Wechselsysteme nicht eingetragen werden müssen, was ja Land auf und Land ab auch mittlerweile so gehandhabt wird. Nur wenn sich einer einen Wechselverschluss zulegt (wohlgemerkt ohne einen Lauf dazu), müsste dieser doch eingetragen werden, oder?

Gruß

Makalu

Geschrieben

o.k., jetzt aber von mir eine vertiefende Frage dazu:

Richtig ist ja, das Wechselsysteme nicht eingetragen werden müssen, was ja Land auf und Land ab auch mittlerweile so gehandhabt wird. Nur wenn sich einer einen Wechselverschluss zulegt (wohlgemerkt ohne einen Lauf dazu), müsste dieser doch eingetragen werden, oder?

Gruß

Makalu

Moin!

Nein,

da Wechsel- und Austauschläufe im gleichen oder geringeren Kaliber, Wechsel-Trommeln im gleichen oder geringeren Kaliber UND gleichem oder geringeren Gasdruck und Wechsel-Verschlüsse bei eingetragener Basiswaffe auch als Einzelteil von der Genehmigungspflicht freugestellt sind. Und zwar Erwerb und Besitz.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo Frosch,

danke schon mal. Ich habe jetzt selbst noch mal nachgelesen.

2.1. besagt:

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse.

Bis du sicher, dass man damit auch einen einzelnen Ersatzverschluss ohne den dazugehörigen Lauf erschlagen kann? Ich habe hier etwas Interpretationsschwierigkeiten bezüglich des Wortes erforderlich.

Schon mal besten Dank

Ansonsten kann es schon schaden, wenn man das Zeugs einträgt:

Es kostet Geld, beschäftigt Leute und wenn du es verkaufen solltest, geht das Gleiche wieder los. Falls dir dann mal ein Verschluss kaputt geht, brauchst du möglicherweise auch wieder eine Bescheinigung usw.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Anmerkung zur Blaser R93: Verschluss OHNE Verriegelungskammer nicht EWB pflichtig( Aussage meiner Behörde sowie meines Bümas)

Verriegelungskammer EWB pflichtig ( Aussage meines BÜMA sowie meiner Behörde)

Somit ist auch der Verschluss der R93 nicht beschossen und trägt keine Nummer.

Verriegelungskammer ist beschossen , wurde ohne Nummer in meine WBK eingetragen.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.