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IGNORED

Transport von Waffen


Daenzer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo :)

Folgendes Problem stellt sich mir derzeit:

Ich bin frisches Mitglied im Schützenverein, mein Verein hat nur eine Vereinswaffe, die mir außerdem nicht besonders liegt und die Leihgebühren auf dem Stand für die Waffen ist mir ehrlich gesagt zu hoch. Des Weiteren ist mein Vater Jäger und ich komme mit seinem KK Gewehr bestens klar. Problem ist bloß, dass er nicht jeden Sonntag Zeit hat mitzugehen und ich kann ohne WBK die Waffe ja nicht transportieren. In einem anderen Thread im Allgemeinen Forum ist mir mal empfohlen worden nach bestandener Sachkunde eine WBK auf 4mmM20 zu beantragen, denn damit dürfte ich jede beliebige Waffe transportieren. Ist das so richtig? Bleibt noch zu sagen, dass ich knapp 20 bin. Dürfte ich mit dieser Möglichkeit auch eine Pistole auf den Stand transportieren? Weil, ERWERBEN dürfte ich diese ja erst mit 25.... Wäre schön wenn mir da jemand helfen könnte :)

Geschrieben

Mach den Jagdschein und das Problem mit den 25 ist erledigt. Ansonsten würde ich vielleicht mal mit dem Sachbearbeiter der Waffenbehörde reden!Soll auch manchmal hilfreich sein!

WH Aspe & Björn

Geschrieben

Du weißt schon, dass Du zum Leihen einer Waffe für das sportliche Schießen das entsprechende Bedürfnis für diese Waffe brauchst ? <_<

Als WBK-Inhaber mit 4mm-Plempe dürftest Du das KK-Gewehr eigentlich nur vorübergehend sicher verwahren oder befördern.

Geschrieben

Und selbst für fünf Meter übern Bürgersteig ist das manchem Richter 60 TS a 30 € wert!!! Von den Einträgen im Zentralregister und Fahndungssystem mal ganz zu schweigen.

Du darst nur die Waffen zum Stand und wieder zur Wohnung transportieren, die in Deiner WBK stehen oder die Du Dir ausgeliehen hast (zu belegen durch Leihbeleg). Da mußt Du aber im Besitz einer WBK sein, auf die die jeweilige Waffe nach Erwerb eingeragen werden kann. Als Sachunkundiger (ohne WBK) darfst Du Dir auch keine Waffen mit Leihbeleg ausleihen (d.h. nur auf dem Stand).

Geschrieben

Du weißt schon, dass Du zum Leihen einer Waffe für das sportliche Schießen das entsprechende Bedürfnis für diese Waffe brauchst ? <_<

Als WBK-Inhaber mit 4mm-Plempe dürftest Du das KK-Gewehr eigentlich nur vorübergehend sicher verwahren oder befördern.

Hi SB!

Habe den thread nach Deiner Antwort nicht weitergelesen, aber wenn er transportieren darf, darf er doch auf dem Stand zur sofortigen Nutzung Mun erwerben und trainieren. Danach darf er aber nur Papis Gewehr nach Hause bringten und die evtl. Rest-Mun bleibt auf dem Stand?

Liege ich da richtig?

Schönes Wochenende + Grüsse aus Marl

Jürgen

Geschrieben

Hi SB!

... aber wenn er transportieren darf, darf er doch auf dem Stand zur sofortigen Nutzung Mun erwerben und trainieren...

Liege ich da richtig?

Schönes Wochenende + Grüsse aus Marl

Jürgen

Die Munition auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch kannst Du ohne jede Genehmigung erwerben, Du darfst sie nur nicht mit nach Hause nehmen!

mfg

Ralf

Geschrieben

.ich bin der Meinung, daß Papi ihm auch die Mun. mitgeben kann. Wird bei uns häufig so gehandhabt und bisher hat kein SB was gegenteiliges verlauten lassen.

............

das ist aber eine schlechte Meinung.

Bin gespannt was Papi sagt, wenn Junior Mun hat wenn er kontrolliert wird. Und Tschüss JS.

Geschrieben

Hi SB!

Habe den thread nach Deiner Antwort nicht weitergelesen, aber wenn er transportieren darf, darf er doch auf dem Stand zur sofortigen Nutzung Mun erwerben und trainieren. Danach darf er aber nur Papis Gewehr nach Hause bringten und die evtl. Rest-Mun bleibt auf dem Stand?

Liege ich da richtig?

Schönes Wochenende + Grüsse aus Marl

Jürgen

Die Leihe zum sportlichen Schießen ist nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck erlaubt. Da Du kein Bedürfnis für ein KK-Gewehr nachweisen kannst, darfst Du es also auch nicht zu diesem Zweck ausleihen. Mit der vorübergehenden Beförderung als WBK-Inhaber sind eigentlich nicht die Fälle gemeint, dass jemand zum Stand eine Waffe transportiert, um dann dort erlaubnisfrei schießen zu können. Sonst könnte sich z.B. auch ein unter 25-jähriger Großkaliberwaffen leihen und damit die Altersregelung umgehen.

Die Gefahr ist gering, aber solltest Du auf dem Weg zum Schützenstand mit Deiner WBK kontrolliert werden, kann es gehörigen Ärger geben. B)

Geschrieben

Die Leihe zum sportlichen Schießen ist nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck erlaubt. Da Du kein Bedürfnis für ein KK-Gewehr nachweisen kannst, darfst Du es also auch nicht zu diesem Zweck ausleihen. Mit der vorübergehenden Beförderung als WBK-Inhaber sind eigentlich nicht die Fälle gemeint, dass jemand zum Stand eine Waffe transportiert, um dann dort erlaubnisfrei schießen zu können. Sonst könnte sich z.B. auch ein unter 25-jähriger Großkaliberwaffen leihen und damit die Altersregelung umgehen.

Die Gefahr ist gering, aber solltest Du auf dem Weg zum Schützenstand mit Deiner WBK kontrolliert werden, kann es gehörigen Ärger geben. B)

Moin SB,

die Frage die ich mir jetzt Stelle ist: Wann ist man Sportschütze?

Sicherlich nicht nur eine Person mit "Sportschützen-WBK". Ich meinen Augen ist ein Sportschütze anders definiert, nämlich, das eine Person regelmäßig mit Sportwaffen trainiert. Wenn zufällig eine anderer Bedürfnisgrund vorher eine WBK lieferte sollte man doch leihen können oder?

Ich würde mal schriftlich beim Amt anfragen, die einen nicht als SPortschütze einstufen.

Geschrieben

...Ein VEREIN darf eine Waffe sogar zweckgebunden einem Mitglied ohne WBK überlassen...

Wobei zumindest der NSSV hier schon wieder zurück zu rudern scheint.

Auf der letzten Kreisvorstandssitzung wurde erwähnt, dass diese Aussage nun nur noch für Inhaber des "blauen" Sachkundenachweises gültig sei...

Geschrieben

Die Teilnahme- und Prüfungsbescheinigung des Sachkundekurses.

Ist beim NSSV so ein blaues Stück Papier mit allen Details.

Wie es in anderen Verbänden des DSB gehandhabt wird kann ich nicht sagen.

Geschrieben

Die Teilnahme- und Prüfungsbescheinigung des Sachkundekurses.

Ist beim NSSV so ein blaues Stück Papier mit allen Details.

Wie es in anderen Verbänden des DSB gehandhabt wird kann ich nicht sagen.

Danke für die Infomation, hoffentlich verstehen einige Leute das nicht falsch ;-)

Geschrieben

Mit der vorübergehenden Beförderung als WBK-Inhaber sind eigentlich nicht die Fälle gemeint, dass jemand zum Stand eine Waffe transportiert, um dann dort erlaubnisfrei schießen zu können. Sonst könnte sich z.B. auch ein unter 25-jähriger Großkaliberwaffen leihen und damit die Altersregelung umgehen.

Und wo ist DA jetzt das Problem? Ist doch gang und gäbe so. Gelbe WBK beantragen und dann GK für Wettkämpfe ausleihen ist zumindest hier im Schützenkreis nichts ungewöhnliches... auch für unter 25-Jährige.

Geschrieben

.... Sonst könnte sich z.B. auch ein unter 25-jähriger Großkaliberwaffen leihen und damit die Altersregelung umgehen.

Woraus leitest Du ab, daß Personen unter 25 Jahren generell der Umgang mit GK-Kurzwaffen verboten wäre?

§6 (3) verlangt ein Gutachten nur, wenn eine eigene Erlaubnis erstmalig beantragt wird. Die übrigen Formen des Umgangs insbesondere die erlaubnisfreien Formen nach §12 werden nicht eingeschränkt.

WH

Amadeus

Geschrieben

Ich hab nicht behauptet, dass der Umgang generell verboten wäre. Nur wenn der Jungspund eine eigene GK-Waffe haben möchte, ist die Altersregelung nun mal da... <_< Nachzulesen in dem von Dir zitierten § 6 Abs. 3 WaffG.

Da § 12 für den Entleiher den vom Bedürfnis umfassten Zweck fordert und § 6 Abs. 3 nur KK und 200-Joule-Waffen ausschließt, geht daran kein Weg vorbei.

Geschrieben

Da § 12 für den Entleiher den vom Bedürfnis umfassten Zweck fordert und § 6 Abs. 3 nur KK und 200-Joule-Waffen ausschließt, geht daran kein Weg vorbei.

Für den Transport zum Schießstand, ist ein Bedürfnis des transportierenden nicht erforderlich siehe §12 (1) Nr. 1 b). Der Jungschütze könnte also die Waffe dorthin transportieren, dort die Waffe an einen vom Entleiher bestimmten älteren WBK-Inhaber überlassen, die Waffe von diesem zurückerwerben und damit schießen.

Diesen Konstruktion ist IMHO aber garnicht nötig. Welches Bedürfnis dem umfassten Zweck zugrundezulegen ist, definiert das Gesetz nicht. Eine zu enge Auslegung ist hier kontraproduktiv. Davon ausgehend, daß der junge Schütze Sportschießen als Bedürfnis hat, fällt Sportschießen mit GK unter sein Bedürfnis.

WH

Amadeus

Editiert, weil diese Software aus der Quellenangabe Buchstabe b) einen Smilie machte.

Geschrieben

Für den Transport zum Schießstand, ist ein Bedürfnis des transportierenden nicht erforderlich siehe §12 (1) Nr. 1 B). Der Jungschütze könnte also die Waffe dorthin transportieren, dort die Waffe an einen vom Entleiher bestimmten älteren WBK-Inhaber überlassen, die Waffe von diesem zurückerwerben und damit schießen.

Darüber kann man streiten. Da der Erwerb der Waffe in diesem Fall nicht für die Beförderung, sondern zu einer Nutzung abseits des vom Entleiherbedürfnis umfassten Zwecks erfolgt, sehe ich hier § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG nicht einschlägig. Aber der Knabe kann es ja viel einfacher haben, indem er die GK-Waffe einfach von einem "GK-Berechtigten" zum Stand transportieren lässt um sie dann dort erlaubnisfrei nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG zu erwerben.

Diesen Konstruktion ist IMHO aber garnicht nötig. Welches Bedürfnis dem umfassten Zweck zugrundezulegen ist, definiert das Gesetz nicht. Eine zu enge Auslegung ist hier kontraproduktiv. Davon ausgehend, daß der junge Schütze Sportschießen als Bedürfnis hat, fällt Sportschießen mit GK unter sein Bedürfnis.

WH

Amadeus

Also dass der noch nicht 25-jährige kein Bedürfnis zum GK-Schießen mit eigener Waffe hat, ist eindeutig. Würde man Deiner Auslegung folgen, wäre die vom Gesetzgeber geschaffene Altersregelung Makulatur, denn durch § 6 Abs. 3 soll diesem Personenkreis ja der Erwerb und Besitz von GK-Waffen bzw. die eigenständige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über selbige verwehrt werden.

Geschrieben

Also dass der noch nicht 25-jährige kein Bedürfnis zum GK-Schießen mit eigener Waffe hat, ist eindeutig. Würde man Deiner Auslegung folgen, wäre die vom Gesetzgeber geschaffene Altersregelung Makulatur, denn durch § 6 Abs. 3 soll diesem Personenkreis ja der Erwerb und Besitz von GK-Waffen bzw. die eigenständige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über selbige verwehrt werden.

Ein anzuerkennenendes Bedürfnis mit GK zu schießen, kann auch ein 14-jähriger haben. Allein für den eigenen dauerhaften Besitz gibt es zusätzlich die Hürde des §6 (3). Die steht aber dem Bedürfnis anundfürsich nicht im Wege. Dehne §6 (3) bitte nicht weiter aus, als er tatsächlich reicht.

Dein Verständnis der Teleologie von §6 (3) ist zudem grundlegend falsch. Er soll nicht den generellen Zugang zu GK Waffen durch unter 25-jährige verhindern und tut dies im Übrigen auch nicht. Lediglich der dauernde selbständige Besitz wird vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Gutachten, Jagdschein etc.) abhängig gemacht.

WH

Amadeus

Geschrieben

Also dass der noch nicht 25-jährige kein Bedürfnis zum GK-Schießen mit eigener Waffe hat, ist eindeutig.

Wo wird DAS im Gesetz in Frage gestellt oder gar eindeutig klar gestellt?

Einzig die persönliche Eignung wird in Frage gestellt, das ein Bedürfnis bestehen kann beweist ja schon die extra eingeführte Möglichkeit die Eignung durch eine MPU nachzuweisen um doch schon unter 25 dauerhaft erwerben zu dürfen.

Wobei man sich fragen darf ob es nun verschiedene Eignungen geben kann. Das jemand durch die MPU fallen kann und dann demnach zwar persönlich geeignet für eine KK-Pistole, nicht aber für eine GK-Pistole ist, ist ja wohl eh etwas :gaga:

Geschrieben

§ 6 gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen und Munition. § 12 Abs. 1 WaffG befasst sich hingegen im Unterabschnitt 2 zu Abschnitt 2 mit den Ausnahmen des vorübergehenden Erwerbs und Besitzes.

Somit ist § 6 vorrangig, ohne dass hier irgendwas gedehnt wird. ^_^

Geschrieben

Wo wird DAS im Gesetz in Frage gestellt oder gar eindeutig klar gestellt?

Einzig die persönliche Eignung wird in Frage gestellt, das ein Bedürfnis bestehen kann beweist ja schon die extra eingeführte Möglichkeit die Eignung durch eine MPU nachzuweisen um doch schon unter 25 dauerhaft erwerben zu dürfen.

Vergebliche Müh. Sie kann es nicht verstehen oder sie will es nicht verstehen.

WH

Amadeus

Archiviert

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