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IGNORED

Waffenverkau = Bedürfnisverlust ?


Scott

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

wenn Dein SB es so handhabt, dann sei froh streicheln.gif. Die große Mehrzahl der SB wird es nicht so halten.

du brauchst die Erwerbsberechtigung der Waffenbehörde, aber keine Bedürfnisbescheinigung, und somit auch keinen Landessportleiter!

Geschrieben

Das stimmt leider. Aber ich würde es auch ohne neue Bedürfnisbescheinigung tun. B)

Aber moment ! Es kann allerdings auch eine solche erforderlich sein nach diesem "Tausch". Nämlich dann, wenn der Bedürfnisnachweis nach dem alten WaffG über den Verein erfolgt ist und somit nach Waffenüberlassung nicht mehr für einen Neueintrag anerkannt werden kann.. :rolleyes:

Geschrieben

Das stimmt leider. Aber ich würde es auch ohne neue Bedürfnisbescheinigung tun. B)

Aber moment ! Es kann allerdings auch eine solche erforderlich sein nach diesem "Tausch". Nämlich dann, wenn der Bedürfnisnachweis nach dem alten WaffG über den Verein erfolgt ist und somit nach Waffenüberlassung nicht mehr für einen Neueintrag anerkannt werden kann.. :rolleyes:

wir sind uns einig!

viel Spaß in der Sauna :-)

Geschrieben

Häh?

Ich dachte alte Erlaubnisse bestehen weiter. Logischerweise dann doch wohl auch die Bedürfnisse oder?

Harlekin

Geschrieben

Falsch. Die Erlaubnisse gelten im genehmigten Umfang fort. Beispiel: alte gelbe WBK.

Hier soll aber ja eine neue Erwerbserlaubnis eingetragen werden, für welche als Voraussetzung auch ein Bedürfnis nachzuweisen ist. Und das erfolgt seit dem 01.04.2003 nach dem WaffG2002. Der Bestandsschutz greift nur so lange, wie an der alten Erlaubnis nichts verändert wird.

Geschrieben

Hallo,

logisch ist das aber nicht. :huh:

Wenn er die alte Waffe behält, fragt auch niemand nach einem Bedürfnis. Denn das hat er ja nachgewiesen, als er diese Waffe bekommen hat.

Wenn er einen verschlissenen Lauf austauscht, fragt auch niemand nach einem Bedürfnis, denn das hat er ja nachgewiesen, ...

Wenn er nun auf dieses nachgewiesene Bedürfnis hin, eine Waffe in diesem Kaliber zu besitzen, die alte hergeben will, um eine neue zu bekommen - also statt Lauf, die Waffe tauschen -, ändert das doch nichts am vorhandenen, bereits nachgewiesenen Bedürfnis, das er vorher hatte und weiterhin hat. :rolleyes:

Wenn jemand sich einen neuen Führerschein ausstellen läßt, muß er ja auch nicht nochmal die Fahrprüfung machen. :o

Okay, Logik ist halt manchmal nicht erwünscht. *schulterzuck* ;)

Gruß, W

Geschrieben
Hallo,

logisch ist das aber nicht. :huh:

Das "L-Wort" im Zusammenhang mit dem WaffG macht keinen Sinn...

Wenn er die alte Waffe behält, fragt auch niemand nach einem Bedürfnis. Denn das hat er ja nachgewiesen, als er diese Waffe bekommen hat.

Gibt das WaffG nicht her. (bis auf die oben erwähnte Ausnahme)

Wenn er einen verschlissenen Lauf austauscht, fragt auch niemand nach einem Bedürfnis, denn das hat er ja nachgewiesen, ...

Nicht erlaubnispflichtig im Sinn des WaffG...

Wenn er nun auf dieses nachgewiesene Bedürfnis hin, eine Waffe in diesem Kaliber zu besitzen, die alte hergeben will, um eine neue zu bekommen - also statt Lauf, die Waffe tauschen -, ändert das doch nichts am vorhandenen, bereits nachgewiesenen Bedürfnis, das er vorher hatte und weiterhin hat. :rolleyes:

Es gibt nunmal nicht die Möglichkeit die Waffe zu tauschen, da zwar der Besitz (normalerweise) unbefristet erteilt wird, nicht aber die Erwerbsberechtigung (Siehe § 10 Abs. 1)

(mag ja sein, dass einige SB mal fünfe grade seien läßt :icon14: )

Wenn jemand sich einen neuen Führerschein ausstellen läßt, muß er ja auch nicht nochmal die Fahrprüfung machen.

Nö, das nicht... aber gib ihn doch mal der Behörde zurück und versuche ob du ihn nach 4 Wochen wieder bekommst... :)

Gruß Gromit

Geschrieben

@ Gromit:

Der Vergleich mit dem Führerschein ist vielleicht nicht so deutlich. Treffender wäre, dass man nicht die Führerscheinprüfung wiederholen muss, wenn man sich ein neues Auto kauft. Es gibt auch Erlaubnisbehörden, die hier eindeutig im Sinne des Betroffenen entscheiden. Alte Sportwaffe durch jahrelangen Gebrauch verschlissen, verkaufen, der Behörde das Überlassen an einen anderen Berechtigten anzeigen, austragen lassen, gleiche Waffenart im gleichen Kaliber wird vom SB zum Neuerwerb eingetragen. Allerdings werden Verwaltungsgebühren wie bei Erteilung einer erstmaligen Erwerbserlaubnis fällig.

Es geht auch anders, oft hilft ein klärendes persönliches Gespräch mit der Behörde im Vorfeld.

CM :)

Geschrieben
wenn man sich ein neues Auto kauft.

Stimmt, denn hier bedarf es ja (noch) keiner Erwerbserlaubnis... :rotfl2:

Es gibt auch Erlaubnisbehörden, die hier eindeutig im Sinne des Betroffenen entscheiden.

Stimmt auch (siehe Post # 3)

Gruß Gromit

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