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Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Transport von Waffen


Daenzer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

...noch eine interessante Auslegung und Meinung.

...

Für die vorübergehende Leihe einer Waffe für den vom "Bedürfnis umfassten Zweck" brauche ich keine Bescheinigung des Verbandes, wenn ich mir ne Pistole, Flinte oder auch .50 BMG zum trainieren leihe. Bei allen bösen Dingen, die der Gesetzgeber dem mündigen (mit Waffen hantierendem) Bürger unterstellt, geht er wahrscheinlich nicht davon aus, daß sich jemand zuverlässiges eine Waffe für illegale Handlungen leiht. Die Zuverlässigkeit wird nämlich auch bei der 4mm WBK geprüft.

..

Gruß

Jupp Zupp

Ich habe keine Lust, jetzt die Suchfunktion zu mißhandeln, aber was mich in dem Zusammenhang mal interessieren würde:

Ich darf Waffen, wenn ich WBK-Inhaber bin, für (jeweils) vier Wochen ausleihen, das ist unbestritten, darf ich auch Munition "ausleihen", d.h. außerhalb des Schießstandes bei mir haben für eine Waffe, die NICHT in meiner WBK steht, die ich mir aber "ausgeliehen" habe mit schriftlichem Vertrag mit dem Schützenkameraden?

mfg

Ralf

Geschrieben

http://foren.waffen-online.de/index.php?s=...ndpost&p=472738

Es heißt "vorübergehend", das ist ein dehnbarer Begriff. Vier Wochen sind ein Zeitraum für Leihe für Wettkampf und Training (§12 (1) 1a). Sechs Monate zur Aufbewahrung wäre vom Gesetz aber auch noch gedeckt (...Vereinskamerad hat längeren Auslandsaufenthalt und will die Schätze nicht in der leeren Wohnung lassen), §12 (1) 1b. Wobei ich aber bei längeren Überlassungen auch noch Rücksprache mit der zuständigen Behörde halten würde. Die sind zwar nicht immer kompetent, aber haben meistens leider das letzte Wort und können ne Menge Ärger verursachen, sofern es überhaupt auffällt, daß Dir Waffen überlassen wurden. Eine Meldepflicht besteht nämlich nicht dafür.

Danke, der Link war hilfreich, genau das habe ich gesucht. :)

mfg

Ralf

Geschrieben

Habt ihr eigentlich schon mal überlegt, dass es auch noch andere WBK-Inhaber wie z.B. die Altbesitzer gibt ? Nur mal so als Anregung: würdet ihr denen auch ohne weiteres die x-beliebige Waffenleihe (mit der Umgehung des geforderten Bedürfniszwecks durch Beförderung zum Schießstand zum dortigen erlaubnisfreien Schießen) zugestehen ?

So ganz scheint das hier noch nicht allen klar zu sein. Der vom Bedürfnis umfasste Zweck betrifft eindeutig den Leihnehmer und nicht etwa den Verleiher. Dies wird auch endlich in der neuen WaffVwV (ja ich weiß - es ist ein Entwurt, ein Entwurf, ein Entwurf :D ) klargestellt.

Es kommt schlichtweg darauf an, welches Bedürfnis der Leihnehmer hat und zu dessen Zweck (also z.B. zum sportlichen Schießen mit einem KK-Gewehr, zum jagen mit einer Langwaffe) und auch im Zusammenhang damit (z.B. Sammler schießt zur Wertbestimmung mit seiner Sammlerwaffe) darf er eine solche Waffe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG leihen. Für den Leihnehmer bedürfnisfremde Leihe ist hingegen nicht gestattet.

Grüssle

Bine

Geschrieben

Habt ihr eigentlich schon mal überlegt, dass es auch noch andere WBK-Inhaber wie z.B. die Altbesitzer gibt ? Nur mal so als Anregung: würdet ihr denen auch ohne weiteres die x-beliebige Waffenleihe (mit der Umgehung des geforderten Bedürfniszwecks durch Beförderung zum Schießstand zum dortigen erlaubnisfreien Schießen) zugestehen ?

Womit wir wieder bei der von mir schon gestellten Frage wären, welches Bedürfnis das Gesetz denn meint

1. Das einer Erlaubnis zugrundliegende Bedürfnis oder

2. auch jedes andere bei vernünftiger Betrachtung anzuerkennende Bedürfnis?

Und komm nicht mit der VWV and die mußt Du Dich halten nicht ich.

WH

Amadeus

Geschrieben

zu 1.) wenn ein "Altbesitzer" eine WBK hat, warum soll er dann keine Waffe leihen dürfen? Finde im Gesetz nichts, was dem widersprechen würde. Lt. Gesetz darf an einen WBK-Inhaber verliehen werden. Da wird nicht unterschieden zw. gelb, grün, rot, Altbesitz, neue gelbe, alte gelbe, blaue, bunte und was es sonst noch alles gibt. Mir stellt sich grad auch die Frage, was Du mit "Altbesitzer" meinst.

Zur Aufklärung: "Altbesitzer" sind Waffenbesitzer, die ihre erlaubnispflichtigen Waffen bei den Amnestien nach § 59 WaffG1972/1976 angemeldet haben und bei Zuverlässigkeit in der Folge besitzberechtigt sind. Diese haben kein Bedürfnis und genießen lediglich ein Privileg, ihre Waffen behalten zu dürfen, weil sie diese halt schon vor Inkrafttreten des WaffG bzw. vor der zweiten Tranche erworben hatten. Bist Du wirklich der Auffassung, dass auch dieser Personenkreis Waffen zum vom Bedürfnis umfassten Zweck leihen kann ? :confused: Also ich seh das grundlegend anders.

zu 2.) Welche VwV? Der Entwurf? Ach so. Es gibt derzeit keine VwV, so ist derzeit die Lage. Wenn in einer zukünftigen, bindenden VwV mal etwas anderes definiert wird, dann halte ich mich gern daran, wenn Vorgaben der VwV gesetzeswidrig sind, dann klagt man halt. Derzeit existiert lediglich ein verabschiedetes Gesetz und daran hält man sich. Das gilt nicht nur für den Gesetznehmer (Bürger, Sportschütze) sondern auch für den Gesetzgeber und seine ausführenden Organe.

Aufklärung Teil II: es gibt nach wie vor die "alte" WaffVwV, die in allen Teilen, die nicht dem neuen WaffG widersprechen, nach wie vor angewendet werden kann. Auch wenn nur die Verwaltung an deren Inhalt gebunden wird, entfaltet diese im zweiten Schritt ihre Wirkung. Und was dort reingeschrieben wird, wurde im Vorfeld juristisch entsprechend gewürdigt. Allzu locker oder gar unwichtig sollte man diese also nicht sehen... <_<

zu3.) Ich habe weiter oben schon erklärt, wie sich ein Bedürfnis definiert. Was ist mit Leuten, die ne Flinte auf gelb haben (Trap, Skeet) und jetzt mit GK-Pistole anfangen? Dürfen die keine GK-Pistole leihen, weil sie kein Bedürfnis haben? Das Bedürfnis kann sich ändern, durch mehr oder weniger Aktivität in einer Disziplin oder Disziplinwechsel oder aber die Hinzunahme weiterer Disziplinen. Ein Bedürfnis ist nicht statisch.

Klar kann sich ein Bedürfnis ändern. Hab nie was anderes behauptet. Nur ist nun mal das aktuelle Bedürfnis für eine Leihe maßgebend und nicht irgendeine Wunschvorstellung des Leihnehmers, endlich auch mal mit anderen Waffen umzugehen, an die er sonst mangels Bedürfnis/Alter nicht selbst rankommt. :rolleyes:

Ich weiß nicht, in welcher Behörde Du vorher warst, aber ich glaube die Waffenstelle ist nicht Dein Metier. Das haben Deine Aussagen zu anderen Themen im Forum m.E. schon desöfteren belegt. Du bist sicherlich bemüht, Deinen Job zu machen, aber Deine persönliche Meinung hat bei waffenrechtlichen Entscheidungen nichts verloren.

Hier muss ich Dir wohl recht geben. :wub: Waffenrecht ist nur ein kleiner Teil meiner Arbeit, lediglich mein Interesse an diesem Thema war immer schon sehr groß, wodurch ich mir im Laufe vieler Jahre entsprechendes Wissen und Erfahrungen angesammelt habe. Aber ich bemühe mich redlich und lerne immer wieder gerne dazu. Persönliche Meinungen sind rechtlich nicht relevant. Das stimmt, nur wenn es keine dezitierten Ausführungen des Gesetzgebers zu einer Nische gibt, muss man sich - ob man will oder nicht - eine Rechtsauffassung zurechtlegen. Mahlzeit !

Gruß

Jupp Zupp

Geschrieben

Ziemlich harter Stoff den du hier abläßt.

Ich bin wie du oben sicherlich entnommen hast auch nicht der Meinung von Sb, aber Sb hier als "unwissend" hinzustellen geht meines Erachtens doch um eine ganze Ecke zu weit. Sb ist die Stütze dieses Forums! Die Auskünfte haben qualitativ hohen wert. Sicherlich läßt Sb manachmal persönliche Meinungen einfließen, aber auch das ist eben bei Auslegung des Gesetzes derzeit erforderlich. Solange keine neue VWV erlassen ist, basieren viele Entscheidungen eben auf der Rechtsauffassung einzelner Sb oder übergeordneter anordnender Stellen, in aller Regel IM mittels Weisung.

Ohne Sb wäre dieses Board nur die Hälfte wert!

Du solltest das ganze etwas globaler betrachten und wirst den stellenwert Sb´s begreifen. Unzähligen Menschen wurde hier durch seine Auskünfte schnell geholfen.

Zu deinen Punkten:

Sicher kann der "Altbesitzer" Waffen leihen. Der Gesetzgeber wollte dem WBK Inhaber diese Möglichkeit einräumen, da der WBK Inhaber ja permanent auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wird und nicht davon auszugehen ist, dass eben der zuverlässige Waffenbesitzer Unfug mit einer geliehenen Waffe anstellen wird.

Bezüglich Bedürfnis wird nicht auf Verleiher oder Leihnehmer abgestellt, sondern auf das Bedürfnis das der Genehmigung der Waffe zugrunde lag! Ursprünglich war sogar beabsichtigt den Bedürfnisgrund mit auf die WBK zu schreiben!!!! Das bedeutet dass ein AmnestieWBKInhaber eine Sportwaffe zu Sportzwecken ausleihen darf! Nichts anderes steht im Gesetz. Und somit verstehst du auch warum du nicht falscher liegen kannst als mit dem letzten Satz deiner Nr. 3. Ein Bedürfnis ist statisch! Wenn die Waffe als Jagdkurzwaffe genehmigt und eingetragen wurde ist sie auch nur für diesen Zweck und im Zusammenhang leihbar!

Und hack ja nicht mehr auf Sb rum, nur weil sie ne andere Meinung vertritt. :bud:

Noch eins zum Thema Sachkunde für Sachbearbeiter - unqualifizierter wie deine Ausführungen zu diesem Thema gehts nimmer!

es muss also deiner Meinung nach im Sozialamt einer Behörde ein Sozialhilfeempfänger sitzen und im Ausländeramt ein Ausländer!?

Korrekter Gesetzesvollzug umfaßt mehr als die Sportschützensachkunde....

Geschrieben

@SB

Nein, dann sollte man es den Profis überlassen. Ich nehme mir bei einer Mordanklage auch keinen Fachanwalt für Familienrecht. Interessierte Laien haben wir schon zu Genüge in der Politik.

Nimm das nicht persönlich, aber mit dem Waffengesetz wird seitens der Behörden zuviel Unsinn getrieben, als daß man manche Deiner Äußerungen einfach so im Raum stehen lassen darf. Hier sind viele Neulinge und die glauben im Zweifelsfall alles, was Du postest, weil Du ja hier ein geouteter SB bist.

Gruß

Jupp Zupp

:gaga:

...und genau deshalb boomt ja auch unsere Wirtschaft, weil überall nur Profis sitzen und Ausschuß in Deutschland ein Fremdwort ist. Ich bezeichne die Qualität von Sb als seeeehr überdurchschnittliche!

Geschrieben

Ich bin kritikfähig, juppzupp. Aber Du musst mir auch meine Meinung zugestehen, die ich ja ebenfalls entsprechend begründe. Dazu ist ein Forum doch letztendlich da, oder ? :s75:

Eine Mordanklage kann und wird dort natürlich nicht geführt werden (auch wenn manche Threads hier dem schon recht nahe gekommen sind... :D ). Aber das verlangt wohl auch niemand ernsthaft. Unter diesem Aspekt sollte man auch die Informationen und Anregungen der User hier sehen.

@borussenjoe: übertreib hier bitte nicht so maßlos ! :wub: Mich als Stütze des Forums zu bezeichnen, ist ganz schön dick aufgetragen. Ich maße mir nicht an, allwissend zu sein und auch nicht zu den besonders intelligenten Wesen von WO zu gehören. Für Teilbereiche mag das zutreffen, aber es gibt hier ganz andere Kaliber. Mir macht es einfach Freude, mich hier zu beteiligen und es ist sehr schön, sich von der großen Masse hier immer wieder akzeptiert zu fühlen. Danke dafür ! :icon14:

Geschrieben

Original erstellt von Sachbearbeiter

Zur Aufklärung: "Altbesitzer" sind Waffenbesitzer, die ihre erlaubnispflichtigen Waffen bei den Amnestien nach § 59 WaffG1972/1976 angemeldet haben und bei Zuverlässigkeit in der Folge besitzberechtigt sind. Diese haben kein Bedürfnis und genießen lediglich ein Privileg, ihre Waffen behalten zu dürfen, weil sie diese halt schon vor Inkrafttreten des WaffG bzw. vor der zweiten Tranche erworben hatten. Bist Du wirklich der Auffassung, dass auch dieser Personenkreis Waffen zum vom Bedürfnis umfassten Zweck leihen kann ? Also ich seh das grundlegend anders.

Wer sagt das Altbesitzer kein Bedürfnis haben? Für die Ausstellung ihrer Erlaubnis war keines notwendig dies bedeutet aber nicht das damals keines Vorlag (z.B. aktiver KK-Sportschütze mit ehemals frei erworbener Waffe) oder nicht heute eines vorliegt (z.B der Erbe der heute mit der ererbten Waffe dem Schießsport nach oder zur Jagd geht).

Wir sind wieder bei der Gretchenfrage: Welches Bedürfnis meint der Gesetzgeber in §12 (1)?

WH

Amadeus

Geschrieben

So, ihr Lieben. Verabschiede mich jetzt erst einmal für ca. zwei Wochen in den IMHO ;) wohlverdienten Urlaub. :beach:

Keine Bange - werden zwischendurch mal reinschauen und vielleicht auch zu dies und das wie gewohnt meinen Senf dazugeben.

Heut abend geh ich aber erst wieder in die Sauna. :gutidee:

Machts gut und bleibt einfach so wie ihr seid, okay ? :)

Geschrieben
..............Wer sagt das Altbesitzer kein Bedürfnis haben? Für die Ausstellung ihrer Erlaubnis war keines notwendig .....................

Interessanter Ansatz! Betrifft auch mich.

Die Sachlage: Schütze seit 1963 und seit dem Zeitpunkt auch Legalwaffenbesitzer (KK-Gewehr)

1969 Kauf einer Sportpistole .22

1971 Kauf eines .38er Revolvers

1971-1975 Kauf diverser Vorderladerrevolver

So, dann 1. "Amnestie" 1973 (72?)

Ich bekam eine grüne WBK für Altbesitz für meine KK-Gewehre, meine .22er und meinen .38er.

Munitionserwerbsschein ging extra.

So, dann 1976(?) zweite "Amnestie":

Jetzt wurden auch meine Vorderladerrevolver auf "Altbesitz" eingetragen.

Von Anfang an wurden alle Waffen zum sportlichen Schießen genutzt und Nachweise mannigfacherweise waren kein Problem.

Das ist bis heute so.

Die Crux: Meiner "Altbesitz-WBK" sieht man nicht an, ob ich die dort eingetragenen Waffen legal oder illegal erworben hatte!

Ein Bekannter hat auch eine "Altbesitz-WBK".

Darauf stehen zwei Pistolen, die er damals im Ausland gekauft und bei der "Amnestie" angemeldet hat.

Die hütet er zwar wie einen Schatz, aber benutzt geschweige denn sportlich geschossen hat er damit nie.

Fazit meinerseits: "Altbesitz" ist nicht gleich "Altbesitz"

@Sachbearbeiter: Lass dich nicht vergrätzen! :)

Gruß Habakuk

im FWR

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